Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen am 29.11.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende
Neufassung der „Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von
Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von
Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über-
und Unterbauungen, Einbauten)“:
Festsetzung
der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) -
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des
Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2
Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 12.12.2023 folgende Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für
die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) -
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung
des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten) beschlossen:
1. Sonstige Benutzung
Sonstige Benutzung im Sinne dieser
Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des
Straßeneigentums nach den Bestimmungen des § 23 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und
Einbauten.
2. Erlaubnis
Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums
der Stadt Hilden durch Über- und Unterbauungen und Einbauten ist vom
Benutzer/Gestattungsnehmer vorab formlos die Erlaubnis bei der Stadt Hilden zu
beantragen.
Sollte die Stadt der sonstigen
Benutzung nach Prüfung des Antrags zustimmen, erfolgt dies durch Abschluss
eines entgeltlichen Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Hilden und dem
Benutzer/Gestattungsnehmer.
Die Höhe des Entgeltes für die
Erlaubnis/Gestattung richtet sich nach den folgenden Vorschriften dieser
Entgeltordnung.
3. Verpflichtungen des
Benutzers/Gestattungsnehmers
3.1. Der
Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zu verpflichten,
für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Stadt
Hilden von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu
unterhalten, auf Verlangen der Stadt Hilden zu ändern sowie bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß
wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen er im
Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat.
3.2. Der
Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der
Stadt Hilden alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich
entstehen.
3.3. In dem Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der
Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung
oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt Hilden hat.
4. Überbauungen/ Unterbauung
4.1. Eine
Überbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken in den Straßenraum
ragen oder wenn solche Anlagen auf öffentlicher Straßenfläche errichtet werden,
die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
Für die Überbauung wird ein einmaliges
Entgelt in Höhe des Bodenwertes des Baugrundstückes erhoben.
Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses
entnommen.
Bei einer Überbauung ab dem 1. Obergeschoss wird ein anteiliges Entgelt
erhoben.
Das Anteilsentgelt wird wie folgt errechnet:
Bodenwert multipliziert mit der Zahl
der überbauten Geschosse
dividiert durch die Anzahl der
Geschosse
4.2. Eine
Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken unterirdisch in
den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen unterhalb der öffentlichen
Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
Für die Unterbauung wird ein einmaliges Entgelt in Höhe des Bodenwertes
des Baugrundstückes erhoben.
Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses
entnommen.
5. Nutzungen
im Zusammenhang mit hochbaulichen Anlagen
€/jährlich
5.1. Vordächer / Markisen
a) bis
3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung
je Vordach /Markise 195,-
b) über
3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung
je Vordach /
Markise 325,-
5.2. Vordachwerbeanlagen
a) bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung 195,-
(umfasst sämtliche
Ausstecker der Werbeanlage insgesamt)
b) über
3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung 325,-
(umfasst sämtliche Ausstecker der Werbeanlage
insgesamt)
5.3. Werbeanlage/ Pylon (freistehend)
je angefangenen qm Grundfläche 156,-
5.4. Schaufenster/Vitrine
a)
bis 5 qm Gesamtfläche der Überbauung 325,-
b) über 5 qm bis 15 qm Gesamtfläche der
Überbauung 975,-
c) über 15 qm Gesamtfläche
der Überbauung 1.625,-
5.5. Müllboxen
a) bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der
Überbauung 156,-
b) über 3 qm auskragende Gesamtfläche der
Überbauung 390,-
6. Weitere oberirdische Nutzungen des
öffentlichen Verkehrsraumes
6.1. Blumenkübel je angefangenen qm 98,-
6.2. Poller je Poller 34,-
6.3. Postablagekasten je Kasten bis zu 0,75 qm Grundfläche 98,-
6.4. Mast je Mast 34,-
6.5. Bodenleuchten je Leuchte 34,-
hinzu kommt ein Entgelt für die Stromzuleitung nach Nr. 7.1
6.6. Bodenhülsen je Hülse 34,-
7. Unterirdische
Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes
7.1. Kabel - Elektrizität / Nachrichtenleitung
jedweder Art
im
öffentlichen Verkehrsraumes (pro lfd. m) 3,-
je
Antrag mindestens 39,-
je
Antrag höchstens 2.600,-
7.2. Kanäle / Ver- und Entsorgungsleitungen
im
öffentlichen Verkehrsraumes (pro lfd. m) 7,-
je
Antrag mindestens 65,-
je
Antrag höchstens 3.250,-
7.3. sonstige
unterirdische Kästen / Schächte je
Kasten/Schacht 52,-
z.B. Lichtschächte/Kontrollschächte
€/einmalig
7.4. Stützen bzw. Anker zur Baugruben- oder
Gebäudeabsicherung
je Anker 78,-
7.5. Baugrubenverbau
(Dicht- Schlitz-
oder Spundwand)
a) bis
20 m Verbau 260,-
b) je weitere angefangene 10 m Verbau 85,-
8. Einzelfälle
In Einzelfällen, die von den v. g. Fallgruppen (Ziffer 4 bis 7) nicht
abschließend erfasst werden, ist das Entgelt besonders zu berechnen und zu
vereinbaren.
9. Entgeltverzicht
Ein Entgelt wird nicht erhoben
9.1. bei
Überbauungen durch
a) untergeordnete
Bauteile, die keine Nutzungserweiterung der Baufläche bewirken (z.B.
Fensterbänke, Balkone, Vordächer)
b) nachträglich vorgehängter Wärmedämmung und
nachträglich vorgehängter Fassaden, die nicht mehr als 10 cm in den
Verkehrsraum ragen, soweit eine Gehweg-Restbreite von mindestens 1,30 m
verbleibt.
Im Falle eines kombinierten Geh-/Radweges
beträgt die erforderlich Restbreite
2,30m.
9.2. bei anderen Nutzungen
Liegt die Nutzung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann im
Einzelfall auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.
10. Entgeltverrechnung
In folgenden Fällen kann die Verrechnung von
einem Entgelt erfolgen:
10.1. bei öffentlichem Interesse
Wenn die Stadt im Einzelfall die Unter- bzw. Überbauung des öffentlichen
Verkehrsraums durch Gebäude aus stadtgestalterischen Gründen wünscht (z.B.
Fassade in Fußgängerzone) und der Gebäudeeigentümer/Bauherr dadurch einen
höheren Aufwand hat, kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses für die erhöhte Investition ein angemessener Betrag von
der Entgeltsumme abgezogen werden.
10.2. bei dem Ersatz von bestehenden Über-/
Unterbauten
Werden bestehende Unter- bzw. Überbauungen des öffentlichen
Verkehrsraums durch Gebäudeneubauten mit gleichem oder veränderten Umfang
ersetzt, kann das im Wege der Ablösung bereits gezahlte Entgelt im begründeten
Einzelfall auf den errechneten Betrag der neuen Unter- bzw. Überbauung ganz
oder teilweise angerechnet werden.
11. Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Entgelten zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
12. Verwaltungskosten
Zusätzlich zu den Entgelten nach Ziffer 3 bis 9 wird für die Prüfung der
eingereichten Planunterlagen sowie für die Ausarbeitung des
Gestattungsvertrages ein einmaliges Entgelt erhoben, welches dem
verwaltungsweit gültigen Stundensatz gemäß Tarif-Nr. 3 der Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Hilden in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
13. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses in Kraft; gleichzeitig
tritt die „Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur
sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten) vom 17.12.2009“ außer Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen setzt der Rat der Gemeinde die
Höhe der privatrechtlichen Entgelte fest.
Am 17.12.2009 hat der Rat der Stadt Hilden die
Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von
Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von
Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über-
und Unterbauungen, Einbauten) beschlossen. Seitdem ist keine Anpassung der
Entgelte erfolgt. Eine Überprüfung und eventuelle Anpassung der Entgelte ist daher
zeitgerecht und angebracht.
Maßgeblich für die Höhe des Entgeltes ist dabei
insbesondere der wirtschaftliche Wert, der sich durch die Einräumung einer
privatrechtlichen Nutzung des im Eigentum der Stadt Hilden liegenden
Straßeneigentums ergibt. Da es sich bei den nach der Entgeltordnung
eingeräumten Rechten vorrangig um Nutzungen des Straßengrundes handelt würde es
naheliegen, die Entwicklung der Entgelte an die Entwicklung des
durchschnittlichen Bodenrichtwertes in der Stadt Hilden anzupassen. Lag dieser
im Jahr 2009 für baureife Grundstücke für Geschosswohnungsbau in mittlerer Lage
noch bei 310,00 € je m², so stieg er bis zum 01.01.2023 auf 640,00 € je m².
Dies bedeutet eine Steigerung um 206,45 % und spiegelt nicht die allgemeine
Preisentwicklung wider. Nach Auffassung der Verwaltung basiert diese Steigerung
eher auf der in der Vergangenheit langanhaltenden Niedrigzinsphase und dem
damit verbundenen Bau- bzw. Kaufboom. Eine 1:1-Übertragung dieser prozentualen
Steigerung auf die Entgelte erscheint der Verwaltung, auch unter
Berücksichtigung der haushaltstechnischen Zwänge, weder vertretbar noch
verhältnismäßig.
Ein anderer Ansatzpunkt wäre daher eine
Orientierung am Verbraucherpreisindex, welcher die durchschnittliche
Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen privater Haushalte in
Deutschland für Konsumzwecke darstellt. Dieser betrug bei einem Basiswert von
100 im Jahr 2020 am 01.01.2010 87,3 Punkte und am 31.12.2022 113,2 Punkte. Die
Steigerung betrug demnach in diesem Zeitraum ca. 30 % (29,67 %). Dieser Wert
wird zwar auch durch spezielle äußere Einflüssen (wie z.B. die Energiepreise in
Folge des Ukrainekrieges) beeinflusst, jedoch werden diese einzelnen Faktoren
bei der Ermittlung des Gesamtindex insofern relativiert, dass beim Berechnen
des Verbraucherpreisindex ein "Warenkorb" verwendet wird, der rund
700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften
Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Dies ist beim Bodenrichtwert nicht
der Fall. Hier wirken sich einzelne Faktoren viel stärker auf die Entwicklung
des Gesamtindex aus.
Auch ein Vergleich mit anderen Städten ist bei
einer Bewertung der angemessenen Entgelthöhe nicht zielführend, da es sich bei
der Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte um klassische kommunale Entgelte
handelt. Zu unterschiedlich sind die ortstypischen Besonderheiten, Bedürfnisse
und auch Ausprägungen der Inanspruchnahmen, zu differenziert sind die kommunal
geprägten Entgelttatbestände, zu unterschiedlich die Berechnungsmodalitäten.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte sich daher
die Anpassung der Entgelthöhen an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für
den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.12.2022 orientieren, da dieser am
wahrscheinlichsten die wirkliche Entwicklung des tatsächlichen wirtschaftlichen
Wertes der Einräumung des Rechtes zur Nutzung des im Eigentum der Stadt Hilden
liegenden Straßeneigentums ausdrückt.
Als Anlage beigefügt ist eine Gegenüberstellung der aktuellen
Entgeltordnung mit der nunmehr empfohlenen Neufassung unter Berücksichtigung
einer Anhebung der Entgelte um 30 %.
Darüber hinaus berücksichtigt die Neufassung, dass sich das Entgelt für
die Ausarbeitung des notwendigen Gestattungsvertrages zukünftig an dem
verwaltungsweit gültigen Stundensatz gemäß Tarif-Nr. 3 der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden orientiert.
Auch wenn es sich nicht um die mit der Entgeltanpassung verbundene
primäre Zielsetzung handelt, so würden durch die vorgeschlagene Entgeltpassung
erwartungsgemäß ca. 5.500 € im Jahr an zusätzlichen Erträgen generiert werden.
Darüber hinaus berücksichtigt die Änderungssatzung, dass bestimmte
Leistungen der Stadtverwaltung Hilden ab 01.01.2025 als steuerbare Leistungen
eingestuft werden und damit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes
unterliegen. In die Satzung wird daher eine Generalklausel aufgenommen. Diese
regelt, dass wenn Leistungen, die den in den Satzungen festgelegten Entgelten
zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, diese Umsatzsteuer zu den Entgelten
hinzuzurechnen ist. Damit kann die Verwaltung auf umsatzsteuerliche Änderungen
bei den Leistungen schnell und ohne eine zu beschließende Änderungssatzung
reagieren.
Die Verwaltung empfiehlt somit dem Rat der Stadt Hilden, die vorgelegte
Neufassung der Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von
Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von
Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über-
und Unterbauungen, Einbauten zu beschließen.
gez. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010607 |
Verwaltungsdienstleistungen für das Baudezernat |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan im Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Zeile Ergebnisplan |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024 ff |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
19.500,- |
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2024 ff |
05 |
Privat-rechtliche Leistungsentgelte |
7.500,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Zeile Ergebnisplan |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024 ff |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
22.750,- |
||
2024 ff |
05 |
Privat-rechtliche Leistungsentgelte |
9.750,- |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Stuhlträger |
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