Betreff
Tarifanwendung Deutschland-Ticket rückwirkend ab dem 01.05.2023:
Übetragung der Abwicklung der Finanzierung an den VRR
Vorlage
WP 20-25 SV 61/131
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_ÖPNV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt mit Wirkung zum 01. Mai 2023 die delegierende Übertragung folgender Aufgabe an den Zweckverband VRR:

 

-      Durchführung der Finanzierung zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung des DeutschlandTickets in der Stadt Hilden stehen.

 

Dieser Beschluss zur Durchführung der Finanzierung des DeutschlandTickets gilt zunächst bis zum 31.12.2023.

 

Die Laufzeit verlängert sich darüber hinaus automatisch, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen bedarf, wenn und solange

 

-      eine auskömmliche Finanzierung von Bund und/oder Land für das DeutschlandTicket bereitgestellt wird oder der Rat der Stadt Hilden einer anteiligen Mitfinanzierung zugestimmt hat

und

-      das DeutschlandTicket im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr durch Beschluss des Verwaltungsrates der VRR AöR angewendet und anerkannt wird.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das „DeutschlandTicket“ für den öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland wurde zum 01.05.2023 eingeführt.

 

Hinsichtlich der Finanzierung des DeutschlandTickets - welches einen massiven Eingriff in die bisherigen Tarifstrukturen der Verkehrsverbünde darstellt - wird die Bundesregierung ab dem Jahr 2023 jährlich 1,5 Mrd. Euro zum Verlustausgleich zur Verfügung stellen; die Bundesländer haben zugesagt, sich in gleicher Höhe zu beteiligen. Zusammen stehen also 3 Mrd. Euro zur Verfügung. Etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden Bund und Länder je zur Hälfte tragen.

 

Eine Regelung für die Folgejahre, wie eventuelle Mehrkosten über die besagten 3 Mrd. Euro hinaus finanziert werden sollen, wurde jedoch noch nicht getroffen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Kostenanteile für die Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Kommunen von steigenden Material- und Treibstoffkosten, steigenden Lohnkosten, Inflation usw. zunehmen werden.

 

Der Bundesgesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Sätze 4 u. 5 Regionalisierungsgesetz (RegG) die befristete vorläufige Tarifanwendung des DeutschlandTickets bis zum 30.09.2023 geregelt. Dadurch ist vorgegeben, dass die Tarifbestimmungen für das DeutschlandTicket von allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV verbindlich anzuwenden sind. Ab dem 01.10.2023 greift diese Regelung allerdings nicht mehr und die Tarifanwendung soll durch allgemeine Vorschriften der Aufgabenträger oder Vorgaben in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen angeordnet werden. Aufgrund der vielen heterogenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge in Deutschland ist hierbei keine einheitliche Vorgehensweise möglich.

 

Hier setzt jetzt die Rolle des VRR (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) ein. Um eine im gesamten Verbundgebiet geltende Regelung für die Finanzierung rund um das Thema DeutschlandTicket zu erreichen, zunächst für die Zeit bis zum Jahresende 2023, dann für die Zeit danach, ist der VRR bereit, auch für die Aufgabenträger, die nicht unmittelbares Mitglied des Zweckverbandes sind, die zentrale Bearbeitung zu übernehmen. Der VRR benötigt dafür die Übertragung der Aufgabe durch den Aufgabenträger.

 

Die Stadt Hilden ist über die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) und deren Linie O 3 ein solcher Aufgabenträger. Ähnliches gilt für den Kreis Mettmann und die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann KVGM oder die Stadt Düsseldorf und die Rheinbahn, die aber unmittelbares Mitglied des Zweckverbandes sind und über diese Mitgliedschaft, den VRR mit diesen Dienstleistungen beauftragen.

 

Bereits früher hat die Stadt Hilden Dienstleistungsaufträge an den VRR (Verkehrsverbund RheinRuhr, Gelsenkirchen) abgetreten, etwa zum Umgang mit der „ÖPNV-Pauschale“ gem. ÖPNVG NRW. Der VRR verfügt über die notwendige Sachkunde und die juristische Kompetenz und kann so die Einheitlichkeit im Verbundgebiet gewährleisten. Bei der Stadtverwaltung steht hierfür weder die entsprechende Sachkunde noch stehen personelle Ressourcen zur Verfügung.

 

Die Verwaltung schlägt daher in ihrem Beschlussvorschlag vor, dem Vorschlag des VRR zu folgen.

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister