Betreff
5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 60/048
Aktenzeichen
IV/60.1 hb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 29.11.2023 Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für das Jahr 2024.

 

Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 29.11.2023 folgende 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden“.

 

 

5. Nachtragssatzung vom 12.12.2023 zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden vom 15.12.2016

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV.NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW.2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen und zu unterhalten, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

 

§ 6 Abs. 1, 2 und 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 6 Abs. 1

Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand oder in dem in der Bauartzulassung der Anlage festgelegten Entleerungsintervall zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den/die Grundstückseigentümer*in gegenüber der Stadt Hilden durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt Hilden erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der/die Grundstückseigentümer*in der Stadt Hilden erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) unaufgefordert vorzulegen. Der/die Grundstückseigentümer*in hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich der von der Stadt Hilden beauftragten Firma (Jahresvertragspartner*in) zur Entsorgung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Stadtgebiet Hilden mindestens 7 Werktage vor Leerung zu melden. In Notfällen können zusätzliche Kosten für den Einsatz eines Spülwagens oder Saugwagens anfallen, die die Stadt Hilden dem/der Eigentümer*in zusätzlich in Rechnung stellen muss.

 

§ 6 Abs. 2

Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.

Der/die Grundstückseigentümer*in hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich der von der Stadt Hilden beauftragten Firma zur Entsorgung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Stadtgebiet Hilden mindestens 7 Werktage vor Leerung zu melden. In Notfällen können zusätzliche Kosten für den Einsatz eines Spülwagens oder Saugwagens anfallen, die die Stadt Hilden dem/der Eigentümer*in zusätzlich in Rechnung stellen muss.

 

§ 6 Abs. 4

Die Stadt Hilden bestimmt die Art und Weise der Entsorgung. Den Zeitpunkt der Entsorgung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben stimmt der/die Grundstückseigentümer*in mit der beauftragten Firma ab.

 

§ 9 Abs. 2, 4 und 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 9 Abs. 2

Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.

 

§ 9 Abs. 4

Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der/die Eigentümer*in des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der/die Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannt Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Die Stadt Hilden ist darüber hinaus gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW berechtigt, durch eine gesonderte Satzung andere Prüffristen festzulegen. In einem solchen Fall werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt Hilden hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Hilden Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.

 

§ 9 Abs. 6

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt Hilden durch den/die Grundstückseigentümer*in oder die/den Erbbauberechtigte*n (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom anerkannt Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt Hilden erfolgen kann.

 

 

 

 

§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Anlageninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt das Volumen des abgefahrenen Anlageninhaltes, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.

 

§ 12 erhält folgende Fassung:

 

§ 12 Abs. 1

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird nach der tatsächlichen Abfuhrmenge berechnet und beträgt

 

a) bei Kleinkläranlagen 25,25 € je m³

b) bei abflusslosen Gruben 19,44 € je m³

 

§ 12 Abs. 2

Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauchs von mehr als 50 m Länge erforderlich, sind für jede angefangenen 10 m 12,50 € zu zahlen.

 

§ 12 Abs. 3

Die Benutzungsgebühr beträgt für den Einsatz

a) eines Spülwagens 112,50 € je angefangene Stunde,

b) eines Saugwagens 106,20 € je angefangene Stunde.

 

§ 12 Abs. 4

Die Gebühr für spezielle Fahrleistungen im Rahmen der Abfuhr (z. B. Rückwärtsfahren bei schwer zugänglichen Grundstücken bis zur Grundstücksanlage) beträgt 112,50 € je Einsatz.

 

§ 12 Abs. 5

Die Gebühr für die Entsorgung von Mindermengen von einem m3 oder weniger beträgt 112,50 € je Abfuhr.

 

 

§ 2

 

Diese 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW

 

Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die entsprechende „Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden“ erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung. Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben.

 

Die Gebührenkalkulation zur Berechnung der Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen ist Bestandteil der Kalkulation nach § 6 KAG NRW für die gesamte Stadtentwässerung.

 

Die jetzige Kostenträgerstruktur wurde erstmalig bei der Berechnung der Kalkulation für das Jahr

2018 angewandt.

 

Die Anzahl der Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 22, die der abflusslosen

Gruben 8 mit insgesamt ca. 80 angeschlossenen Einwohnern betragen. Die abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre mit 275 cbm unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt. Die Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren leicht abnehmend.

 

Entsprechend der neuen Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW (Anlage 1) wurden die Gebühren für das Jahr 2024 auf 25,25 je abgefahrenen m³ Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und 19,44 je abgefahrenen m³ Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.

 

2. Entwicklung der Gebühren

 

Gebührentatbestand

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Kleinkläranlagen je m³

24,92 €

24,92 €

26,21 €

26,59 €

24,65 €

25,25 €

Kleinkläranlagen je m³

23,00 €

23,00 €

25,20 €

20,44 €

18,99 €

19,44 €

 

3. Weitere inhaltliche Änderungen der Satzung

 

Neben den notwendigen Änderungen der Gebührensätze sind auch wenige inhaltliche Änderungen der Satzung erforderlich. Diese dienen vorrangig dazu, Differenzen zwischen dem mit dem Jahresvertragsunternehmen abgeschlossenen Leistungsverzeichnis und der Satzung auszugleichen. Gleichzeitig erfolgte aber auch eine Anpassung an die tatsächlichen Begebenheiten und Erfordernisse, wie z.B. einer Konkretisierung der speziellen Fahrleistungen.

 

In der der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse (Anlage 2) sind diese Änderungen ersichtlich.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die 5. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die sich aus der Gebührenkalkulation ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind in der Liste der Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten.

 

Gez. Stuhlträger