Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und
Beteiligung Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für
das Jahr 2024 und beschließt
folgende 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
27. Nachtragssatzung vom _________
zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023
folgende 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird
wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
58,80
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
88,20
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
117,60
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
176,40
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
205,80
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
352,80
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
970,20
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.131,90
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.617,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
12,00
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
24,00
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.940,40
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.263,80
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
3.324,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die
Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je
angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die
Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene
100 l (max. 0,5 m³).
Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je
Laubsack 1,00 €.
(3) Lieferung /
Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/ vom
anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
20,00 € |
(4)
Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
283,23 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
141,61 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
70,81 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100
Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 wird sofort
fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 4 bis 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen
werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 2
Die 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2024 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2024 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +139.186 € ab. Dieser Betrag wird bis Ende 2024 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2020) ausgeglichen werden. Deshalb wurden in die Gebührenkalkulation 2022 und 2023 jeweils +46.395 € und in die Kalkulation für das Jahr 2024 ein Betrag von +46.396 € gebührenmindernd eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einem Ergebnis in Höhe von +105.075 € ab. Dieser Betrag wird je zu einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebühren-kalkulationen 2023 bis 2025 eingerechnet, somit jeweils +35.025 €.
Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig neutralisiert und somit der entstandene Überschuss gem. den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2022 schließt mit einem Ergebnis
in Höhe von -193.457 € ab. Dieser Betrag wird je zu einem Drittel als gebührenerhöhender
Betrag in die Gebührenkalkulationen 2024 bis 2026 eingerechnet, somit für 2024
ein Betrag in Höhe von
-64.486 €. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2024 bis 2026 wird der Betrag
vollständig neutralisiert und somit die entstandene Unterdeckung gem. den
rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler „weitergegeben“. In der
Gebührenkalkulation 2025 werden ebenfalls -64.486 € angerechnet werden und in
der Gebührenkalkulation 2026 werden -64.485 € berücksichtigt.
Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 16.935 € zu berücksichtigen.
2. Kurze
Übersicht der Einzelansätze:
Die Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen sind um 3,85 % gestiegen (+109.727 Euro).
Zwar konnten die Aufwendungen für
die Altholzverwertung aufgrund neuer vertraglicher Vereinbarungen des Kreises
Mettmann mit einem Privatentsorger um rd. 55 % gesenkt werden (von 108,98 Euro
brutto/ Mg zu 60,12 Euro brutto/ Mg).
Der Hauptgrund der Steigerung liegt in der CO2-Bepreisung
von Müllverbrennungsanlagen zum 01.01.2024, die der Kreis Mettmann in
seiner Kreismischgebühr mit einrechnen will - vorbehaltlich der Zustimmung
durch den Kreistag. Dies hat zur Folge, dass das Verbrennungsentgelt von
derzeit 149,- Euro auf 165,- Euro pro Megagramm angehoben wird (+10,74%).
Die Internen Leistungsbeziehungen,
die 21,52 % der Gesamtaufwendungen ausmachen, steigen in 2024 um 15,73 %. Das
Hauptaugenmerk bildet hierbei die Interne Leistungsbeziehung für die
Kfz-Unterhaltung, die im Vergleich zu 2023 um 27,22 % steigt (+179.524 Euro).
Für diese Steigerung sind die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und
Verzinsung hauptursächlich (+138.538,87 Euro). Das neue Elektrohausmüllsammelfahrzeug
schlägt hier mit 78.785 Euro zu Buche; das statistische Bundesamt ruft eine
Indexerhöhung der Verbraucherpreise im Segment der LKW auf in Höhe von 7,5-Prozent-Punkten
auf 113,25% in 2023 (Vergleich: in 2022 waren es 106,1% und in 2021 lediglich
105,3%). Diese Steigerung sowie einige Neu-/ Ersatzbeschaffungen für den
Wertstoffhof (z. B. neue Kippbehälter und Mulden, neue Podesttreppe) machen die
restlichen 59.753,87 Euro aus.
Die anteilig zu
berücksichtigenden Ergebnisse aus Vorjahren sind in 2024 um über 87% im
Vergleich zu 2023 zurückgegangen (-115.731 Euro). Hintergrund ist das
defizitäre Betriebsergebnis 2022 in Höhe von insgesamt -193.457 Euro, was für
die Gebührenkalkulation 2024 mit anteilig -64.486 Euro zu Buche schlägt.
3. Zur Gebühr für
Biotonnen:
Die Kosten für die Biomüllabfuhr sind insgesamt im Vergleich zu 2023 unverändert,
bei fast unverändertem Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) (rd. + 0,83 %).
Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann pro Liter
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt
werden:
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
|
Gebühr pro Liter |
0,09 Euro |
0,09 Euro |
0,10 Euro |
0,10 Euro |
4. Zur Gebühr für
Restmüll:
Die Restmüllgebühr in 2024 steigt um 0,11 € je Liter, das entspricht
einer Steigerung von rd.
8,08%; der Maßstab (Gesamt-Restmülltonnen-Volumen) ist fast unverändert
(rd. + 0,56 %).
Die
Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
|
Gebühr pro Liter |
1,38 Euro |
1,32 Euro |
1,36 Euro |
1,47 Euro |
5. Zu den
sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig besteht bei folgenden
Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebührenhöhe vorzunehmen,
so dass diese sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:
- städtischer Laubsack
- den Sperrmüllexpress
- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr
- städtischer Abfallsack,
- Annahme von Restmüll/ Mischmüll,
- die Annahme von Altholz
In der Änderung der Abfallsatzung ist vorgesehen, die zulässige
Abfallmenge im Bereich Sperrmüll von 2 m³ auf 3 m³ zu erhöhen. Diese Erhöhung
der Abfuhrmenge hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Gebührenkalkulation.
Neu kalkuliert und bewertet wurde der sogenannte Tonnentausch, der
nichts anderes als ein Behälterwechsel darstellt und für den zukünftig eine
Gebühr für den Behälterwechseldienst erhoben wird.
Der bisherige Behälterwechsel (Tonnentausch) auf dem Wertstoffhof des
Zentralen Bauhofes wird es zukünftig nicht mehr geben.
Ein Behälterwechsel erfolgt lediglich nur noch vor Ort auf dem
Grundstück des Anschlusspflichtigen. Hier wurden Auswertungen der letzten Jahre
einschl. des 1. Halbjahres 2023 zur Bewertung und Gebührenermittlung
herangezogen. Aktuell wird eine Gebühr in Höhe von 10,- Euro für einen Wechsel
der Behälter vor Ort erhoben, für 2024 wurden 19,63 Euro pro Wechselvorgang
kalkuliert (Personal- und Fahrzeugaufwendungen); dieser Betrag ergibt sich aus
den bisherigen Wechselvorgängen des 1. Halbjahres 2023. Aus
Vereinfachungsgründen wird dieser Betrag aufgerundet auf 20,- Euro, die ab
01.01.2024 pro Behälterwechsel anfallen (Steigerung um +100 %).
Das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern als Service gemäß § 14
Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung ist ebenfalls von Erhöhungen betroffen. Die
Jahresgebühren erhöhen sich hier nach Jahren der Stagnation um rd. 2,58 %:
|
|
Gebühr 2023 |
Gebühr 2024 |
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
283,23 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
141,61€ |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
70,81 € |
6. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 27.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, die 27.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2024): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
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|
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|
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|
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|
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|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die sich aus
der Gebührenkalkulation ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind
in der Liste der Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten. Gez.
Stuhlträger |
||||||