Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden stellt
fest, dass die in § 116a Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) festgelegten
Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 vorliegen.
Gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW beschließt der Rat, die Befreiungsmöglichkeit zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 in Anspruch zu
nehmen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt Hilden muss, wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen,
grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den
alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Der letzte
Gesamtabschluss wurde zum Stichtag 31.12.2018 aufgestellt.
Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend
mit dem Haushaltsjahr 2019 größenabhängige Befreiungsmöglichkeiten eröffnet.
Gemäß § 116a GO NRW ist eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei
aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei
genannten Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in
den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 Euro nicht
übersteigen.
- Die der Gemeinde
zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen
weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde
aus.
- Die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbstständigten Aufgabenbereiche
machen insgesamt weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Stadt Hilden erfüllte zum Stichtag 31.12.2021 alle drei Merkmale und
erfüllt zum Stichtag 31.12.2022 zwei der drei Merkmale (siehe Anlage 1). Somit
liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung vor. Um für das
Jahr 2022 ein realistisches Verhältnis der Bilanzsummen und ordentlichen
Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche
zu erhalten, wurde für die Tochtergesellschaften der Stadt Hilden
Beteiligungsgesellschaft mbH der Entwurf des vollkonsolidierten Konzernabschlusses
der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH zugrunde gelegt.
Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in
Anspruch genommen, ist stattdessen gemäß § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht zu
erstellen. Die Erstellung eines Beteiligungsberichtes ist weniger
verwaltungsaufwändig als die Durchführung einer Konzernkonsolidierung und der
Erstellung eines Gesamtabschlusses, der nur auf Grundlage konsolidierter
Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche erstellt werden kann.
Die Informationsinhalte beider Berichte haben große Schnittmengen. Aus Sicht
der Verwaltung sind die Informationen aus dem Beteiligungsbericht für die Steuerung
des Konzerns Stadt Hilden ausreichend und geeignet.
Der Beteiligungsbericht wird wesentliche Informationen über sämtliche
unmittelbare und mittelbare Beteiligungen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form enthalten. Dazu zählen Informationen zum jeweiligen
Unternehmenszweck, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, zu den Organen der
Unternehmen und zur Risiko- und Chancenbewertung.
Darüber hinaus wird die Beteiligungsstruktur insgesamt dargestellt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, weiterhin von der
Befreiungsmöglichkeit von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch zu
machen.
Der Beteiligungsbericht wird dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am
12.12.2023 vorgelegt. Über den Beteiligungsbericht ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3
GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung
herbeizuführen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister