1. Vorlage des Entwurfes
2. Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange zu dem vorgelegten Entwurf
des Lärmaktionsplanes der Stufe 4.
Erläuterungen und Begründungen:
Lärmaktionspläne sind ein wichtiges Instrument zur Ermittlung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen sowie der Lärmvorsorge. Für die verschiedenen Arten von Lärmquellen sind ausdifferenzierte behördliche Zuständigkeiten zu beachten. In NRW ist es so geregelt, dass die Städte und Gemeinden verpflichtet sind, nach der in den §§ 47a - 47f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzten EU-Umgebungslärmrichtlinie, bzgl. des Straßenverkehrslärms an Hauptverkehrsstraßen Lärmaktionspläne aufzustellen. Hinsichtlich des Schienenlärms, der Hilden ebenfalls in hohem Maße betrifft, ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes sowie die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für Haupteisenbahnstrecken des Bundes zuständig.
Dementsprechend beschränkt sich
der Lärmaktionsplan der Stadt Hilden auf die Identifizierung der von
Straßenverkehrslärm betroffenen Bereiche und der Entwicklung von Vorschlägen
für Gegenmaßnahmen. Ziel ist die Erstellung eines Maßnahmenkonzepts zur möglichen
Reduzierung von Lärmemissionen für Bereiche in der Stadt, die von Lärmbelastungen
betroffen sind sowie die Definition von sogenannten Ruhigen Gebieten. Letztere
sollen im Sinne der Lärmvorsorge vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden.
Bisher hat die Stadt Hilden drei Runden der
Lärmaktionsplanung durchgeführt, (2012, 2016, 2018), die 4. Runde soll
fristgemäß bis zum 18.07.2024 abgeschlossen werden.
Grundlage:
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern und ihnen vorzubeugen. Mit den Regelungen in den §§ 47a bis 47f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2005 die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 189, S. 12) in deutsches Recht umgesetzt.
Gemäß § 47d Abs. 1 und § 47e Abs. 1 BImSchG mussten die Städte und Gemeinden erstmalig bis zum 18.07.2008 Lärmaktionspläne auf der Grundlage der vom Land NRW erstellten Lärmkarten aufstellen. Gemäß § 47c Abs. 4 BImSchG sind die Lärmkarten mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Seit 2022 sind alle Lärmkarten in der EU nach neuen, einheitlichen Berechnungsverfahren zu erstellen, damit die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Deshalb sind die neuen Lärmkarten nicht mit den Lärmkarten aus dem Jahr 2017 vergleichbar. Vielerorts werden jetzt mehr lärmbelastete Personen ausgewiesen, obwohl sich die Lärmsituation zwischenzeitlich nicht wesentlich änderte oder gar Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der 34. BImSchV (Lärmkartierungs-Verordnung) müssen in Lärmkarten die Bereiche mit Lärmpegeln über am Tag (LDEN) 55 dB(A) und in der Nacht (LNight) 50 dB(A) ausgewiesen werden. Auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 31.03.2022 (C-687/20 – EU-Kommission gegen Portugal) müssen Lärmaktionspläne nunmehr generell dort aufgestellt werden, wo Lärmkarten erstellt wurden, die in NRW für die klassifizierten Straßen im Siedlungsbereich der kreisangehörigen Kommunen durch das LANUV erstellt und den kreisangehörigen Kommunen zur Verfügung gestellt werden.
Jedoch besteht eine verbindliche Handlungsverpflichtung der Baulastträger und Kommunen aus dem Lärmaktionsplan rechtlich gesehen nicht, da hierbei das jeweils verbindliche Fachplanungsrecht zu berücksichtigen ist. Der Lärmaktionsplan ist somit kein ausdrückliches Durchsetzungs-Instrument zur Umsetzung festgelegter Maßnahmen, sondern ist von allen Behörden und anderen Verwaltungsträgern nur zu berücksichtigen, und nur dann, wenn die fachrechtlichen Anforderungen im Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß geprüft wurden.
Verfahren:
Wesentlicher Gesichtspunkt der Lärmaktionsplanung der Stufe 4 ist die vorgeschriebene Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, die die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten muss. Diese erfolgt in Hilden in zwei Schritten.
In einer ersten Phase lagen die Ergebnisse der Lärmkartierung nach Bekanntmachung im Zeitraum vom 16. Oktober bis einschließlich 03. November 2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus aus. Darüber hinaus waren die Lärmkarten über den Internetauftritt der Stadt Hilden auch online einsehbar. In der Zeit sind zur Kartierung rund 20 Anregungen (telefonisch per Email und persönlich vor Ort im Rathaus) aus der Bevölkerung bei der Stadt Hilden eingegangen. Insbesondere gab es Eingaben bezüglich Lärmbelastung durch den Verkehr auf der Bundesautobahn A3, aber auch auf der Walder Straße und dem Ostring. Die Eingaben bezüglich der Lärmbelastung spiegeln die Situation wieder, wie sie in den aktuellen Lärm- und Hotspotkarten abgebildet ist. Teilweise wurden auch Vorschläge vorgebracht, was gegen die Lärmbelastung unternommen werden könnte. Häufiger genannt wurden Geschwindigkeitsbegrenzungen (teilweise zeitlich begrenzt), der Bau von Lärmschutzwänden und die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen.
In einer zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung sind nun der Entwurf des Lärmaktionsplans mit den vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Vorschläge zur Ausweisung von ruhigen Gebieten vor- und zur Diskussion zu stellen.
Ermittlung der betroffenen
Bereiche:
Für die von der Lärmaktionsplanung betroffenen Städte gibt die Umgebungslärmrichtlinie vor, dass die das Stadtgebiet durchquerenden bzw. an das Stadtgebiet angrenzenden Hauptverkehrsstraßen mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr, d.h. von mehr als ca. 8.200 Fahrzeugen täglich, auf die dortige Lärmsituation hin zu untersuchen sind. Die für die Lärmkartierung in Nordrhein-Westfalen zuständige Landesbehörde (LANUV = Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz) hat das in der Baulast des Bundes und des Landes liegende Hauptstraßennetz (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) kartiert (in dem Anhang 1 als „Lärmkartierung Umgebungslärmrichtlinie“ bezeichnet). Die Stadt Hilden hat im Zuge der Aufstellung der Stufe 1 des Lärmaktionsplans entschieden, außerdem die städtischen Hauptverkehrsstraßen, welche ebenfalls den DTV-Wert von ca. 8.200 Fahrzeugen überschreiten, freiwillig in ihre Lärmaktionsplanung mit einzubeziehen.
Das Ingenieurbüro büro stadtVerkehr aus Hilden wurde daher in Zusammenarbeit mit dem Büro Grasy+Zanolli aus Bergisch-Gladbach beauftragt, unter Einbezug der Daten des LANUV, nach dem seit 2022 geltenden einheitlichen Berechnungsverfahren eine neue umfassendere Lärmkartierung für die Hildener Hauptverkehrsstraßen mit entsprechenden Verkehrsbelastungen zu erstellen (in dem Anhang 1 als „Lärmkartierung aller kartierten Straßen“ bezeichnet).
Die Lärmkartierungen werden im Bericht (siehe Abbildungen 8 und 9 des
Berichts) als farbige Isophonenflächen für LDEN
und LNIGHT entlang
des lärmkartierten Straßennetzes dargestellt. Der Referenzzeitraum für LDEN ist
die durchschnittliche tägliche Lärmbeschallung auf 24 Stunden gerechnet. Der
Referenzzeitraum für LNIGHT ist der Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
Anhand der Karten wird deutlich, dass große Teile des Stadtgebietes durch
Straßenverkehrslärm (Schallpegel ab 55 dB(A) für LDEN und ab 50
dB(A) für LNIGHT) belastet werden. Insgesamt sind 39.062 Personen in
Hilden hiervon betroffen.
Die Lärmbetroffenheit von Anwohnenden wurde unter anderem auch in Form von sogenannten „Hotspotkarten“ (siehe Abbildungen 10 und 11 des Berichts) dargestellt. Das sind Bereiche, in denen laut Berechnungsmodell auf engem Raum viele Personen wohnen, die einem Pegel ausgesetzt sind, der über dem Auslösewert von LDEN ≥ 70 dB(A) und / oder LNIGHT ≥ 60 dB(A) liegt. Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 besteht Handlungsbedarf, wenn diese Auslösewerte in reinen und allgemeinen Wohngebieten überschritten werden.
Es wurde ersichtlich, dass insgesamt 3.368 Personen tagsüber in diesen Hotspots in ihren Wohnungen Geräuschpegeln ausgesetzt sind, die die angegebenen Grenzwerte von 70 dB(A) LDEN überschreiten. Nachts sind 3.498 Personen Geräuschpegeln von mehr als 60 dB (A) LNIGHT ausgesetzt.
Zu beachten ist, dass aufgrund der seit dem 31. Dezember 2021 geltenden neuen Berechnungsmethode kein direkter Vergleich von Ergebnissen aus den vorherigen Stufen der Lärmaktionsplanung mehr vorgenommen werden kann. Das ist der Grund, warum die Stadt Hilden in der vierten Stufe insgesamt mehr Betroffene verzeichnet als in den vorherigen, obwohl bereits lärmreduzierende Maßnahmen umgesetzt wurden.
Stadtweit wurden insgesamt acht Hotspots definiert. Diese liegen im Bereich
- Walder Straße (L 85),
- Klotzstraße (L 404)/ Richrather Straße (L403),
- Kirchhofstraße (L 403),
- Hochdahler Straße,
- Kreuzung Elberfelder Straße/ Oststraße,
- Kreuzung Ellerstraße/ Berliner Straße/ Klotzstraße/ Benrather Straße,
- Gerresheimer Straße und
- Hülsenstraße.
Maßnahmen:
Auf Grundlage der örtlichen Eingrenzung von belasteten Bereichen mit vielen betroffenen Einwohnern erfolgte im November 2023 ein verwaltungsinterner Abstimmungstermin mit Beteiligung des beauftragten Planungsbüros und eines Vertreters der Rheinbahn AG. Im Rahmen des Termins wurden Vorschläge für Maßnahmen zur Lärmminderung in diesen Bereichen entwickelt. Dabei können mögliche Maßnahmen grundsätzlich folgenden Themenbereichen zugeordnet werden:
- Reduzierung der Verkehrsmenge
- Reduzierung des Schwerlastverkehrs
- Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten
- Verstetigung des Verkehrsflusses
- Technische Minderung von Lärmimmissionen
Ergebnis sind die im Bericht für die einzelnen Hotspotbereiche erstellten Maßnahmensteckbriefe. Die Maßnahmen unterscheiden sich hinsichtlich des Aufwandes und ihrer Wirkung zum Teil erheblich.
Die größtmögliche Entlastung bei geringstem Aufwand lässt sich unzweifelhaft durch eine Reduzierung der Geschwindigkeit erreichen. Die lärmmindernde Wirkung dieser Maßnahme wurde als „Prüfauftrag Tempo 30“ durch das Büro Grasy+Zanolli berechnet und mit dem seitens der EU für die Umgebungslärmrichtlinie vorgeschriebenen Berechnungsmodell nachgewiesen. Aufgrund dessen konnte eine Abnahme der Betroffenenzahlen im Stadtgebiet festgestellt werden. Stadtweit würde die Betroffenenanzahl von 39.062 auf 36.310 Personen mit der Einrichtung von Tempo 30 km/h fallen (siehe auch Tabelle 9 des Berichts). Besonders deutlich wird die positive Wirkung dieser Maßnahme in den Hotspotbereichen, also den höheren Lärmpegelintervallen von ≥ 70 dB(A) LDEN und ≥ 60 dB(A) LNIGHT, denen nach Maßnahmenumsetzung deutlich weniger Anwohnende ausgesetzt wären. Gemäß Tabelle 9 des Berichts sind von Intervallen ≥ 70 dB(A) LDEN zum Status-quo 3.368 Personen betroffen. Mit Tempo 30 km/h würde sich dies auf 1.070 Betroffene reduzieren (Verringerung von rd. 68%).
Aus fachlicher Sicht ist eine
zeitliche und räumliche Ausweitung der Geschwindigkeitsreduzierungen im Bereich
der Hotspots und aus Gründen der Verkehrssicherheit auf die dazwischenliegenden
Streckenabschnitte unbedingt geboten. Der Fachgutachter kommt auch zu dem
Ergebnis, dass eine über die Hotspots hinausgehende Ausweitung der
Temporeduzierung von 50 km/h auf 30 km/h auf weitere Straßen im Stadtgebiet zu
einer Lärmminderung für eine größere Zahl an Betroffenen führen würde.
Im Rahmen dieses Entwurfes wird jedoch nicht für alle Straßen innerhalb
der Stadt Hilden Tempo 30 empfohlen, diese Empfehlung gilt nur für die
Hotspotbereiche (siehe oben). Für die restlichen Straßenabschnitte und für die Straßen
L282 – Nord- und Westring, L403 – Ostring und Bundesautobahnen bleibt die
derzeitige Verkehrsregelung erhalten. Diese Ringstraßen und Autobahnen
fungieren als Umgehungsstraßen für die Stadt Hilden und tragen maßgeblich zur
Etablierung einer hierarchischen Struktur im Straßennetz bei.
An dieser Stelle sei aber noch einmal darauf hingewiesen, dass aus dem
Lärmaktionsplan keine verbindliche Handlungsverpflichtung der Baulastträger und
Kommunen rechtlich abgeleitet werden kann, da hier das jeweils verbindliche
Fachplanungsrecht zu berücksichtigen ist. Vor einer entsprechenden
verkehrsrechtlichen Anordnung muss die Lärmbelastung und die mögliche
Lärmentlastung noch durch das vom Fachplanungsrecht vorgeschriebenen
Berechnungsmodell bestätigt werden.
Verbunden sind die
vorgeschlagenen zu prüfenden Temporeduzierungen mit einer möglichen Anpassung
von Lichtsignalanlagen über die Stadt Hilden in Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßen.NRW (Baulastträger für Bundes- und Landesstraßen). Diesbezüglich wird
auch auf die Kartendarstellungen zu den Hotspots, mit und ohne Tempo 30, in den
Anlagen (Anhang 1 Karten) zu dieser Sitzungsvorlage verwiesen, anhand derer die
deutliche Verkleinerung dieser Bereiche noch einmal veranschaulicht wird.
Daraus wird deutlich, dass Tempo 30 km/h für Hilden ein wirksames Instrument der Lärmminderung für viele betroffene Hildener Bürgerinnen und Bürger ist.
Neben der Temporeduzierung sind zum anderen in den Steckbriefen Maßnahmen wie die Fortführung des Einbaus von lärmarmen Splittmastixasphalt, Baumaßnahmen wie die Errichtung einer LSA (Einmündung Liebigstraße/ Düsseldorfer Straße), Anpassung der Knotenpunkt-Geometrie (Einmündung Liebigstraße/ Düsseldorfer Straße), der Einsatz lärmarmer Busse (es erfolgt bereits ein sukzessiver Austausch der Busflotte seitens der Rheinbahn AG), der Einbau von Schallschutzfenstern (als private Maßnahme) und die Stärkung der Nutzung des Umweltverbundes enthalten.
Nicht alle Maßnahmen sind als gleichwertig hinsichtlich der Möglichkeit ihrer zeitnahen Realisierung anzusehen. So ist z. B. der Einbau von Schallschutzfenstern eine private Maßnahme der Immobilieneigentümer, die von der Stadt in der Regel nicht erzwungen werden kann. Ausnahme von der Regel wäre die Umsetzung von Textlichen Festsetzungen aus Bebauungsplänen bei Baugenehmigungsverfahren zum Neu- oder Umbau der Immobilien.
Daher wurden vorgeschlagene Maßnahmen auch hinsichtlich der Faktoren Wirtschaftlichkeit, Vielseitigkeit und Umsetzungsgeschwindigkeit bewertet und eingestuft. Ergebnis ist die im Bericht enthaltende Prioritätenliste, anhand derer Maßnahmen hinsichtlich ihrer Umsetzung priorisiert werden können.
Ruhige Gebiete:
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie benennt neben der Reduzierung hoher Lärmbelastungen auch die Identifikation von sogenannten „Ruhigen Gebieten“ als Ziel. Durch die Festlegung derartiger Gebiete sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um diese vor zunehmendem Lärm zu schützen. Ein wesentlicher Bestandteil der Lärmaktionsplanung ist daher die Definition und Kennzeichnung dieser Ruhigen Gebiete. Konkrete Vorgaben bezüglich Lärmgrenzwerten, Größe oder natürlicher Beschaffenheit der Gebiete sind nicht festgelegt. Aufgrund dieser fehlenden gesetzlichen Vorgaben können Gemeinden eigene Kriterien für die Auswahl der Gebiete festlegen und individuelle Lösungen gemäß ihren Bedürfnissen finden.
Im Rahmen des Lärmaktionsplans wurden insgesamt neun Ruhige Gebiete in
Hilden identifiziert, wobei nicht nur auf die Dezibelwerte als Kriterium
zurückgegriffen wurde. Da das Dezibel allein die subjektive Ruhe nur begrenzt
reflektiert, ist auch die Einbeziehung von subjektiven Bewertungen (z. B.
Bürgerbewertung) entscheidend. Durch Bürgerbeteiligung und -bewertung können
Gebiete als ruhig eingestuft werden, basierend auf der tatsächlichen
Wahrnehmung und Empfindung der Anwohnenden. Insgesamt werden fünf der neun als
Ruhige Gebiete definierten Flächen (Stadtpark, Hauptfriedhof, Fläche entlang
des Garather Mühlenbachs und „Klophauswiese“, Fläche im Landschaftsschutzgebiet
Hilden Süd-West, Fläche im Landschaftsschutzgebiet Hildener Stadtwald/Itter)
zur Ausweisung vorgeschlagen. Die übrigen vier Bereiche (Grünfläche Holterhöfchen/
Ringwallanlage, Südfriedhof, Dörpfeldsee/ Bolthaus, Nordfriedhof) sollen im
Rahmen der folgenden Bürgerbeteiligung zur Diskussion gestellt werden.
Zusammenfassung:
Die Stadt Hilden setzt bereits – auch ohne Lärmaktionsplan – seit jeher Maßnahmen um, die den Straßenverkehrslärm mindern bzw. die Auswirkungen möglichst gering halten sollen. Zu nennen sind hier u. a. Geschwindigkeitsreduzierungen in den Wohngebieten und dort wo es zulässig ist, Verkehrslenkungsmaßnahmen, Verstetigung des Verkehrsflusses durch Anwendung der Grünen Welle sowie der sukzessive Austausch des vorhandenen Asphalts zu lärmarmem Splittmastixasphalt bei straßenbaulichen Maßnahmen.
Als Folge der vorherigen Stufen der Lärmaktionsplanung wurden ebenfalls lärmmindernde Maßnahmen umgesetzt. Zu nennen ist hier vor allem die Temporeduzierung auf mehreren Straßen(-abschnitten) im Hildener Stadtgebiet von 50 auf 30 km/h in der Zeit von 22:00-06:00 Uhr.
Dass insbesondere eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit ein wirksames Mittel zur Lärmreduzierung und zur Verringerung der Betroffenenzahlen darstellt, wurde durch die Ergebnisse des „Prüfauftrags Tempo 30“ verdeutlicht. Als ein wichtiges Ergebnis der Lärmaktionsplanung der 4. Stufe wird empfohlen, diese Maßnahme auf alle betroffenen innerstädtischen Straßen (Hotspotbereiche), auch tagsüber, auszuweiten. Der Fachgutachter kommt auch zu dem Ergebnis, dass eine Ausweitung der Temporeduzierung von 50 km/h auf 30 km/h auf weitere Straßen im Stadtgebiet zu einer Lärmminderung für eine größere Zahl an Betroffenen führen würde. Bereits heute bietet die StVO die rechtliche Möglichkeit, entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu treffen. Die vorliegende Lärmkartierung liefert hierzu jedoch keine ausreichende inhaltliche Grundlage, sondern nur einen entsprechenden Hinweis, dies im Berechnungsmodell des Fachplanungsrechts zu prüfen.
Ein weiterer wichtiger Baustein der Lärmvorsorge ist die Ausweisung von Ruhigen Gebieten, die vor einer Zunahme von Lärmbelastung geschützt werden sollen. Insgesamt wurden neun solcher Flächen im Lärmaktionsplan der Stufe 4 definiert, wovon fünf uneingeschränkt zur Ausweisung empfohlen und vier im Rahmen der Bürgerbeteiligung zur Diskussion gestellt werden. Ein als Ruhiges Gebiet ausgewiesener Bereich entfaltet bisher keine rechtliche Bindungswirkung. Dennoch kann dessen Schutz z. B. Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung und bei Zulassungsverfahren finden.
Weitere
Vorgehensweise:
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes sowie ein Anlagenband mit Kartendarstellungen, Berechnungsergebnissen, Statistiken und Erläuterungen sind der Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt.
Sollte der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden auf Grundlage des Entwurfs des Lärmaktionsplanes zustimmen, könnten diese zwischen Februar/März 2024 die erfolgen. Anschließend wird eine Auswertung durchgeführt und ein ggf. aktualisierter Entwurf des Lärmaktionsplans dem Stadtentwicklungsausschuss voraussichtlich im Mai zur Beratung und dem Rat voraussichtlich im Juni 2024 zum Beschluss vorgelegt. Ziel ist es, den Lärmaktionsplan fristgemäß zum 24.07.2024 an die Bezirksregierung zu melden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister