Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung nachfolgende 5.
Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009 zur
Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Satzung:
5. Nachtragssatzung vom 13. März 2024 zur
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom
26.11.2009
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende 5. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:
§ 1
Die
in der Anlage zu § 12 der Sondernutzungssatzung enthaltenen Gebührentarife
werden zum 01. April 2024 wird wie folgt festgesetzt:
Anlage: Gebührentarif
zu § 12 der Sondernutzungssatzung
Tarif- Nr. |
Art d. Sondernutzung |
Gebühr in € |
Mindestgebühr |
1 |
Gerüste, Baubuden, Bau-
und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen,
Bauumzäunungen, Montagewagen, Absperrungen o. ä. je angefangener qm
beanspruchter Fläche und je angefangener Monat |
|
|
24 Stunden |
gebührenfrei |
||
1. bis 6. Monat der
Baumaßnahme |
5,60 |
56,00 |
|
7. Monat bis Ende
Baumaßnahme |
7,84 |
-- |
|
2 |
Container ohne Ortsbesichtigung 24
Stunden frei Aufstelldauer über 24
Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche |
35,84 |
-- |
3 |
Tische und
Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.)
aufgestellt werden, je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener
Monat |
4,82 |
48,16 |
4 |
Verkaufseinrichtungen,
Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä. |
|
|
a) bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich |
1,23 |
-- |
|
b) bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche
je angefangener Monat |
12,32 |
-- |
|
c) Weihnachtsbaumverkauf je angefangenem qm beanspruchter
Fläche |
1,23
|
59,92 |
|
d) Mobile Verkaufswagen (z.B.
Eisverkäufer) - bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangenem qm und
Tag -
bei Dauerbeanspruchung je
angefangenem qm und angefangenem Monat |
0,90 8,96 |
-- -- |
|
5 |
Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung je Schild je angefangener Monat |
24,08 |
-- |
6 |
Nachbarschafts- und
Straßenfeste pauschal je Tag |
24,08 |
-- |
7 |
a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag für gewerbliche Veranstaltungen |
1,12 |
39,20 |
b) Aufhängen von Bannern
für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag |
3,92 |
-- |
|
c) für Veranstaltungen,
die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen
Zwecken dienen |
gebührenfrei |
||
8 |
Schützen- und Volksfeste,
sowie vergleichbare Veranstaltungen |
|
|
Im Innenstadtbereich
pauschal/Tag |
95,20 |
-- |
|
Außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
78,40 |
-- |
|
9 |
Gewerbliche Veranstaltungen je angefangener qm
täglich |
4,20 |
84,00 |
Großveranstaltungen,
pauschal/Tag |
336,00 |
-- |
|
Großveranstaltungen außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
224,00 |
-- |
|
|
Befahren der
Fußgängerbereiche |
|
|
a) Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage |
gebührenfrei |
||
b) Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug |
336,00 |
-- |
|
11 |
Mobilität
Bereitstellung
von E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im öffentlichen
Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung) |
50,00 |
-- |
12 |
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen,
welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11) abhängig vom Verwaltungsaufwand pauschal je angefangener
qm/Monat |
1,12 bis 28,00 |
56,00 |
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 01. April 2024 in
Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt Hilden erhebt auf Grundlage der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die über den Widmungsgebrauch hinausgehende Nutzung öffentlichen Verkehrsraumes Sondernutzungsgebühren mittels eigener Satzung und dazugehörigem Gebührentarif.
Mit der Erhebung der Benutzungsgebühren soll nicht nur die im Einzelfall zulässige Sondernutzung (auch im Sinne von Abnutzung) der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze adäquat und angemessen berücksichtigt werden, sondern auch der damit verbundene Nutzen und/oder das wirtschaftliche Interesse der Nutzenden in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen.
Letztmalig hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 (WP 20-25 SV 32/005) eine Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Sondernutzungsatzung zum 01.01.2022 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen. Diese Anpassung erfolgte dabei auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, der durch das Statistische Bundesamt monatlich als auch jährlich ermittelt wird (Quelle: www.destatis.de).
Dieser Gesamtindex ist aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin deshalb so geeignet, da hierdurch die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen aus Sicht der privaten Haushalte bemessen wird. Somit auch der Dienstleistungen durch die Verwaltung.
Es ist zudem auch angemessen, die Gebührenhöhe regelmäßig wiederkehrend unter diesem Blickwinkel zu überprüfen, um eine marktgerechte Bewertung vorzunehmen, da beispielsweise auch die Herstellung, Instandhaltung und Wartung öffentlicher Verkehrsflächen (somit auch der Sondernutzungsflächen) an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt sind.
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug der Verbraucherpreisindex ausgehend vom neuen Basisjahr 2020 (Index = 100, zuvor Basisjahr 2015) zum Ende des Jahres 2021 = 104,7 und ist bis Ende des abgelaufenen Jahres 2023 (Stand Dezember 2023) auf 117,4 angestiegen.
Dies ergibt eine prozentuale Steigerung von + 12,13 %.
Insbesondere im Jahr 2022 war die Preisentwicklung mit + 8 Indexpunkten aus den bekannten Gründen besonders auffällig und hoch. Dies hat sich im Laufe des Jahres 2023 etwas beruhigt und erstmalig im Oktober 2023 stagnierte die Entwicklung, um dann ab November 2023 sogar leicht zu sinken und im Dezember minimal um 0,1 Indexpunkte anzusteigen. Diese grundsätzlich „positive“ Entwicklung im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 ist auch für das Jahr 2024 zu erwarten bzw. zeichnen sich aktuell keine weiteren großen Steigerungen ab.
Der Präsident der Deutschen Bundesbank, Dr. Joachim Nagel, äußerte jedenfalls in einem am 20.12.2023 geführten Interview seine Prognose, dass sich die Inflationsrate im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 mehr als halbieren würde.
Dennoch ist Preisentwicklung der letzten beiden Jahre zu berücksichtigen und die Verwaltung empfiehlt hierzu eine nach unten abgerundete Gebührensteigerung um + 12%. Stand heute sollte diese Gebührensteigerung dann zunächst eine stabile Grundlage für die nächsten zwei bis drei Jahre darstellen. Eine neuerliche Überprüfung und ggf. Anpassung ist sodann aber auch durch die Verwaltung vorzunehmen.
Der Verwaltung ist dabei durchaus bewusst, dass diese Erhöhungsempfehlung insbesondere beim Handel und in der Gastronomie auf Kritik stoßen wird. Aber es ist auch zutreffend, dass die dabei üblichen Nutzungsformen, wie Warenauslagen, gewerbliche Hinweisschilder und auch gastronomische Außenflächen im öffentlichen Straßenverkehrsraum nicht nur der Erkennbarkeit dienen, sondern dadurch auch die Umsätze positiv beeinflussen.
Nicht angepasst werden sollte die Tarifstelle 11 „E-Mobilität“, da dieser Gebührentarif erst im Laufe des Jahres 2023 erstmalig durch den Rat der Stadt Hilden beschlossen wurde und somit keine signifikante Preisentwicklung vorliegt bzw. diese Nutzungsform angemessen in ihrer Gebührenhöhe festgelegt wurde.
Auch nicht von der Erhöhung im Jahr 2024 betroffen sind die Antragsteller*innen (zumeist im Handel), die beispielsweise bereits im Januar ihre Jahresgenehmigungen erhalten haben. Eine rückwirkende Erhöhung bereits festgesetzter Gebühren wird in diesen Fällen nicht vorgenommen. Hier macht sich die Erhöhung dann erst ab dem Jahr 2025 bemerkbar
Die Verwaltung bewertet die vorgeschlagene Gebührenanpassung als vertretbar, somit auch als angemessen und erforderlich und empfiehlt daher deren Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hilden.
Die vorgeschlagene Gebührenanpassung verändert den aktuellen Haushaltsplansatz um ca.+ 15.000 Euro und wirkt sich in den Folgejahren wahrscheinlich um jeweils ca. + 25.000 Euro pro Jahr aus.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020101 |
Allgemeine
Ordungsangelegenheiten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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|
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2024 |
0201010020 |
421100 |
Sondernutzungen |
210.000 |
||
2025 |
0201010020 |
421100 |
Sondernutzungen |
210.000 |
||
|
|
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|
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2024 |
0201010020 |
431100 |
Sondernutzungen |
225.000 |
||
2025 |
0201010020 |
431100 |
Sondernutzungen |
235.000 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Wiedersprecher |
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