Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt - nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen - das Inkrafttreten der
in der Anlage beigefügten „Satzung über
die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Hilden“ (Feuerwehrsatzung) zum 01.01.2024.
Gleichzeitig wird die Aufhebung der „Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen und freiwilligen
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hilden“ und der „Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Hilden“ zum
01.01.2024 beschlossen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei
Einsätzen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hilden“ (01.01.2001)
und die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Stadt Hilden“ (01.01.2002) wurden auf Grundlage des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verfasst und durch den Rat
der Stadt Hilden beschlossen.
Das FSHG wurde durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) ersetzt.
Eine Anpassung an die geltende Rechtsgrundlage ist für beide oben
genannten Satzungen, die nun in einer „Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Hilden“ (Feuerwehrsatzung) zusammengefasst werden,
erforderlich.
Im Rahmen dieser Zusammenführung und
Aktualisierung beider Satzungen wurden auch die zugrundeliegenden
Personalkosten, die Berechnungen des Kostenersatzes in Bezug auf den Einsatz
von Fahrzeugen, sowie die Abrechnung freiwilliger Leistungen neu berechnet und
angepasst. Berechnungsgrundlage im Bereich der
Personalkosten sind die durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) veröffentlichten Kosten eines Arbeitsplatzes
(2023/2024). Die Kosten wurden um den KGSt üblichen Verwaltungsoverhead von 15%
erhöht.
gez. Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
021501 und 021601 |
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur
Gefahrenvorbeugung |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan im Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024 ff. |
021501 und 021601 |
433900 |
Sonst.Benutzungsgeb./Entgelte (ör) |
29.300 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit noch
nicht zu übersehen. |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Stuhlträger |
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