Betreff
Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2024 und 27. Nachtragssatzung vom ..... zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 20-25 SV 68/037
Aktenzeichen
IV/68-05-06/ 03 - Rüh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2024 und beschließt

 

folgende 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

 

27. Nachtragssatzung vom _________

zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

58,80 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

88,20 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

117,60 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

176,40 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

205,80 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

352,80 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

970,20 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.131,90 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.617,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

12,00 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

24,00 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.940,40 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.263,80 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

3.324,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.

     Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/ vom

     anschlusspflichtigen Grundstück:   

 

 

je zu tauschendem Gefäß

20,00 €

     (4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

           beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

283,23 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

141,61 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

70,81 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.


 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)    Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(2)    Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(3)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(4)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(5)    Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.

 

(6)    Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 bis 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 2

 

Die 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2024 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2024 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.

Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.

 

 

1.  Ergebnisse aus Vorjahren

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +139.186 € ab. Dieser Betrag wird bis Ende 2024 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2020) ausgeglichen werden. Deshalb wurden in die Gebührenkalkulation 2022 und 2023 jeweils +46.395 € und in die Kalkulation für das Jahr 2024 ein Betrag von +46.396 € gebührenmindernd eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einem Ergebnis in Höhe von +105.075 € ab. Dieser Betrag wird je zu einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebühren-kalkulationen 2023 bis 2025 eingerechnet, somit jeweils +35.025 €.

Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig neutralisiert und somit der entstandene Überschuss gem. den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2022 schließt mit einem Ergebnis in Höhe von -193.457 € ab. Dieser Betrag wird je zu einem Drittel als gebührenerhöhender Betrag in die Gebührenkalkulationen 2024 bis 2026 eingerechnet, somit für 2024 ein Betrag in Höhe von
-64.486 €. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2024 bis 2026 wird der Betrag vollständig neutralisiert und somit die entstandene Unterdeckung gem. den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „weitergegeben“. In der Gebührenkalkulation 2025 werden ebenfalls -64.486 € angerechnet werden und in der Gebührenkalkulation 2026 werden -64.485 € berücksichtigt.

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 16.935 € zu berücksichtigen.

 

 

2.  Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sind um 3,85 % gestiegen (+109.727 Euro).

 

Zwar konnten die Aufwendungen für die Altholzverwertung aufgrund neuer vertraglicher Vereinbarungen des Kreises Mettmann mit einem Privatentsorger um rd. 55 % gesenkt werden (von 108,98 Euro brutto/ Mg zu 60,12 Euro brutto/ Mg).

Der Hauptgrund der Steigerung liegt in der CO2-Bepreisung von Müllverbrennungsanlagen zum 01.01.2024, die der Kreis Mettmann in seiner Kreismischgebühr mit einrechnen will - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Kreistag. Dies hat zur Folge, dass das Verbrennungsentgelt von derzeit 149,- Euro auf 165,- Euro pro Megagramm angehoben wird (+10,74%).

 

Die Internen Leistungsbeziehungen, die 21,52 % der Gesamtaufwendungen ausmachen, steigen in 2024 um 15,73 %. Das Hauptaugenmerk bildet hierbei die Interne Leistungsbeziehung für die Kfz-Unterhaltung, die im Vergleich zu 2023 um 27,22 % steigt (+179.524 Euro). Für diese Steigerung sind die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung hauptursächlich (+138.538,87 Euro). Das neue Elektrohausmüllsammelfahrzeug schlägt hier mit 78.785 Euro zu Buche; das statistische Bundesamt ruft eine Indexerhöhung der Verbraucherpreise im Segment der LKW auf in Höhe von 7,5-Prozent-Punkten auf 113,25% in 2023 (Vergleich: in 2022 waren es 106,1% und in 2021 lediglich 105,3%). Diese Steigerung sowie einige Neu-/ Ersatzbeschaffungen für den Wertstoffhof (z. B. neue Kippbehälter und Mulden, neue Podesttreppe) machen die restlichen 59.753,87 Euro aus.

 

Die anteilig zu berücksichtigenden Ergebnisse aus Vorjahren sind in 2024 um über 87% im Vergleich zu 2023 zurückgegangen (-115.731 Euro). Hintergrund ist das defizitäre Betriebsergebnis 2022 in Höhe von insgesamt -193.457 Euro, was für die Gebührenkalkulation 2024 mit anteilig -64.486 Euro zu Buche schlägt.

 

 

 

3. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

Die Kosten für die Biomüllabfuhr sind insgesamt im Vergleich zu 2023 unverändert, bei fast unverändertem Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) (rd. + 0,83 %).

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt werden:

 

 

2021

2022

2023

2024

 

Gebühr pro Liter

0,09 Euro

0,09 Euro

0,10 Euro

0,10 Euro

 

 

 

4. Zur Gebühr für Restmüll:

 

Die Restmüllgebühr in 2024 steigt um 0,11 € je Liter, das entspricht einer Steigerung von rd.

8,08%; der Maßstab (Gesamt-Restmülltonnen-Volumen) ist fast unverändert (rd. + 0,56 %).

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:

 

 

2021

2022

2023

2024

 

Gebühr pro Liter

1,38 Euro

1,32 Euro

1,36 Euro

1,47 Euro

 

 

5. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht bei folgenden Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebührenhöhe vorzunehmen, so dass diese sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:

 

- städtischer Laubsack

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

- städtischer Abfallsack,

- Annahme von Restmüll/ Mischmüll,

- die Annahme von Altholz

 

In der Änderung der Abfallsatzung ist vorgesehen, die zulässige Abfallmenge im Bereich Sperrmüll von 2 m³ auf 3 m³ zu erhöhen. Diese Erhöhung der Abfuhrmenge hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Gebührenkalkulation.

 

Neu kalkuliert und bewertet wurde der sogenannte Tonnentausch, der nichts anderes als ein Behälterwechsel darstellt und für den zukünftig eine Gebühr für den Behälterwechseldienst erhoben wird.

Der bisherige Behälterwechsel (Tonnentausch) auf dem Wertstoffhof des Zentralen Bauhofes wird es zukünftig nicht mehr geben.

Ein Behälterwechsel erfolgt lediglich nur noch vor Ort auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen. Hier wurden Auswertungen der letzten Jahre einschl. des 1. Halbjahres 2023 zur Bewertung und Gebührenermittlung herangezogen. Aktuell wird eine Gebühr in Höhe von 10,- Euro für einen Wechsel der Behälter vor Ort erhoben, für 2024 wurden 19,63 Euro pro Wechselvorgang kalkuliert (Personal- und Fahrzeugaufwendungen); dieser Betrag ergibt sich aus den bisherigen Wechselvorgängen des 1. Halbjahres 2023. Aus Vereinfachungsgründen wird dieser Betrag aufgerundet auf 20,- Euro, die ab 01.01.2024 pro Behälterwechsel anfallen (Steigerung um +100 %).

 

Das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern als Service gemäß § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung ist ebenfalls von Erhöhungen betroffen. Die Jahresgebühren erhöhen sich hier nach Jahren der Stagnation um rd. 2,58 %:

 

 

 

Gebühr 2023

Gebühr 2024

a.)

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

283,23 €

b.)

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

141,61€

c.)

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

70,81 €

 

 

 

6.  Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

     Die Verwaltung empfiehlt, die 27. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2024):

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die sich aus der Gebührenkalkulation ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind in der Liste der Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten.

 

Gez. Stuhlträger