1. Abwägung der Anregungen aus der Offenlage
2. Beschluss der erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung
zu nehmen:
1.1
Schreiben
des Kreises Mettmann vom 21.02.2023
In Bezug auf
den Immissionsschutz, Altlasten, Landschaftsplan und die Eingriffsregelung bzw.
Umweltprüfung, das Planungsrecht und vom Kreisgesundheitsamt werden keine
Bedenken, Hinweise oder Anregungen mitgeteilt.
Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde:
Die Untere
Wasserbehörde (UWB) teilt mit, dass das Plangebiet außerhalb von
Wasserschutzzonen sowie außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100
(Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit von 1/100 jedes Jahr
erreicht oder überschritten wird) liegt. Die Starkregengefahrenkarte der Stadt
Hilden zeigt jedoch Überflutungen von Teilen des Plangebietes. Die
Regenwasserentwässerung des o. g. Bebauungsplangebietes erfolgt größtenteils
über das Regenüberlaufbecken (RÜB) an der Weststraße, das vom BRW betrieben
wird, in die Itter. Ein kleinerer Teil des Bebauungsplangebietes entwässert das
Regenwasser über die St.-Konrad-Allee in den Garather Mühlenbach (DE-10-G).
Bei einer
Nachverdichtung des Bebauungsplangebietes sei ein mit der UWB abgestimmtes
Entwässerungskonzept vorzulegen.
Hierzu wird Stellung genommen:
Mit der
Planung wird keine über die heute schon gemäß § 34 BauGB zulässigen geringfügigen
Baumöglichkeiten hinausgehende Nachverdichtung des Gebietes ermöglicht, sondern
der Bestand (insb. Grünflächen und Bäume) planungsrechtlich gesichert. Die
geringen baulichen Erweiterungsmöglichkeiten wären bereits gemäß § 34 BauGB
zulässig.
Daher ist
kein Entwässerungskonzept für das Bebauungsplangebiet als Ganzes erforderlich.
In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wurden daher nach der Offenlage die
Festsetzungen zur Versickerung näher ausdifferenziert:
a)
Im
östlichen Plangebiet ist eine Ableitung zusätzlich anfallenden Regenwassers aus
hydraulischen Gründen nicht möglich. Daher wurde im Bereich der südlichen „Ringstraße“
die Versickerungsfähigkeit des Bodens an der westlichen Grundstücksgrenze von
St.-Konrad-Allee 36 - 42 gutachterlich untersucht. Da die Untersuchung die
Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem Bereich bestätigt, wird für das
Grundstück St.-Konrad-Allee 36-42 festgesetzt, dass das anfallende
Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern ist.
b)
Im
Bereich Richrather Straße 71 - 79 gibt es aufgrund des vorhandenen
umfangreichen Baumbestands und der planungsrechtlich ermöglichten Tiefgarage
keine Möglichkeit, das Wasser auf dem Grundstück zu versickern. Daher wird für
diesen Bereich festgesetzt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem
Grundstück durch geeignete Maßnahmen und Anlagen zurückzuhalten und verzögert
in den Kanal einzuleiten ist.
c)
Zufahrten
sowie Zuwegungen, nicht überdachte Stellplätze und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr sind mit dauerhaft wasserdurchlässigen Belagsarten (z.B.
Rasengittersteinen) zu befestigen.
d)
In
allen übrigen Bereichen des Plangebietes werden nur sehr geringfügige
Erweiterungsmöglichkeiten des Bestandes ermöglicht, die bereits heute nach
einer Beurteilung gemäß § 34 BauGB (Einfügen in den Bestand) zulässig wären.
Für diese geringen baulichen Erweiterungen wird keine allgemeine
Versickerungspflicht festgesetzt.
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde:
Die
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (Punkt 8) sind aus Sicht der Unteren
Bodenschutzbehörde hinreichend. Zusätzlich sollte die DIN 19639 „Bodenschutz
bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ Anwendung finden.
Hierzu wird Stellung genommen:
Die DIN
19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ wird in Form
eines zusätzlichen Textlichen Hinweises in den Bebauungsplan aufgenommen.
Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde:
Die Untere
Naturschutzbehörde teilt in Bezug auf den Artenschutz mit, dass vor der Fällung
von Bäumen eine Kontrolle auf geeignete Baumhöhlen und ggf. Besatz durch
Höhlenbrüter und Fledermäuse durchzuführen ist. Die Kontrollergebnisse sind der
UNB (fachamt-unb@kreis-mettmann.de) mitzuteilen. Werden Fortpflanzungs-
und/oder Ruhestätten oder eindeutige Hinweise darauf festgestellt, ist zu
prüfen und mit der UNB abzustimmen, ob oder welche Maßnahmen zur Vermeidung,
Minderung oder Ausgleich vorhabenbedingter Beeinträchtigungen erforderlich
werden. Unter den im Artenschutzfachbeitrag genannten Voraussetzungen sind
vorhabenbedingte Beeinträchtigungen bzw. Konflikte mit artenschutzrechtlicher
Relevanz nicht zu erwarten.
Hierzu wird Stellung genommen:
Auf die
erforderliche Kontrolle vor der Fällung von Bäumen auf geeignete Baumhöhlen und
ggf. Besatz durch Höhlenbrüter und Fledermäuse wird bereits in Form eines
Textlichen Hinweises hingewiesen. Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass
die Kontrollergebnisse der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann
mitzuteilen sind.
1.2 Schreiben
des Landesbüros der Naturschutzverbände (hier: BUND) vom 24.02.2023
Das
Landesbüro der Naturschutzverbände äußert die Befürchtung, dass die
Lückenschließung zwischen den Baukörpern auf dem Grundstück St.-Konrad-Allee
36-42 eine wesentliche Beeinträchtigung der Kaltluftströmung im Plangebiet
darstellt.
Es teilt
mit, dass kein Interesse der Vonovia an dem ursprünglich geplanten Vorhaben
mehr bestünde. Aus diesem Grund werde angenommen, dass sich durch die Planung
„kein wesentlicher ‚Planungsschaden‘ in wesentlicher Größenordnung konstruieren
ließe“.
Es äußert
die Befürchtung, dass die Bedeutung der aktuell vorhandenen Grünflächen und des
Luftaustausches in diesem Gebiet nicht hinreichend beachtet werde.
Es
befürchtet auch, dass auf der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof eine beidseitige
Wohnbebauung und die Nutzung der Verkehrsfläche für Fußgänger, Radfahrer und
Autoverkehr nicht sinnvoll und verträglich realisiert werden könne.
Das
Landesbüro der Naturschutzverbände kritisiert die Planung der Tiefgarage auf
dem Grundstück der Vonovia, und äußert, dass dort schon Baumfällungen
vorgenommen worden wären.
Hierzu wird Stellung genommen:
Wie in der
Beschlussvorlage zum Offenlagebeschluss bereits dargestellt, ist durch die
Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof (direkt nördlich des Gebäudes St.-Konrad-Allee
36) und durch die unbebauten Grundstücksrandstreifen (direkt südlich des
Gebäudes St.-Konrad-Allee 42) eine Durchlüftung des Wohngebietes gegeben. Daher
wird in der Schließung der Gebäudezeile auf dem Grundstück St.-Konrad-Allee
36-42 keine wesentliche Beeinträchtigung der kleinräumigen Durchlüftung im
Plangebiet gesehen.
Die durch
den Bebauungsplanentwurf ermöglichte geringfügige Verdichtung wäre bereits
heute gemäß § 34 BauGB zulässig. Durch den Bebauungsplan werden jedoch
Festsetzungen zum Schutz von Grünflächen, Bäumen und Gehölzen und zur
Versickerung getroffen, die bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB nicht
durchgesetzt werden können. Die Festsetzungen des Bebauungsplans tragen daher
entsprechend der Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens zur Erhaltung der
Grünflächen, Bäume und Gehölze im Plangebiet bei. Die Festsetzungen zur
Versickerung ermöglichen einen gegenüber dem bestehenden Baurecht verbesserten
Umgang mit im Plangebiet anfallendem Regenwasser.
Da durch die
Planung keine beidseitige Bebauung ermöglicht wird, werden die Befürchtungen
nicht geteilt. Die Anlage von zusätzlichen Stellplätzen, die über die „Ringstraße“
erschlossen werden, wäre aufgrund des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB
bereits heute zulässig, und wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans
lediglich begrenzt und geordnet, sowie Festsetzungen zur Minderung der
Auswirkungen getroffen, die bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB nicht
durchsetzbar wären.
Auf dem
Grundstück der Vonovia, St.-Konrad-Allee 36-42, wird keine Tiefgarage
ermöglicht. Auf dem Grundstück Richrather Straße 71 - 79 wird eine Tiefgarage
ermöglicht, über eine Baumfällung in diesem Bereich ist jedoch nichts bekannt.
Die
Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände wird zur Kenntnis
genommen.
1.3 Schreiben
der PLEdoc vom 23.01.2023
Die PLEdoc
hat keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur Planung.
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben
der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss - Netzplanung vom 24.02.2023 und
06.03.2023
Die Westnetz
GmbH, Regionalzentrum Neuss - Netzplanung teilt mit, dass die am westlichen
Rand des Plangebietes bestehenden Steuerkabel erhalten bleiben sollen. Sie
teilt ergänzend am 06.03.2023 mit, dass die betroffenen Kabel außerhalb des
Plangebietes liegen.
Die
außerhalb des Plangebietes liegenden Anlagen betreffen das Plangebiet und das
Bauleitplanverfahren nicht. Die Schreiben werden zur Kenntnis genommen.
2. Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
dass die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.
1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind, als
bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 13.12.2022 (Sitzungsvorlage WP
20-25 SV 61/099) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 13.12.2022
verwiesen.
3. Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
den Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße gemäß § § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert
worden ist, erneut offenzulegen.
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung
der St.-Konrad-Allee, die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord-
und Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503,
504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur
62 der Gemarkung Hilden.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu
erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen
Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.
Dem Beschluss liegt die Begründung inklusive der Informationen zur Umweltverträglichkeit
vom 20.12.2023 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufstellung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof zwischen Richrather Straße und St.-Konrad-Allee gefasst. Der Beschluss wurde am 03.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.
Das Plangebiet wird bisher planungsrechtlich auf der Grundlage des § 34 BauGB beurteilt. Auf dieser Grundlage wurde einer Eigentümerin die Bauvoranfrage zur Verdichtung der Bebauung auf ihrem Grundstück positiv beschieden. Aufgrund von Bedenken von Anwohnerinnen und Anwohnern, aus der Politik und sonstiger Bevölkerung gegen diese Nachverdichtung sollte nun der Bebauungsplan erstellt werden. Ziele der Planung sind der Erhalt der vorhandenen Grünflächen sowie die Schaffung eines planerischen Ausgleichs zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen. Daher soll der Bebauungsplan planungsrechtliche Festsetzungen zur Erhaltung von Grünflächen und Freiräumen treffen und eine gebietsverträgliche Nachverdichtung ermöglichen.
Ablauf des Bauleitplanverfahrens
Am 18.11.2020 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, das Verfahren zunächst auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs in den Varianten 1 und 2 weiterzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB aufgrund der Pandemiesituation nicht als Bürgerinformationsveranstaltung, sondern vom 12.02.2021 bis 26.02.2021 als frühzeitige öffentliche Auslegung im Rathaus sowie in Form einer Online-Beteiligung durchgeführt. Sie wurde in der Presse sowie auf der Webseite der Stadt Hilden und am 03.02.2021 im Amtsblatt bekannt gemacht. Zudem wurden im Plangebiet Informationszettel an die Haushalte verteilt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der städtebauliche Entwurf in den Varianten 1 und 2 sowie eine aus der Bürgerschaft eingereichte „Bürgervariante“ vorgestellt.
Die Inhalte der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden geprüft und abgewogen, und am 01.09.2021 wurden dem Stadtentwicklungsausschuss in der Beschlussvorlage WP 20-25 SV 61-034 drei Varianten (davon eine „Nullvariante“, die nur den Bestand sichert) zur Beschlussfassung vorgelegt. Auf dieser Grundlage hat der Stadtentwicklungsausschuss eine geänderte Variante „D“ des städtebaulichen Entwurfs zur weiteren Bearbeitung beschlossen.
Vom 07.12.2020 bis zum 15.01.2021 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Es wurden mehrere Gutachten beauftragt und ausgewertet (Artenschutz Stufe 1, Lärmgutachten und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) und der Entwurf auf Grundlage der gutachterlichen Empfehlungen sowie der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung überarbeitet.
Am 13.12.2022 hat der Rat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 264 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen; der Beschluss wurde am 10.01.2023 im Amtsblatt bekanntgemacht. Die Offenlage des Bebauungsplans einschließlich Begründung (Entwurf), Fachgutachten und eingegangener Stellungnahmen wurde vom 23.01.2023 bis einschließlich 24.02.2023 im Rathaus durchgeführt. Alle Unterlagen waren auch online zugänglich, worauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am 19.01.2023 um ihre Stellungnahme gebeten und hatten bis zum 24.02. 2023 Gelegenheit, diese einzureichen.
Im Rahmen der Offenlage sind nur wenige Bürgerinnen und Bürger zur öffentlichen Auslegung ins Rathaus gekommen. Alle Unterlagen standen auch im Internet jederzeit zur Verfügung. Aus der Webstatistik des Beteiligungsportals der Stadt Hilden (Tetraeder) geht hervor, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger im Internet über die Planung informiert haben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen und Anregungen aus der Öffentlichkeit eingegangen, so dass nunmehr davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Planung von der Öffentlichkeit akzeptiert wird.
Anregungen der Träger öffentlicher Belange:
Es wurde geprüft, ob die Anzahl öffentlicher Stellplätze für Anwohner und Besucher erhöht werden kann. Es wird hier jedoch keine Möglichkeit zur Erhöhung der Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Raum gesehen. Rechnerisch könnte sich die Parksituation insgesamt durch die Anlage von Stellplätzen auf privaten Grundstücken in den Allgemeinen Wohngebieten, sowie durch den Bau der Tiefgarage auf dem Grundstück Richrather Straße 71 - 79 entspannen, es sind jedoch keine entsprechenden Vorhaben bekannt.
Hinsichtlich der rechtlichen Sicherung von Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen auf privaten Grundstücken ist auszuführen, dass es sich bei der Planung um eine Angebotsplanung handelt, die hauptsächlich den Bestand sichert, und keine konkreten Bauvorhaben vorbereitet werden. Deshalb werden Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen nicht auf Ebene des Bebauungsplans gesichert, sondern müssen im Fall eines Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.
Änderungen im Bebauungsplan nach der Offenlage:
Es wurden Stellungnahmen des Kreises Mettmann und des Tiefbau- und Grünflächenamtes eingereicht, die Änderungen der Planung erforderten.
Auf Anregung des Sachgebietes Straßenbau/ Verkehrswesen wird für das Grundstück St.-Konrad-Allee 36 - 42 die Festsetzung von Sichtdreiecken an den Einfahrten von Stellplatzanlagen ergänzt und folgendermaßen formuliert:
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür ausgewiesenen
Flächen anzulegen und umlaufend mit Schnitthecken oder mit berankten Zäunen zu
begrünen. An der Zufahrt sind Sichtdreiecke für die Verkehrssicherheit
freizuhalten. Seitliche Einbauten und/oder Anpflanzungen sind dauerhaft auf
eine Höhe von max. 0,80 m zu beschränken.
Das Sachgebiet Grünflächen und Forst hat angeregt, die Tiefgarage auf die Außenkante des Bestandsgebäudes zu begrenzen und Abgrabungen im Wurzelbereich zu untersagen. Eine Tiefgarage in Größe der Wohngebäude kann jedoch den Stellplatzbedarf für die ermöglichte Neubebauung nicht decken. Eine offene Stellplatzanlage in der benötigten Größe würde eine weitgehende Versiegelung des Grundstücks zur Folge haben, und den Erhalt vieler Bäume ausschließen, was der Zielsetzung des Bebauungsplans widerspricht. Daher muss die Tiefgarage grundsätzlich beibehalten werden. Die Tiefgarage reicht nicht bis in den Kronentraufbereich der Bäume an der „Ringstraße“. Da eine Zufahrt zur Tiefgarage von der Richrather Straße aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens nicht angelegt werden kann, ist im Bereich der Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof die Anlage einer Zufahrt erforderlich, so dass in diesem Bereich einige Bäume entfallen. Zudem entfallen für die Anlage der Tiefgarage die Bäume, die derzeit im Bereich zwischen den heutigen Gebäuden stehen.
Es wurden die Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan für den
Schutz der Bestandsbäume folgendermaßen überarbeitet:
Der Schutz der Bäume während der Baumaßnahmen wird durch Textliche Hinweise gewährleistet. Für die Zeit der Durchführung von Baumaßnahmen werden die aktuell gültigen Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetation als Textlicher Hinweis in den Bebauungsplan integriert, sowie der Bau von Spundwänden an der südlichen und östlichen Kante der Tiefgarage zum Schutz des Wurzelraums der Bestandsbäume gesichert:
Während der Durchführung von Baumaßnahmen sind die Gehölzbestände im
Einwirkungsbereich der Baumaßnahme gemäß DIN-Norm 18920 "Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" und
RAS-LP 4, 1999: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen vor Schädigungen zu schützen.
Um im WA 1 den Erhalt und Schutz der Bäume außerhalb der Tiefgarage und
ihrer Zufahrt zu gewährleisten, müssen im Zuge der Errichtung der Tiefgarage
auf der Ost- und Südseite Spundwände hergestellt werden. Die Lage und
Beschaffenheit sind im Genehmigungsverfahren mit der zuständigen Fachbehörde
abzustimmen.
Auf Anregung des Kreises Mettmann werden folgende Änderungen an den
Textlichen Festsetzungen und Hinweisen getroffen:
Die textlichen Hinweise zum Bodenschutz werden dahingehend ergänzt, dass die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ Anwendung finden soll.
Im offengelegten Bebauungsplanentwurf wurde textlich darauf hingewiesen, dass auch vor der Fällung von Bäumen eine Kontrolle auf geeignete Baumhöhlen und ggf. Besatz durch Höhlenbrüter und Fledermäuse durchzuführen ist. Dieser Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass die Kontrollergebnisse der UNB (fachamt-unb@kreis-mettmann.de) mitzuteilen sind.
Die Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann hatte gefordert, bei einer Nachverdichtung des Bebauungsplangebietes ein mit der UWB abgestimmtes Entwässerungskonzept vorzulegen.
Der Bebauungsplan Nr. 264 bereitet jedoch über die aufgrund § 34 BauGB bereits heute möglichen Verdichtungsmöglichkeiten hinaus planungsrechtlich keine Nachverdichtung vor, sondern gibt den schon heute möglichen geringen Verdichtungsmöglichkeiten eine eindeutige planungsrechtliche Fassung. Die sonstigen Festsetzungen dienen vor allem dem Schutz der Grünflächen und sonstigen Grünstrukturen im Plangebiet. Sie sichern insbesondere die Pflicht zur Versickerung anfallenden Regenwassers.
Daher wurden aufgrund der Anregung und in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann die Festsetzungen zur Versickerung des Regenwassers im Bebauungsplan genauer ausdifferenziert, wie im Beschlussvorschlag dargestellt. Im Bereich WA 1 wird anstelle der Versickerungspflicht eine Retention des Regenwassers und verzögerte Einleitung in den Regenwasserkanal festgesetzt. Im WA 4 ist das Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern. Die Versickerungsfähigkeit wurde durch ein Bodengutachten nachgewiesen. In den übrigen Bereichen besteht keine allgemeine Versickerungspflicht, jedoch sind Flächen für Zuwegungen und Zufahrten, offene Stellplätze und Feuerwehrbewegungsflächen mit versickerungsfähigen Belägen herzustellen.
Überarbeitung der Planung im Bereich Richrather Straße 73 - 79
An der westlichen Grundstücksgrenze sollen die Bäume erhalten werden und wurden entsprechend festgesetzt. Die bisher geplante Tiefgarage überschnitt sich in einigen Bereichen mit den Baumkronen und damit auch mit dem Wurzelbereich der Bestandsbäume. Somit wäre der Erhalt der Bäume beim Bau der Tiefgarage nicht mehr gewährleistet.
Daher wurde die Tiefgarage nun geringfügig verkleinert. Sie endet nach dem überarbeiteten Entwurf an der Baulinie (westliche Gebäudekante der Mehrfamilienhäuser). Die übrigen Grenzen der Tiefgarage wurden nicht verändert.
Da die erforderlichen Abstellräume und Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung im Verhältnis zum Bauvolumen stehen, erforderte die Verkleinerung der Tiefgarage eine Anpassung der Baufenstertiefe (Gebäudetiefe) von 14 m auf 12 m. Da die Bestandsgebäude nur 9 m tief sind, ist hiermit gegenüber dem Bestand eine Erweiterung um 3 m Tiefe möglich. Die erforderlichen Stellplätze und Kellerräume können vollständig im Tiefgeschoss nachgewiesen werden.
Neuzeichnung der Bebauungsplan-Zeichnung
Bei der Konstruktion des Bebauungsplans wurde festgestellt, dass es im Kataster an verschiedenen Stellen Unstimmigkeiten gibt. Da sich diese hinsichtlich ihrer Anzahl und Größenordnung aufsummierten bestanden Bedenken, ob sich auf dieser Grundlage die erforderliche geometrische Eindeutigkeit bescheinigen ließ. Um die Rechtssicherheit des Satzungsbeschlusses einschätzen zu können, wurde nach der Offenlage eine zusätzliche Vermessung durchgeführt. Daraus ergaben sich Verschiebungen, die in diesem Bereich eine Neuzeichnung des Katasters erforderten. Auf der neuen Katastergrundlage wurde der Bebauungsplan ebenfalls neu konstruiert. Einige Bemaßungen mussten angepasst werden, und es gibt redaktionelle Änderungen der Planzeichnung (Zusammenlegung von 2 Flächen zum Erhalt des Baumbestands auf dem Grundstück Richrather Straße 73 - 79, Korrektur der Größe von Baumkronen).
Notwendigkeit einer erneuten Offenlage
Nach der Offenlage der Planung ergab sich die Notwendigkeit einer Überarbeitung, die teilweise die Grundzüge der Planung betrifft. Daher muss eine erneute Offenlage durchgeführt werden.
Die folgenden Änderungen betreffen die Grundzüge der Planung:
· Es wurde festgestellt, dass die Plangrundlage in Teilen des Plangebietes nicht geometrisch eindeutig war. Diese Bereiche mussten neu vermessen werden. Es wurde eine neue Plangrundlage erstellt und die Bemaßung wurde überarbeitet.
· Die zulässige Zahl der Vollgeschosse im WA 1 und im WA 4 wurde von „maximal III-geschossig“ auf „II - III-geschossig“ geändert. Hiermit soll eine größere Variabilität bei einer möglichen Neubebauung gewährleistet werden. Die Gebäudehöhe passt sich dennoch in den Bestand ein.
· Im WA 1 wurde die für die Tiefgarage zulässige Fläche aus Gründen des Baumschutzes verkleinert (die westliche Grenze wurde auf die Baulinie des Hauptgebäudes verlegt). Die zulässige Bautiefe der Hauptbaukörper wurde von 14,0m auf 12,0m verkleinert.
Des Weiteren wurde die Planung insbesondere in folgenden Punkten geringfügig korrigiert bzw. zur Klarstellung überarbeitet:
· Im WA 3 wurde das Baufenster für eingeschossige Anbauten korrigiert.
· Die Bezugspunkte für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen lagen teilweise außerhalb des Plangebiets. In der überarbeiteten Fassung beziehen sich die Trauf- und Firsthöhen auf DHHN, wobei die erreichbaren Gebäudehöhen beibehalten wurden.
· Zur Sicherstellung der städtebaulichen Gestaltung wurden Firstlinien festgesetzt.
· Im WA 1 grenzen die Fläche für die Tiefgarage und die Fläche für den Baumschutz direkt aneinander. Dies war im Offenlageplan nicht eindeutig erkennbar, und wurde daher in der Zeichnung korrigiert. Inhaltlich ergibt sich hierdurch keine Änderung.
Alle Änderungen sind in der Begründung kursiv gekennzeichnet, gelöschte Passagen wurden gestrichen.
Weiteres Verfahren
Die Ziele der Planung werden beibehalten, und keine höhere Versiegelung generiert. Dennoch erfordern die aufgeführten Änderungen - insbesondere die Neuzeichnung aufgrund der korrigierten Katastergrundlage - aufgrund ihres Umfangs eine erneute Offenlage.
Sollte der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss für eine erneute Offenlage und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fassen, so soll diese ab Ende März 2024 durchgeführt werden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister