Prüfung von Flächen für potenzielle Kitastandorte im Hildener Süden
Erläuterungen zum
Antrag:
Nach der intensiven Diskussion bezüglich der möglichen Umgestaltung des Bürgertreffs zur Schaffung von zusätzlichen Kita-Plätzen gemäß dem Antrag WP 20-25 SV 26/036 legte die Verwaltung eine detaillierte Tabelle vor.
Diese Tabelle unterstreicht deutlich den Bedarf an 160 weiteren Kitaplätzen, der besonders im südlichen Teil von Hilden besteht.
Vor diesem Hintergrund stellt die CDU-Fraktion den Antrag, die Prüfung von zwei potenziell geeigneten Standorten im südlichen Bereich von Hilden einzuleiten. Ziel ist es, an einem dieser identifizierten Standorte eine neue Kindertagesstätte zu planen und zu errichten, um dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden.
Antragstext:
Die CDU Fraktion Hilden beantragt die Prüfung von zwei Flächen im Hildener Süden zur Errichtung einer Kita, um den hohen Bedarf an Kitaplätzen in Hilden gerecht zu werden.
Folgende Flächen sollen geprüft werden:
1. Salzmannweg
Flurstück 255
2. Hofstraße
Flurstück 485, 377
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Stadtentwicklungsausschuss am 23.08.2023 stellte
die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden den Antrag, Standorte im Hildener
Süden auf ihre Eignung für potenzielle Kitastandorte hin zu prüfen, und machte
dafür zwei konkrete Vorschläge:
- Salzmannweg (Flurstück 255 in Flur 19 der Gemarkung Hilden)
- Hofstraße (Flurstücke 485 und 377 in Flur 57 der Gemarkung Hilden)
Bei dem Grundstück am Salzmannweg (Ecke Bruchhauser
Weg) handelt es sich um ein städtisches Grundstück.
An der Hofstraße befindet sich das Grundstück 485
in städtischem Eigentum. Dagegen ist das Grundstück 377 ein Privatgrundstück.
Dieses Grundstück wird daher zunächst aus der weiteren Betrachtung
herausgenommen.
Salzmannweg
(Flurstück 255 in Flur 19)
Das Grundstück hat laut Kataster eine Größe von
4.030m².
Es
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 177. Dieser weist den
Bereich als „öffentliche Grünfläche“ aus, in Kombination mit einem Spielplatz
Typ B. Der Flächennutzungsplan enthält die Ausweisungen Grünfläche, Spielplatz
Typ AB und Standort für ein Regenüberlaufbecken.
Grundstück
Salzmannweg/Bruchhauser Weg
Die tatsächliche heutige Nutzung
besteht in der Verpachtung einer Teilfläche von 1.392m² als „Heuwiese“ im
Norden des Grundstückes und einer Nutzung als ökologische Ausgleichsfläche für
den Rest des Grundstückes im südlichen Teil.
Beeinträchtigungen für das Grundstück ergeben sich
aus der unmittelbar östlich angrenzenden Tennisanlage (Lärm). Durch die im
Wesentlichen zeitversetzte Nutzung von Kindertagesstätte und Tennisanlage (die
eine tagsüber und von Mo-Fr, die andere hauptsächlich abends und am Wochenende)
wird diese Beeinträchtigung als geringfügig eingeschätzt.
Hinsichtlich der Starkregenthematik ist zu
beachten, dass das Grundstück in den „Maximal-Szenarien“ im südlichen Teilbereich
betroffen sein würde.
Die Lage des Grundstückes im Stadtgebiet ist
randständig. Es liegt direkt an der Stadtgrenze Hilden/Langenfeld, nach Süden
hin grenzen landwirtschaftliche Nutzungen an. Östlich liegt eine Tennisanlage,
im Westen eine Wohnnutzung. Nach Norden hin, auf der Nordseite des
Salzmannweges, gibt es weitere Wohnnutzungen sowie die Grünfläche um den
Dörpfeldsee.
Der nächstgelegene öffentliche Spielplatz
ist am Oerkhaushof in etwa 180m Luftlinie Entfernung.
Die nächstgelegenen Standorte anderer
Kindertagesstätten sind an der Pestalozzistraße und an der Straße Zur Verlach,
jeweils mehr als 1 km Luftlinie entfernt.
Die Erschließung des Grundstückes erfolgt
über den Salzmannweg und den Bruchhauser Weg. Die nächstgelegene Bushaltestelle
ist die Haltestelle Salzmannweg der Linie 785 (Langenfeld-Hilden-Düsseldorf).
Diese Haltestelle an der Richrather Straße ist ca. 350m entfernt.
Der Salzmannweg ist als „Haupterschließungsstraße“
gewidmet, das Schlussstück des Bruchhauser Weges als „Anliegerstraße“.
Hofstraße
(Flurstück 485 in Flur 57)
Das Grundstück hat laut Kataster eine Größe von
7.559m².
Es
liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Flächennutzungsplan
weist den betroffenen Bereich als „Gewerbegebiet, gegliedert“ aus. Die planungsrechtliche
Beurteilung erfolgt demnach nach § 34 BauGB; der Standort liegt in einem
Übergangsbereich zwischen gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung.
Grundstück Hofstraße
Die tatsächliche heutige Nutzung ist
landwirtschaftlich; die Fläche ist als Ganzes an einen Hildener Landwirt
verpachtet, der vornehmlich Heu produziert.
Beeinträchtigungen für das Grundstück ergeben sich
aus der im Westen angrenzenden Bahntrasse (Lärm). Aufgrund der begrenzten
Aufenthaltsdauer in der Kindertagesstätte - in der Regel während der Tageszeit
- wird die Lärmbelastung, die nach den bisherigen Untersuchungen vorwiegend
nachts zu erheblich einschränkenden Emissionen führt, als nicht entscheidend
angesehen.
Hinsichtlich der Starkregenthematik ist zu
beachten, dass das Grundstück in den „Maximal-Szenarien“ ganzflächig betroffen
sein würde.
Die Lage des Grundstückes ist am Westrand
des Stadtteils Hilden-Süd. Während sich nach Norden eine gewerbliche Nutzung
anschließt, liegen im Süden und im Osten Wohnnutzungen. Nach Westen hin wird
das Grundstück durch die Bahntrasse begrenzt, jenseits der Bahntrasse liegt der
Freiraumbereich An den Gölden.
Der nächstgelegene öffentliche Spielplatz
liegt im Bereich Am Weberschiffchen in ca. 170m Luftlinie Entfernung.
Die nächstgelegenen Standorte anderer
Kindertagesstätten sind am Stadtpark, an der Schulstraße, an der Straße Am
Wiedenhof, am Martin-Luther-Weg und an der Pestalozzistraße, jeweils weniger
als 800m Luftlinie entfernt.
Die Erschließung des Grundstückes erfolgt
über die Hofstraße. Die nächstgelegene Bushaltestelle „Humboldtstraße“ der
Linie O3 befindet sich direkt in Höhe des Grundstückes.
Die Hofstraße ist als „Haupterschließungsstraße“
gewidmet.
Zu beachten bei dem Grundstück an der Hofstraße
ist, dass es auch als Grundstück für die Unterbringung einer weiteren
Flüchtlingsunterkunft betrachtet wird. Hierzu gibt es einen positiven
Bauvorbescheid für eine Nutzung im vorderen (zur Hofstraße orientierten) Teil
des Grundstückes aus Juli 2022.
Bewertung
aus stadtplanerischen Sicht:
Beide Grundstücke sind vom Grundsatz her für den
Bau einer fünf-gruppigen Kindertagesstätte geeignet, sowohl hinsichtlich der baulichen
Einrichtungen als auch der Außenbereiche. Das Grundstück an der Hofstraße ist
dabei großzügiger nutzbar.
Von der Lage her ist das Grundstück an der
Hofstraße deutlich besser lokalisiert, da es sowohl aus dem Stadtteil
Innenstadt als auch aus dem Stadtteil Hilden-Süd gut erreichbar ist, und zwar
sowohl mit dem öffentlichen Nahverkehr als auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad.
Das Grundstück am Salzmannweg ist dagegen ein „Autostandort“, die örtlichen
Verhältnisse sind allerdings für umfangreiche tägliche Bring- und Holverkehre,
ausgelöst durch eine Kindertagesstätte, nicht ausgelegt.
Vom Grundstückszuschnitt her bietet das Grundstück
an der Hofstraße aufgrund seiner straßenseitigen Breite von ca. 40m und
aufgrund seiner Tiefe Flexibilität bei Gebäudegrundriss und Freiflächennutzung.
Das ist beim Grundstück am Salzmannweg nicht der Fall. Hier bietet sich als
Gebäudestandort lediglich der südliche Teilbereich des Grundstückes an.
Da es sich bei einer Kindertagesstätte nicht um
eine Wohnnutzung handelt, sind die Belastungen, die von der Eisenbahntrasse
ausgehen, für das Grundstück an der Hofstraße aus planerischer Sicht
tolerierbar. Dies kann sicher noch vertieft untersucht werden.
In Form des Bebauungsplanes Nr. 139A wird derzeit
daran gearbeitet, die Grundlagen für eine Bebauung in Form öffentlich
geförderter Wohneinheiten (durch die WGH) in Höhe von Hofstraße 150 und
Hintergelände zu schaffen. Auch für die „Neubevölkerung“ an diesem Standort ist
eine Kindertagesstätte an der Hofstraße die geeignete Lösung.
Nicht betrachtet wurden bei dieser ersten
planerischen Bewertung bei beiden Grundstücken Aspekte wie Ver- und Entsorgung
sowie Untergrundverhältnisse.
Aus städtebaulicher und verkehrsplanerischer Sicht wäre
der Standort Hofstraße die bessere Wahl. Jedoch ist zu beachten, dass dieses
Grundstück auch für die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge benötigt
wird.
Bewertung
aus Sicht der Jugendhilfeplanung:
Das Amt III/40 Amt für Schule, Kinderbetreuung und
Jugendförderung teilt die
Aussagen zur Geeignetheit beider Grundstücke und die Präferenz für einen
Standort Hofstraße. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
kommenden Kitabedarfsplanung noch eine Konkretisierung der Bedarfsermittlung
erfolgt. Auf dieser Grundlage kann dann eine belastbare Aussage darüber
getroffen werden, ob und wenn ja in welcher Größe eine Kita erforderlich ist
und welcher Standort in Frage kommt. In
Abhängigkeit vom konkreten Ergebnis der Kitabedarfsplanung könnte dann auf die
genannten Grundstücke zurückgegriffen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die durchgeführte grundsätzliche Bewertung der
Grundstücke, ob sie für die Errichtung und den Betrieb einer KiTa geeignet
sind, hatte keine finanziellen Auswirkungen. Sollte die Prüfung fortgesetzt
werden, fallen Aufwendungen für die Architektur- (mindestens bis zur
Leistungsphase II inkl. Kostenschätzung (= Machbarkeitsstudie)) und weitere
Ingenieurleistungen - wie z.B. für Bodenuntersuchungen o.ä. - an, die zwar derzeit
nicht eingeplant sind, aber zunächst aus dem im Haushaltsentwurf 2024
vorgesehenen Budget des Amtes für Gebäudewirtschaft für Vorplanungen, etc. zu
zahlen wären.
Erst wenn die KiTa geplant wird und der Beschluss für den Bau getroffen wird,
ergeben sich finanziellen Auswirkungen, die im Haushalt mit Bildung einer neuen
Investitionsnummer aufzunehmen sind.
Da aus heutiger Sicht nicht die Gruppenanzahl und somit nicht das Raumprogramm
festzulegen ist, kann heute keine Aussage getroffen werden, welche Kosten mit
Planung und Bau sowie Möblierung einer neuen KiTa verbunden sind.
gez.
In
Vertretung
Sönke
Eichner
Erster
Beigeordneter
Klimarelevanz:
Der Beschluss über den Antrag hat selbst keine
Klimarelevanz.
Sollte auf den genannten Standorten eine KiTa errichtet werden, ist davon
auszugehen, dass dieses Gebäude (inkl. Außenanlage) nur ganz beschränkt lokale
Auswirkungen auf das Klima besitzt.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
011303 - Investitionen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
neu |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024 |
neu |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Stuhlträger |
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