Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung
durch den Schul- und Sportausschuss sowie den Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
beschließt der Rat der Stadt Hilden, dass die Stadt Hilden
Beteiligungsgesellschaft mbH (SHB) den Rückbau der bestehenden
Sporthalle an der Schützenstraße 16 zugunsten eines Neubaus mit erweitertem
Raumkonzept weiter betreiben soll.
Die Teilnahme am Projektaufruf des Bundes für eine finanzielle Förderung wird
gebilligt.
Zusätzliche Erläuterungen und
Begründungen: Stand 14.08.2023
Nach Fertigstellung der Machbarkeitsstudie
veröffentlichte der Bund am 19.06.2023 den Projektaufruf zum Förderprogramm
"Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur“ zu dem am 19.07.2023 nähere Informationen im Rahmen einer digitalen
Informationsveranstaltung bekannt gemacht wurden. Unter anderem sind technische
Vorgaben bei Umsetzung des Bauprojektes zu beachten, die Voraussetzung für die
Förderung der Maßnahme sind. Wesentliche Kriterien für eine Förderung sind:
1. Energieeffizienzgebäudes-Stuf 40 gem. BEG (für
Ersatzbauten > 50m²)
2. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG PLUS
Anlage 3 Anforderung 2, NW23 für Nichtwohngebäude, Nachhaltige
Materialgewinnung.
Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt
werden, wenn mindestens 70% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder
Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und
mindestens 30% der Masse des im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Betons, der
neu eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate (Gesamtmasse) einen
erheblichen Recyclinganteil haben.
3. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG PLUS
Anlage 3 Anforderung 5, NW23 für Nichtwohngebäude, Naturgefahren am Standort
Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt
werden, wenn eine Analyse und Bewertung der Gefährdung des Gebäudes am Standort
durch ausgewählte Naturgefahren durchgeführt wurde. Erfasst und bewertet werden
die aktuelle und die künftige Gefährdung durch lokale Folgen des Klimawandels
in Bezug auf Wintersturm, Hagel, Hitze, Starkregen, Blitzschlag, Schneelast,
Hochwasser und Radon sowie auf alle bekannten und künftig zu erwartenden
überdurchschnittlichen Gefährdungen durch Naturgefahren am Standort mit
baulichen oder technischen Merkmalen des Gebäudes oder der gebäudenahen
Außenanlagen reagiert und dies dokumentiert wurde oder es wurden
organisatorische Maßnahmen der Risikobewältigung im Rahmen des Gebäudebetriebs
vorgesehen.
Diese weitergehenden Anforderungen gehen
deutlich über den zunächst für die Planung zugrunde gelegten Standard hinaus.
Parallel zur Abstimmung der Machbarkeitsstudie in den Gremien und zur
Erstellung der vorliegenden Sitzungsvorlage wurde die Planung deshalb
hinsichtlich der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen überprüft und eine
Kostenschätzung für zusätzlich erforderliche Maßnahmen erstellt.
Aufgrund der zusätzlich erforderlichen
Maßnahmen ergibt sich gegenüber der ursprünglich favorisierten Planungsvariante
eine Kostensteigerung in Höhe von ca. 35%. Insofern ändern sich die
finanziellen Auswirkungen wie folgt:
Aus Sicht der SHB ist nunmehr einschließlich eines Risiko-
und Planungsanpassungsaufschlag in Höhe von 10% mit Kosten in Höhe von mit
9.893.222 € brutto für das Projekt zu rechnen. Für die
vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft wären netto rd. 8.313.632 € abzgl. 45 %
Förderung, somit rd. 4.572.000 € Eigenkapitalaufstockung notwendig, die im
Haushaltsjahr 2024 voraussichtlich als Auszahlung für den Erwerb von Finanzanlagen
bereitzustellen wären.
Über die Eigenkapitalaufstockung wäre ein gesonderter Beschluss des Rates und
dessen Anzeige gemäß § 115 GO NRW an die Aufsichtsbehörde erforderlich.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Erläuterungen und Begründungen Stand
24.07.2023:
Ausgangssituation
Entsprechend der SV-Nr.: WP 14-20
SV 26/064 wurden Mittel für die Erarbeitung von Planungen für die Erstellung
eines Funktionsgebäudes am Sportplatz Schützenstr. bereitgestellt. Antragsgemäß
sollten die Planungen an die vorhandenen Überlegungen aus 2016 anknüpfen. Das
seinerzeit gemeinsam mit der Sporthochschule Köln erarbeitete Raumprogramm sah
folgende Raumbedarfe vor:
Neubau:
2 Umkleiden mit WC, 2 Duschen,
Raum für Platzwart, 2 Schiedsrichterräume,
1 Mehrzweckraum, Büro, Lager
Behinderten-WC und Waschraum, Flur
Sanierung und Teilerneuerung nach Teilabriss
Altbestand:
2 Umkleiden, WC, 2 Duschen,
Hausanschlussraum, Flur, Vordach
Die Planungsleistung wurde entsprechend
ausgeschrieben und vergeben.
Machbarkeitsstudie
Durch die Gründung der Stadt Hilden
Beteiligungsgesellschaft mbH (SHB) ging die Sportanlage Schützenstraße in das
Eigentum der SHB über.
Die Stadtverwaltung hatte bereits vor
Gründung der SHB das Architekturbüro Buddenberg Tauchmann aus Düsseldorf (btAD)
mit einer Machbarkeitsuntersuchungsstudie zur Sportstätte Schützenstraße 16
unter dem Titel „Neubau, Erweiterung eines Funktionsgebäudes und Teilsanierung
Bestand beauftragt“.
Mit Gründung der SHB wurde dieses Thema auf
die SHB übertragen, die Projektbetreuung für das Bauprojekt verblieb dabei in enger
Abstimmung mit der SHB bei der Stadt Hilden, Amt für Gebäudewirtschaft. Dies
soll auch weiterhin so sein.
Aufgrund des Zustands der Sporthalle und der
sowieso notwendigen und anstehenden Dachsanierung wurde der Planungsauftrag an
den Architekten dahingehend erweitert, Varianten zu untersuchen, die auch eine
Komplettsanierung, einen Teilneubau oder den Gesamtneubau der Sporthalle
umfassen.
Nach mehreren Abstimmungen zwischen dem
Architekturbüro, dem Amt für Gebäudewirtschaft und der SHB sowie Rücksprachen
mit Herrn Eichner wurde ein erweitertes Raumkonzept bzw. der Raumbedarf für
einen möglichen Neubau definiert.
Das erweiterte Raumkonzept sieht die
Raumbedarfe vor, die in „Anlage 2 Raumprogramm“ dargestellt sind. Neben den in
der Ausgangslage vom Rat geforderten zusätzlichen Räumen ist ein Mehrzweckraum/
Gymnastikraum für ca. 20 Personen inklusive zugehöriger Umkleiden, Duschen und
Sanitärräume berücksichtigt.
Auf Basis dieser Vorgaben und der Maßgabe,
dass die Wärmeversorgung einer neu gebauten Sporthalle möglichst dekarbonisiert
sein sollte, um den Beschlüssen des Rates zur Klimaneutralität gerecht zu
werden, wurde die nun vorliegende Machbarkeitsstudie erstellt.
Die Präsentation, wie sie auch dem
Aufsichtsrat der SHB zur Verfügung gestellt wurde, ist dieser Sitzungsvorlage
als „Anlage 1 Präsentation Machbarkeitsstudie“ beigefügt.
Nach Abwägung von
Vor- und Nachteilen des Erhalts der Bestandsbebauung unter Berücksichtigung von
Architektur, Raumkonzept, Tragwerk, technischer Gebäudeausrüstung sowie
Bauphysik empfahl die Geschäftsführung der SHB auf Basis der Ergebnisse
der Machbarkeitsstudie des Architekturbüros btAD den Rückbau der bestehenden Sporthalle zugunsten eines Neubaus mit
erweitertem Raumkonzept. Der Aufsichtsrat der SHB hat dieser Empfehlung
einstimmig zugestimmt.
Der Finanzbedarf für Abriss und Neubau der
Sporthalle wird derzeit seitens des Architekturbüros btAD auf rund 6.662.000 €
brutto geschätzt. Dabei wurden Werte aus dem Baukostenindex unter
Berücksichtigung der voraussichtlich benötigten Flächen ohne Planung der
technischen Gebäudeausrüstung als Schätzwerte zugrunde gelegt.
Aufgrund des Beschlusses des Rates vom
19.04.2023 zur strategischen Steuerung
der SHB ist es erforderlich, zur Erweiterung des Raumprogramms und der damit
verbundenen Erhöhung der Investitionssumme um voraussichtlich mehr als 500.000
Euro, einen erneuten Bedarfsbeschluss des Rates einzuholen.
Förderung
Der Bund hat ein Förderprogramm
"Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur“ aufgelegt.
Mit diesem Förderprogramm unterstützt der
Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungsstaus in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Die
zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes
im Sektor Gebäude beitragen und demzufolge hohen energetischen Anforderungen
mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen.
Ebenso sollen sie vorbildhaft hinsichtlich ihrer Resilienz, Nachhaltigkeit und
Barrierefreiheit sein.
Sollte eine Förderung gewährt werden, würde
sich der Bund mit bis zu 45 % beteiligen, wobei der Bundesanteil mindestens 1
Million Euro betragen muss.
Voraussetzung für einen Förderantrag ist ein
positiver Ratsbeschluss über die Billigung der Teilnahme am Projektaufruf sowie
ggfs. der Nachweis über den Finanzierungsanteil Dritter. Die Förderung kann nur
durch die Kommune beantragt werden. Eine Weiterleitung an eine städtische
Tochter ist gemäß Projektaufruf möglich.
Finanzierung
Die SHB ist nach aktueller Sicht nicht in der Lage, die Baumaßnahme oder - im Falle einer Kreditaufnahme durch die SHB - den Schuldendienst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Finanzierung kann somit nur aus städtischen Mitteln im Wege der Einzahlung in die Kapitalrücklage der SHB erfolgen.
Aus Sicht der SHB ist einschließlich eines Risiko- und Planungsanpassungsaufschlag in Höhe von 15% mit Kosten in Höhe von mit 7.661.300 € brutto für das Projekt zu rechnen. Für die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft wären netto rd. 6.440.000 € abzgl. 45 % Förderung, somit rd. 3.540.000 € Eigenkapitalaufstockung notwendig, die im Haushaltsjahr 2024 als Auszahlung für den Erwerb von Finanzanlagen bereitzustellen wären. Über die Eigenkapitalaufstockung wäre ein gesonderter Beschluss des Rates und dessen Anzeige gemäß § 115 GO NRW an die Aufsichtsbehörde erforderlich.
Hinweis:
Eine
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen („AFB“) wäre gem. § 5 a
Ziffer 11 der Zuständigkeitsordnung („Beteiligungsangelegenheiten“) zwar
angezeigt. Jedoch steht der AFB dennoch nicht in der Beratungsfolge und auch
nicht im Beschlussvorschlag, weil er erst am 27.09.2023 tagt, also nach der
Sitzung des Rates am 13.09.2023.
Die
Teilnahme am Projektaufruf für das Förderprogramm des Bundes hat bis zum
15.09.2023 zu erfolgen. Hierzu ist die Vorlage eines Ratsbeschlusses über die
Billigung der Teilnahme am Projektaufruf notwendig, so dass die Verwaltung
empfiehlt, ausnahmsweise auf eine Vorberatung im AFB zu verzichten. Das
Förderprogramm sieht vor, dass eine Nachreichung des Ratsbeschlusses bis zum
06.10.2023 möglich ist.
In Vertretung
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
150404 |
Städt. Beteiligung an
Unternehmen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
IO20270006 |
Kapitaleinlage
Beteiligungsunternehmen |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind in der
mittelfristigen Finanzplanung veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt/Investitions-Nr. |
Zeile Finanzplan |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024-2026 |
s. o. |
27 |
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen |
1.000.000,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze für den Haushaltsplan 2024: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt/Investitions-Nr. |
Zeile Finanzplan |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2024 |
s. o. |
27 |
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen |
1.000.000 +4.572.000 5.572.500 |
||
2025 ff. |
s. o. |
27 |
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen |
1.000.000 |
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Ein
Sockelbetrag für Kapitaleinlagen in Beteiligungsunternehmen sollte zusätzlich
zu einem konkreten Bedarf auch weiterhin in den Finanzplan aufgenommen
werden. Der Mittelabfluss kann nur nach gesonderten Beschlüssen des Rates
erfolgen. Es muss im
Haushalt 2024 die Ermächtigung für die Aufnahme von Krediten für
Investitionen entsprechend erhöht werden, um die Finanzierung der
Kapitaleinlage sicher zu stellen, um für den Fall gewappnet zu sein, dass die
Liquidität der Stadt keine ausreichende Höhe aufweist. Gez.
Stuhlträger Ergänzung am
14.08.2023: Gez.
Stuhlträger |
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