Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschusses und im Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen die Neufassung des Kontraktes zum Führen von:
-
Vormundschaften, vorläufige Vormundschaften und
Pflegschaften
ab dem 01.01.2024.
Erläuterungen und Begründungen:
Zum 01.01.2001 wurde mit der AG Wohlfahrt
(Diakonisches Werk Hilden, SKFM Hilden e.V., SPE Mühle e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Kreisgruppe Mettmann) ein Vertrag über folgende Leistungen abgeschlossen:
- Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Trennung und Scheidung
- Mitwirkung in vormundschafts- und
familiengerichtlichen Verfahren
- Führung von Vormundschaften und
Pflegschaften für Minderjährige
- Mediation bei Trennung und Scheidung
- Begleiteter Umgang
Der Vertrag wurde zuletzt im Juli 2019
angepasst (im Jugendhilfeausschuss am 12.06.2019 - WP 14-20 SV 51/261, im Rat
am 10.07.2019). Dabei wurde der bisherige Gesamtkontrakt in Einzelkontrakte für
die jeweiligen Leistungsbereiche aufgeteilt.
Im Bereich „Führung von Vormundschaften und
Pflegschaften bei Minderjährigen“ wurde die gesetzliche Obergrenze von 40
Fällen pro Vollzeitstelle mit Beschluss des Rates der Stadt Hilden zur
Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 51/261 im Jahr 2019 fortgeschrieben.
Der aktuelle Kontrakt umfasst eine Obergrenze
von 60 zu übernehmenden Vormundschaften. Die Träger stellen hierzu einen
Personalumfang von 1,53 Vollzeitäquivalente zur Verfügung.
Die Jugendämter im Bundesgebiet sind seit
2023 sukzessive mit der gesetzlich vorgeschriebenen Umsetzung der
Vormundschaftsreform beschäftigt. Dazu gehört auch der Leistungsbereich nach §
1781 BGB „Bestellung eines vorläufigen Vormunds“.
Die dort gesetzlich verorteten Pflichten und
Aufgaben müssen umgesetzt und sichergestellt werden.
Auch diese Aufgabe soll funktional auf den
Sozialdienst katholischer Männer und Frauen e.V. und die Diakonie im
Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann übertragen und in den bestehenden Vertrag zur
„Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige“ implementiert
werden.
Die Aufgaben, die sich aus dem Gesetz
ergeben, sind die Übernahme und Führung der vorläufigen Vormundschaft, solange
in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle der am besten geeignete Vormund
aus dem persönlichen Umfeld des Mündels gesucht wird.
Das Familiengericht kann die vorläufige
Vormundschaft nur dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe oder einem
anerkannten Vereinsvormund übertragen.
Die Tätigkeit als vorläufiger Vormund soll
und darf maximal 9 Monate andauern, bis der reguläre Vormund bestellt werden
kann.
Darüber hinaus ist im Rahmen der vorläufigen
Inobhutnahme in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Übernahme durch einen
ehrenamtlichen Vormund möglich ist. Das Gesetz sieht vor, dass dies im Rahmen
einer erweiterten Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht nach §§ 53 und 57 SGB
VIII gegenüber den Familiengerichten zu erfolgen hat.
Konkrete Erfahrungswerte bzgl. der
Zeitbudgets, die für die Erledigung der hier umrissenen neuen Aufgaben
aufgewendet werden müssen, gibt es noch nicht.
In einer mit den beiden beauftragten Trägern
zur „Führung von Vormundschaften und Pflegschaften bei Minderjährigen“ durchgeführten
Personalbedarfsberechnung, wurde hier ein Umfang von 0,25 VZÄ veranschlagt.
Dies entspricht acht neuen Fällen für die
Führung einer vorläufigen Vormundschaft.
Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich
auf zusätzliche 22.872,50 €, sodass sich die Kontraktsumme auf insgesamt
163.970,13€, unter Berücksichtigung der tariflichen Anpassung des Entgelts ab
März 2024, beläuft. Derzeit beläuft sich die Kontraktsumme auf 136.670,50 €.
Hiervon werden jährlich die von den Träger
erwirtschafteten Drittmittel abgezogen. Diese beliefen sich im Durchschnitt der
letzten drei Jahren auf 58.171,43 €. Die Mehraufwendungen wurden bei den
Haushaltsplanungen 2024 ff. berücksichtigt.
gez.
In Vertretung
Sönke Eichner
Erster Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060312 |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan des Entwurfs des Haushalts 2024 veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024 |
0603120070 |
15 |
Transferauf- |
476.948€ |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja x (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Stuhlträger |
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