Betreff
Aufstellung Haushalt 2024
Vorlage
WP 20-25 SV 20/184
Aktenzeichen
IV/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden, den Haushalt 2024 durch Inanspruchnahme des im Entwurf des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) enthaltenen neuen Instrumentes „Verlustvortrag“ aufzustellen, um die tatsächlichen Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage in der Haushaltssatzung und in der mittelfristigen Finanzplanung auf Basis der in den geprüften Jahresabschlüssen festgestellten IST-Ergebnisse darstellen zu können.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 12.12.2023 (WP 20-25 SV 20/174) beauftragt, die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 mit ihren Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen Teilpläne bis 2027 fertig zu stellen und dem Rat nach Inkrafttreten des 3. NKF- Weiterentwicklungsgesetzes NRW zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Verwaltung hatte dargelegt, dass der Anfang November 2023 vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vorgelegte Referentenentwurf des o.g. Gesetzes eine - für die derzeitige Haushaltssituation der Stadt Hilden - wesentliche Anpassung vorgesehen hätte:

Die Streichung der Regelung in § 76 Abs. 1. S. 1 Nr. 2 GO NRW, nachdem ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern.

Die v. g. Verringerung der allgemeinen Rücklage entsteht nach den Beratungsergebnissen des Rates der Stadt Hilden vom 12.12.2023 in den Haushaltsjahren 2026 und 2027. Mit der ursprünglich vorgesehenen Gesetzesänderung wäre ein Beschluss der Haushaltssatzung ohne weitere Haushaltsplanänderungen und ohne die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes im März wie geplant möglich gewesen.

 

Anmerkung:

 

Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 29.11.2023 und des Rates der Stadt Hilden am 12.12.2023, d.h. mit einem Hebesatz der Grundsteuer B in Höhe von 630 Prozentpunkten, führt zu folgenden Jahresergebnissen:

 

2024

-14.074.906 €

2025

-17.651.321 €

2026

-18.339.876 €

2027

-18.518.493 €

 

Bei Zustimmung zum vorliegenden Antrag der CDU-Fraktion, die Höhe des Grundsteuerhebesatzes B auf 580 Prozentpunkte festzulegen (siehe SV 20/177), würden sich weitere Erhöhungen der Defizite von 1,3 Mio. € pro Jahr ergeben.

 

Am 08.12.2023 wurde der Gesetzesentwurf des 3. NKFWG zur Verfügung gestellt. In diesen wurde die o. g. Streichung des § 76 Abs. 1. S. 1 Nr. 2 GO NRW jedoch nicht aufgenommen.

Die Verwaltung hatte hierzu bereits in der Ratssitzung berichtet (siehe Anlage mit dem vorläufigen Auszug aus der Niederschrift). Der Gesetzesentwurf enthält nunmehr verschiedene neue Regelungen, u. a. das im nordrhein-westfälischen kommunalen Haushaltsrecht neue Instrument eines Verlustvortrages.

 

Mit einem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird derzeit Ende Februar 2024 gerechnet. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zwar rückwirkend zum 31. Dezember 2023 vorgesehen, eine Verkündung erfolgt aber erst nach abschließender Beratung im Landtag - voraussichtlich Anfang März 2024.

 

Aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf ergeben sich nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich drei Möglichkeiten, mit dem Thema Haushaltsicherungskonzept (HSK) umzugehen und die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 mit ihren Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen Teilpläne bis 2027 am 13.03.2024 zu beschließen.

 

 

1.    Verbesserung der mittelfristigen Finanzplanung, insbesondere der Planungsjahre 2026 und 2027

 

Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern.

 

Da dies nach den o.g. Ergebnissen der Fall ist, müssten zur Vermeidung der Aufstellung eines genehmigungspflichtigen HSK die Planungsergebnisse 2026 (ca. 2,5 Mio. €) und 2027 (ca. 4 Mio. €) (unterstellt, dass der Antrag der CDU zur Anhebung der Grundsteuerhebesätze zumindest mehrheitlich beschlossen wird) verbessert werden. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich drei Handlungsfelder, die gesondert aber auch gemeinsam betrachtet werden können.

 

 

a.    Erhöhung der geplanten Erträge:

Beispielsweise könnte die Erwartung des Gewerbesteuerertrages oder/und des Grundsteuerertrages nach oben angepasst werden, was jedoch aus Sicht der Verwaltung voraussichtlich mit einer Hebesatzanpassung ab 2026 verbunden wäre. Die verbindlichen Beschlüsse über geänderte Hebesätze wären erst mit Beschluss der Haushaltssatzung 2026 erforderlich.

 

b.    Verminderung der Aufwendungen, insbes. in den Bereichen der freiwilligen Leistungen und der Pflichtleistungen, deren Ausführung nur dem Grunde (und nicht der Höhe) nach festgelegt ist:

Diese wären jedoch bereits mit Beschluss des Haushalts 2024 in der mittelfristigen Finanzplanung in den Teilplänen abzubilden.

Jedoch ist davon auszugehen, dass frühestens für die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes 2025 konkrete Maßnahmen im Rahmen eines von der Stadtverwaltung angestrebten Prozesses zur Haushaltskonsolidierung erarbeitet werden.

 

c.    Erhöhung des globalen Minderaufwandes auf bis zu 2 % des ordentlichen Aufwandes

Im Entwurf des Haushaltes 2024 wurde bereits ein pauschaler Minderaufwand in Höhe von 1% von der Summe der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, bilanzielle Abschreibungen und Transferaufwendungen und von 2 % von der Summe der sonstigen ordentlichen Aufwendungen (u.a. Geschäftsausgaben, Reisekosten, Fortbildung, …) eingeplant. Weiterhin wurde für die zahlungswirksamen Personalaufwendungen bereits ein Vakanzabschlag in Höhe von 5 % (rd. 2,7 Mio. €) vorgenommen.

 

 

2.    Beschluss des Haushaltsplans mit den o. g. negativen Jahresergebnissen, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes führen.

 

Ohne Anpassung der bisherigen Planungsergebnisse (Alternative 1) ergäbe sich nach derzeitiger Rechtslage die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Ein Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche nur erteilt werden darf, wenn aus dem Haushaltsicherungskonzept festgelegt wird, wie spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich (Ausgleich von Ertrag und Aufwand) wieder erreicht wird.

 

Das noch zu erarbeitende Haushaltssicherungskonzept wäre vom Rat am 13.03.2024, nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 14.02.2024, zu beschließen. Sowohl der Haushaltsplan als auch das Haushaltssicherungskonzept wären genehmigungspflichtig.

 

 

 

3.    Planung von Verlustvorträgen

 

Im o. g. Gesetzentwurf ist vorgesehen (§ 79 Abs. 3), dass - soweit alle Sparmöglichkeiten und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Ausgleichsrücklage mehr zur Verfügung steht - ein verbleibender Jahresfehlbetrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden kann.

 

Die Anwendung dieser neuen Möglichkeit eines Verlustvortrages würde bedeuten, dass planungstechnisch nach dem vollständigen Verbrauch der Ausgleichsrücklage (2025) die allgemeine Rücklage durch weitere negative Jahresergebnisse erst im dritten Jahr, welches auf ein negatives Planungsjahr folgt, belastet würde.

Für 2026 somit erst in 2029, für 2027 erst in 2030 usw.

 

Die mittelfristige Finanzplanung des Haushaltsplanes 2024 würde somit durch das Instrument des Verlustvortrages keine oder nur anteilige Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage enthalten, der Haushalt könnte ohne Plananpassungen (Alternative 1) sowie ohne Erstellung eines HSK (Alternative 2) nach dem derzeitigen Beschlussstand aufgestellt werden.

 

Erst ab 2028 würde ein Teil des negativen Planungsergebnisses, der nicht mit der Ausgleichsrücklage verrechnet werden kann, die allgemeine Rücklage belasten, allerdings auch nur, sofern das tatsächliche Jahresergebnis (wie in der Planung) negativ ausfällt. Das Instrument des Verlustvortrages legt durch die dreijährige Ausgleichsspanne somit erhebliches Gewicht in das tatsächliche Jahresergebnis als Bezugsgröße des Haushaltsausgleichs.

 

Durch die Anwendung des Verlustvortrags würde die Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen.

 

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Haushalt 2024 entsprechend dem im Entwurf des 3. NKF-Weiter-entwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) neuen Instrumentes „Verlustvortrag“ aufzustellen, um die tatsächlichen Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage in der Haushaltssatzung und in der mittelfristigen Finanzplanung auf Basis der in den geprüften Jahresabschlüssen festgestellten IST-Ergebnisse darstellen zu können.

 

 

Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister