Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2022 / Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 13.09.2023
Vorlage
WP 20-25 SV 20/182
Aktenzeichen
IV/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt und der Rat der Stadt Hilden beschließt die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 13.09.2023 zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022.

 

Der Rat stellt ferner fest, dass die in § 116a Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 nicht vorliegen und demnach ein Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2022 zu erstellen ist.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 20/142 hat der Rat der Stadt Hilden am 13.09.2023 gemäß § 116a Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen, die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 in Anspruch zu nehmen. Grundlage hierfür war die Feststellung, dass nach Ansicht der Stadtverwaltung und der überwiegenden Mehrheit des Rates die Voraussetzungen des § 116a Abs. 1 GO NRW zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 vorliegen.

 

Gemäß § 116a GO NRW ist eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 Euro nicht übersteigen.
  2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
  3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbstständigten Aufgabenbereiche machen insgesamt weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Aus Sicht der Verwaltung wurden zum Stichtag 31.12.2021 alle drei Merkmale erfüllt und zum Stichtag 31.12.2022 zwei der drei Merkmale. Um für das Jahr 2022 ein realistisches Verhältnis der Bilanzsummen und ordentlichen Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche zu erhalten, wurde für die Tochtergesellschaften der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH der Entwurf des vollkonsolidierten Konzernabschlusses der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH zugrunde gelegt (Nettomethode).

 

Diese Vorgehensweise wurde von einer Ratsfraktion bezweifelt und deshalb die Bezirksregierung als obere Kommunalaufsicht um Prüfung gebeten. Diese hat den Kreis Mettmann und diese wiederum die Stadtverwaltung Hilden um Stellungnahme gebeten.

 

Der Kreis Mettmann teilte die Auffassung der Stadt und hat dies mit der Stellungnahme der Verwaltung zur Prüfung an die Bezirksregierung weitergeleitet. Zur rechtlichen Absicherung hat sich die Bezirksregierung hierzu mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) abgestimmt.

 

Hieraus ergibt sich folgende Rechtsauffassung des MHKBD NRW:

„… Die Vorgehensweise der Stadt Hilden, die Einzelabschlüsse der Töchterunternehmen der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft vor Einbezug in die Bruttomethode bereits zu konsolidieren, entspricht demnach nicht der Intention des Gesetzgebers. Vielmehr wird durch die Begründung zum 2. NKFWG (Drucksache 17/3570, S. 102 f.), wodurch die Befreiungstatbestände des § 116a in der Gemeindeordnung implementiert wurden, klargestellt, dass für die Nummern 1 und 3 die Bruttomethode anzuwenden ist und ausschließlich für Nummer 2 ein Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettomethode besteht. Anders als die Nettomethode sieht die Bruttomethode keine Konsolidierungsschritte vor. D.h. es ist lediglich auf die in den Einzelabschlüssen der vollkonsolidierungspflichtigen Töchter ausgewiesenen Bilanzsummen abzustellen. Dies folgt insoweit dem handelsrechtlichen Vorbild des § 293 Abs. 1 HGB. Eine doppelte Berücksichtigung von Geschäftsvorfällen ist bei der Bruttomethode möglich. Dies wurde jedoch durch den Gesetzgeber bei Festlegung des Merkmales der Höhe der Bilanzsumme entsprechend berücksichtigt.

Das Vorgehen der Stadt Hilden ist somit aufsichtlich zu beanstanden. …“

 

Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde der Kommunalaufsicht hat mit der beigefügten Verfügung vom 24.01.2024 festgestellt, dass der Beschluss des Rates der Stadt Hilden über die Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2022 das geltende Recht verletzt und dass der rechtswidrige Beschluss nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 GO NRW vom 13.09.2023 zur Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 20/142 zu beanstanden ist.

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Stadtverwaltung, den nach Weisung der Kommunalaufsicht zu beanstandenden Ratsbeschluss zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2022 vom 13.09.2023 aufzuheben.

 

Sofern der Rat der Stadt Hilden diesen Beschluss aufhebt, ist ein Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW zu erstellen. Einen Beteiligungsbericht 2022 nach § 117 GO NRW bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dieser wurde jedoch schon aufgestellt und beschlossen (s. WP 20-25 SV 20/172). Sofern in den Folgejahren ein Gesamtabschluss aufzustellen ist, wovon derzeit auszugehen ist, entfällt die Verpflichtung zur Erstellung des Beteiligungsberichtes.

 

Da in den Jahren 2019 bis 2021 keine Gesamtabschlüsse aufgestellt wurden, sind diese - um den Gesamtabschluss 2022 erstellen zu können - in verkürzter Form „nachzuholen“. Hierzu ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens erforderlich, finanzielle Mittel wurden jedoch bisher nicht eingeplant. Daher wird vorgeschlagen, Aufwendungen in Höhe von 15.000 € in die Änderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2024 aufzunehmen

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

010901

Haushaltsangelegenheiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan im Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Zeile Ergebnisplan

Bezeichnung

Betrag €

2024

13

Sach- und Dienstleistungen

88.300

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Zeile Ergebnisplan

Bezeichnung

Betrag €

2024

13

Sach- und Dienstleistungen

103.300

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

Wiedersprecher