Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2022
Vorlage
WP 20-25 SV 20/142
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stellt fest, dass die in § 116a Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 vorliegen.
Gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW beschließt der Rat, die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 in Anspruch zu nehmen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadt Hilden muss, wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Der letzte Gesamtabschluss wurde zum Stichtag 31.12.2018 aufgestellt.

 

Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 größenabhängige Befreiungsmöglichkeiten eröffnet.

 

Gemäß § 116a GO NRW ist eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 Euro nicht übersteigen.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbstständigten Aufgabenbereiche machen insgesamt weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Die Stadt Hilden erfüllte zum Stichtag 31.12.2021 alle drei Merkmale und erfüllt zum Stichtag 31.12.2022 zwei der drei Merkmale (siehe Anlage 1). Somit liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung vor. Um für das Jahr 2022 ein realistisches Verhältnis der Bilanzsummen und ordentlichen Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche zu erhalten, wurde für die Tochtergesellschaften der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH der Entwurf des vollkonsolidierten Konzernabschlusses der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH zugrunde gelegt.

 

Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen gemäß § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Die Erstellung eines Beteiligungsberichtes ist weniger verwaltungsaufwändig als die Durchführung einer Konzernkonsolidierung und der Erstellung eines Gesamtabschlusses, der nur auf Grundlage konsolidierter Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche erstellt werden kann. Die Informationsinhalte beider Berichte haben große Schnittmengen. Aus Sicht der Verwaltung sind die Informationen aus dem Beteiligungsbericht für die Steuerung des Konzerns Stadt Hilden ausreichend und geeignet. 

 

Der Beteiligungsbericht wird wesentliche Informationen über sämtliche unmittelbare und mittelbare Beteiligungen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form enthalten. Dazu zählen Informationen zum jeweiligen Unternehmenszweck, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, zu den Organen der Unternehmen und zur Risiko- und Chancenbewertung.

Darüber hinaus wird die Beteiligungsstruktur insgesamt dargestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, weiterhin von der Befreiungsmöglichkeit von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch zu machen.

 

Der Beteiligungsbericht wird dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.12.2023 vorgelegt. Über den Beteiligungsbericht ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister