Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die nachfolgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die
zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen im Jahr 2024:
Ordnungsbehördliche
Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der
aktuell gültigen Fassung wird für die Stadt Hilden nach Beschluss des Rates der
Stadt Hilden vom 13. März 2024 verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren
aller Art dürfen im Innenstadtbereich in Hilden an den nachfolgenden Sonntagen,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Zusammenhang mit den
nachfolgend genannten Veranstaltungen in der Hildener Innenstadt am
5. Mai
2024 Frühlingsfest,
Modenschau, Weinfest
8.
September 2024 Herbstmarkt
27.
Oktober 2024 Bücher- und Trödelmarkt
1.
Dezember 2024 Weihnachtsmarkt
geöffnet sein. Die jeweiligen
Verkaufsöffnungen sind für sich ohne zeitgleich stattfindende Veranstaltung
nicht zulässig.
§ 2
Der in § 1
genannte Innenstadtbereich wird begrenzt durch folgende Straßen:
Berliner Straße im
Norden der Innenstadt, Hochdahler Straße und Kirchhofstraße im Osten, im Süden
von der Straße Am Kronengarten, über den Warrington Platz hin zur Klotzstraße
und im Westen durch den Stadtpark und die Benrather Straße.
Ein Lageplan ist
dieser Verordnung beigefügt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten offenhält oder
außerhalb des in § 2 bezeichneten Gebietes öffnet.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu
5000,00 EUR geahndet werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 24.11.2023 vier
sonntägliche Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für das Jahr 2024 mit sog. Anlassbezug, somit im Zusammenhang mit
stattfindenden Innenstadtveranstaltungen beantragt:
05.
Mai 2024 Frühlingsfest,
Modenschau, Weinfest
08.
September 2024 Herbstmarkt
27.
Oktober 2024 Bücher- und Trödelmarkt
01. Dezember 2024 Weihnachtsmarkt
Beteiligungsverfahren
Im Zuge des vorliegenden Antrags auf Erlass einer
Rechtsverordnung ist die Gewerkschaft ver.di, sind die Kirchen, die
Handwerkskammer und der Handelsverband sowie die IHK anzuhören. Dies ist auch
unter angemessener Fristsetzung erfolgt.
Die IHK
und die Handwerkskammer haben im Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die
Durchführung der sonntäglichen Verkaufsöffnungen im Zusammenhang mit der
Durchführung der o.a. Veranstaltungen geäußert. Die Evangelische
Kirchengemeinde lehnt die sonntäglichen Verkaufsöffnungen grundsätzlich unter
Hinweis auf „die Wichtigkeit der sonntäglichen Ruhezeiten“ ab. Die katholische
Kirchengemeinde hat keine Einwände erhoben.
.
Der Handelsverband begrüßt die Verkaufsöffnungen ausdrücklich und merkt
abschließend an:
„Für
die Stadt Hilden sind die verkaufsoffenen Sonntage neben den traditionellen
Veranstaltungen wichtig zur Förderung des Stadtzentrums, um deren Attraktivität
und Lebendigkeit zu erhalten und zu steigern.“
Die Gewerkschaft ver.di bewertet den vorliegenden Antrag, wie auch in
den Vorjahren, kritisch und fordert eine nachvollziehbare Prognose der
Besucherströme, um zu überprüfen, ob die Ladenöffnungen lediglich als Annex zu
den Veranstaltungen zu werten sind, d.h. die Besucherinnen und Besucher in
erster Linie wegen der zeitgleich stattfindenden Veranstaltungen die Hildener
Innenstadt aufsuchen.
Angeführt werden in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Oberverwaltungsgerichts
Münster sowie des Bundesverwaltungsgerichts, die sich u.a. auch auf den
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Veranstaltungen zu den
Verkaufsöffnungen beziehen.
Die Gewerkschaft ver.di kommt in ihrer Wertung zu dem Schluss, dass der Erlass
einer Verordnung zur Freigabe der Ladenöffnungen nicht rechtskonform sei.
Bewertung des vorliegenden Antrags und abschließende Beschlussempfehlung
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1
Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) in der aktuellen Fassung ist die Durchführung
der Verkaufsöffnungen im Zusammenhang mit stattfindenden örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an
jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen möglich. Ein öffentliches
Interesse an der sonntäglichen Öffnung gilt in diesem Zusammenhang als gegeben.
Die beantragten Veranstaltungen sind nach der Gewerbeordnung (GewO) als
Jahr- bzw. Spezialmarkt zu bewerten und auf Antrag auch festzusetzen, d.h. zu
genehmigen.
Es handelt sich somit um Veranstaltungen im Sinne der Vorschrift nach
dem LÖG NRW. Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im Jahr 2018 ist es
bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu zwei wesentlichen
Vereinfachungen bzw. Konkretisierungen im Hinblick auf das
Genehmigungsverfahren gekommen:
Der zuvor streng auszulegende Anlassbezug ist insofern entfallen, als
dass die frühere Prognose und der Vergleich der Besucherströme von
Veranstaltungen und Ladenöffnung nicht mehr erforderlich sind. Vielmehr reicht
zur Annahme des öffentlichen Interesses die räumliche Nähe und zeitliche
Übereinstimmung. Insbesondere bei der räumlichen Nähe ist es beispielsweise
entscheidend, dass eine auf die Innenstadt begrenzte Veranstaltung nicht zu
Ladenöffnungen aller Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet führt, sondern ein
räumlicher Bezug besteht. Nach der Anwendungshilfe des Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020) ist die sog. Ausstrahlungswirkung
einer Veranstaltung dann regelmäßig nicht gegeben, wenn sich die geöffneten
Verkaufsstellen in einer Entfernung von 800 bis 1.000 m oder mehr zur
jeweiligen Veranstaltung befinden. Dies ist vorliegend im Zusammenhang mit der
Größe der beabsichtigten Veranstaltungen nicht der Fall. Die Veranstaltungen
sollen großflächig in der Hildener Fußgängerzone stattfinden. Daher ist die
Begrenzung der Ladenöffnungen auf die im Bereich der beigefügten Karte
befindlichen Verkaufsstellen angemessen.
Die durch ver.di angeführten Bedenken wirken nach Bewertung durch die
Verwaltung im Ansatz wie eine „Muster-Stellungnahme“ und zählt dabei nummerisch
aufgelistet den Tenor diverser (Einzelfall-)Urteile auf und leitet hieraus wie
selbstverständlich das Nichtvorliegen der rechtlichen Bedingungen für die
beantragten Verkaufsöffnungen in Hilden ab. Angeführt wird dabei auch, dass die
Ordnungsbehördliche Verordnung nicht normenklar sei, da nicht hinreichend
bestimmt sei, welche Veranstaltung in welcher Ausgestaltung tatbestandliche
Voraussetzung für die jeweils beantrage Ladenöffnung ist. Somit seien die
rechtlichen Voraussetzungen nach dem LOG NRW auch nicht gegeben.
Auch dieser Aussage ist durch die Verwaltung aufgrund vorstehender
Darlegungen nicht zuzustimmen. Ob ver.di den Klageweg beschreiten wird, bleibt
abzuwarten.
Jedenfalls teilt die Verwaltung auch weiterhin nicht die Bedenken und
rechtlichen Ausführungen der Gewerkschaft ver.di.
Wie dargelegt, entspricht die anlassbezogene
Durchführung von Verkaufsöffnungen im Innenstadtbereich aufgrund des räumlichen
und zeitlichen Bezuges nach Bewertung durch die Verwaltung den rechtlichen
Vorgaben nach § 6 Absatz. 1 Ziffer 1 LÖG NRW.
Die Beschlussfassung zu der vorgelegten
Ordnungsbehördlichen Verordnung wird daher dem Rat der Stadt Hilden auch
empfohlen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister