Schreiben des Grundstückseigentümers
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Schreiben des Grundstückseigentümers zur Diskussion über die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 64B zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
15.11.2023 standen mit Bezug zu dem laufenden Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 64B für den Bereich Schalbruch 32-36 gleich mehrere Punkte
auf der Tagesordnung:
-
eine Ortsbesichtigung des Plangebietes
-
die Beratung eines Antrages der Fraktion
Bürgeraktion vom 01.08.2023 zur Änderung des städtebaulichen Entwurfes
(Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/130)
-
die Abhandlung der eingegangenen Anregungen aus der
Offenlage sowie der Satzungsbeschluss (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/123)
-
die Zustimmung zu einem städtebaulichen Vertrag
über den Bau öffentlich geförderter Wohnungen (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV
60/045 - nicht öffentlich).
In der Sitzung am 15.11.2023 stellte die
CDU-Fraktion einen weiteren Antrag, den städtebaulichen Entwurf abzuändern. Die
CDU schlug vor, die Höhe der Gebäude, die im rückwärtigen Bereich zu errichten
wären, auf ein Geschoss zu begrenzen.
Daraufhin wurden nach Durchführung der Ortsbesichtigung die anderen
Tagesordnungspunkte vertagt.
Im Nachgang zur Sitzung stellte schließlich auch
die FDP-Fraktion am 06.12.2023 einen eigenen Antrag zur Änderung des
städtebaulichen Entwurfes. Dieser sieht vor, statt zwei Doppelhäuser nunmehr
nur ein Doppelhaus mit Hilfe des Bebauungsplans zu ermöglichen.
Auf die jeweiligen Sitzungsvorlagen wird verwiesen.
Als Reaktion auf die während der Ortsbesichtigung
erhaltenen Informationen, die Vertagung der Verfahrensbeschlüsse und die
mittlerweile vorliegenden drei Anträge zur Änderung des städtebaulichen
Entwurfes meldet sich nun der Grundstückseigentümer zu Wort.
Der Inhalt seines Schreibens vom 07.12.2023 wird in
Form dieser Mitteilungsvorlage dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben.
Im Kern beinhaltet das Schreiben die Bitte, den
Bebauungsplan in der in der Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/123 dargestellten
Form zu beschließen (siehe Anlage 2). Darüber hinaus hat der
Grundstückseigentümer gegenüber der Verwaltung vorgetragen, dass er im Falle
einer Ablehnung beabsichtigt, das Planaufstellungsverfahren nicht fortzuführen.
In diesem Falle würde seitens der Verwaltung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine Sitzungsvorlage vorgelegt, in der vorgeschlagen
würde, das Aufstellungsverfahren einzustellen.
Für den Eigentümer verbliebe eine Baumöglichkeit
auf Basis von § 34 BauGB entlang der Straße Schalbruch und da dann kein „neues“
Baurecht geschaffen wird, entfällt die Notwendigkeit einen städtebaulichen Vertrag
über die Errichtung von öffentlich geförderte Wohnungen abzuschließen.
Gez.
Dr. Claus
Pommer
Bürgermeister