Bebauungsplan Nr. 64B für den Bereich Schalbruch 32-36, Änderung des städtebaulichen Entwurfs
Erläuterungen zum
Antrag:
Die Grundstücke sind auch im hinteren Bereich durch
den vorherigen Eigentümer in großen Teilen versiegelt. Dennoch ist die CDU
Fraktion nach mehreren Ortsbesichtigungen zu der Entscheidung gekommen, dass
eine Bebauung mit Doppelhaushälften mit 2,5 Geschossen im hinteren
Grundstücksbereich unverträglich ist und auch im Hinblick auf die weitere
Hinterlandbebauung lediglich eingeschossig stattfinden sollte. Im Hinblick auf
die Energiewende soll im Bebauungsplan auch ermöglicht werden, auf den neuen
Gebäuden Photovoltaikelemente (oder ähnliches) zu errichten. Deshalb sollen für
diese untergeordneten Anlagen die festzusetzenden Gebäudehöhen um bis zu 1,5m
überschritten werden.
Antragstext:
Die CDU Fraktion im Rat der Stadt Hilden beantragt
den städtebaulichen Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 64B für die Grundstücke
Schalbruch 32-36 wie folgt zu ändern:
Die Bebauung an der Straße Schalbruch mit einem
Mehrfamilienhaus im WA1 soll um ein Vollgeschoss erweitert werden und somit in
der Festsetzung 2.2 die WHmax. auf 8,80 m und die FHmax. auf 13.40 m geändert
werden. Im hinteren Grundstücksbereich WA2 soll nur die Bebauung mit
eingeschossigen Bungalows vorgesehen werden. In der Festsetzung 2.3 wird somit
die GHmax. mit 4,0 m festgelegt. Weiterhin sind die Festsetzungen 2.2 und 2.3
jeweils um folgenden Satz zu ergänzen: Die maximale First- (nur in Festsetzung
2.2) bzw. Gebäudehöhe (nur in Festsetzung 2.3) kann durch Aufbauten für Anlagen
der technischen Gebäudeausrüstungen und zur Nutzung erneuerbarer Energien um
bis zu 1,5 m überschritten werden
Stellungnahme der
Verwaltung:
Hauptanliegen des Änderungsantrages der CDU ist es,
das Hinterland der Grundstücke vor - aus ihrer Sicht zu hoher und
unverträglicher - baulicher Nutzungsintensivierung zu schützen. Mittel zum Ziel ist hierbei eine Erhöhung der
Bebauung entlang der Straße Schalbruch um I Vollgeschoss und die Reduzierung
der „Hinterlandbebauung“ auf zwei I-geschossige „Bungalows“. Durch eine
Ergänzung der textlichen Festsetzungen soll der Bau von Photovoltaikelementen
ermöglicht werden.
Hierzu wird seitens der Verwaltung wie folgt
Stellung genommen:
1.) Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf basiert auf
einem städtebaulichen Entwurf (siehe Anlage 2), welcher durch den
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 27. Oktober 2021 mehrheitlich
(16 ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung) beschlossen wurde. Auch die CDU
hatte dem Beschlussvorschlag zugestimmt.
2.) Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte
Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist nach, dass sich hinsichtlich der
Flächenbilanz aus der Neubebauung im Vergleich zur Bestandsnutzung kein Defizit
ergibt. Grund ist, dass die Grundstücke bereits heute zu einem großen Teil,
sogar bis direkt an die Böschung des Baches, versiegelt sind. Die Planung sieht
zum Teil Bebauung auf bisher unbebauten Flächen vor, andererseits wird aber auch
Bebauung auf anderen Flächen zurückgenommen und versiegelte Flächen entsiegelt,
wodurch sich hinsichtlich der Flächenbilanz sogar ein kleines Plus ergibt.
3.) Mit der Aufstellung und Umsetzung des
Bebauungsplanes verbunden sollte auch die Erstellung von öffentlich geförderten
Wohnungen sein. Wie in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
15.11.2023 erläutert wurde, wäre die Basis für die Berechnung des „30%-Anteils“
die durch den Bebauungsplan neu ermöglichte Bebauung, also die „Hinterland-Bebauung“.
Wird diese kleiner, reduziert sich auch die Fläche für öffentlich geförderten
Wohnraum.
4.) Die bei der Ortsbesichtigung am 15.11.2023 durch
Nachbarn vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer „Beeinträchtigung“ ihrer
Sichtbeziehungen sind aus Sicht der Stadtverwaltung planerisch unbegründet.
Alle Vorgaben zu den Themen Nachbarschutz und Abstandsregeln werden durch den bisher
mehrheitlich beschlossenen und öffentlich ausgelegten Entwurf eingehalten.
5.) Die Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan
zugunsten des Einsatzes vom Photovoltaikelementen ist auch im bestehenden
Entwurf möglich, ohne das Verfahren um weitere Schritte zu verlängern.
Es wird daher empfohlen, dem Antrag, hinsichtlich
der Änderung des städtebaulichen Entwurfs nicht zu folgen und den öffentlich
ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf, ggfs. unter Ergänzung der textlichen
Festsetzung zum Einsatz von Photovoltaikelementen, als Satzung zu beschließen.
Gez.
Dr.
Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Abstimmung über den vorliegenden Antrag hat
selbst keine Klimarelevanz.