Betreff
Bedarfsbeschluss Neubau Sporthalle Schützenstraße
Vorlage
WP 20-25 SV 26/045/1
Aktenzeichen
IV/26 - SHB- Sporthalle Schützenstr. 16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung durch den Schul- und Sportausschuss sowie den Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz beschließt der Rat der Stadt Hilden, dass die Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH (SHB) den Rückbau der bestehenden Sporthalle an der Schützenstraße 16 zugunsten eines Neubaus mit erweitertem Raumkonzept weiter betreiben soll.
Die Teilnahme am Projektaufruf des Bundes für eine finanzielle Förderung wird gebilligt.


Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen: Stand 14.08.2023

 

Nach Fertigstellung der Machbarkeitsstudie veröffentlichte der Bund am 19.06.2023 den Projektaufruf zum Förderprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ zu dem am 19.07.2023 nähere Informationen im Rahmen einer digitalen Informationsveranstaltung bekannt gemacht wurden. Unter anderem sind technische Vorgaben bei Umsetzung des Bauprojektes zu beachten, die Voraussetzung für die Förderung der Maßnahme sind. Wesentliche Kriterien für eine Förderung sind:

 

1.  Energieeffizienzgebäudes-Stuf 40 gem. BEG (für Ersatzbauten > 50m²)

 

2.  Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG PLUS Anlage 3 Anforderung 2, NW23 für Nichtwohngebäude, Nachhaltige Materialgewinnung.

     Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt werden, wenn mindestens 70% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und mindestens 30% der Masse des im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Betons, der neu eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate (Gesamtmasse) einen erheblichen Recyclinganteil haben.

 

3.  Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG PLUS Anlage 3 Anforderung 5, NW23 für Nichtwohngebäude, Naturgefahren am Standort

     Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt werden, wenn eine Analyse und Bewertung der Gefährdung des Gebäudes am Standort durch ausgewählte Naturgefahren durchgeführt wurde. Erfasst und bewertet werden die aktuelle und die künftige Gefährdung durch lokale Folgen des Klimawandels in Bezug auf Wintersturm, Hagel, Hitze, Starkregen, Blitzschlag, Schneelast, Hochwasser und Radon sowie auf alle bekannten und künftig zu erwartenden überdurchschnittlichen Gefährdungen durch Naturgefahren am Standort mit baulichen oder technischen Merkmalen des Gebäudes oder der gebäudenahen Außenanlagen reagiert und dies dokumentiert wurde oder es wurden organisatorische Maßnahmen der Risikobewältigung im Rahmen des Gebäudebetriebs vorgesehen.

 

Diese weitergehenden Anforderungen gehen deutlich über den zunächst für die Planung zugrunde gelegten Standard hinaus. Parallel zur Abstimmung der Machbarkeitsstudie in den Gremien und zur Erstellung der vorliegenden Sitzungsvorlage wurde die Planung deshalb hinsichtlich der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen überprüft und eine Kostenschätzung für zusätzlich erforderliche Maßnahmen erstellt.

 

Aufgrund der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen ergibt sich gegenüber der ursprünglich favorisierten Planungsvariante eine Kostensteigerung in Höhe von ca. 35%. Insofern ändern sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt:

 

Aus Sicht der SHB ist nunmehr einschließlich eines Risiko- und Planungsanpassungsaufschlag in Höhe von 10% mit Kosten in Höhe von mit 9.893.222 € brutto für das Projekt zu rechnen. Für die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft wären netto rd. 8.313.632 € abzgl. 45 % Förderung, somit rd. 4.572.000 € Eigenkapitalaufstockung notwendig, die im Haushaltsjahr 2024 voraussichtlich als Auszahlung für den Erwerb von Finanzanlagen bereitzustellen wären.
Über die Eigenkapitalaufstockung wäre ein gesonderter Beschluss des Rates und dessen Anzeige gemäß § 115 GO NRW an die Aufsichtsbehörde erforderlich.

 

Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

Erläuterungen und Begründungen Stand 24.07.2023:

 

 

Ausgangssituation

Entsprechend der SV-Nr.: WP 14-20 SV 26/064 wurden Mittel für die Erarbeitung von Planungen für die Erstellung eines Funktionsgebäudes am Sportplatz Schützenstr. bereitgestellt. Antragsgemäß sollten die Planungen an die vorhandenen Überlegungen aus 2016 anknüpfen. Das seinerzeit gemeinsam mit der Sporthochschule Köln erarbeitete Raumprogramm sah folgende Raumbedarfe vor:

 

Neubau:

2 Umkleiden mit WC, 2 Duschen,

Raum für Platzwart, 2 Schiedsrichterräume,

1 Mehrzweckraum, Büro, Lager

Behinderten-WC und Waschraum, Flur

 

Sanierung und Teilerneuerung nach Teilabriss Altbestand:

2 Umkleiden, WC, 2 Duschen,

Hausanschlussraum, Flur, Vordach

 

Die Planungsleistung wurde entsprechend ausgeschrieben und vergeben.

 

Machbarkeitsstudie

Durch die Gründung der Stadt Hilden Beteiligungsgesellschaft mbH (SHB) ging die Sportanlage Schützenstraße in das Eigentum der SHB über.

 

Die Stadtverwaltung hatte bereits vor Gründung der SHB das Architekturbüro Buddenberg Tauchmann aus Düsseldorf (btAD) mit einer Machbarkeitsuntersuchungsstudie zur Sportstätte Schützenstraße 16 unter dem Titel „Neubau, Erweiterung eines Funktionsgebäudes und Teilsanierung Bestand beauftragt“.

 

Mit Gründung der SHB wurde dieses Thema auf die SHB übertragen, die Projektbetreuung für das Bauprojekt verblieb dabei in enger Abstimmung mit der SHB bei der Stadt Hilden, Amt für Gebäudewirtschaft. Dies soll auch weiterhin so sein.

 

Aufgrund des Zustands der Sporthalle und der sowieso notwendigen und anstehenden Dachsanierung wurde der Planungsauftrag an den Architekten dahingehend erweitert, Varianten zu untersuchen, die auch eine Komplettsanierung, einen Teilneubau oder den Gesamtneubau der Sporthalle umfassen.

 

Nach mehreren Abstimmungen zwischen dem Architekturbüro, dem Amt für Gebäudewirtschaft und der SHB sowie Rücksprachen mit Herrn Eichner wurde ein erweitertes Raumkonzept bzw. der Raumbedarf für einen möglichen Neubau definiert.

 

Das erweiterte Raumkonzept sieht die Raumbedarfe vor, die in „Anlage 2 Raumprogramm“ dargestellt sind. Neben den in der Ausgangslage vom Rat geforderten zusätzlichen Räumen ist ein Mehrzweckraum/ Gymnastikraum für ca. 20 Personen inklusive zugehöriger Umkleiden, Duschen und Sanitärräume berücksichtigt.

 

Auf Basis dieser Vorgaben und der Maßgabe, dass die Wärmeversorgung einer neu gebauten Sporthalle möglichst dekarbonisiert sein sollte, um den Beschlüssen des Rates zur Klimaneutralität gerecht zu werden, wurde die nun vorliegende Machbarkeitsstudie erstellt.

Die Präsentation, wie sie auch dem Aufsichtsrat der SHB zur Verfügung gestellt wurde, ist dieser Sitzungsvorlage als „Anlage 1 Präsentation Machbarkeitsstudie“ beigefügt.

 

Nach Abwägung von Vor- und Nachteilen des Erhalts der Bestandsbebauung unter Berücksichtigung von Architektur, Raumkonzept, Tragwerk, technischer Gebäudeausrüstung sowie Bauphysik empfahl die Geschäftsführung der SHB auf Basis der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie des Architekturbüros btAD den Rückbau der bestehenden Sporthalle zugunsten eines Neubaus mit erweitertem Raumkonzept. Der Aufsichtsrat der SHB hat dieser Empfehlung einstimmig zugestimmt.

 

Der Finanzbedarf für Abriss und Neubau der Sporthalle wird derzeit seitens des Architekturbüros btAD auf rund 6.662.000 € brutto geschätzt. Dabei wurden Werte aus dem Baukostenindex unter Berücksichtigung der voraussichtlich benötigten Flächen ohne Planung der technischen Gebäudeausrüstung als Schätzwerte zugrunde gelegt.

 

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 19.04.2023 zur strategischen Steuerung der SHB ist es erforderlich, zur Erweiterung des Raumprogramms und der damit verbundenen Erhöhung der Investitionssumme um voraussichtlich mehr als 500.000 Euro, einen erneuten Bedarfsbeschluss des Rates einzuholen.

 

Förderung

Der Bund hat ein Förderprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ aufgelegt.

 

Mit diesem Förderprogramm unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungsstaus in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude beitragen und demzufolge hohen energetischen Anforderungen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Ebenso sollen sie vorbildhaft hinsichtlich ihrer Resilienz, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein.

 

Sollte eine Förderung gewährt werden, würde sich der Bund mit bis zu 45 % beteiligen, wobei der Bundesanteil mindestens 1 Million Euro betragen muss.

 

Voraussetzung für einen Förderantrag ist ein positiver Ratsbeschluss über die Billigung der Teilnahme am Projektaufruf sowie ggfs. der Nachweis über den Finanzierungsanteil Dritter. Die Förderung kann nur durch die Kommune beantragt werden. Eine Weiterleitung an eine städtische Tochter ist gemäß Projektaufruf möglich.

 

Finanzierung

Die SHB ist nach aktueller Sicht nicht in der Lage, die Baumaßnahme oder - im Falle einer Kreditaufnahme durch die SHB - den Schuldendienst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Finanzierung kann somit nur aus städtischen Mitteln im Wege der Einzahlung in die Kapitalrücklage der SHB erfolgen.

Aus Sicht der SHB ist einschließlich eines Risiko- und Planungsanpassungsaufschlag in Höhe von 15% mit Kosten in Höhe von mit 7.661.300 € brutto für das Projekt zu rechnen. Für die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft wären netto rd. 6.440.000 € abzgl. 45 % Förderung, somit rd. 3.540.000 € Eigenkapitalaufstockung notwendig, die im Haushaltsjahr 2024 als Auszahlung für den Erwerb von Finanzanlagen bereitzustellen wären. Über die Eigenkapitalaufstockung wäre ein gesonderter Beschluss des Rates und dessen Anzeige gemäß § 115 GO NRW an die Aufsichtsbehörde erforderlich.

 

 

Hinweis:

Eine Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen („AFB“) wäre gem. § 5 a Ziffer 11 der Zuständigkeitsordnung („Beteiligungsangelegenheiten“) zwar angezeigt. Jedoch steht der AFB dennoch nicht in der Beratungsfolge und auch nicht im Beschlussvorschlag, weil er erst am 27.09.2023 tagt, also nach der Sitzung des Rates am 13.09.2023.

Die Teilnahme am Projektaufruf für das Förderprogramm des Bundes hat bis zum 15.09.2023 zu erfolgen. Hierzu ist die Vorlage eines Ratsbeschlusses über die Billigung der Teilnahme am Projektaufruf notwendig, so dass die Verwaltung empfiehlt, ausnahmsweise auf eine Vorberatung im AFB zu verzichten. Das Förderprogramm sieht vor, dass eine Nachreichung des Ratsbeschlusses bis zum 06.10.2023 möglich ist.

 

 

In Vertretung

gez.
Sönke Eichner

1. Beigeordneter


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

150404

Städt. Beteiligung an Unternehmen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

IO20270006

Kapitaleinlage Beteiligungsunternehmen

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind in der mittelfristigen Finanzplanung veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt/Investitions-Nr.

Zeile

Finanzplan

Bezeichnung

Betrag €

2024-2026

s. o.

27

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen

1.000.000,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze für den Haushaltsplan 2024:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt/Investitions-Nr.

Zeile

Finanzplan

Bezeichnung

Betrag €

2024

s. o.

27

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen

1.000.000

+4.572.000

5.572.500

 

2025 ff.

s. o.

27

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen

1.000.000

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Ein Sockelbetrag für Kapitaleinlagen in Beteiligungsunternehmen sollte zusätzlich zu einem konkreten Bedarf auch weiterhin in den Finanzplan aufgenommen werden. Der Mittelabfluss kann nur nach gesonderten Beschlüssen des Rates erfolgen.

Es muss im Haushalt 2024 die Ermächtigung für die Aufnahme von Krediten für Investitionen entsprechend erhöht werden, um die Finanzierung der Kapitaleinlage sicher zu stellen, um für den Fall gewappnet zu sein, dass die Liquidität der Stadt keine ausreichende Höhe aufweist.

 

Gez. Stuhlträger

 

Ergänzung am 14.08.2023:
Bei der bisher vorgesehenen Zuführung zur Kapitalrücklage der SHB ist zu
prüfen, ob diese Zuführung für die Stadt eine „nachhaltig wirtschaftliche Kapitalanlage“ darstellt und das Potential bietet, langfristig einen Ertrag für die Stadt zu erwirtschaften. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die Zuführung über eine Zuwendung laufen, die aus dem Ergebnishaushalt zu finanzieren wäre.

 

Gez. Stuhlträger