Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz am 09.11.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden
folgende 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:
4.
Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013
§ 1
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013, zuletzt geändert
durch die 3. Nachtragssatzung vom 30.06.2022, wird wie folgt geändert:
§ 4 lit. A Absatz 3 Satz 3:
Der Wortlaut des
Satzes wird geändert von „Im Herbst (September bis Dezember)…“ in „Es…“.
Der restliche
Inhalt bleibt bestehen.
§ 4 lit. C Absatz 2 Satz 3:
Die Mengenangabe
von „2“ m³ wird geändert auf „3“ m³. Der restliche Inhalt bleibt bestehen.
§ 4 lit. C
Absatz 2:
Der Absatz erhält einen Satz 7 mit dem Wortlaut
„Bei
Nichtinanspruchnahme des Services nach erfolgter Anmeldung besteht kein
Anspruch auf Gebührenerstattung.“
§10 Abs. 2 Satz 1:
Der Satz wird nach der
Textpassage „Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende“
ergänzt um den Wortlaut „vom Zentralen Bauhof der Stadt Hilden ausgegebene und
von diesem durch Prägung der Stadt Hilden erkennbaren“. Das Satzende
„Abfallbehälter zugelassen:“ bleibt bestehen.
§10 Abs. 4:
Der Absatz erhält einen Satz 3 mit dem
Wortlaut „Bestehende Altgefäße ohne Prägung der Stadt Hilden können weiter genutzt
werden.“
§10 Abs. 5 Satz 1:
Der Satz wird nach der Textpassage „Die Abfallbehälter
nach Absatz 2 Bst. a) bis Bst. k)“ ergänzt um den Zusatz „und hierzu bestehende
Altgefäße“; der restliche Inhalt bleibt bestehen.
§ 11 Abs. 1 Satz 1:
Der Wortlaut des
ersten Satzes des Absatzes hinter dem Wortlaut „…Pappe stehen die“ wird
unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“ Der restliche Inhalt
bleibt bestehen.
§ 11 Abs. 1 Satz 2:
Der Wortlaut des
Satzes des Absatzes hinter der Textpassage „Anzahl und Größe der““ wird
unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“ Der restliche Inhalt
bleibt bestehen.
§ 13 Abs. 4 lit b):
Der Satzbeginn
„Altpapier ist in den“ wird unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen
bzw.“ und fortgeführt mit den Worten „blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf
dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem“ und hier
unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“. Das Satzende mit dem
Wortlaut „blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen“ bleibt
unverändert.
§ 2
Diese 4.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden -
Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - beigefügt.
Die zeitliche
Einschränkung bezgl. der Abholung von Laubsäcken auf die Monate September bis
Dezember soll aufgehoben werden, da die vergangenen Jahre gezeigt haben, dass
Laub auch vermehrt außerhalb dieser Monate anfallen kann. Ohne die
satzungsmäßige, zeitliche Beschränkung kann der Zentrale Bauhof flexibler auf
erhöhtes Laubaufkommen reagieren.
Damit künftig der
bisher alle zwei Jahre notwendige Versand neuer Müllmarken und die händische,
fehleranfällige Sortierung zu den Grundabgabenbescheiden entfallen kann,
schlägt die Verwaltung vor, dass ab dem kommenden Jahr sogenannte Dauermarken
als Gebührenmarken für die gebührenpflichtige Sammlung und Leerung von Abfallbehältern
eingeführt werden. Mit den Jahresbescheiden für das Jahr 2024 sollen dann Müllmarken
ohne Jahreszahl(en) verschickt werden, die dazu dienen, die angemeldeten Tonnen
bis zu dem Zeitpunkt zu identifizieren bis nur noch städtische Tonnen im Umlauf
sind.
Für einen
reibungslosen Leerungsdurchgang bewährt es sich, dass die Abfallbehälter als
städtische zu erkennen sind. Zukünftig wird die Kombination aus städtischer
Gebührendauermarke auf einem vom Zentralen Bauhof ausgegebenen Abfallgefäß,
welches durch eine Prägung erkennbar ist, oder auf den noch vorhandenen und
weiterhin nutzbaren Altgefäßen sicherstellen, dass weiterhin eine
ordnungsgemäße Abholung und Entsorgung der Abfälle sowie eine Zahlung der dafür
fälligen Gebühren erfolgt.
Im Zuge dieser
Veränderungen wurden weitere redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.
Die Verwaltung
regt an, die 4. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
110202 |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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Organisatorische Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Orga |