Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung beschließt
die unter I. und II. aufgeführten Beschlussvorschläge.
Erläuterungen:
I. Beschlussvorschläge für die
Zweckverbandsversammlung:
„1. Die Zweckverbandsversammlung macht folgende Aussagen über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des VHS-Zweckverbandes Hilden-Haan gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW:
Ergebnis der Prüfungen der
VHS-Zweckverbandsversammlung Hilden-Haan gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW zum
Haushaltsjahr 2022
Die
Zweckverbandsversammlung hat im Haushaltsjahr 2022 die ihr nach Gesetz oder
Satzung obliegenden Aufgaben und Pflichten umfassend und sorgfältig
wahrgenommen.
a) Prüfung
durch das Beratungs- und Prüfungsamt
Das Beratungs- und
Prüfungsamt der Stadt Hilden ist mit Beschluss der Verbandsversammlung vom
26.05.2023 Abschlussprüfer des VHS-Zweckverbandes und hat den Jahresabschluss
2022 nebst Lagebericht und aller Anlagen mit Schreiben vom 31.05.2023 zur
Prüfung erhalten.
Der vom
Verwaltungsleiter Herrn Thomas Willms nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgestellte und von Herrn
Zweckverbandsvorsteher Dr. Claus Pommer bestätigte Jahresabschluss des
Zweckverbandes zum 31. Dezember 2022 sowie der Lagebericht für das
Haushaltsjahr 2022 wurden gemäß dem Prüfungsauftrag unter Berücksichtigung der
festgelegten Prüfungsschwerpunkte und unter Einbeziehung der Buchführung
geprüft.
Die Prüfungen durch
das Beratungs- und Prüfungsamt ergaben keine Einwendungen, so dass am
21.08.2023 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde.
b) Stellungnahme
der Zweckverbandsversammlung zum Ergebnis der Prüfung
Der Abschlussbericht
des Beratungs- und Prüfungsamtes vom 21.08.2023 wurde den Mitgliedern der
Zweckverbandsversammlung rechtzeitig vor der Sitzung der
Zweckverbandsversammlung am 15.11.2023 zugeleitet. Während der Sitzung des
Zweckverbandes beantwortete der Zweckverbandsvorsteher die Fragen der
Zweckverbandsversammlung und erteilte die erforderlichen und erbetenen
Auskünfte.
Der Leiter des
Beratungs- und Prüfungsamtes unterrichtete die Zweckverbandsversammlung wegen
der Prüfung der Zweckverbandsversammlung zur Herbeiführung ihrer Beschlüsse zum
Jahresabschluss 2022 der Volkshochschule Hilden-Haan über die wesentlichen
Ergebnisse der Prüfung sowie darüber, dass
- mit der systematischen Prüfung des internen Kontrollsystems auf
Basis der novellierten Gemeindeordnung NRW im Jahr 2019 begonnen worden
sei und er zum Jahr 2022 über keine wesentlichen Schwächen des internen
Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess berichten könne,
- keine Umstände vorlägen, die seine Befangenheit besorgen ließen,
- er für Auskünfte und ergänzende Fragen zur Verfügung stehe.
Der Leiter des
Beratungs- und Prüfungsamtes empfahl, den vom Verwaltungsleiter Herrn Thomas
Willms aufgestellten und den vom dem Zweckverbandsvorsteher Dr. Claus Pommer
bestätigten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 nebst dem zugehörigen
Lagebericht zu billigen.
Die
Zweckverbandsversammlung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht ihrerseits
eingehend unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes
geprüft und sich dabei an den Vorschriften des § 102 GO NRW orientiert. Sie hat
sich nach einer Präsentation der Ergebnisse und der Rückfragen der Mitglieder
der Zweckverbandsversammlung ein eigenes Bild bzw. Urteil gebildet.[1]
Dabei ist die Zweckverbandsversammlung zu keinem anderen Ergebnis oder zu
Einwendungen gekommen und schließt sich aufgrund seiner eigenen Prüfungen den
Ergebnissen des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes zum
Jahresabschluss der zum 31. Dezember 2022 und dem Lagebericht für das
Haushaltsjahr 2022 an.
Die
Zweckverbandsversammlung billigt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022
sowie den Lagebericht.
2. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW vom Verwaltungsleiter am 10.05.2023 auf- und von dem Verbandsvorsteher am 10.05.2023 bestätigte und der Zweckverbandsversammlung zur Feststellung zugeleitete Jahresabschluss nebst Lagebericht ist von der Zweckverbandsversammlung nach § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden.
3. Der Jahresabschluss 2022 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
Nach der Prüfung und Feststellung des vorgelegten
Jahresabschlusses durch die Zweckverbandsversammlung beträgt der Jahresfehlbetrag 7.445,34 Euro.
Der Fehlbetrag aus DawI-Leistungen beträgt 11.331,10 €. Der Nettoüberschuss aus Nicht-DawI-Leistungen beträgt 3.885,76 €.
4. Es ist beabsichtigt, den Jahresfehlbetrag aus dem DawI-Bereich (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; Kernangebot) in Höhe von 11.331,10 € mit den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen gegen die beiden Mitgliedsstädte zu verrechnen.
5. Es ist beabsichtigt, den Jahresüberschuss aus Nicht-DawI-Bereich (Bereich der wirtschaftlichen Betätigung) in Höhe von 3.885,75 € an die beiden Mitgliedsstädte entsprechend der Einwohnerzahl auszuzahlen“.
II. Beschlussvorschlag für die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung:
„1. Herr Zweckverbandsvorsteher Dr. Claus Pommer wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2022 entlastet.
2. Der Zweckverbandsvorsteher wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jahresabschluss 2022 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen.“
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[1] Vor Ort sollte die Zweckverbandsversammlung
entscheiden, ob gegebenenfalls noch weitere Informationen in die Stellungnahme
aufgenommen werden wie zum z.B. eigene Prüfungshandlungen des Ausschusses,
Anmerkungen oder Ähnliches. (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des
Beschlussvorschlagtextes.)
Erläuterungen zur
Sitzungs- und Verfahrensfolge:
Mit der Novelle der Gemeindeordnung NRW zum 01.01.2019 im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes hat sich nicht nur das Prozedere bis zur Feststellung der Jahresabschlüsse durch die Zweckverbandsversammlung erheblich verändert; auch die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung durch die Zweckverbandsversammlung sind angehoben worden:
Gemäß § 18 GkG finden auf die Haushaltswirtschaft eines Zweckverbandes die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Pflicht (zur Einrichtung) einer örtlichen Rechnungsprüfung.
Gemäß § 59 Abs. 3 GO prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich bei der Prüfung wie bisher der örtlichen Rechnungsprüfung. Der Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil bilden zu können.[2]
Neu ist seit der Neufassung der GO zum 01.01.2019, dass der Rechnungsprüfungsausschuss zu seinem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen hat. Das geänderte Verfahren soll die Auseinandersetzung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates mit den Jahresabschlüssen stärken.
Da der VHS-Zweckverband Hilden-Haan folglich keine eigene örtliche Rechnungsprüfung besetzt und auch keinen Rechnungsprüfungsausschuss, müssen die vorgenannten Vorschriften sinngemäß auf die Zweckverbandsversammlung übertragen werden.
Aus Praktikabilitätsgründen wurde daher der oben abgedruckte Beschlussvorschlag inklusive der Prüfungsaussage der Zweckverbandsversammlung von der Zweckverbandsverwaltung als Entwurf vorformuliert. Der „Bericht“ des Rechnungsprüfungsausschusses wurde in diesem Beschlussvorschlag zur „Aussage über die Prüfung durch die Zweckverbandsversammlung“.
Wegen des neuen Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102 Abs. 8 GO NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss außerdem mit den vom Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten. Am Schluss seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von dem/der Bürgermeister*in aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.
Der obige Beschlussvorschlag enthält auch Aussagen über die Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen IKS sowie zu Einwendungen der Zweckverbandsversammlung.
Die Zweckverbandsversammlung hat in ihrer Sitzung die Möglichkeit, die vorgeschlagene Prüfungsaussage zu diskutieren, sie ganz oder in Teilen zu ändern, zu ergänzen oder sogar völlig neu zu formulieren und sie anschließend zu beschließen.
Ihre Billigung (des Rechnungsprüfungsausschusses) muss die Zweckverbandsversammlung nicht gesondert erklären, da die Billigung in der Feststellung eingeschlossen ist.
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2 Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/3570, S. 80.
Ebenfalls wegen des Verweises auf die § 321, 322 HGB und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB folgt, dass sich Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der von der örtlichen Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt) verfasst wird, gegenüber den Vorjahren erheblich verändert haben. Aufgrund der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk möglichst weitgehend entsprechend der Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst sein, soweit kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk wird auf der Seite 11ff. des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 6 - Prüfergebnis - wiedergegeben. Er enthält in seiner neuen Form
- die Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
- die Grundlagen dazu,
- die Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht und
- die Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Hinweis zum
Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss mit Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde, sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an die Verwaltung der VHS.
Erläuterungen und
Begründungen:
Nach § 18 GkG finden auf die Haushaltswirtschaft eines Zweckverbandes die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Pflicht (zur Einrichtung) einer örtlichen Rechnungsprüfung. Die folgenden Vorschriften für den Rechnungsprüfungsausschuss sind also sinngemäß auf die Zweckverbandsversammlung zu übertragen.
Gemäß § 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW prüft die Zweckverbandsversammlung den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes dahingehend, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
Die mit der Novellierung der entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung einhergehenden Verpflichtungen zur Prüfung der Wirksamkeit des IKS und zum Bericht über wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§ 59 Abs. 3 Go NRW) gelten seit dem 01.01.2019. Das BPA hat mit der systematischen Prüfung des IKS in 2019 begonnen und hat keine wesentlichen Schwächen festgestellt, über die zu berichten wäre.
Die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung Beteiligten hinweisen würden.
Die Zweckverbandsversammlung berät den nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als Anlage beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes.
Die Zweckverbandsversammlung hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Prüfvermerks hat die Zweckverbandsversammlung zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. Selbstverständlich ist Die Zweckverbandsversammlung jedoch in ihrer Entscheidung frei und könnte den Jahresabschluss des Zweckverbandes und das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in seiner Prüfungsaussage dokumentieren.
Der Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung - Abschlussprüfer - und die Prüfungsaussage der Zweckverbandsversammlung dienen als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses und den Zweckverbandsversammlungsmitgliedern als Grundlage zur Entscheidung über die Entlastung des Zweckverbandsvorstehers gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Erläuterungen zum
Ergebnis
Das Jahresergebnis schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 7.445,34 €.
Es wird vorgeschlagen, den Jahresfehlbetrag aus dem DawI-Bereich in Höhe von
11.331,10 € mit den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen gegen die beiden Mitgliedsstädte zu verrechnen.
Auf die Stadt Hilden entfallen 7.314,84 € und auf die Stadt Haan 4.016,26 €.
Es wird vorgeschlagen, den Überschuss aus dem Nicht Dawl-Bereich von 3.885,76 € anteilig an die beiden Mitgliedsstädte auszuzahlen.
Der Anteil der Stadt Hilden beträgt 2.508,47 €, der Anteil der Stadt Haan beläuft sich auf 1.377,29 €.
gez. Dr. C. Pommer
Anlage Prüfungsbericht und Testat des BPAs
[1] Vor Ort sollte die
Zweckverbandsversammlung entscheiden, ob gegebenenfalls noch weitere
Informationen in die Stellungnahme aufgenommen werden wie zum z.B. eigene
Prüfungshandlungen des Ausschusses, Anmerkungen oder Ähnliches. (Diese
Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[2] Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/3570, S. 80.
Finanzielle Auswirkungen: ja
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