Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 30.08.2023: Verkehrsrechtliche Klassifizierung der Beethovenstraße
Vorlage
WP 20-25 SV 61/135
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

In der Stadtentwicklungsausschusssitzung vom 23. August 2023 stellte die Verwaltung dar, dass die Ausweisung der Beethovenstraße als Hauptverkehrsstraße es straßenverkehrsrechtlich nicht zulasse, die Straße in eine der angrenzenden Tempo-30- Zonen einzubeziehen. Entsprechende Überlegungen waren im Ausschuss angestellt worden, mit dem Ziel, die mangelhafte Verkehrssicherheit für Radfahrer in der Straße zu verbessern.

Der in Hilden zur Zeit gültige Generalverkehrsplan datiert aus dem Jahre 2004. Er basiert auf dem vor annähernd 20 Jahren aktuellen Mobilitätsverhalten und entspricht den damals zeitgemäßen verkehrspolitischen Zielen. Inzwischen ist die Entwicklung vielfach über die mit dem Plan verbundenen Ansprüche und Ziele hinweggegangen. Dies wird auch in der Beethovenstraße deutlich, die unabhängig von der straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung inzwischen eher den Charakter einer Wohnsammelstraße verkörpert, als den einer Hauptverkehrsstraße. Vergleiche mit anderen Straßen in Hilden wie Mozartstraße, Richard-Wagner-Straße oder Hofstraße, die allesamt als Wohnsammelstraßen fungieren und damit bereits seit langem eine Tempo-30-Ausweisung ermöglichen, unterstreichen diesen Eindruck.


Antragstext:

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die im Generalverkehrsplan als Hauptverkehrsstraße ausgewiesene Beethovenstraße zur innerstädtischen Wohnsammelstraße herabgezont werden kann.

Soweit dies möglich ist, wird die Verwaltung gebeten darzulegen, auf welchem Weg dies verfahrensrechtlich umgesetzt werden kann.


Stellungnahme der Verwaltung

Die Fraktion der Bürgeraktion Hilden (BA) hat mit Datum vom 30. August 2023 den als Anlage beigefügten Prüfantrag gestellt (siehe Anlage 1). Dieser hat zum Inhalt zu prüfen, ob eine Herabstufung der Beethovenstraße von einer Hauptverkehrsstraße zu einer innerstädtischen Wohnsammelstraße möglich wäre und wie dies verfahrensrechtlich umgesetzt werden könnte.

Das Hauptverkehrsstraßennetz in Hilden wird grundsätzlich durch radial auf das Stadtzentrum zuführenden Straßenzüge gebildet (u.a. im Norden die Gerresheimer Straße und Hochdahler Straße). Dieses Hauptverkehrsstraßennetz wird ergänzt durch tangential verlaufende und die Radialen untereinander verbindende Haupterschließungsstraßen. Darunter fällt auch die Beethovenstraße (neben u.a. Auf dem Sand, Baustraße, Oststraße, Lehmkuhler Weg). Auf den Hauptverkehrsstraßen ist generell eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben, ggf. unterbrochen durch streckenbezogene Tempo-30 Anordnungen, die allerdings entsprechend in der StVO aufgeführte angrenzende Einrichtungen voraussetzen (z.B. Kindergärten, Schulen, Altenheime).

Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sollen als Vorfahrtstraßen nur solche Straßen gekennzeichnet sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte die Straße solange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung nicht ändern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist der Blick auf das gesamte Straßennetz besonders wichtig.

Straßen haben generell verschiedene Funktionen, angefangen von Aufenthaltsfunktion (für verkehrlich wenig belastete Straßen), über die Erschließungsfunktion, bis zur Verbindungsfunktion (insbesondere für verkehrlich hoch belastete Straßen). Für die Beethovenstraße hat sich im Rahmen der Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans 2004 ergeben, dass diese nicht nur die Straßen Loewestraße, Verdistraße, Gluckstraße, Zelterstraße, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Nordmarkt, Felix-Mendelssohn-Straße und Lortzingstraße erschließen, sondern auch als „Querspange“ die „Hauptverkehrsstraßen“ Gerresheimer Straße und Hochdahler Straße verbinden muss, so dass diese als „Wichtige Erschließungsstraße“ kategorisiert worden ist. Weiterhin sind durch die Beethovenstraße unmittelbar wichtige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur erschlossen, die in ihrer stadträumlichen Funktion eine größere Bedeutung besitzen als ausschließlich das unmittelbar benachbarte Quartier zu erschließen.

Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit der vorhandenen Kategorisierung der Beethovenstraße darf diese zum einen nicht isoliert für sich betrachtet, zum anderen müssen ihr Erscheinungsbild und ihre Verkehrsbedeutung berücksichtigt werden.

Betrachtet man das heutige Straßennetz im Hildener Norden, so sind vor allem die Gerresheimer Straße und die Hochdahler Straße sowie die Ringstraßen (Ostring, Nordring, Westring) von wichtiger verkehrlicher Bedeutung und weisen auch entsprechende Verkehrsbelastungen auf. Die Beethovenstraße nimmt in diesem Gefüge eine wichtige, die Gerresheimer Straße und Hochdahler Straße verbindende Funktion wahr. Wie bereits dargestellt, zweigen von ihr außerdem mehrere Sammel- und Wohnstraßen ab. Die Beethovenstraße ist nicht nur bedeutsam für die direkten Anwohner*innen, die erschlossen werden, sondern auch für den übrigen innerstädtischen Kraftfahrzeugverkehr, den öffentlichen Personennahverkehr (Buslinie 782 und Ortsbuslinie O3) und auch für den Rad- und Fußverkehr. Die Verkehrsbedeutung der Beethovenstraße geht aktuell über eine überwiegende Erschließungs- und Aufenthaltsfunktion, wie es dem Charakter einer Wohnsammelstraße entsprechen würde, hinaus. Dies wird auch deutlich, wenn man auf die entlang der Straße (neben dem Wohnen) weiteren vorhandenen Nutzungen schaut. So generieren u.a. vorhandene Schul- und Kitanutzungen, Sporthallennutzung und Einzelhandelsnutzungen Verkehre über das Wohnquartier hinaus und unterstreichen somit die Bedeutung als Haupterschließungsstraße noch einmal.

Bei der Prüfung der Sinnhaftigkeit der Herabstufung der Beethovenstraße von einer Haupterschließungsstraße hin zu einer Wohnsammelstraße wäre auch zu beachten, dass dann ggf. andere Straßen diese bisherige Funktion übernehmen würden. Und dies, obwohl sie eventuell von ihren Querschnitten, ihrer straßenräumlichen Gestaltung und der angrenzenden Nutzung her, gar nicht dafür vorgesehen wären. Im Vorfeld zu untersuchen wären demnach mögliche Verkehrsverlagerungen auf benachbarte und angrenzende Straßen mit ggf. negativen verkehrlichen Auswirkungen (z.B. höhere Verkehrsbelastungen, Umwegfahrten, Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern). Auch die Auswirkungen auf die Beethovenstraße selbst dürfen nicht außer Acht gelassen werden. So wären bei einer Herabstufung, verbunden mit dem Ziel des Einbezugs der Straße in eine Tempo-30-Zone, eventuell weitere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (bauliche und/oder verkehrsrechtliche Maßnahmen) im Straßenraum erforderlich, um dem Charakter der Ausweisung zu entsprechen und die Geschwindigkeitseinhaltung der Verkehrsteilnehmer zu begünstigen. Diese Maßnahmen hätten ggf. auch unerwünschte Auswirkungen auf den Buslinienverkehr (Verlängerung der Fahrzeiten) und auf Rettungs- und Löschfahrzeuge (erschwertes Durchkommen, benötigte Aufstellflächen).

Soll eine für das Straßennetz derart bedeutende Straße wie die Beethovenstraße, durch bautechnische und/oder verkehrsrechtliche Maßnahmen, einer anderen Kategorie zugeführt werden, sind im Vorfeld zwingend die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das umgebende Straßennetz durch sorgfältige stadtplanerische und verkehrliche Untersuchungen darzulegen.

An dieser Stelle sei ergänzend der Hinweis gegeben, dass im Rahmen des derzeit in Erstellung befindlichen Mobilitätskonzepts für die Stadt Hilden auch ein Fokus auf das Thema Radverkehr gelegt wird, so dass im Rahmen dessen auch die Möglichkeiten für die Beethovenstraße entsprechend beleuchtet werden.

Fazit:

Aus heutiger Sicht der Stadtverwaltung liegen keine Hinweise darauf vor, dass nach Durchführung des beantragten Prüfauftrages, die Beethovenstraße ihre Verkehrsbedeutung verlieren könnte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Stadtverwaltung, den Prüfauftrag nicht zu erteilen und auf Grundlage des Mobilitätskonzepts künftig in eine großflächige Umgestaltung der Beethovenstraße einzusteigen.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf Stadtstraßen und eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen würde - laut Verlautbarungen diverser Sachverständiger - nachhaltig und relevant den Ausstoß von Treibhausgasen reduzieren. Eine singuläre Betrachtung der Beethovenstraße, mit dem Ziel einer Herabstufung ihrer Klassifizierung und einer ggf. dann folgenden Tempo-30-Zonen Ausweisung, besitzt diese Auswirkungen jedoch nicht.