Betreff
Antrag der CDU-Fraktion vom 20.09.2023: Pflanzung eines Ersatzbaumes Luisenstraße 32
Vorlage
WP 20-25 SV 60/046
Aktenzeichen
IV/60.1
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die CDU Fraktion Hilden engagiert sich grundsätzlich für den Erhalt markanter Bäume in unserer Stadt. In diesem Zusammenhang sehen wir die Notwendigkeit, vorsorglich Regelungen für den zukünftigen Baumbestand in Hilden zu schaffen. Auch wenn eine Änderung des Bebauungsplans für die auf den Grundstücken Luisenstraße 32 und 34 stehende Buche nicht möglich ist, möchten wir sicherstellen, dass ein angemessener Ersatzbaum gepflanzt wird, wenn die bestehende Buche gefällt werden muss.

 


Antragstext

 

Die CDU Fraktion Hilden stellt den Antrag, dass die Stadt Hilden oder der Bauherr des Grundstücks Luisenstraße 32 verpflichtet wird, einen Ersatzbaum an der Straße zu pflanzen, falls die auf den beiden Grundstücken stehende Buche gefällt werden muss. Der Ersatzbaum sollte ein adäquater, gleichwertiger Baum sein.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die CDU-Fraktion beantragt, die Stadt Hilden oder den Bauherrn des Grundstücks Luisenstraße 32 zu verpflichten, einen Ersatzbaum an der Straße zu pflanzen, falls die auf den Grundstück Luisenstraße 34 stehende Buche gefällt werden muss. Der Ersatzbaum sollte ein adäquater, gleichwertiger Baum sein.

 

Auf dem Grundstück Luisenstraße 34 steht am Zaun, der die Grenze zwischen den Grundstücken Luisenstr. 34 zum derzeit unbebauten Grundstück Luisenstr. 32 markiert, eine große Buche. Die Entfernung zwischen dem Baum und dem bestehenden Gebäude auf diesem Grundstück beträgt weniger als 4,00 m und zur Grundstücksgrenze ca. 1,00 m. Es handelt sich bei diesem markanten und die Örtlichkeit prägenden Baum um eine große Hänge-Buche, die mit ihrer ausladenden Krone sehr weit in das Grundstück Luisenstr. 32 hineinragt. Dies wird erfahrungsgemäß auch für den Wurzelbereich der Hänge-Buche gelten.

 

Sollte das Grundstück Luisenstraße 32 einer Bebauung zugeführt werden, ist die Buche höchstwahrscheinlich nicht zu erhalten, da sowohl die Krone als auch der Wurzelbereich nachhaltig geschädigt würde und eine Standsicherheit nicht mehr gewährleistet wäre.

 

Eine daraus notwendig werdende Fällung der Buche hätte zur Folge, dass die prägende Wirkung des Baumes entfallen würde, was wiederum zu negativen Folgen auf das Erscheinungsbild der Luisenstraße und deren Alleencharakter führen würde.

 

Darüber hinaus weist der Baum, wie bereits in der Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/132 ausgeführt, Klimaschäden auf. Im oberen Kronenbereich ist Sonnenbrand festzustellen, der bereits einen großen Anteil der Rinde der Äste hat aufplatzen lassen und zu einer Austrocknung führt. Dies führt dazu, dass die oberen Äste absterben und nicht mehr den natürlichen Sonnenschutz für die darunterliegenden Baumbereiche bieten. Ein langfristiger Erhalt kann aufgrund der Klimaentwicklung nicht prognostiziert werden.

 

Dieser Baum unterliegt nicht dem Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Hilden, da gemäß § 3 Abs. 4 Bst. e dieser Satzung Bäume, die auf privaten Flächen mit ihrem Stamm gemessen in 100 cm über dem Erdboden ganz oder teilweise näher als 4,00 m zu Außenwänden von bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen, nicht unter diesen Schutz fallen.

 

Um dennoch den jedoch aus heutiger Sicht nicht absehbaren eventuellen Eingriff in das Erscheinungsbild der Luisenstraße und den Baumbestand in der Stadt Hilden insgesamt auszugleichen, soll durch den Antrag der CDU-Fraktion, die Verwaltung zu einer Ersatzpflanzung zu verpflichten, sichergestellt werden, dass ein Ausgleich in unmittelbarer Nähe des jetzigen Standorts der Buche erfolgt, der den Eingriff adäquat ausgleicht.

 

Unter Berücksichtigung der klimatischen Bedeutung von Bäumen empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag zu folgen und die Verwaltung zu beauftragen, im Fall der notwendigen Fällung der Buche einen neuen Baum in unmittelbarer Nähe zu pflanzen - in gleicher Qualität wie die zusätzlichen „Klimabäume“, die seit 2019 im öffentlichen Verkehrsraum von der Stadt Hilden gepflanzt werden.

 

Die Kosten für eine Ersatzpflanzung belaufen sich auf ca. 5.000 € und werden aus dem laufenden Unterhaltungsbudget des Produkts „Straße“ bestritten.

 

Es ist jedoch nicht möglich, wie im Antrag vorgesehen, den Eigentümer des Grundstückes 32 zu einer Ersatzpflanzung auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu verpflichten, sofern aufgrund von Bautätigkeiten auf diesem Grundstück die Buche gefällt werden muss.

Dennoch wird die Notwendigkeit der Kompensation durch die Bautätigkeit ausgelöst. Die Verwaltung wird daher im Zuge intensiver Verhandlungen eine Kostenbeteiligung des künftigen Bauherrn bzw. des Grundstückseigentümers anstreben.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Für den Fall das die Hänge-Buche gefällt werden muss, wird durch die Ersatzpflanzung ein positiver Beitrag geleistet, der langfristig den Klimabeitrag der Buche kompensiert.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

X

Finanzierung/Vermerk Kämmerer