Betreff
Antrag der CDU Fraktion vom 15.11.2023:| Einrichtung Tempolimt 30 Straße Kleinhülsen
Vorlage
WP 20-25 SV 66/104
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1403 / Sm.
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Der örtliche Sportpark und der Trampolinpark erfreuen sich großer Beliebtheit bei Bürgern, Kindern, Jugendlichen und Familien, die zu verschiedenen Tageszeiten und Wochentagen vorbeischauen. In Spitzenzeiten kommt es jedoch zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in diesem Bereich. Besonders problematisch ist der Straßenverlauf der "Kleinhülsen"-Straße, der für Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen oft schlecht einsehbar ist. Bei der derzeit geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h besteht ein erhöhtes Unfallrisiko.

 

Zur Gewährleistung der Sicherheit schlägt die CDU-Fraktion vor, ein Tempolimit von 30 km/h festzulegen.

 

Auch im Austausch mit dem Bürgerverein West stieß der Vorschlag zur Einführung einer Tempo-30-Zone an der Straße "Kleinhülsen" im Zusammenhang mit dem Sportpark und Trampolinpark auf positive Resonanz und Zustimmung.


Antragstext:

 

Die CDU-Fraktion stellt den Antrag an die Stadtverwaltung, bitte zu prüfen, ob im Bereich der Straße "Kleinhülsen" von der Ecke "Im Hülsenfeld" bis zur Niedenstraße ein Tempolimit von 30 km/h festgelegt werden kann.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion der CDU in Hilden hat, im Rahmen des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.11.2023, den Antrag gestellt, dass die Stadtverwaltung prüfen solle, auf der Straße „Kleinhülsen“, von Ecke „Im Hülsenfeld“ bis zur „Niedenstraße“, ein Tempolimit von 30 km/h einzurichten (siehe Anlage 1).

 

 

Zuständigkeit:

 

Der Gegenstand des Antrages fällt in den Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde und liegt demnach in der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Stadtverwaltung. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt als Sonderordnungsbehörde nach den Straßengesetzen bzw. der Straßenverkehrsordnung. Sie ist daher einer politischen Beschlussfassung nicht zugänglich.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Klassifizierung der Straße im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Hilden:

Die Straße „Kleinhülsen“ ist im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Hilden als „Wichtige Erschließungsstraße“ ausgewiesen.

 

Regelungen gemäß der StVO:

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) führt dazu im § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absatz 1c, aus:

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

Von daher ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone mit VZ 274. 1 („Beginn einer Tempo-30-Zone“) auf der Straße „Kleinhülsen“ rechtlich nicht zulässig.

 

 

Aber auch eine Geschwindigkeitsreduzierung mittels einer Streckenbegrenzung mit VZ 274-30 („zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“) darf hier nicht angeordnet werden, da die dafür erforderlichen Randbedingungen nicht gegeben sind.

Auf der Straße „Kleinhülsen“ befinden sich nicht die dafür erforderlichen, und in der StVO explizit aufgeführten, Einrichtungen: Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Altenheime, Pflegeheime oder Krankenhäuser.

Nur das Vorhandensein dieser aufgeführten Einrichtungen, und auch nur in Kombination mit weiteren, hier ebenfalls nicht erfüllten Tatbeständen, erlauben es den Straßenverkehrsbehörden die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren.

 

Aber auch die für diese Straße vorliegende Unfalllage rechtfertigt nicht eine Beschränkung oder ein Verbot des fließenden Verkehrs (keine „Qualifizierten Gefahrenlage“).

 

 

 

Fazit:

Zwar wird inzwischen von verschiedenen Institutionen (u.a. auch vom Deutschen Städtetag) gefordert, dass Kommunen eigenverantwortlich entscheiden können, in welchen Bereichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werden darf, dennoch gelten weiterhin die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Von daher ist, aufgrund der aktuellen Rechtslage, weder die Ausweisung der Straße „Kleinhülsen“ als Tempo-30-Zone noch die Anordnung einer Streckenbegrenzung auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, möglich, aber auch, gemäß den vorliegenden Erkenntnissen der Stadtverwaltung Hilden, nicht zwingend erforderlich.

 

Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hilden wird natürlich das aktuelle Rechtsgeschehen diesbezüglich weiter beobachten.

 

Darüber hinaus wird die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hilden sich diesbezüglich mit der Kreisverwaltung Mettmann und der Kreispolizeibehörde Mettmann in Verbindung setzen, und um Geschwindigkeitskontrollen auf der Straße „Kleinhülsen“ bitten.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Die vorgeschlagene Maßnahme besitzen aus Sicht der Verwaltung keine nachhaltigen und relevanten Auswirkungen auf das Klima.