Betreff
24. Nachtragssatzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif)
Vorlage
WP 20-25 SV 32/026
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die nachfolgende 24. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990:

 

24. Nachtragssatzung vom 12.12.2023 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in denen zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Nachtragssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) vom 14.12.1990 wird wie folgt geändert:

 

                              § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Als Gebühr wird ein Marktstandsgeld in Höhe von 3,30 € für jeden angefangenen Meter der Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben.

 

§ 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die zu erhebenden Marktstandsgebühren für das Jahr 2024 reduzieren sich nach dem Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung gegenüber dem laufenden Jahr um 90 Cent auf insgesamt nur noch 3,30 € je angefangenen Meter der Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag.

Die Gebührenbedarfsberechnung ist der Sitzungsvorlage in Anlage beigefügt.

 

Die Gründe für diese positive Entwicklung sind:

 

1. Wegfall des Südmarktes

 

Im November 2022 hat auch der letzte verbliebene Dauerbeschicker seinen Standplatz in der St.-Konrad-Allee gekündigt. Neue Interessenten waren nicht vorhanden. In einer am 07.12.2022 erfolgten Besprechung der Stadtmarketing Hilden GmbH, der „Marktsprecher“ und dem Ordnungsamt, wurde deutlich, dass dieser Standort letztlich nicht mehr attraktiv genug für die Anbieter*innen ist und auch aus gebührenrelevanter Sicht das Gesamtergebnis der Hildener Wochenmärkte selbst in den Vorjahren mit maximal nur vier Beschicker*innen insgesamt negativ belastet hat und somit ein Grund für die Gebührenanstiege in den letzten Jahren war.

Ein Grund für die mangelnde Attraktivität des Standortes könnte auch die ansonsten gute Einzelhandelsnahversorgung im Hildener Süden sein.

 

Nur aus dem Wegfall dieses Marktes resultieren insbesondere geringere Personalkostenanteile für die als Marktmeister*innen eingesetzten Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes sowie geringere Kosten der Reinigung sämtlicher Marktflächen durch den Zentralen Bauhof. Dies führt dann zu positiven Effekten bei der Gebührenentwicklung für den Hauptmarkt (mittwochs und samstags) und den Nordmarkt (freitags).

 

Eine gebührenrelevante Umsetzung konnte dann allerdings bei der dem Rat zur Entscheidung vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023 aufgrund des bereits fortgeschrittenen politischen Beratungsverlaufs nicht mehr Berücksichtigung finden. Zudem sollten weitere Maßnahmen, die zur Kostensenkung beitragen noch mit den Akteuren des Marktes besprochen werden und möglichst vereinbart und dann auch zunächst „probeweise“ umgesetzt werden.

 

2. Erhebliche Kosteneinsparungen durch veränderte organisatorische Abläufe       

 

In der bereits unter Ziffer 1 erwähnten Besprechung am 07.12.2022 wurden gemeinsam nachfolgende Maßnahmen vereinbart, die im Ergebnis zu einer weiteren erheblichen Reduzierung der anteiligen Personalkosten für die Marktmeister des Ordnungsamtes führen und somit erstmalig auch in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2024 Berücksichtigung finden:

 

2.1       Die drei Marktsprecher übernehmen Aufgaben der Marktmeister*innen hinsichtlich organisatorischer Aufgaben, wie Auffahrt, Aufbau (u.a. die Stromverteilerkästen) und Abfahrt für die Wochenmarkttage auf dem Nove-Mesto-Platz. Hierfür haben die Marktsprecher entsprechende Zugänge für die Polleranlage, die Toilettenanlage Kurt-Kappel-Straße sowie den Kasten für die Stromverteiler erhalten.

2.2       Die bisher für die Beschicker*innen und deren Mitarbeitenden eingerichtete Parksonderzone auf der Berliner Straße wird nicht mehr vorgehalten. Etwaige Abschleppvorgänge dort abgestellter und nicht privilegierter Kraftfahrzeuge am frühen Morgen durch den Kommunalen Ordnungsdienst entfallen hierdurch.

2.3       Im Gegenzug erhalten die Beschicker*innen und deren Mitarbeitenden Parksondergenehmigungen (zeitlich befristet) für gebührenpflichtige sowie parkscheibenpflichtige Parkzonen in der näheren Umgebung.

2.4       Die Marktsprecher weisen den sog. „Fliegenden Händlern“, somit Beschicker*innen, die nur gelegentlich ihre Waren in Hilden anbieten möchten, ihre Standplätze zu und informieren hierüber im Anschluss die Marktmeister*innen, die dann im Laufe des Vormittags die Standgebühren hierfür abrechnen.

2.5       Durch vorstehende Maßnahmen werden die Marktmeister*innen des Ordnungsamtes für den Hauptmarkt nur noch sehr eingeschränkt (Vereinnahmung von Marktstandsgebühren und bei besonderen Problemstellungen z.B. zur Marktordnung nach Absprache) tätig. Dies trägt dann zu einer erheblichen Reduzierung der anteiligen Personalkosten für den Wochenmarkt bei.

2.6       Deutlich zu machen ist aber auch, dass die Marktsprecher keine Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Wochenmarktteilnehmer*innen haben und das „Hausrecht“ nach der Marktordnung sowie der Gewerbeordnung immer noch durch die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes durchgesetzt wird. Es ist sichergestellt, dass die Marktmeister*innen bei auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Marktdurchführung unmittelbar durch die Marktsprecher erreichbar sind.

2.7       Die vorstehenden Maßnahmen lassen sich aber nicht auf der Marktfläche für den Nordmarkt (Parkplatz zwischen Beethovenstraße und Lortzingstraße) umsetzen, da es sich hierbei um eine für den regulären Kraftfahrzeugverkehr nutzbare und frei zugängliche Fläche handelt. Hier kann allein aus Versicherungsgründen die Auffahrt, der Aufbau und die Abfahrt nicht durch die Marktsprecher geregelt werden. Zudem sind vor Ort regelmäßig auch verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen. Für diesen Stadtteilmarkt bleibt es somit bei der bisherigen „Betreuung“ durch die Marktmeister*innen des Ordnungsamtes.

2.8       Vorstehende Vereinbarungen wurden zunächst auf Basis einer Testphase umgesetzt und dies hat sich auch im laufenden Jahr erfolgreich etabliert. Deutlich zu machen ist aber auch, dass die engagierte Mitwirkung der Marktsprecher freiwillig erfolgt und hierfür bedankt sich das Fachamt ausdrücklich.

2.9       Den Marktsprechern wurde auch zugesagt, dass etwaige marktbegleitende Aktionen und/oder Events (z.B. Show-Kochen, Sektausschank etc.) zur Attraktivierung des Hauptmarktes grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Ordnungsamt möglich sind, soweit dies mit dem Marktgeschehen vereinbar ist. Diese sind dann aber nicht durch das Ordnungsamt zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

 

Im Ergebnis werden die vorstehend dargestellten Maßnahmen zu den Ziffern 1 und 2 jedenfalls absehbar dazu führen, dass der laufende Gebührenhaushalt 2023 mit einem deutlichen Überschuss abschließen wird. Dies wirkt sich dann wiederum zusätzlich positiv auf die mittelfristige Gebührenentwicklung aus.

 

3. Berücksichtigung von Überschüssen und Fehlbeträgen

 

Das Gebührenjahr 2022 schloss mit einem Fehlbetrag von ca. 5.500 Euro ab. Dieser Betrag wurde aber nicht in der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2024 berücksichtigt, sondern wird erst für das Jahr 2025 eingestellt. Dies entspricht auch den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes NRW. Der Grund hierfür ist, dass im Jahr 2025 dann eine Verrechnung mit einem Anteil an dem zu erwartenden Überschuss des Jahres 2023 erfolgen kann und sich somit die Gebühr aus diesem Grund nicht wieder „verteuert“.

 

Der nunmehr ermittelte Gebührensatz von 3,30 Euro wirkt möglicherweise auf dem ersten Blick gegenüber dem aktuellen Satz von 4,20 Euro in Anbetracht der dargestellten Veränderungen im Marktgeschehen nicht sonderlich auffällig. Ohne die dargestellten Maßnahmen wäre rein rechnerisch jedoch eine Gebühr in Höhe von ca. 4,60 Euro (mit Fehlbetrag 2022 sogar 4,90 Euro) und somit ein weiterer Anstieg zu verzeichnen gewesen. Insofern wirken sich die Maßnahmen jetzt schon deutlich gebührenmindernd aus. Je nach Höhe des Überschusses des Jahres 2023 ist auch nicht auszuschließen, dass dieser sogar im Jahr 2026 noch anteilig positiv Berücksichtigung finden kann.

 

Ziel ist es jedenfalls, dass eine geringere und dabei möglichst konstante Gebührenhöhe in den nächsten Jahren den Marktstandort Hilden für die Anbieter*innen attraktiver macht.

 

4. Prognose über die weitere Entwicklung

 

Es ist zunächst aus Sicht des Fachamtes erfreulich, dass sich die Anzahl der festen Marktbeschicker*innen unter dem Strich im Jahr 2023 konstant gehalten und nicht weiter verringert hat. Nach dem „Schwund“ der letzten Jahre ist dies ein vorsichtig positives Signal. Auch kann zwischenzeitlich von einem leichten Aufschwung bei der Anzahl der „fliegenden Händler*innen“ gesprochen werden. Das Fachamt verspricht sich allein von der nun zur Entscheidung vorgelegten Gebührenreduzierung einen weiteren positiven Effekt. Vielleicht gelingt es neben weiteren noch zu initiierenden Maßnahmen zur Akquise sogar, bislang „fliegende Händler“ von einem Dauerengagement insbesondere auf dem Hauptmarkt zu überzeugen.

Zudem dürfte sich die Gebührensenkung letztlich auch für die Kundinnen und Kunden preisregulierend auswirken.

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  (hier: kostenrechnende Einrichtung = Kostendeckungsgebot)

 

Produktnummer / -bezeichnung

020206

Marktangelegenheiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan im Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2024 - 2027

0202060010 - Festsetzung und Überwachung der Wochenmärkte

432701

Benutzungsgebühren Markt

70.000,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Stuhlträger