1. Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
- die
Anregungen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur
öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:
1.1.
Schreiben der Westnetz GmbH: Regionalzentrum Neuss
- Netzplanung vom 06.09.2023
Keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.2.
Schreiben des Kreises Mettmann vom 25.09.2023
1.2.1.
Untere Wasserbehörde:
Es bestehen
grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes. Die
Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden. Dabei
wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet. Das
Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap.
1.2.2.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Keine Bedenken.
1.2.3.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz:
Es wird darauf
hingewiesen, dass die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915
geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens bei Errichtung oder Änderung von
baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten sind. So ist der Oberboden bei
wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.
Altlasten:
Keine Hinweise oder Anregungen.
1.2.4.
Kreisgesundheitsamt:
Keine Bedenken.
1.2.5.
Untere Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan:
Es
wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegt. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht
berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss
ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung: Eingriffsregelung:
Der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht
mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Bericht
kommt zu folgendem Ergebnis:
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine mögliche bauliche
Entwicklung, deren Rahmen räumlich ohnehin stark begrenzt ist, auf Grundlage
des weiterhin rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30C sowie im südlichen
Bereich des Plangebietes nach § 34 BauGB beurteilt. Hier steht eine Einfügung
in die Umgebung im Mittelpunkt. Zudem erhalten nachbarschützende bzw. bestandsschützende
Aspekte eine etwas höhere Bedeutung. Nutzungen mit stärkeren Auswirkungen auf
die Schutzgüter und damit nachteiligen Umweltauswirkungen sind bei Anwendung
des § 34 BauGB nicht zu erwarten.
Dieser Meinung schließt sich die UNB an. Die Aufhebung des
Bebauungsplanes bedingt voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und
Landschaft.
1.2.6.
Artenschutz:
Nach hiesiger
Einschätzung kommt es durch die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von
Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG.
1.2.7.
Aus
planungsrechtlicher Sicht:
Der
Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen
Siedlungsbereich dar und wird mit der Darstellung des Grundwasser- und
Gewässerschutzes überlagert.
Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan der Stadt Hilden ist das überwiegende Plangebiet als
Wohnbaufläche dargestellt. Ein untergeordneter Teil wird als Grünfläche
dargestellt mit der Zweckbestimmung Spielplatz.
Durch die
Aufhebung des bestehenden Planungsrechts entsteht ein Planungsrecht gemäß § 34
BauGB. Da die geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne der Darstellungen
des Flächennutzungsplanes weiterhin gesichert ist, bestehen keine
planungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
zu 1.2.1.: Die Hinweise zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen.
Im Umweltbericht wird bereits darauf hingewiesen, dass die Entwässerung des Plangebietes im
sogenannten „Trennsystem“ erfolgt. Im Umweltbericht wird aufgrund der
vorliegenden Stellungnahme noch ergänzend aufgenommen, dass das anfallende
Niederschlags-wasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.
Der Hinweis, dass
das Plangebiet innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap
liegt, ist bereits im Umweltbericht enthalten.
zu 1.2.2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.3.: Die Hinweise zum Bodenschutz sind im Zuge von konkreten
Bauvorhaben im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.
zu 1.2.4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.5.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.7.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.3.
Schreiben der Westnetz GmbH vom 27.09.2023
Keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planbereich der Maßnahme außerhalb
des 2x 36,00m 0 72,00 m bzw. 36,00m + 30,00m = 66,00m breiten Schutzstreifens
der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Oerkhaus - Ohligs, BI. 4143 (Mast
3 bis 5) liegt.
Sofern dennoch Maßnahmen im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
durchgeführt werden sollen, wird um eine erneute Beteiligung gebeten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es sind im Zuge des vorliegenden
Planverfahrens (Aufhebung des Bebauungsplanes) keine Maßnahmen im
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung geplant.
1.4.
Schreiben des BUND Ortsgruppe Hilden vom 30.09.2023
1.4.1. Die Aufhebung, sowie schon die vorherige zum Bebauungsplan Nr.
31, werden für nicht geeignet gehalten, um den Notwendigkeiten einer
Ausrichtung auf Klimaschutz und dem seit dem Jahr 2021 verabschiedeten
Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben zu genügen.
Anschließend wird auf die Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 31 eingegangen
bzw. diese teilweise zitiert.
Nach
Auffassung der Einwendenden stehe die Zielsetzung des Planverfahrens im
Widerspruch zu dem o.g. Klimaanpassungsgesetz und würde einer weiteren
Versiegelung Vorschub leisten. Damit würde sowohl den Klimaschutzzielen als
auch den Artenschutznotwendigkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen.
1.4.2. Seitens
des Einwendenden werden Bedenken geäußert, dass eine „Offenlage anstelle einer
Bürgeranhörung“ erfolgte. Dies wird für bedenklich erachtet, weil die Meinung
und vorhandenen Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die
Entscheidungen einbezogen werden sollen.
In
diesem Zusammenhang weißen die Einwendenden darauf hin, dass Sie anlässlich
einer Ortsbegehung mit einer Gruppe Bürger*innen feststellen mussten, dass der
noch zu „genehmigende B-Plan“ durch die Bebauung – die Gebäude waren zumindest
im Rohbau fertig - schon „überholt“ wurde.
1.4.3. Seitens der Einwendenden wird bezweifelt, dass die bisherige Ausweisung im B-Plan als
„Kleinsiedlungsgebiet“ mit z.B. auch Nutzgärten nicht mehr zeitgemäß sei. Dass
dies gerade in Zeiten von inflationären Lebensmittelpreisen eher als Vorteil
zur eigenen und wohnortnahen Versorgung beitragen könne, fehle in der
Betrachtung ebenso, wie die positive Auswirkung für die Artenvielfalt und die
günstigeren Wohnbedingungen wegen der durchgrünten Wohnumgebung gerade in
Hitzesommern. Diese würden nach allen Prognosen in Zukunft weiter zunehmen,
sodass in einigen Jahren sogar mehr als 70 % der Hildener Bevölkerung einem
noch höheren Hitze-Risiko ausgesetzt würden. Gerade die noch verbliebenen unversiegelten
Flächen in den Außenbezirken Hildens – wie hier – sollten als Frischluft-Oasen
erhalten bleiben und gerade nicht durch ein „Einfügegebot“ gefährdet werden.
Im
Fazit wird die Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt und vielmehr die
klimagerechte Neuaufstellung dieses Bebauungsplanes Nr. 30 mit einer
„ordentlichen
Bürgerinformation
und -beteiligung“ empfohlen.
1.4.4. Es wird ausgeführt, dass
das Bauvorhaben im Lingusterweg unabhängig vom Verfahren zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 31 sei, werde nicht geteilt. Wie auf dem als Anlage beigefügten
Bild ersichtlich, liege die „ausgesondert“ erteilte „Planung und Genehmigung“ mitten
in dem Gebiet des aktuellen B-Planes Nr. 30 und gehört somit in eine
gesamthafte Beurteilung und Beteiligung und Abwägung. Dies sei im vorliegenden
Fall nicht zu erkennen und wohl auch nicht gewollt. Zusätzlich darauf
hinweisen, dass es am sinnvollsten und auch geboten wäre die beiden B-Pläne Nr.
30 und 31 zusammen zu betrachten und klimaresilient auszurichten. Der bisherige
Ausweis als „Kleinsiedlungsgebiet“ an der Grenze Hildens zu dem Nachbarort
Langenfeld war bereits in der Zeit vor der Kenntnisnahme des rasanten Klimawandels
besser auf die notwendige Klimaanpassung ausgerichtet als die nunmehr beantragten
weiteren, neuerlichen Bebauungs- und Versiegelungsmöglichkeiten.
Was
in dieser Betrachtung noch völlig fehlt, ist die Darstellung der Flutsituation
im
Sommer
2021 und sich daraus ergebende Folgerungen und evtl. notwendige
Schutzmaßnahmen.
1.4.5. Des Weiteren wird zu bedenken
gegeben, dass die
notwendige Ausrichtung auf die veränderte Klimasituation und -entwicklung noch
besser in einer Überarbeitung des Flächennutzungsplanes mit umfassender
Bürgerbeteiligung – wie schon einmal vorgeschlagen – gelingen würde, um in
einer Gesamtschau alle notwendigen Maßnahmen koordiniert zu betrachten und
zügig durchzuführen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
zu 1.4.1.: Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Ein Widerspruch zu dem Klimaanpassungsgesetz
NRW wird nicht erkannt. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird die
Bebauung im Plangebiet künftig weiterhin zum überwiegenden Teil durch den
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 30C geregelt. Der Bebauungsplan Nr.
30C setzt Reine Wohngebiete (WR) fest. Zudem
sind öffentliche Verkehrsflächen für die Erschließung planungsrechtlich
gesichert. Des
Weiteren ist eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Südlich der Straße Buchenweg wird nach
Aufhebung des Bebauungsplanes der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung
planerischer Aspekte wird. Dieser Bereich ist bereits heute derart baulich
vorgeprägt, dass der §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) für eine Beurteilung von Bauvorhaben
herangezogen werden kann. Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung
gesichert sein. Die künftige, planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht
dem Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben (insbesondere
auch zum Artenschutz) nicht entgegen.
zu 1.4.2.: Die Bedenken werden
nicht geteilt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß den gesetzlichen
Vorgaben sowohl eine frühzeitige Beteiligung in Form einer öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen gemäß §3 Abs. 1 BauGB stattgefunden hat als auch
eine öffentliche Auslegung im Rahmen der Offenlage gemäß §3 Abs. 2 BauGB. Der
Vorwurf, dass die Meinung und vorhandene Bedenken und Einwände aus der
Bürgerschaft nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden, ist falsch. Im
Rahmen dieser Sitzungsvorlage werden nämlich gerade diese Anregungen und
Bedenken aus der öffentlichen Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 2
BauGB behandelt und bewertet.
Seitens der Einwendenden wird zudem auf eine Ortsbegehung mit einer
Gruppe Bürger*innen hingewiesen. Es wird seitens der Einwendenden nicht näher
erläutert welches Bauvorhaben (Rohbau) hier gemeint ist. Die Grundstücke im
Plangebiet sind alle bereits bebaut. Bauliche Änderungen im Bestand sind auf
Grundlage der gesetzlichen Vorgaben möglichen.
zu 1.4.3.: Nicht mehr zeitgemäß
ist der Bebauungsplan Nr. 30 dadurch, dass er für die bauliche Nutzung die Ausweisung
„WS = Kleinsiedlungsgebiet“ enthält. Ein Kleinsiedlungsgebiet nach den
Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1962 diente vorwiegend der Unterbringung
von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Im Bestand
entspricht das städtebauliche Umfeld jedoch
schon länger eher einem Wohngebiet als einem Kleinsiedlungsgebiet. Die
für ein Kleinsiedlungsgebiet typischen großen Nutzgärten sind nicht mehr
gegeben, weil sie von den Eigentümern und Nutzern sukzessive aufgegeben wurden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Bauflächen
geschaffen. Negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt oder das Klima sind
daher auch nicht zu befürchten.
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 30
besteht nach dessen Aufhebung weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.
30C. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend, der § 34 BauGB
als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Daher besteht kein
Erfordernis, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Der
Anregung, den Bebauungsplan klimagerecht neu aufzustellen, wird nicht gefolgt.
zu 1.4.4.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan
Nr. 31 ist bereits aufgehoben. Der Satzungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 31 erfolgte am 15.09.2021 durch den Rat der Stadt Hilden.
Im vorliegenden Bauleitplanverfahren geht es um die Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 30. Parallel hierzu soll auch der Bebauungsplan Nr.30, 3.
vereinfachte Änderung aufgehoben werden.
Des Weiteren besteht, anders als im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31,
für weite Teile des Bebauungsplanes
Nr. 30 auch nach dessen Aufhebung der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C.
Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend der § 34 BauGB als
Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Somit ist die
Ausgangssituation der beiden Bauleitplanverfahren Nr. 30 und Nr. 31 nicht
identisch. Im vorliegenden Fall geht es explizit um den Bebauungsplan Nr. 30.
Die künftige planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem
Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben nicht entgegen.
Im Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes wird auch die Gefahr
von Starkregen beschrieben. Bei intensivem Starkregen kann sich
Niederschlagswasser in den Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt
auf den privaten Grundstücken sammeln. Diese Situation wird bei
außergewöhnlichem Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei Nicht-
Durchführung der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde
sich dieser zuvor beschriebene Zustand nicht ändern.
zu 1.4.5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes oder dessen Neuaufstellung ist nicht Gegenstand des hier
vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Zudem ist derzeit keine Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes vorgesehen. Die Flächen im Plangebiet sind heute zum
deutlich überwiegenden Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Zudem ist eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Diese Darstellung
würde sich aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung auch bei einer
Überarbeitung des Flächennutzungsplanes nicht ändern. Die Bauleitplanung
berücksichtigt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung.
2. die Abhandlung der während der
vorangegangenen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem Offenlagebeschluss vom 19.04.2023
getroffen wurde, hiermit zu bestätigen, soweit sie nicht durch die Beschlüsse
zu 1 geändert wird.
3. die Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 30 gemäß
den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der
zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBI. I S. 221) m.W.v. 01.10.2023 geändert wurde,
als Satzung.
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden und wird im Norden
begrenzt durch die
Nordseite der Straße Lehmkuhler Weg, im Osten durch die Ostseite der
Straße Erikaweg,
im Westen durch die Westseite des Flurstückes 39 (in Flur 19 der
Gemarkung Hilden) und
im Süden durch eine von der Stadtgrenze Hilden/Langenfeld um ca. 140m
nach Norden
versetzte Parallele. Dabei ist das Ostende der Parallele um ca. 4m, das
Westende um ca.
3m nach Norden versetzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7,3 ha.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Umweltbericht mit Stand
vom
17.10.2023 zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit der Aufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 30 sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen des
Bebauungsplanes Nr. 30 – insbesondere die
planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) –
aufgehoben
werden, so dass, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30C,
südlich der Straße Buchenweg anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die
Beurteilung planerischer Aspekte wird.
Nach Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 30 gelten für den Teilbereich nördlich der Straße Buchenweg
weiterhin die Bebauungspläne Nr. 30C und 30C, 1. Änd. (s.o.). Für den Bereich
südlich des Buchenweges gilt dann als Grundlage für planerische Entscheidungen
der § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile).
Für ein
Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 8
BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der erstmaligen Aufstellung oder
einer Änderung.
Aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß §4 Abs. 1 BauGB, welche vom 05.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022 stattfand,
gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder
Änderung des Aufhebungszieles führten. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit erfolgte vom 09.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 im Rahmen
einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Rathaus.
Am 19.04.2023 hat
der Rat nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 30 - Aufhebung - für den Bereich zwischen
Lehmkuhler Weg und Buchenweg beschlossen.
Die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 01.09.2023 bis einschließlich
02.10.2023. In dieser Zeit wurden keine Stellungnahmen seitens der
Öffentlichkeit abgegeben. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden hingegen
Stellungnahmen abgegeben. Die Behandlung dieser Stellungnahmen ist Gegenstand
dieser Sitzungsvorlage (Beschlussvorschlag Punkt 1).
Die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken führen zu keinen Planänderungen, welche eine weitere
öffentliche Auslegung erforderlich machen würden.
Im Umweltbericht wurde
aufgrund der Stellungnahme des Kreises Mettmann jedoch zur Klarstellung noch ergänzend
aufgenommen, dass das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben
abgeleitet wird.
Bei einer
positiven Beschlussfassung durch den Rat könnte der Satzungsbeschluss
anschließend im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht werden und der
Bebauungsplan Nr. 30 damit aufgehoben werden.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister