Betreff
4. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013
Vorlage
WP 20-25 SV 68/036
Aktenzeichen
IV/68-Rüh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 09.11.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:

 

 

4. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013

 

 

§ 1

 

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013, zuletzt geändert durch die 3. Nachtragssatzung vom 30.06.2022, wird wie folgt geändert:

 

§ 4 lit. A Absatz 3 Satz 3:

 

Der Wortlaut des Satzes wird geändert von „Im Herbst (September bis Dezember)…“ in „Es…“.

Der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

 

§ 4 lit. C Absatz 2 Satz 3:

 

Die Mengenangabe von „2“ m³ wird geändert auf „3“ m³. Der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

 

§ 4 lit. C Absatz 2:

 

Der Absatz erhält einen Satz 7 mit dem Wortlaut „Bei Nichtinanspruchnahme des Services nach erfolgter Anmeldung besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.“

 

 

 

§10 Abs. 2 Satz 1:

 

Der Satz  wird nach der Textpassage „Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende“ ergänzt um den Wortlaut „vom Zentralen Bauhof der Stadt Hilden ausgegebene und von diesem durch Prägung der Stadt Hilden erkennbaren“. Das Satzende „Abfallbehälter zugelassen:“ bleibt bestehen.

 

§10 Abs. 4:

 

Der Absatz erhält einen Satz 3 mit dem Wortlaut „Bestehende Altgefäße ohne Prägung der Stadt Hilden können weiter genutzt werden.“

 

§10 Abs. 5 Satz 1:

 

Der Satz wird nach der Textpassage „Die Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. a) bis Bst. k)“ ergänzt um den Zusatz „und hierzu bestehende Altgefäße“; der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

§ 11 Abs. 1 Satz 1:

 

Der Wortlaut des ersten Satzes des Absatzes hinter dem Wortlaut „…Pappe stehen die“ wird unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“ Der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

§ 11 Abs. 1 Satz 2:

 

Der Wortlaut des Satzes des Absatzes hinter der Textpassage „Anzahl und Größe der““ wird unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“ Der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

 

 

§ 13 Abs. 4 lit b):

 

Der Satzbeginn „Altpapier ist in den“ wird unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“ und fortgeführt mit den Worten „blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem“ und hier unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „schwarz/blauen bzw.“. Das Satzende mit dem Wortlaut „blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen“ bleibt unverändert.

 

 

 

§ 2

 

Diese 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - beigefügt.

 

Die zeitliche Einschränkung bezgl. der Abholung von Laubsäcken auf die Monate September bis Dezember soll aufgehoben werden, da die vergangenen Jahre gezeigt haben, dass Laub auch vermehrt außerhalb dieser Monate anfallen kann. Ohne die satzungsmäßige, zeitliche Beschränkung kann der Zentrale Bauhof flexibler auf erhöhtes Laubaufkommen reagieren.

 

Damit künftig der bisher alle zwei Jahre notwendige Versand neuer Müllmarken und die händische, fehleranfällige Sortierung zu den Grundabgabenbescheiden entfallen kann, schlägt die Verwaltung vor, dass ab dem kommenden Jahr sogenannte Dauermarken als Gebührenmarken für die gebührenpflichtige Sammlung und Leerung von Abfallbehältern eingeführt werden. Mit den Jahresbescheiden für das Jahr 2024 sollen dann Müllmarken ohne Jahreszahl(en) verschickt werden, die dazu dienen, die angemeldeten Tonnen bis zu dem Zeitpunkt zu identifizieren bis nur noch städtische Tonnen im Umlauf sind.

Für einen reibungslosen Leerungsdurchgang bewährt es sich, dass die Abfallbehälter als städtische zu erkennen sind. Zukünftig wird die Kombination aus städtischer Gebührendauermarke auf einem vom Zentralen Bauhof ausgegebenen Abfallgefäß, welches durch eine Prägung erkennbar ist, oder auf den noch vorhandenen und weiterhin nutzbaren Altgefäßen sicherstellen, dass weiterhin eine ordnungsgemäße Abholung und Entsorgung der Abfälle sowie eine Zahlung der dafür fälligen Gebühren erfolgt.

 

Im Zuge dieser Veränderungen wurden weitere redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.

 

Die Verwaltung regt an, die 4. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

110202

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Organisatorische Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga