Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf vier zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2024
Vorlage
WP 20-25 SV 32/027
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die nachfolgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen im Jahr 2024:

 

 Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) in der aktuell gültigen Fassung wird für die Stadt Hilden nach Beschluss des Rates der Stadt Hilden vom 13. März 2024 verordnet:

 

§ 1

Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen im Innenstadtbereich in Hilden an den nachfolgenden Sonntagen, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Veranstaltungen in der Hildener Innenstadt am

 

5. Mai 2024                 Frühlingsfest, Modenschau, Weinfest

8. September 2024     Herbstmarkt

27. Oktober 2024       Bücher- und Trödelmarkt

1. Dezember 2024      Weihnachtsmarkt

 

geöffnet sein. Die jeweiligen Verkaufsöffnungen sind für sich ohne zeitgleich stattfindende Veranstaltung nicht zulässig.     

            

§ 2

Der in § 1 genannte Innenstadtbereich wird begrenzt durch folgende Straßen:

Berliner Straße im Norden der Innenstadt, Hochdahler Straße und Kirchhofstraße im Osten, im Süden von der Straße Am Kronengarten, über den Warrington Platz hin zur Klotzstraße und im Westen durch den Stadtpark und die Benrather Straße.

Ein Lageplan ist dieser Verordnung beigefügt.  

 

§ 3

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten offenhält oder außerhalb des in § 2 bezeichneten Gebietes öffnet.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 24.11.2023 vier sonntägliche Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für das Jahr 2024 mit sog. Anlassbezug, somit im Zusammenhang mit stattfindenden Innenstadtveranstaltungen beantragt:

 

05. Mai 2024                          Frühlingsfest, Modenschau, Weinfest

08. September 2024              Herbstmarkt

27. Oktober 2024                   Bücher- und Trödelmarkt

01. Dezember 2024               Weihnachtsmarkt

 

Beteiligungsverfahren

 

Im Zuge des vorliegenden Antrags auf Erlass einer Rechtsverordnung ist die Gewerkschaft ver.di, sind die Kirchen, die Handwerkskammer und der Handelsverband sowie die IHK anzuhören. Dies ist auch unter angemessener Fristsetzung erfolgt.

 

Die IHK und die Handwerkskammer haben im Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die Durchführung der sonntäglichen Verkaufsöffnungen im Zusammenhang mit der Durchführung der o.a. Veranstaltungen geäußert. Die Evangelische Kirchengemeinde lehnt die sonntäglichen Verkaufsöffnungen grundsätzlich unter Hinweis auf „die Wichtigkeit der sonntäglichen Ruhezeiten“ ab. Die katholische Kirchengemeinde hat keine Einwände erhoben.   

.

Der Handelsverband begrüßt die Verkaufsöffnungen ausdrücklich und merkt abschließend an:

„Für die Stadt Hilden sind die verkaufsoffenen Sonntage neben den traditionellen Veranstaltungen wichtig zur Förderung des Stadtzentrums, um deren Attraktivität und Lebendigkeit zu erhalten und zu steigern.“

 

Die Gewerkschaft ver.di bewertet den vorliegenden Antrag, wie auch in den Vorjahren, kritisch und fordert eine nachvollziehbare Prognose der Besucherströme, um zu überprüfen, ob die Ladenöffnungen lediglich als Annex zu den Veranstaltungen zu werten sind, d.h. die Besucherinnen und Besucher in erster Linie wegen der zeitgleich stattfindenden Veranstaltungen die Hildener Innenstadt aufsuchen.

Angeführt werden in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie des Bundesverwaltungsgerichts, die sich u.a. auch auf den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Veranstaltungen zu den Verkaufsöffnungen beziehen.

 

Die Gewerkschaft ver.di kommt in ihrer Wertung zu dem Schluss, dass der Erlass einer Verordnung zur Freigabe der Ladenöffnungen nicht rechtskonform sei.    

 

 

Bewertung des vorliegenden Antrags und abschließende Beschlussempfehlung

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) in der aktuellen Fassung ist die Durchführung der Verkaufsöffnungen im Zusammenhang mit stattfindenden örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen möglich. Ein öffentliches Interesse an der sonntäglichen Öffnung gilt in diesem Zusammenhang als gegeben.

Die beantragten Veranstaltungen sind nach der Gewerbeordnung (GewO) als Jahr- bzw. Spezialmarkt zu bewerten und auf Antrag auch festzusetzen, d.h. zu genehmigen.

Es handelt sich somit um Veranstaltungen im Sinne der Vorschrift nach dem LÖG NRW. Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im Jahr 2018 ist es bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu zwei wesentlichen Vereinfachungen bzw. Konkretisierungen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren gekommen: 

 

Der zuvor streng auszulegende Anlassbezug ist insofern entfallen, als dass die frühere Prognose und der Vergleich der Besucherströme von Veranstaltungen und Ladenöffnung nicht mehr erforderlich sind. Vielmehr reicht zur Annahme des öffentlichen Interesses die räumliche Nähe und zeitliche Übereinstimmung. Insbesondere bei der räumlichen Nähe ist es beispielsweise entscheidend, dass eine auf die Innenstadt begrenzte Veranstaltung nicht zu Ladenöffnungen aller Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet führt, sondern ein räumlicher Bezug besteht. Nach der Anwendungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020) ist die sog. Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung dann regelmäßig nicht gegeben, wenn sich die geöffneten Verkaufsstellen in einer Entfernung von 800 bis 1.000 m oder mehr zur jeweiligen Veranstaltung befinden. Dies ist vorliegend im Zusammenhang mit der Größe der beabsichtigten Veranstaltungen nicht der Fall. Die Veranstaltungen sollen großflächig in der Hildener Fußgängerzone stattfinden. Daher ist die Begrenzung der Ladenöffnungen auf die im Bereich der beigefügten Karte befindlichen Verkaufsstellen angemessen.

 

Die durch ver.di angeführten Bedenken wirken nach Bewertung durch die Verwaltung im Ansatz wie eine „Muster-Stellungnahme“ und zählt dabei nummerisch aufgelistet den Tenor diverser (Einzelfall-)Urteile auf und leitet hieraus wie selbstverständlich das Nichtvorliegen der rechtlichen Bedingungen für die beantragten Verkaufsöffnungen in Hilden ab. Angeführt wird dabei auch, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht normenklar sei, da nicht hinreichend bestimmt sei, welche Veranstaltung in welcher Ausgestaltung tatbestandliche Voraussetzung für die jeweils beantrage Ladenöffnung ist. Somit seien die rechtlichen Voraussetzungen nach dem LOG NRW auch nicht gegeben.

Auch dieser Aussage ist durch die Verwaltung aufgrund vorstehender Darlegungen nicht zuzustimmen. Ob ver.di den Klageweg beschreiten wird, bleibt abzuwarten.            

Jedenfalls teilt die Verwaltung auch weiterhin nicht die Bedenken und rechtlichen Ausführungen der Gewerkschaft ver.di.

 

Wie dargelegt, entspricht die anlassbezogene Durchführung von Verkaufsöffnungen im Innenstadtbereich aufgrund des räumlichen und zeitlichen Bezuges nach Bewertung durch die Verwaltung den rechtlichen Vorgaben nach § 6 Absatz. 1 Ziffer 1 LÖG NRW.

Die Beschlussfassung zu der vorgelegten Ordnungsbehördlichen Verordnung wird daher dem Rat der Stadt Hilden auch empfohlen. 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister