Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW
Antragsteller: Carnevals Comitee Hilden (CCH)
Anregung: Bewilligung eines Festzeltes auf dem Nové-Mesto-Platz, Nr. 027-23
Vorlage
WP 20-25 SV 32/025
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

 

In jedem Jahr verantworten wir für das heimatstädtische Brauchtum die folgenden Veranstaltungen:

 

-Vorstellung Prinzenpaar

-Fest der Vereine,

-"Hoppeditzerwachen",

-Kürung der Tollitäten,

-Inklusionsparty,

-Rosenmontagszug,

-Redoute.

 

Die genannten Veranstaltungen verursachen Kosten in Höhe von ca. 20-25 TEUR pro Session. Wie in allen Bereichen erfahren auch wir weiterhin Kostensteigerungen bei bestenfalls stagnierenden Einnahmen.

 

Einen großen Anteil an unseren Einnahmen hat die Durchführung der "Festzelt-Tage". Bisher wurde das Festzelt auf dem "Alten Markt" in Hilden aufgestellt. Die Aufstellung des Festzeltes und die Durchführung derdortigen Veranstaltungen sind nicht unproblematisch, da die verkehrliche Erschließung des Aufstellraums und der Untergrund der Fläche diverse Besonderheiten beinhaltet, die zu erheblichen Einschränkungen führen.

 

Nach unserer Ansicht hat der Nove Mesto Platz als Aufstellfläche für das Festzelt diverse Vorteile:

 

  1. Einfacherer und günstigerer Aufbau des Festzeltes aufgrund der Rechteckstruktur des Platzes und seiner ebenen Oberfläche,
  2. Verbesserter Zugang beim Auf-undAbbau des Festzeltes und bessere Rettungswege,
  3. Verbesserte Ver-und Entsorgungsmöglichkeiten,
  4. Gesteigerte Attraktivität für Besucher/innen und dadurch gesteigerte Wirtschaftlichkeit.

 

Der "Nove-Mesto-Platz" ist bei seinem Bau und seiner Gestaltung für den Wochenmarkt, das Schützenfest und die Kirmes gedacht. Er wurde und wird darüber hinaus auch für andere Veranstaltungen genutzt. Die Aufstellung unseres Festzeltes passt daher nach unserer Ansicht in das bestehende Nutzungskonzept.

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir bitten Sie und die Mitglieder des Rates der Stadt Hilden um

Unterstützung unseres Antrages. Ohne verbesserte Einnahmemöglichkeiten befürchten wir,in Zukunft unsere Aufgaben für das Brauchtum nicht mehr in dem aufgeführten Maß wahrnehmen zu können und sehen die Brauchtumspflege als gefährdet.

 

Für Gespräche und einen offenen Austausch zu diesem Thema stehen wir vom CCH-Vorstand gerne zur Verfügung.


Antragstext:

 

Bürgerantrag nach § 24 GO NW

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

im Namen des "Carnevals Comitee Hilden" (CCH) als Dachverband des organisierten Karnevals in Hilden, stelle ich den im Folgenden ausgeführten Bürgerantrag:

 

Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:

 

Dem Carnevals Comitee Hilden (CCH) wird gestattet, im Jahre 2024 ein Festzelt auf dem Nove Mesto Platz zur Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen aufzustellen.                       


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit undatiertem Antrag, hier eingegangen am 15.08.2023, beantragt das Carnevals Comitee Hilden im Rahmen eines Bürgerantrages nach § 24 GO NRW nachfolgenden Beschluss des Rates der Stadt Hilden:

 

"Dem Carnevals Comitee Hilden (CCH) wird gestattet, im Jahre 2024 ein Festzelt auf dem Nové-Město-Platz zur Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen aufzustellen."

 

Die Stadt Hilden nimmt zum Antrag des CCH wie folgt Stellung:

 

Hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen und der zu tätigenden Abwägungen der Ordnungsbehörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Veranstaltung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetzes wird auf den "Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2021 und den "Freizeitlärmerlass" des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen.

 

Auf Grundlage dieser Richtlinien werden dem CCH jedes Jahr im Rahmen eines sogenannten seltenen Ereignisses für die Durchführung der Festzeltveranstaltungen auf dem Alten Markt in Hilden Ausnahmegenehmigungen vom Schutz der Nachtruhe und den im Freizeitlärmerlass angegebenen Immissionsrichtwerten erteilt.

Durch die erteilten Genehmigungen ist es dem CCH möglich, das Festzelt an den Veranstaltungstagen (Do., Fr., Sa. und Mo.) bis 24 Uhr zu betreiben und die Musikdarbietungen mit einem Druckschallpegel bis zu 90 db(A) im Abstand von drei Metern zu den Lautsprechern abzuspielen. Mit den erteilten Genehmigungen werden dem CCH diverse Auflagen zur Lärmminderung und -vermeidung erteilt, um die Belastung der Anwohner*innen auf das für eine verständige Wahrnehmung der Darbietungen notwendige und für den Charakter der Veranstaltung mindestens erforderliche Maß zu begrenzen.

 

Nach Einschätzung des Ordnungsamtes ist die Erteilung der genannten Ausnahmegenehmigungen am Alten Markt möglich, da sich rund um den Alten Markt überwiegend Geschäftsgebäude mit wenigen Stockwerken sowie mehreren Lücken zwischen den Gebäuden befinden und der Schall dadurch gut von der Veranstaltungsfläche entweichen kann.

 

Der Nové-Město-Platz (NMP) ist für lärmintensive Veranstaltungen, also solche mit Festcharakter, nicht geeignet, da der Platz nahezu vollständig von mehrstöckigen Wohnhäusern eingefasst ist. Der von einer Festzeltveranstaltung und dem Gästeverkehrslärm ausgehende Schall würde von den Fassaden der Häuser mehrfach reflektiert werden und sich dadurch in der Wahrnehmung der Anwohner*innen noch verstärken.

 

Würde dem CCH der Betrieb eines Festzeltes mit den üblichen Betriebszeiten und Druckschallpegeln auf dem NMP genehmigt werden, würde dies zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der Anwohner*innen führen. Die Lärmbelastung würde in jeder Veranstaltungsnacht wegen des Gästeverkehrslärms und der notwendigen täglichen Aufräumarbeiten im Festzelt sicherlich auch noch ein bis zwei Stunden über die festgesetzten Betriebszeiten hinaus bestehen.

 

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der CCH auf dem NMP aufgrund der dortigen Platzverhältnisse eine Vergrößerung des Festzeltes mit einer höheren Besucherkapazität anstrebt (bisher 1.400 Personen).

Auch wenn der CCH dies in seinem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt hat, so hat der Betreiber des Festzeltes (Vertragspartner des CCH) bereits Anfang 2023 eine Nutzung des NMP für das Festzelt beim Bürgermeister angefragt und ein Festzelt mit einer Besucherkapazität von 2.000 Personen angestrebt. Seinerzeit stellte er in Aussicht, die "größte Altweiberparty außerhalb von Köln und Düsseldorf" veranstalten zu wollen. Vermutlich würde dies zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Veranstaltungen beitragen, mit mehr Gästen ist aber zwangsläufig auch mehr Lärm verbunden. Dies wirkt sich dann negativ auf die Emissionsentwicklung und somit auch auf die Genehmigungsfähigkeit aus.

 

Das Ordnungsamt hat bei seiner Entscheidung nicht nur das Veranstalterinteresse zu bewerten, sondern eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse und auch etwaigen schützenswerten Belangen Dritter (hier der Anwohnerinnen und Anwohner) vorzunehmen. Dabei fließt auch die Erfahrung aus vergangenen Veranstaltungen mit in die Abwägung ein. Beim Ordnungsamt gehen regelmäßig Anwohner(lärm)beschwerden zum NMP ein, sowohl nach Veranstaltungen als auch aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung des Platzes. Diese Abwägungen schließen aus den vorstehenden Gründen eine Zustimmung seitens des Ordnungsamtes zum vorliegenden Antrag aus.

Ansonsten würde sich die Stadt Hilden wissentlich und somit vorsätzlich über Bestimmungen des Lärmschutzes hinwegsetzen und sich dadurch vermutlich auch zivil- und strafrechtlich angreifbar machen.

 

Beim Abwägungsprozess ist nicht relevant, dass im Zuge der Errichtung des Platzes und des Wohnkomplexes eine notarielle Vereinbarung getroffen wurde, die eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen neben der Durchführung der Wochenmärkte grundsätzlich auf dem NMP zulässt.

Diese zivilrechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 1989 kann öffentlich-rechtliche Vor- und Maßgaben nach dem Ordnungsbehördengesetz und insbesondere nach immissionsrechtlichen Grundlagen nicht außer Kraft setzen. In einer zunehmend lärmanfälligeren Gesellschaft hat zudem der Anwohner(lärm)schutz in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Klagen der Anwohnerschaft, die sich gegen erteilte Genehmigungen von lärmintensiven Festveranstaltungen richten, vor den Gerichten erfolgreich wären. Hier besteht somit auch ein hohes Kostenrisiko, wenn die erteilten Genehmigungen widerrufen werden müssten, aber die frühzeitig erforderlichen Buchungen des Festzeltes und/oder der Programmpunkte bereits durch den CCH erfolgt sind.

 

Neben den vorstehenden lärmschutzbezogenen Argumenten ist die geplante Nutzung der Fläche für das Festzelt nach hiesiger Einschätzung allein deshalb nicht möglich, da hierdurch insgesamt drei Markttage des Wochenmarktes wegfallen würden.

Das Festzelt wird in der Regel ab dem Montag (05.02.2024) vor Altweiber aufgebaut und bis zum Abend des Aschermittwochs (14.02.2024) nach Rosenmontag abgebaut.

Die Wochenmarkttage 07.02., 10.02. und 14.02.2024 könnten demnach nicht stattfinden. Hier ist mit entsprechender Gegenwehr von Seiten der Marktbeschicker*innen zu rechnen, denn die Zahl der Wochenmarkttage, welche nicht stattfinden können, würde sich von zwei auf fünf Tage erhöhen. Zudem ist die Stadt Hilden Veranstalterin des Wochenmarktes, somit begründet sich daraus ein berechtigtes Interesse an der Durchführbarkeit des Marktes. Ziel ist es, den Wochenmarkt neu zu beleben und attraktiver zu gestalten sowie neue Beschicker*innen zu gewinnen.

 

Bei Bewilligung des Antrages des CCH ist zu erwarten, dass weitere Anträge auf Durchführung von lärmintensiven Veranstaltungen auf dem NMP folgen werden. Man würde somit einen Präzedenzfall schaffen, so dass in der Folge die Versagung anderer Anträge für große und lärmintensive Veranstaltungen auf dem NMP erschwert wird. Hier droht dann der Vorwurf der Ungleichbehandlung. Jeder weitere Markttag, der über das traditionell auf dem Platz stattfindende Maß (zwei Markttage im Jahr) hinaus zugunsten von Veranstaltungen wegfallen würde, würde die Attraktivität des Wochenmarktes für neue und aktuelle Marktbeschicker schmälern.

 

Aus den vorgenannten Gründen werden daher aktuell nach der gängigen Praxis, neben den traditionell auf dem NMP stattfindenden Veranstaltungen Schützenfest und Itterfest, nur Veranstaltungen mit einer geringen Lärmbelastung und außerhalb der Markttage auf dem NMP genehmigt. Zudem werden alle Genehmigungen für Veranstaltungen auf dem NMP, auch für die beiden Traditionsveranstaltungen, nur bis maximal 22 Uhr erteilt.

 

Von Seiten der Verwaltung wird daher empfohlen, an dieser Praxis festzuhalten und den Antrag des CCH auf Nutzung des NMP für die Festzeltveranstaltungen anlässlich der Karnevalstage 2024 abzulehnen.

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

keine

 

 

Verfahrensablauf:

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden kann der Rat die auf einen Ausschuss übertragenen Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.

 

Da die nächste Sitzung des Hauptausschusses erst am 22.11.2023 ist, wird angeregt, dass der Rat die Entscheidung direkt vornimmt und keine Einbindung des Hauptausschusses erfolgt. So wird die weitere Planung des CCHs nicht verzögert.