Betreff
Vorschlag zur Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Sondernutzungssatzung
Vorlage
WP 20-25 SV 32/028
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung nachfolgende 5. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009 zur Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Satzung:

 

      5. Nachtragssatzung vom 13. März 2024 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom 26.11.2009

 

      Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende 5. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:

 

§ 1

 

Die in der Anlage zu § 12 der Sondernutzungssatzung enthaltenen Gebührentarife werden zum 01. April 2024 wird wie folgt festgesetzt:

 

Anlage:          Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung

 

           

Tarif- Nr.

 

Art d. Sondernutzung

 

Gebühr

in €

 

Mindest­gebühr

 

1

 

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Monta­gewagen, Absperrungen o. ä.

je angefangener qm beanspruchter Fläche und je angefange­ner Monat

 

 

 

 

 

 

24 Stunden

 

gebührenfrei

 

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

 

5,60

 

56,00

 

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

 

 

7,84

 

--

 

2

 

Container

ohne Ortsbesichtigung 24 Stunden frei

Aufstelldauer über 24 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche

 

 

 

 

35,84

 

 

 

 

--

 

3

 

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.) aufgestellt werden, je ange­fangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat

 

 

 

4,82

 

 

 

48,16

 

4

 

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä.

 

 

 

 

 

a)    bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Bean­spruchung

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

 

 

1,23

 

 

--

 

b)    bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruch­ter Fläche je angefangener Monat

 

 

12,32

 

 

--

 

c)    Weihnachtsbaumverkauf

       je angefangenem qm beanspruchter Fläche

 

 

       

        1,23 

 

 

59,92

 

d)    Mobile Verkaufswagen (z.B. Eisverkäufer)

      - bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung

        je angefangenem qm und Tag 

-  bei Dauerbeanspruchung je angefangenem qm und

  angefangenem Monat

 

 

 

0,90

8,96

 

 

--

 

--

 

5

 

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung

je Schild je angefangener Monat

 

 

24,08

 

 

--

 

6

 

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

 

24,08

 

--

 

7

 

a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag

für gewerbliche Veranstaltungen

 

 

1,12

 

 

39,20

 

b) Aufhängen von Bannern für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag

 

 

3,92

 

 

--

 

c) für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen

 

 

gebührenfrei

 

8

 

Schützen- und Volksfeste, sowie vergleich­bare Veranstaltungen

 

 

 

 

 

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

 

95,20

 

--

 

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

 

78,40

 

--

 

9

 

Gewerbliche Veranstaltungen

je angefangener qm täglich

 

 

4,20

 

 

84,00

 

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

 

336,00

 

--

 

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches

pauschal/Tag

 

 

224,00

 

 

--

 

10

 

Befahren der Fußgängerbereiche

 

 

 

 

 

a)    Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

 

gebührenfrei

 

b)    Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahr­zeug

 

336,00

 

--

 

 

 

 

 

11

 

 

Mobilität

 

Bereitstellung von E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung)

 

 

 

 

 

50,00

 

 

 

 

 

--

 

12

 

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11)

abhängig vom Verwaltungsaufwand

pauschal je angefangener qm/Monat

 

 

 

 

1,12

 bis 28,00

 

 

 

 

56,00

 

§ 2

 

     Diese Nachtragssatzung tritt am 01. April 2024 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadt Hilden erhebt auf Grundlage der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die über den Widmungsgebrauch hinausgehende Nutzung öffentlichen Verkehrsraumes Sondernutzungsgebühren mittels eigener Satzung und dazugehörigem Gebührentarif.

 

Mit der Erhebung der Benutzungsgebühren soll nicht nur die im Einzelfall zulässige Sondernutzung (auch im Sinne von Abnutzung) der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze adäquat und angemessen berücksichtigt werden, sondern auch der damit verbundene Nutzen und/oder das wirtschaftliche Interesse der Nutzenden in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen.

 

Letztmalig hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 (WP 20-25 SV 32/005) eine Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Sondernutzungsatzung zum 01.01.2022 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen. Diese Anpassung erfolgte dabei auf Basis des  Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, der durch das Statistische Bundesamt monatlich als auch jährlich ermittelt wird (Quelle: www.destatis.de).

Dieser Gesamtindex ist aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin deshalb so geeignet, da hierdurch die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen aus Sicht der privaten Haushalte bemessen wird. Somit auch der Dienstleistungen durch die Verwaltung.

 

Es ist zudem auch angemessen, die Gebührenhöhe regelmäßig wiederkehrend unter diesem Blickwinkel zu überprüfen, um eine marktgerechte Bewertung vorzunehmen, da beispielsweise auch die Herstellung, Instandhaltung und Wartung öffentlicher Verkehrsflächen (somit auch der Sondernutzungsflächen) an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt sind.

 

Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug der Verbraucherpreisindex ausgehend vom neuen Basisjahr 2020 (Index = 100, zuvor Basisjahr 2015) zum Ende des Jahres 2021 = 104,7 und ist bis Ende des abgelaufenen Jahres 2023 (Stand Dezember 2023) auf 117,4 angestiegen.

 

Dies ergibt eine prozentuale Steigerung von + 12,13 %. 

 

Insbesondere im Jahr 2022 war die Preisentwicklung mit + 8 Indexpunkten aus den bekannten Gründen besonders auffällig und hoch. Dies hat sich im Laufe des Jahres 2023 etwas beruhigt und erstmalig im Oktober 2023 stagnierte die Entwicklung, um dann ab November 2023 sogar leicht zu sinken und im Dezember minimal um 0,1 Indexpunkte anzusteigen. Diese grundsätzlich „positive“ Entwicklung im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 ist auch für das Jahr 2024 zu erwarten bzw. zeichnen sich aktuell keine weiteren großen Steigerungen ab.

 

Der Präsident der Deutschen Bundesbank, Dr. Joachim Nagel, äußerte jedenfalls in einem am 20.12.2023 geführten Interview seine Prognose, dass sich die Inflationsrate im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 mehr als halbieren würde.

 

Dennoch ist Preisentwicklung der letzten beiden Jahre zu berücksichtigen und die Verwaltung empfiehlt hierzu eine nach unten abgerundete Gebührensteigerung um + 12%. Stand heute sollte diese Gebührensteigerung dann zunächst eine stabile Grundlage für die nächsten zwei bis drei Jahre darstellen. Eine neuerliche Überprüfung und ggf. Anpassung ist sodann aber auch durch die Verwaltung vorzunehmen.     

 

Der Verwaltung ist dabei durchaus bewusst, dass diese Erhöhungsempfehlung insbesondere beim Handel und in der Gastronomie auf Kritik stoßen wird. Aber es ist auch zutreffend, dass die dabei üblichen Nutzungsformen, wie Warenauslagen, gewerbliche Hinweisschilder und auch gastronomische Außenflächen im öffentlichen Straßenverkehrsraum nicht nur der Erkennbarkeit dienen, sondern dadurch auch die Umsätze positiv beeinflussen.

 

Nicht angepasst werden sollte die Tarifstelle 11 „E-Mobilität“, da dieser Gebührentarif erst im Laufe des Jahres 2023 erstmalig durch den Rat der Stadt Hilden beschlossen wurde und somit keine signifikante Preisentwicklung vorliegt bzw. diese Nutzungsform angemessen in ihrer Gebührenhöhe festgelegt wurde.

 

Auch nicht von der Erhöhung im Jahr 2024 betroffen sind die Antragsteller*innen (zumeist im Handel), die beispielsweise bereits im Januar ihre Jahresgenehmigungen erhalten haben. Eine rückwirkende Erhöhung bereits festgesetzter Gebühren wird in diesen Fällen nicht vorgenommen. Hier macht sich die Erhöhung dann erst ab dem Jahr 2025 bemerkbar

 

Die Verwaltung bewertet die vorgeschlagene Gebührenanpassung als vertretbar, somit auch als angemessen und erforderlich und empfiehlt daher deren Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hilden.

 

Die vorgeschlagene Gebührenanpassung verändert den aktuellen Haushaltsplansatz um ca.+ 15.000 Euro und wirkt sich in den Folgejahren wahrscheinlich um jeweils ca. + 25.000 Euro pro Jahr aus.   

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister  

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

020101

Allgemeine Ordungsangelegenheiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2024

0201010020

421100

Sondernutzungen

210.000

2025

0201010020

421100

Sondernutzungen

210.000

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2024

0201010020

431100

Sondernutzungen

225.000

2025

0201010020

431100

Sondernutzungen

235.000

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen

Wiedersprecher