Betreff
Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2024 und 19. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 20-25 SV 68/039
Aktenzeichen
IV/68-05-05/01 - Rüh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation 2024 und beschließt folgende 19. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

19. Nachtragssatzung vom _________ zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende 19. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

 

bei 14 tägl. Reinigung

a) dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,54 €

b) dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

2,05 €

c) dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im

    Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,84 €

d) dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,64 €

e) dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,43 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Dringlichkeitsstufen 0 

 

2,04 €

b) in der Dringlichkeitsstufen 1 

1,53 €

 

c) in der Dringlichkeitsstufen 2 

 

1,02 €

d) in der Dringlichkeitsstufen 3 

 

0,51 €

e) in der Dringlichkeitsstufen 4 

0,00 €

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2024:

 

 

1.  Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung:

 

Die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2024 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.

Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.

 

1.1  Ergebnisse aus Vorjahren (Straßenreinigung)

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +50.643 € ab. Hiervon wurde 1/3 des Betrages in der Gebührenrechnung 2022 gebührenmindernd berücksichtigt. Für die Gebührenkalkulation 2023 wurden +16.881 € eingerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von +16.881 € soll dann gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2024 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 ist der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +6.339 € ab. Hiervon wurden 1/3 des Betrages in der Gebührenrechnung 2023 gebührenmindernd berücksichtigt. Für die Gebührenkalkulation 2024 soll ebenso verfahren werden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +2.113 € soll dann gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2025 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2022 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von -50.938 €.

Das Ergebnis wird je zu einem Drittel als gebührenerhöhender Betrag in die Gebührenkalkulationen 2024 bis 2026 eingerechnet, somit in 2024 -16.979 €. Ein Betrag in gleicher Höhe wird in 2025 berücksichtigt und für 2026 werden -16.980 € Berücksichtigung finden.

Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2024 bis 2026 wird der Betrag vollständig neutralisiert und die entstandene Unterdeckung gem. den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „weitergegeben“.

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2024 in der Summe eine anteilige Über- und Unterdeckung von insgesamt +2.015 € zu berücksichtigen.

 

 


1.2  Kurze Übersicht der Einzelansätze

 

 

1.3  Zur Gebühr für die Straßenreinigung:

 

In 2024 wird nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Straßenreinigungsgebühr um 5,34% sinken.

 

Die Personalkosten sinken trotz anstehender Tariferhöhungen um 48.607 Euro (-10,75%). Hintergrund sind ein weitergeführter Berechnungsfehler bei einem Mitarbeitenden und dass ein Mitarbeitender nunmehr zur Hälfte seiner wöchentlichen Arbeitszeit in einem anderen Bereich eingesetzt ist.

Der Berechnungs-/ Kalkulationsfehler bestand darin, dass auf einen alten, warum auch immer damals zu hoch angesetzten Personalkostenwert ein Aufschlag draufgerechnet wurde und diese weiterführende Hochrechnung in den Jahren so fortgeführt wurde. Dies war bisher nie aufgefallen, da der Zeitpunkt dieser Kalkulation versetzt war mit dem Planungszeitraum für die Mittelanmeldungen. Für das Jahr 2024 verhielt es sich so, dass die Haushaltsplanung vor dem Zeitraum der Kalkulation für die Gebührenkalkulationen lag und somit die echten Personalkostenwerte angesetzt wurden.

 

Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken in Summe um 15.597 Euro (- 21,63%).

Dies ergibt sich unter anderem aus der Konstellation, dass die anteiligen Überdeckungen aus den Betriebsabrechnungen 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt 18.994 Euro um die anteilige Unterdeckung aus 2022 in Höhe von - 16.979 Euro geschmälert wird.

 

Anhand der Gebühren je Frontmeter für die 14tägliche Reinigung einer Anliegerstraße stellt sich die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:

 

 

2021

2022

2023

2024

Gebühr je umlagefähigen Frontmeter

1,96 €

1,94 €

2,17 €

2,05 €

 

 

2.    Gebührenkalkulation für den Winterdienst:

 

 

2.1  Ergebnisse aus Vorjahren (Winterdienst)

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +53.697 €.

Das Ergebnis wurde bereits mit je einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebührenkalkulationen 2022 eingerechnet. In der Gebührenkalkulation 2023 wurden +17.899 € eingerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von +17.899 € wird nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2024 eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 ist der Betrag vollständig aufgelöst und der entstandene Überschuss im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von -42.434 €.

Das Ergebnis wird je zu einem Drittel als gebührenerhöhender Betrag in die Gebühren-kalkulationen 2023 bis 2025 eingerechnet, somit jeweils -14.145 € in den Jahren 2023 und 2024 und -14.144 € in 2025.

Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig neutralisiert und die entstandene Unterdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den Gebührenzahler weitergegeben.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2022 schließt mit einem Ergebnis in Höhe von +27.019 €. Das Ergebnis wird je zu einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebührenkalkulationen 2024 bis 2026 eingerechnet, somit jeweils +9.006 €.

Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2024 bis 2026 wird der Betrag vollständig aufgelöst und der entstandene Überschuss im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den

Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2024 in der Summe eine anteilige Über- und Unterdeckung von insgesamt +12.760 € zu berücksichtigen.

 

 

 


2.2  Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

 

 

 

2.3  Zur Gebühr für den Winterdienst:

In 2024 sinkt nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Winterdienstgebühr um 0,05 Euro auf 1,02 € (-5,23 %).

 

Der Berechnungs-/ Kalkulationsfehler bei den Personalkosten setzt sich auch für die Winterdienstgebühr fort. Ebenso, dass ein Mitarbeitender nunmehr zur Hälfte seiner wöchentlichen Arbeitszeit in einem anderen Bereich eingesetzt ist; dies hat eine Kostenreduzierung von 14.504 € (- 24,75 %) zur Folge.

 

Die „Erlöse“ für den Winterdienst steigen in Summe um 3.468 Euro (+ 5,25 %).

Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung der anteiligen Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2021 und den Überdeckungen aus den Betriebsabrechnungen 2020 und 2022.

 

Anhand der Gebühren je Frontmeter für den Winterdienst an einer Straße in der Dringlichkeitsstufe 2 stellt sich die Entwicklung der Winterdienstgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:

 

 

2021

2022

2023

2024

Gebühr je umlagefähigen Frontmeter

0,83 €

0,82 €

1,07 €

1,02 €

 

 

3.    Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 19. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthalten.

       Die Verwaltung empfiehlt, die 19. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120105

Straßenreinigung und Winterdienst

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2024):

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

 

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

 

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die sich aus der Gebührenkalkulation ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind in der Liste der Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten.

 

Gez. Stuhlträger