Betreff
Bebauungsplan Nr. 30 - Aufhebung - für den Bereich zwischen Lehmkuhler Weg und Buchenweg:
1. Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2. Satzungsbeschluss
Vorlage
WP 20-25 SV 61/141
Aktenzeichen
IV/61.1 Felsmann_BPlan 30-00Aufh.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

 

  1. die Anregungen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1.        Schreiben der Westnetz GmbH: Regionalzentrum Neuss - Netzplanung vom 06.09.2023

 

Keine Bedenken.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

1.2.        Schreiben des Kreises Mettmann vom 25.09.2023

 

1.2.1.    Untere Wasserbehörde:

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes. Die Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden. Dabei wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet. Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap.

 

1.2.2.    Untere Immissionsschutzbehörde:

Keine Bedenken.

 

1.2.3.    Untere Bodenschutzbehörde:

Allgemeiner Bodenschutz:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten sind. So ist der Oberboden bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.

 

Altlasten:

Keine Hinweise oder Anregungen.

 

1.2.4.    Kreisgesundheitsamt:

Keine Bedenken.

 

1.2.5.    Untere Naturschutzbehörde:

 

Landschaftsplan:

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

 

Umweltprüfung: Eingriffsregelung:

Der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Bericht kommt zu folgendem Ergebnis:

Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine mögliche bauliche Entwicklung, deren Rahmen räumlich ohnehin stark begrenzt ist, auf Grundlage des weiterhin rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30C sowie im südlichen Bereich des Plangebietes nach § 34 BauGB beurteilt. Hier steht eine Einfügung in die Umgebung im Mittelpunkt. Zudem erhalten nachbarschützende bzw. bestandsschützende Aspekte eine etwas höhere Bedeutung. Nutzungen mit stärkeren Auswirkungen auf die Schutzgüter und damit nachteiligen Umweltauswirkungen sind bei Anwendung des § 34 BauGB nicht zu erwarten.

 

Dieser Meinung schließt sich die UNB an. Die Aufhebung des Bebauungsplanes bedingt voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft.

 

1.2.6.    Artenschutz:

Nach hiesiger Einschätzung kommt es durch die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG.

 

1.2.7.    Aus planungsrechtlicher Sicht:

Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar und wird mit der Darstellung des Grundwasser- und Gewässerschutzes überlagert.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Hilden ist das überwiegende Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Ein untergeordneter Teil wird als Grünfläche dargestellt mit der Zweckbestimmung Spielplatz.

 

Durch die Aufhebung des bestehenden Planungsrechts entsteht ein Planungsrecht gemäß § 34 BauGB. Da die geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes weiterhin gesichert ist, bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

zu 1.2.1.: Die Hinweise zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht wird bereits darauf hingewiesen, dass die Entwässerung des Plangebietes im sogenannten „Trennsystem“ erfolgt. Im Umweltbericht wird aufgrund der vorliegenden Stellungnahme noch ergänzend aufgenommen, dass das anfallende Niederschlags-wasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.

 

Der Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap liegt, ist bereits im Umweltbericht enthalten.

 

zu 1.2.2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

zu 1.2.3.: Die Hinweise zum Bodenschutz sind im Zuge von konkreten Bauvorhaben im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. 

 

zu 1.2.4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

zu 1.2.5.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

zu 1.2.6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

zu 1.2.7.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

1.3.        Schreiben der Westnetz GmbH vom 27.09.2023

 

Keine Bedenken.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Planbereich der Maßnahme außerhalb des 2x 36,00m 0 72,00 m bzw. 36,00m + 30,00m = 66,00m breiten Schutzstreifens der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Oerkhaus - Ohligs, BI. 4143 (Mast 3 bis 5) liegt.

 

Sofern dennoch Maßnahmen im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung durchgeführt werden sollen, wird um eine erneute Beteiligung gebeten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es sind im Zuge des vorliegenden Planverfahrens (Aufhebung des Bebauungsplanes) keine Maßnahmen im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung geplant.

 

 

1.4.        Schreiben des BUND Ortsgruppe Hilden vom 30.09.2023

 

1.4.1.    Die Aufhebung, sowie schon die vorherige zum Bebauungsplan Nr. 31, werden für nicht geeignet gehalten, um den Notwendigkeiten einer Ausrichtung auf Klimaschutz und dem seit dem Jahr 2021 verabschiedeten Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben zu genügen. Anschließend wird auf die Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 31 eingegangen bzw. diese teilweise zitiert.

 

             Nach Auffassung der Einwendenden stehe die Zielsetzung des Planverfahrens im Widerspruch zu dem o.g. Klimaanpassungsgesetz und würde einer weiteren Versiegelung Vorschub leisten. Damit würde sowohl den Klimaschutzzielen als auch den Artenschutznotwendigkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen.

 

1.4.2.   Seitens des Einwendenden werden Bedenken geäußert, dass eine „Offenlage anstelle einer Bürgeranhörung“ erfolgte. Dies wird für bedenklich erachtet, weil die Meinung und vorhandenen Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die Entscheidungen einbezogen werden sollen.

 

In diesem Zusammenhang weißen die Einwendenden darauf hin, dass Sie anlässlich einer Ortsbegehung mit einer Gruppe Bürger*innen feststellen mussten, dass der noch zu „genehmigende B-Plan“ durch die Bebauung – die Gebäude waren zumindest im Rohbau fertig - schon „überholt“ wurde.

 

1.4.3.    Seitens der Einwendenden wird bezweifelt, dass die bisherige Ausweisung im B-Plan als „Kleinsiedlungsgebiet“ mit z.B. auch Nutzgärten nicht mehr zeitgemäß sei. Dass dies gerade in Zeiten von inflationären Lebensmittelpreisen eher als Vorteil zur eigenen und wohnortnahen Versorgung beitragen könne, fehle in der Betrachtung ebenso, wie die positive Auswirkung für die Artenvielfalt und die günstigeren Wohnbedingungen wegen der durchgrünten Wohnumgebung gerade in Hitzesommern. Diese würden nach allen Prognosen in Zukunft weiter zunehmen, sodass in einigen Jahren sogar mehr als 70 % der Hildener Bevölkerung einem noch höheren Hitze-Risiko ausgesetzt würden. Gerade die noch verbliebenen unversiegelten Flächen in den Außenbezirken Hildens – wie hier – sollten als Frischluft-Oasen erhalten bleiben und gerade nicht durch ein „Einfügegebot“ gefährdet werden.

 

           Im Fazit wird die Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt und vielmehr die klimagerechte Neuaufstellung dieses Bebauungsplanes Nr. 30 mit einer „ordentlichen

           Bürgerinformation und -beteiligung“ empfohlen.

 

1.4.4.    Es wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Lingusterweg unabhängig vom Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 sei, werde nicht geteilt. Wie auf dem als Anlage beigefügten Bild ersichtlich, liege die „ausgesondert“ erteilte „Planung und Genehmigung“ mitten in dem Gebiet des aktuellen B-Planes Nr. 30 und gehört somit in eine gesamthafte Beurteilung und Beteiligung und Abwägung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und wohl auch nicht gewollt. Zusätzlich darauf hinweisen, dass es am sinnvollsten und auch geboten wäre die beiden B-Pläne Nr. 30 und 31 zusammen zu betrachten und klimaresilient auszurichten. Der bisherige Ausweis als „Kleinsiedlungsgebiet“ an der Grenze Hildens zu dem Nachbarort Langenfeld war bereits in der Zeit vor der Kenntnisnahme des rasanten Klimawandels besser auf die notwendige Klimaanpassung ausgerichtet als die nunmehr beantragten weiteren, neuerlichen Bebauungs- und Versiegelungsmöglichkeiten.

 

             Was in dieser Betrachtung noch völlig fehlt, ist die Darstellung der Flutsituation im

             Sommer 2021 und sich daraus ergebende Folgerungen und evtl. notwendige

             Schutzmaßnahmen.

 

1.4.5.   Des Weiteren wird zu bedenken gegeben, dass die notwendige Ausrichtung auf die veränderte Klimasituation und -entwicklung noch besser in einer Überarbeitung des Flächennutzungsplanes mit umfassender Bürgerbeteiligung – wie schon einmal vorgeschlagen – gelingen würde, um in einer Gesamtschau alle notwendigen Maßnahmen koordiniert zu betrachten und zügig durchzuführen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

zu 1.4.1.:  Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Ein Widerspruch zu dem Klimaanpassungsgesetz NRW wird nicht erkannt. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird die Bebauung im Plangebiet künftig weiterhin zum überwiegenden Teil durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 30C geregelt. Der Bebauungsplan Nr. 30C setzt Reine Wohngebiete (WR) fest. Zudem sind öffentliche Verkehrsflächen für die Erschließung planungsrechtlich gesichert. Des Weiteren ist eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Südlich der Straße Buchenweg wird nach Aufhebung des Bebauungsplanes der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird. Dieser Bereich ist bereits heute derart baulich vorgeprägt, dass der §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann. Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Die künftige, planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben (insbesondere auch zum Artenschutz) nicht entgegen.

 

zu 1.4.2.:  Die Bedenken werden nicht geteilt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowohl eine frühzeitige Beteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gemäß §3 Abs. 1 BauGB stattgefunden hat als auch eine öffentliche Auslegung im Rahmen der Offenlage gemäß §3 Abs. 2 BauGB. Der Vorwurf, dass die Meinung und vorhandene Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden, ist falsch. Im Rahmen dieser Sitzungsvorlage werden nämlich gerade diese Anregungen und Bedenken aus der öffentlichen Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 2 BauGB behandelt und bewertet.

 

Seitens der Einwendenden wird zudem auf eine Ortsbegehung mit einer Gruppe Bürger*innen hingewiesen. Es wird seitens der Einwendenden nicht näher erläutert welches Bauvorhaben (Rohbau) hier gemeint ist. Die Grundstücke im Plangebiet sind alle bereits bebaut. Bauliche Änderungen im Bestand sind auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben möglichen.

 

zu 1.4.3.:  Nicht mehr zeitgemäß ist der Bebauungsplan Nr. 30 dadurch, dass er für die bauliche Nutzung die Ausweisung „WS = Kleinsiedlungsgebiet“ enthält. Ein Kleinsiedlungsgebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1962 diente vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Im Bestand entspricht das städtebauliche Umfeld jedoch

schon länger eher einem Wohngebiet als einem Kleinsiedlungsgebiet. Die für ein Kleinsiedlungsgebiet typischen großen Nutzgärten sind nicht mehr gegeben, weil sie von den Eigentümern und Nutzern sukzessive aufgegeben wurden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Bauflächen geschaffen. Negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt oder das Klima sind daher auch nicht zu befürchten.

 

Für den überwiegenden Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 30 besteht nach dessen Aufhebung weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend, der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Daher besteht kein Erfordernis, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anregung, den Bebauungsplan klimagerecht neu aufzustellen, wird nicht gefolgt.

 

zu 1.4.4.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Nr. 31 ist bereits aufgehoben. Der Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 erfolgte am 15.09.2021 durch den Rat der Stadt Hilden. Im vorliegenden Bauleitplanverfahren geht es um die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30. Parallel hierzu soll auch der Bebauungsplan Nr.30, 3. vereinfachte Änderung aufgehoben werden.

 

Des Weiteren besteht, anders als im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31, für weite    Teile des Bebauungsplanes Nr. 30 auch nach dessen Aufhebung der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Somit ist die Ausgangssituation der beiden Bauleitplanverfahren Nr. 30 und Nr. 31 nicht identisch. Im vorliegenden Fall geht es explizit um den Bebauungsplan Nr. 30.

 

Die künftige planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben nicht entgegen.

 

Im Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes wird auch die Gefahr von Starkregen beschrieben. Bei intensivem Starkregen kann sich Niederschlagswasser in den Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt auf den privaten Grundstücken sammeln. Diese Situation wird bei außergewöhnlichem Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei Nicht- Durchführung der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde sich dieser zuvor beschriebene Zustand nicht ändern.

 

zu 1.4.5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes oder dessen Neuaufstellung ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Zudem ist derzeit keine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vorgesehen. Die Flächen im Plangebiet sind heute zum deutlich überwiegenden Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Zudem ist eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Diese Darstellung würde sich aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung auch bei einer Überarbeitung des Flächennutzungsplanes nicht ändern. Die Bauleitplanung berücksichtigt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung.

 

 

2.    die Abhandlung der während der vorangegangenen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem Offenlagebeschluss vom 19.04.2023 getroffen wurde, hiermit zu bestätigen, soweit sie nicht durch die Beschlüsse zu 1 geändert wird.

 

3.    die Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 30 gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBI. I S. 221) m.W.v. 01.10.2023 geändert wurde, als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden und wird im Norden begrenzt durch die

Nordseite der Straße Lehmkuhler Weg, im Osten durch die Ostseite der Straße Erikaweg,

im Westen durch die Westseite des Flurstückes 39 (in Flur 19 der Gemarkung Hilden) und

im Süden durch eine von der Stadtgrenze Hilden/Langenfeld um ca. 140m nach Norden

versetzte Parallele. Dabei ist das Ostende der Parallele um ca. 4m, das Westende um ca.

3m nach Norden versetzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7,3 ha.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Umweltbericht mit Stand vom

17.10.2023 zu Grunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 30 insbesondere die planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) aufgehoben werden, so dass, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30C, südlich der Straße Buchenweg anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.

 

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 gelten für den Teilbereich nördlich der Straße Buchenweg weiterhin die Bebauungspläne Nr. 30C und 30C, 1. Änd. (s.o.). Für den Bereich südlich des Buchenweges gilt dann als Grundlage für planerische Entscheidungen der § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

 

Für ein Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 8 BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der erstmaligen Aufstellung oder einer Änderung.

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 1 BauGB, welche vom 05.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022 stattfand, gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Aufhebungszieles führten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 09.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 im Rahmen einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Rathaus.

 

Am 19.04.2023 hat der Rat nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 30 - Aufhebung - für den Bereich zwischen Lehmkuhler Weg und Buchenweg beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 01.09.2023 bis einschließlich 02.10.2023. In dieser Zeit wurden keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit abgegeben. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden hingegen Stellungnahmen abgegeben. Die Behandlung dieser Stellungnahmen ist Gegenstand dieser Sitzungsvorlage (Beschlussvorschlag Punkt 1).

 

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken führen zu keinen Planänderungen, welche eine weitere öffentliche Auslegung erforderlich machen würden.

 

Im Umweltbericht wurde aufgrund der Stellungnahme des Kreises Mettmann jedoch zur Klarstellung noch ergänzend aufgenommen, dass das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.

 

Bei einer positiven Beschlussfassung durch den Rat könnte der Satzungsbeschluss anschließend im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht werden und der Bebauungsplan Nr. 30 damit aufgehoben werden.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister