Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen den nachfolgenden 1. Nachtrag zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006:
1.
Nachtrag vom 12.12.2023 zur Benutzungs-
und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006:
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in denen zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgenden Nachtrag beschlossen:
Die
Benutzungs- und Engeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom
01.05.2006 wird wie folgt geändert:
§ 4 Entgelt erhält folgende Fassung:
Das Entgelt für die Ausleihe beträgt 3,50 € pro Objekt. Für Inhaber einer Familienkarte Hilden ist die Ausleihe entgeltfrei.
§ 6 Säumnisgebühr , Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Für Kunstobjekte, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, wird auch ohne besondere Mahnung bereits ab dem 1. Tag der Fristüberziehung eine Säumnisgebühr erhoben. Sie beträgt je Kunstobjekt für jede angefangene Woche 3 €.
§ 7 Umsatzsteuer
erhält folgende Fassung:
Soweit die
Leistungen, die den in dieser Entgeltordnung festgelegten Gebühren / Entgelten
zugrun-de liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren /
Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 8 Haftung erhält
folgende Fassung:
(1) Die
Kunstobjekte sind durch die Stadt Hilden versichert.
(2) Die
Versicherung setzt voraus, dass der Benutzer oder die Benutzerin die im Umgang
mit
Kunstobjekten
erforderliche Sorgfalt und die in der Benutzungs- und Entgeltordnung genannten
Auflagen beachtet.
Die Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Schäden, für die
die Versicherung nicht eintritt, gehen zu Lasten des Benutzers oder der
Benutzerin.
Veränderungen,
Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste der ausgeliehenen Kunstobjekte
sowie der Rahmen
und des sonstigen Zubehörs einschließlich der Verpackung hat der
Benutzer oder die
Benutzerin unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Ausschluss von
der Benutzung erhält folgende Fassung:
Benutzer und
Benutzerinnen, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können
ganz oder teilweise
von der Benutzung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel “ ausgeschlossen
werden.
§ 10 Inkrafttreten
erhält folgende Fassung:
Diese Benutzungs- und
Entgeltordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Artothek der Stadt Hilden vom 16.04.1984 in der Fassung
vom 01.05.2006 aufgehoben.
Erläuterungen und Begründungen:
Seit 1998 können Hildener Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen im Wilhelm-Fabry-Museum Kunstwerke ausleihen. Der Bestand umfasst mittlerweile über 300 Bilder und wird ständig erweitert. Zur Auswahl stehen originale Bilder und Kunstdrucke. Vertreten sind verschiedene Medien, wie Gemälde, Fotografien und Radierungen.
Ausleihberechtigt sind Kinder und Jugendliche im Alter von 3 – 18 Jahren, die in Hilden wohnen oder in Hilden in Kindertagesstätten oder zur Schule gehen. Die Bilder können bis zu zwei Monaten ausgeliehen werden.
Die Ausleihe ist für Besitzerinnen und Besitzer der Familienkarte kostenfrei.
Die aktuelle Benutzungs- und Entgeltordnung ist am 1.5.2006 in Kraft getreten und bedurfte einer Überprüfung.
Die Abwicklung des „Bildwechsels“ soll beibehalten werden. Lediglich die Entgelte verändern sich. Außerdem wird unter §7 ein neuer Paragraph zur Umsatzsteuer eingeführt. Die Nummerierung der nachfolgend alten Paragraphen ändern sich entsprechend.
Den § 4 betreffend ändert sich das Entgelt zur Ausleihe der Bilder von 2,50 € auf 3,50 €.
Im § 6 wird die Säumnisgebühr von 2 € auf 3 € angehoben.
Neu: § 7 Soweit die Leistungen, die den in dieser Entgeltordnung festgelegten Gebühren / Entgelten zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren / Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
gez.
In Vertretung
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
040701 |
Museumsarbeit |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Zeile ErgHH |
Bezeichnung Zeile |
Betrag € |
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2024 - 2027 |
05 |
Privatrechtliche Leistungsentgelte |
9.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage
ergeben sich folgende neue Ansätze: Durch die Anhebung der Entleih- und Säumnisgebühr ist keine
nennenswerte Veränderung des Ansatzes zu erwarten, da nahezu alle Ausleihen
dank Ermäßigung um 100% bei Vorlage einer Familienkarte kostenfrei sind. |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Stuhlträger |
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