Betreff
Gebührenerhöhung der Musikschule
Vorlage
WP 20-25 SV 41/073
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die nachfolgende 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden vom 29.01.1997:

 

3. Nachtragssatzung vom 12.12.2023 zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden vom 29.01.1997

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in denen zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Nachtragssatzung beschlossen:

 

Die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden vom 29.01.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 10 Gebührentarife erhält folgende Fassung:        

 

Tarif

Unterrichtsart

Minuten / Woche

Teilnehmer-zahl

Gebührenanteil / Monat

Gebühr / Jahr

Gebühr in Euro

1a

Einzelunterricht als Förderunterricht

45

1

88,75

 

1.065,00

1b

Einzelunterricht

45

1

123,00

1.476,00

1c

Einzelunterricht

30

1

64,00

768,00

1d

Einzelunterricht als Förderunterricht online

45

1

88,75

1.065,00

1e

Einzelunterricht

online

45

1

123,00

1.476,00

1f

Einzelunterricht

online

30

1

64,00

768,00

2a

Gruppenunterricht

30

2

35,00

420,00

2b

Gruppenunterricht

45

2

50,50

606,00

2c

Gruppenunterricht

45

3 bis 6

30,00

360,00

2d

Gruppenunterricht

online

30

2

35,00

420,00

2e

Gruppenunterricht

online

45

2

50,50

606,00

2f

Gruppenunterricht

Online

45

3 bis 6

30,00

360,00

3

Ensembleunterricht

30 bis 120

3 bis 65

19,00

228,00

4

Elementare Musikerziehung

45

8 bis 15

21,00

252,00

5

Elementare

Musikerziehung

30

8 bis 15

14,00

168,00

 

Der Unterricht der Musikschule findet regulär grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt.

Online-Unterricht ist nur in besonderen Situationen und nach Genehmigung durch die Schulleitung möglich.

 

Gebühren

für das Überlassen

von schuleigenen Instrumenten

Gebührenanteil / Monat

Gebühr / Jahr

bei einem Instrument mit einem Anschaffungswert

Gebühr in Euro

bis zu 500 €

7,75

93,00

über 500 €

14,50

174,00

 

„JeKits – Jedem Kind Instrumente Tanzen Singen“ (ab 01.08.2024)

(Gemäß Vorgaben des Landesprogramms)

 

Tarif

Unterrichtsart

Minuten / Woche

Teilnehmer-zahl

Gebührenanteil / Monat

Gebühr / Jahr

Gebühr in Euro

5a

„JeKits I“ im

1. Grundschuljahr

45 bis 60

in Klassen-stärke

0,00

0,00

5b

„JeKits II“ im

2. Grundschuljahr

(Instrumentalgruppe und Orchester)

 

 

45

45

 

 

Ø 6

ca. 16

 

 

25,00

 

 

300,00

5c

„JeKits III / IV“ im

3./4. Grundschuljahr

(Instrumentalgruppe und Orchester)

 

 

 

45

45

 

 

 

2 bis ca. 6

ca. 16

 

 

 

30,00

 

 

 

360,00

5d

Leihinstrument für

„JeKits II / III / IV“

 

 

0,00

0,00

 

Gemäß Vorgaben des Landesprogramms sind Elternbeiträge bis maximal 26,00 € / Monat

möglich für „JeKits II“-Unterricht und bis maximal 35,00 € / Monat für „JeKits III / IV“-Unterricht.

 

Kursbereich

 

Tarif

Unterrichtsart

Anzahl und Dauer

der

Unterrichts-Einheiten

Teilnehmerzahl

Gebühr

Minuten

Personen

Gebühr in Euro

6a

Kleinkinder-Kurs

„Piccolini“/„Bambini“

15 x 45 Min.

8 bis 13

98,00

6b

Kleinkinder-Kurs

„Piccolini“/„Bambini“

15 x 30 Min.

8 bis 13

65,00

6c

Schnupperstunde

Instrument / Gesang

1 x 30 Min.

1

20,00

6d

Schnupperstunde

Instrument / Gesang

1 x 45 Min.

1

30,00

6e

Einführungskurs

Instrument / Gesang

5 bis max. 16 x 30 Min.

1

96,00

bis max. 307,00

 

 

Nur für Erwachsene

 

8a

Kompaktkurs

5 x 30 Min.

1

135,00

8b

Kompaktkurs

5 x 45 Min.

1

203,00

8c

Kompaktkurs

10 x 30 Min.

1

270,00

8d

Kompaktkurs

10 x 45 Min.

1

405,00

8e

Kompaktkurs

5 x 30 Min.

2

73,50

8f

Kompaktkurs

5 x 45 Min.

2

110,00

8g

Kompaktkurs

10 x 30 Min.

2

147,00

8h

Kompaktkurs

10 x 45 Min.

2

220,00

 

Für Projekte und Workshops werden Teilnahmegebühren gemäß der jeweiligen Ausschreibung

erhoben.

 

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die derzeit gültige Gebührensatzung ist seit 01.02.2021 (mit geringfügigen Änderungen zum 01.08.2022) in Kraft getreten.

Seinerzeit wurden die Tarife um durchschnittlich 4 % erhöht.

 

Die jetzige Gebührenangleichung sieht eine Erhöhung um durchschnittlich 3,6 % vor.

Durch eine solche Anpassung der Unterrichtsgebühren soll gestiegenen Personalkosten und Mehrkosten im Bereich der Dienstleistungen (Kosten für die mehr rund 30 auf Honorarbasis tätigen Musikschullehrer*innen) Rechnung getragen werden. Gleichzeitig fällt die Erhöhung aber auch noch vergleichsweise moderat aus, um den nach Corona gerade wieder zu verzeichnenden Anstieg der Schüler*innen-Zahlen nicht zu gefährden.

Die zusätzlichen Einnahmen wurden bereits im Haushaltsansatz für 2024 berücksichtigt.

 

Bei der Elementaren Musikerziehung und der Teilnahme an Ensembles ist eine prozentual geringere Steigerung vorgesehen, um den Zugang und damit die Teilhabe möglichst vieler Kinder / Schüler*innen insbesondere in diesen Angebotsbereichen zu erleichtern.

 

-      Anlage 1: Gebührenvergleich 2021/2022 - 2024

 

Die geplante Anhebung der Gebührensätze wurde mit der Schulpflegschaft der Musikschule besprochen. Eine Stellungnahme dieses Mitwirkungsgremiums wird ebenfalls eingereicht.

 

-      Anlage 2: Stellungnahme der Schulpflegschaft

 

In der Gebührensatzung ist außerdem unter

§10  Gebührentarife

zu ergänzen:

 

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

040501 Betreiben einer städt. Musikschule

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan im Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt:

 (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile ErgHH

Bezeichnung

Betrag €

2023-2027

040501

04

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

650.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

 (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

 

2022 und 2023 konnte/kann der Ansatz von 650.000 € nicht erreicht werden aufgrund (Corona-bedingt) geringerer Schüler/innen-Zahlen. Mit der geplanten Erhöhung der Gebührentarife wird der im Haushaltsplanentwurf 2024 vorgesehene Ansatz erreicht werden können.

Es ergibt sich aus der Sitzungsvorlage entsprechend kein neuer Ansatz.

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 (hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Durch die im Vergleich zur allgemeinen Preisentwicklung sowie der Entwicklung der Personal- und Energiekosten nur geringe Erhöhung der Entgelte wird tatsächlich das Defizit der Musikschule und damit der Zuschussbedarf für die Musikschule weiter erhöht.

 

Gez. Stuhlträger