Erläuterungen zum Antrag:
Aufgrund des
Kommunalwahlergebnisses aus 2020 übersteigt der momentane Rat der Stadt Hilden
durch Ausgleichs- und Überhangmandate seine Mindestgröße um 20 Mandate. Dies
führt nicht nur zu zusätzlichen Ausgaben in der laufenden Wahlperiode in Höhe
von mindesten 372.000 Euro. Es führt auch dazu, dass der Rat seit dieser
Wahlperiode (nach Aufhebung der Covid-19-Schutzmaßnahmen) dauerhaft seine Sitzungen
in der Stadthalle, anstelle des Bürgersaals im Bürgerhaus, durchführen muss.
Die antragstellenden Fraktionen
greifen daher einen Vorschlag der CDU aus der letzten Wahlperiode auf und
beantragen, den Rat der Stadt Hilden auf seine Mindestgröße gemäß
Kommunalwahlgesetzt zu reduzieren. Dies hätte zur Folge, dass ab der
Kommunalwahl 2025 nur noch 40 Ratsmitglieder in 20 Wahlbezirken gewählt werden.
Die Regelung zu Ausgleichs- und Überhangmandaten würde hiervon unberührt
bleiben.
Durch die Reduzierung der Mandate soll der Rat wieder einer
angemessenen Größe entsprechen, der den Willen der Wählerinnen und Wähler wiederspiegelt.
Neben Kos-teneinsparungen könnte zudem eine effizientere Arbeitsweise
ermöglicht werden.
Antragstext:
Die Ratsfraktionen
von CDU und SPD beantragen für die Wahlperiode 2025-2030 die Anzahl der zu
wählenden Ratsvertreter auf 40 Ratsmitglieder festzusetzen (gem. der
Mindestzahl des Kommunalwahlgesetzes). Die Verwaltung wird beauftragt, eine
entsprechende Änderung des § 8a der Hildener Hauptsatzung vorzunehmen und eine
neue Wahlbezirkseinteilung mit nunmehr 20 Wahlbezirken vorzubereiten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit dem beigefügten
gemeinsamen Antrag der CDU Fraktion und der SPD Fraktion vom 21.11.2023 wurde
die Verwaltung gebeten, einen Ratsbeschluss zur Verkleinerung des Rates auf 40
Ratsmitglieder vorzubereiten.
Die zulässigen
Zahlen der Vertreter (Ratsmitglieder) sind in § 3 Abs. 2 KWahlG festgelegt.
Diese richten sich
nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Stadt.
Hilden hat nach den
Meldedaten derzeit rund 58.000 Einwohner und ist somit in die dort aufgeführte
Größenkategorie „über 50.000, aber nicht über 100.000“ Einwohner einzuordnen. Kommunen
in dieser Größenordnung haben nach dieser Vorschrift - ohne Berücksichtigung
von Überhang- bzw. Ausgleichsmandaten - 50 Ratsmitglieder, von denen 25 in
Wahlbezirken zu wählen sind.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit
die Zahl der zu wählenden Vertreter bis spätestens 45 Monate nach Beginn der
Wahlperiode durch Satzung um 2, 4, 6, 8 oder 10 zu verringern.
Zur Klarstellung enthält diese Vorschrift den Einschub „davon
je zur Hälfte in Wahlbezirken“.
Der Rat hat somit die Möglichkeit, die in § 8a der
Hauptsatzung der Stadt Hilden vom 19.01.2021 bisher festgelegte Zahl der
Ratsmitglieder von 44 auf 40 zu verringern. Von diesen sind dann 20
Ratsmitglieder (bisher 22) in Wahlbezirken zu wählen.
Hinweise:
Beginn der
Wahlperiode war der 01.11.2020 (siehe Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie).
Daher ist ein für die Kommunalwahl 2025 wirksamer Beschlusses
so zu fassen, dass die Satzungsänderung spätestens am 31.07.2024 wirksam wird.
Nach § 4 Abs. 1 KWahlG
hat der Wahlausschuss das Wahlgebiet spätestens 52 Monate nach Beginn der
Wahlperiode das Wahlgebiet in so
viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KwahlG in
Wahlbezirken zu wählen sind.
Unabhängig von
einer Neueinteilung des Wahlgebietes ist die Einteilung der Wahlbezirke vor
jeder Kommunalwahl durch die Verwaltung hinsichtlich der Größe und
Straßenzuordnung zu prüfen und dann durch den Wahlausschuss zu beschließen.
Der späteste Termin
für den Beschluss zur Einteilung der Wahlgebiete durch den Wahlausschuss ist
der 28.02.2025.
Aufgrund der
früheren Absprachen auf Kreisebene erfolgten die städtischen Einteilungen bis
spätestens 10 Monate vor dem Kommunalwahltermin; der Kreis Mettmann konnte anschließend
darauf aufbauend seine Einteilung vornehmen.
Daran anknüpfend
sollte die städtische Einteilung für die Kommunalwahl durch den Wahlausschuss
bis Ende Oktober 2024 vorgenommen werden.
Finanzielle
Auswirkungen
Eine Prognose der finanziellen Auswirkungen ist schwierig, da eine Reduzierung der gesetzlichen Anzahl der Mandatsträger um 4 auf nur noch 40 insgesamt nicht gleichbedeutend ist mit der tatsächlichen Anzahl der Mandatsträger nach dem Ergebnis der Stimmenzählungen.
So hat der Rat der Stadt Hilden laut Hauptsatzung zurzeit auch nur 44 Sitze - tatsächlich besteht der Rat aber aus 64 Mitgliedern. Dies hängt mit den Regelungen zu Überhang- bzw Ausgleichsmandaten zusammen. Bei den Kommunalwahlen 2020 holte die CDU Fraktion 21 von 22 Wahlbezirken direkt.
Das prozentuale Wahlergebnis hätte eigentlich nur 15 Sitze für die CDU hergegeben. Doch wer einen Wahlbezirk direkt gewinnt, darf auch in den Stadtrat. Die „überzähligen“ CDU-Sitze wurden daher durch sogenannte Überhangmandate für alle Parteien so ausgeglichen, dass das vom Wähler bestimmte Kräfteverhältnis nicht verschoben wird. Und so wuchs der Rat tatsächlich auf 64 Mitglieder.
Nachstehend eine Übersicht über die Größe der Räte in den vorgegangenen Wahlperioden:
1999-2004 52 Sitze (23 Wahlbezirke)
2004-2009 46 Sitze (23 Wahlbezirke)
2009-2014 44 Sitze (22 Wahlbezirke)
2014 - 2020 44 Sitze (22 Wahlbezirke)
Daraus wird deutlich, dass das Ergebnis der Kommunalwahlen 2020 sicherlich ein extremes Beispiel ist, zugleich soll aber auch deutlich gemacht werden, dass eine Reduzierung um 4 Mandate nicht gleichbedeutend mit einer Reduzierung des Rates um 4 Mitglieder insgesamt ist.
Wissend, dass das Wahlergebnis der nächsten Kommunalwahlen Kaffeesatzleserei ist, geht die Verwaltung davon aus, dass eine Reduzierung der Anzahl der Ratsmandate auf 50 insgesamt nicht unrealistisch ist und hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auch den Maßstäben eines vorsichtigen Kaufmanns entsprechen.
Ratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 316,20 € (ab 01.01.2024). Hinzu kommen ein Sitzungsgeld von 25,50 € /je Sitzung (Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen). Des Weiteren reduzieren sich auch die Zuwendungen an die Fraktionen soweit sie je Fraktionsmitglied gezahlt werden. In der Summe wird mit Einsparungen von rd 83.650€/Jahr gerechnet:
010101 - Dienste für Rat,
Ausschüsse und Fraktionen |
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Monatliche Pauschale |
316,20 € |
* |
12 |
Monate |
= |
3.794,40 € |
/Jahr |
Sitzungsgeld |
25,50 € |
* |
50 |
Sitzungen |
= |
1.275,00 € |
/Jahr |
bei einer Verringerung der
Anzahl der Mandatsträger um 14 |
= |
70.971,60 € |
/Jahr |
||||
Fraktionszuschuss je Mitglied |
1.062,21 € |
/Jahr |
|||||
bei einer Verringerung der
Anzahl der Mandatsträger um 14 |
= |
14.870,94 € |
/Jahr |
Ausgehend davon, dass die kommende Wahlperiode am 01.11.2025 beginnt, bedeutet in der mittelfristigen Finanzplanung eine Einsparung von 14.307 € in 2025 und ab 2026 eine Einsparung von 85.842,54 €.
Sofern der Antrag
beschlossen wird, müsste die beigefügte Nachtragssatzung (Anlage 2) bekannt
gemacht werden.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010101 |
Dienste für Rat,
Ausschüsse und Fraktionen |
||||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||||
Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||||
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Folgende Mittel sind im
Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt: (Ertrag
und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei
Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Ergebnisplan |
Bezeichnung |
Betrag € |
||||
2024 |
|
Zeile 16 |
Sonstige ordentliche Aufwendungen |
867.800 |
||||
2025 - 2027 |
867.800 |
|||||||
|
|
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||||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag
und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei
Investitionen) |
||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Ergebnis- |
Bezeichnung |
Betrag € |
||||
2024 |
|
Zeile 16 |
Sonstige ordentliche Aufwendungen |
867.800 |
||||
2025 |
|
853.493 |
||||||
2026 |
|
781.957 |
||||||
2027 |
|
781.957 |
||||||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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|
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||||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Stuhlträger |
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