Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am
29.11.2023 Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW
für das Jahr 2024.
Darüber hinaus
beschließt der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligungen am 29.11.2023 folgende 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt
Hilden“.
5. Nachtragssatzung vom 12.12.2023 zur Satzung über die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden vom 15.12.2016
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden
Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S.
712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV.
NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des
Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016
(GV.NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des
Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.
Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW.2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Grundstücksentwässerungsanlage
und Zuwegung sind so zu bauen und zu unterhalten, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten
Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die
Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei
zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
§ 6 Abs. 1, 2 und 4 erhält folgende Fassung:
§ 6 Abs. 1
Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei
einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch
im zweijährigen Abstand oder in dem in der Bauartzulassung der Anlage
festgelegten Entleerungsintervall zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann
gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 %
gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den/die Grundstückseigentümer*in
gegenüber der Stadt Hilden durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten
Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen.
Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich
um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt Hilden
erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der/die Grundstückseigentümer*in
der Stadt Hilden erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter
Schlammspiegel-Messung) unaufgefordert vorzulegen. Der/die Grundstückseigentümer*in
hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich der von der Stadt
Hilden beauftragten Firma (Jahresvertragspartner*in) zur Entsorgung des Inhalts
von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Stadtgebiet Hilden mindestens 7
Werktage vor Leerung zu melden. In Notfällen können zusätzliche Kosten für den
Einsatz eines Spülwagens oder Saugwagens anfallen, die die Stadt Hilden dem/der
Eigentümer*in zusätzlich in Rechnung stellen muss.
§ 6 Abs. 2
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf,
mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die
abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist
die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage
ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 %
des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.
Der/die Grundstückseigentümer*in hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich
oder schriftlich der von der Stadt Hilden beauftragten Firma zur Entsorgung des
Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Stadtgebiet Hilden
mindestens 7 Werktage vor Leerung zu melden. In Notfällen können zusätzliche
Kosten für den Einsatz eines Spülwagens oder Saugwagens anfallen, die die Stadt
Hilden dem/der Eigentümer*in zusätzlich in Rechnung stellen muss.
§ 6 Abs. 4
Die Stadt Hilden bestimmt die Art und Weise
der Entsorgung. Den Zeitpunkt der Entsorgung des Inhalts von Kleinkläranlagen
und abflusslosen Gruben stimmt der/die Grundstückseigentümer*in mit der
beauftragten Firma ab.
§ 9 Abs. 2, 4 und 6 erhält folgende Fassung:
§ 9 Abs. 2
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannte Sachkundige
gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
§ 9 Abs. 4
Für welche Grundstücke und zu welchem
Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs.
2 SüwVO Abw NRW hat der/die Eigentümer*in des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6
SüwVO Abw NRW der/die Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen
Änderung unverzüglich von zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannt Sachkundigen nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für
bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4
SüwVO Abw NRW. Die Stadt Hilden ist darüber hinaus gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 LWG NRW berechtigt, durch eine gesonderte Satzung andere Prüffristen
festzulegen. In einem solchen Fall werden die betroffenen Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt Hilden hierüber im Rahmen der ihr
obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW)
informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Hilden Satzungen nach altem Recht
gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
§ 9 Abs. 6
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das
Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage
2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9
Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung
nebst Anlagen ist der Stadt Hilden durch den/die Grundstückseigentümer*in oder die/den
Erbbauberechtigte*n (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach
Erhalt vom anerkannt Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung
durch die Stadt Hilden erfolgen kann.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die
festgestellte Menge des abgefahrenen Anlageninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört
auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. Als
Berechnungseinheit gilt das Volumen des abgefahrenen Anlageninhaltes, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12 Abs. 1
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen wird nach der tatsächlichen Abfuhrmenge
berechnet und beträgt
a) bei Kleinkläranlagen 25,25 € je m³
b) bei abflusslosen Gruben 19,44 € je m³
§ 12 Abs. 2
Wird für die Entsorgung die Verlegung eines
Schlauchs von mehr als 50 m Länge erforderlich, sind für jede angefangenen 10 m
12,50 € zu zahlen.
§ 12 Abs. 3
Die
Benutzungsgebühr beträgt für den Einsatz
a) eines Spülwagens 112,50 € je angefangene
Stunde,
b) eines Saugwagens 106,20 € je angefangene Stunde.
§ 12 Abs. 4
Die Gebühr für
spezielle Fahrleistungen im Rahmen der Abfuhr (z. B. Rückwärtsfahren bei schwer
zugänglichen Grundstücken bis zur Grundstücksanlage) beträgt 112,50 € je
Einsatz.
§ 12 Abs. 5
Die Gebühr für
die Entsorgung von Mindermengen von einem m3 oder weniger beträgt
112,50 € je Abfuhr.
§ 2
Diese 5. Nachtragssatzung zur Satzung über
die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt
Hilden tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW
Gemäß § 46
Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser
in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Dazu gehört
auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen bzw.
ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers und dessen Aufbereitung
für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Auf Grund dieser
gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die entsprechende „Satzung über die
Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden“
erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung.
Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben.
Die
Gebührenkalkulation zur Berechnung der Benutzungsgebühr für die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen ist Bestandteil der Kalkulation
nach § 6 KAG NRW für die gesamte Stadtentwässerung.
Die jetzige
Kostenträgerstruktur wurde erstmalig bei der Berechnung der Kalkulation für das
Jahr
2018 angewandt.
Die Anzahl der
Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 22, die der abflusslosen
Gruben 8 mit
insgesamt ca. 80 angeschlossenen Einwohnern betragen. Die abzufahrende
Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre mit 275 cbm unter
Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt. Die Anzahl der
Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren leicht abnehmend.
Entsprechend der
neuen Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW (Anlage 1) wurden die Gebühren für
das Jahr 2024 auf 25,25 € je abgefahrenen m³
Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und 19,44 € je abgefahrenen m³
Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.
2. Entwicklung der
Gebühren
Gebührentatbestand |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Kleinkläranlagen
je m³ |
24,92 € |
24,92 € |
26,21 € |
26,59 € |
24,65 € |
25,25 € |
Kleinkläranlagen
je m³ |
23,00 € |
23,00 € |
25,20 € |
20,44 € |
18,99 € |
19,44 € |
3. Weitere
inhaltliche Änderungen der Satzung
Neben den notwendigen Änderungen der Gebührensätze sind auch wenige
inhaltliche Änderungen der Satzung erforderlich. Diese dienen vorrangig dazu, Differenzen
zwischen dem mit dem Jahresvertragsunternehmen abgeschlossenen Leistungsverzeichnis
und der Satzung auszugleichen. Gleichzeitig erfolgte aber auch eine Anpassung
an die tatsächlichen Begebenheiten und Erfordernisse, wie z.B. einer
Konkretisierung der speziellen Fahrleistungen.
In der der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse (Anlage 2) sind diese
Änderungen ersichtlich.
Die Verwaltung empfiehlt, die 5. Nachtragssatzung in der vorliegenden
Fassung zu beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die sich aus
der Gebührenkalkulation ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind
in der Liste der Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten. Gez.
Stuhlträger |
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