Bebauungsplan Nr. 64 B für den Bereich Schalbruch 32-36, Änderung des städtebaulichen Entwurfs
Erläuterungen zum
Antrag:
Aus Sicht der Hildener FDP ist dieser Vorschlag
erstens wirtschaftlicher und zweitens ist der Flächenverbrauch deutlich
geringer, als bei der von der CDU beantragten eingeschossigen
Bungalow-Bebauung.
Das Gebot der Stunde ist eine behutsame
Nachverdichtung im Hinterland mit der reduzierten Bebauung wie von uns
vorgeschlagen.
Unsere Variante - Bebauung mit einem Gebäude mit
zwei Doppelhaushälften - lässt zudem ein wesentlich familienfreundlicheres
Raumkonzept zu.
Antragstext:
Der Stadtentwicklungsausschuss und seine Mitglieder
werden gebeten, wie folgt zu beschließen:
Das im vorderen Bereich des Grundstücks geplante
Mehrfamilienhaus ist von zwei Geschossen auf drei Geschosse zuzüglich
ausgebautem Dachgeschoss zu erweitern.
Dabei ist zu beachten, dass die Gesamthöhe des
geplanten Gebäudes die Höhe der gegenüberliegenden Gebäude nicht überschreitet.
Bei den geplanten zwei Doppelhäusern,
zweigeschossig zuzüglich Staffelgeschoss, im Hinterland des Grundstücks wird
auf das nördlichste Gebäude mit zwei Doppelhaushälften verzichtet.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Hauptanliegen des Änderungsantrages der FDP ist,
das Hinterland der Grundstücke vor - aus ihrer Sicht zu hoher - baulicher
Nutzungsintensivierung und damit einhergehender Versiegelung zu schützen.
Freifläche soll erhalten werden. Mittel zum Ziel ist hierbei eine Erhöhung der
Bebauung entlang der Straße Schalbruch um I Vollgeschoss und die Reduzierung
der „Hinterlandbebauung“ um ein Doppelhaus.
Hierzu wird seitens der Verwaltung wie folgt
Stellung genommen:
1.) Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf basiert auf
einem städtebaulichen Entwurf (siehe Anlage 1), welcher durch den
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 27. Oktober 2021 mehrheitlich
(16 ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung) beschlossen wurde. Auch die FDP
hatte dem Beschlussvorschlag zugestimmt.
2.) Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte
Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist nach, dass sich hinsichtlich der
Flächenbilanz aus der Neubebauung im Vergleich zur Bestandsnutzung kein Defizit
ergibt. Grund ist, dass die Grundstücke bereits heute zu einem großen Teil,
sogar bis direkt an die Böschung des Baches, versiegelt sind. Die Planung sieht
zum Teil Bebauung auf bisher unbebauten Flächen vor, andererseits wird aber
auch Bebauung auf anderen Flächen zurückgenommen und versiegelte Flächen entsiegelt,
wodurch sich hinsichtlich der Flächenbilanz sogar ein kleines Plus ergibt.
3.) Mit der Aufstellung und Umsetzung des
Bebauungsplanes verbunden sollte auch die Erstellung von öffentlich geförderten
Wohnungen sein. Wie in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
15.11.2023 erläutert wurde, wäre die Basis für die Berechnung des „30%-Anteils“
die durch den Bebauungsplan neu ermöglichte Bebauung, also die
„Hinterland-Bebauung“. Wird diese kleiner, reduziert sich auch die Fläche für
öffentlich geförderten Wohnraum.
4.) Die bei der Ortsbesichtigung am 15.11.2023 durch
Nachbarn vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer „Beeinträchtigung“ ihrer
Sichtbeziehungen sind aus Sicht der Stadtverwaltung planerisch unbegründet.
Alle Vorgaben zu den Themen Nachbarschutz und Abstandsregeln werden durch den bisher
mehrheitlich beschlossenen und öffentlich ausgelegten Entwurf eingehalten.
Es wird daher empfohlen, dem Antrag nicht zu folgen
und den öffentlich ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf als Satzung zu beschließen.
Gez.
Dr.
Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Abstimmung über den vorliegenden Antrag hat
selbst keine Klimarelevanz.