Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 01.08.2023:
Verkehrssicherheit für den Radverkehr - Beethovenstraße
Vorlage
WP 20-25 SV 66/088
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1137 / Sm.
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Bei der Beethovenstraße handelt es sich um eine von Radfahrern viel frequentierte Stadtstraße. Das Straßenprofil ist vergleichsweise schmal, insbesondere für den Begegnungsverkehr mit Linienbussen und LKW. Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zum Radverkehr wird wegen des schmalem Straßenquerschnitts von Autofahrern in den meisten Fällen nicht eingehalten. Der veraltete, auf Bürgersteig-Niveau befindliche Radweg ist zu schmal und vom Zustand her nicht benutzbar.

Verkehrsarme Parallelrouten, die sich für Radfahrer in Ost-West-Richtung zum Ausweichen bzw. als praktikable Alternative anbieten, gibt es nicht.

Aktuell ist die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Beethovenstraße zu den Schulzeiten auf den Bereich der ansässigen Grundschulen beschränkt. Eine zeitlich unbefristete Ausdehnung auf den gesamten Straßenverlauf könnte potenzielle Konflikte des Radverkehrs mit dem Autoverkehr zumindest zu reduzieren.

Erst kürzlich wurde die Sicherheit für Radfahrer in Hilden im Fahrradklima-Test 2022 schlechter als „ausreichend“ bewertet, im Langzeit-Vergleich mit negativer Tendenz. Der ADFC beklagt zurecht, dass an Streckenabschnitten und Gefährdungspunkten, die als problematisch erkannt wurden, nichts geändert wird. Mit der Folge, dass sich das subjektive Sicherheitsgefühl für Radfahrer eher verschlechtert als verbessert.

Abschließend sei vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Dem absehbaren Argument, dem Mobilitätskonzept nicht vorgreifen zu sollen, muss entgegengehalten werden, dass eine grundsätzliche Verbesserung der Verkehrssicherheit für Radfahrer auf der Beethovenstraße ohnehin überfällig ist, und zwar mit oder ohne Mobilitätskonzept. Im Übrigen hält sich der materielle Aufwand, mittels Beschilderung auf der Straße eine durchgehende Geschwindigkeitsbegrenzung durchzusetzen, in sehr engen Grenzen.


Antragstext:

 

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Radfahrer spricht sich der Stadtentwicklungsausschuss für eine Tempo-30-Regelung auf der Beethovenstraße aus und empfiehlt der Unteren Straßenverkehrsbehörde, eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem gesamten Straßenverlauf zwischen Hochdahler Straße und Gerresheimer Straße einzurichten.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion der Bürgeraktion Hilden (BA) hat mit Datum vom 02. August 2023 den als Anlage beigefügten Antrag gestellt (siehe Anlage 1).

Dieser hat zum Inhalt, dass auch die bisher nicht in die Streckenbegrenzung einbezogenen Abschnitte der Straße „Beethovenstraße“ auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h begrenzt werden sollen.

 

 

Zuständigkeit:

 

Der Gegenstand des Antrages fällt in den Aufgabenbereich der Unteren Straßenverkehrsbehörde und liegt demnach in der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Stadtverwaltung. Die Entscheidung der Unteren Straßenverkehrsbehörde erfolgt als Sonderordnungsbehörde nach den Straßengesetzen bzw. der Straßenverkehrsordnung.
Vor diesem Hintergrund strebt die Fraktion Bürgeraktion an, eine Empfehlung an die Straßenverkehrsbehörde auszusprechen.

 

 

Grundlagen - Klassifizierung der Straßen im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Hilden:

 

Die Beethovenstraße ist im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Hilden als „Wichtige Erschließungsstraße“ ausgewiesen und mit dem Verkehrszeichen VZ 306 („Vorfahrtstraße“) beschildert.

 

 

Grundlagen - Regelungen gemäß der StVO:

 

Zurzeit ist eine Geschwindigkeitsreduzierung mittels einer Streckenbegrenzung mit VZ 274-30 („zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“, in Kombination mit dem Zusatzzeichen Mo - Sa / 07.30 bis 20.00 Uhr) für einen Teilbereich des Streckenzuges der Beethovenstraße angeordnet, da die dafür erforderlichen, und in der StVO explizit aufgeführten Einrichtungen, in diesem Teilbereich gegeben sind:

 

           Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte,

           allgemeinbildende Schulen, Förderschulen,

           Altenheime, Pflegeheime oder

           Krankenhäuser.

 

Nur das Vorhandensein dieser aufgeführten Einrichtungen, und auch nur in Kombination mit weiteren Tatbeständen, erlauben es den Straßenverkehrsbehörden, auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), sowie auf Vorfahrtstraßen (VZ 306), die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren.

 

In den anderen Teilbereichen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann keine Geschwindigkeitsreduzierung (mittels Streckenbegrenzung) angeordnet werden.

Aber auch unter Beachtung weiterer Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu der Anordnung einer Tempo-30-Zone mit VZ 274. 1 („Beginn einer Tempo-30-Zone“), ist eine solche Anordnung auf der Beethovenstraße derzeit rechtlich nicht zulässig.

 

Auch ist die Steigerung des „subjektiven Sicherheitsgefühls für Radfahrer“ derzeit leider noch keine rechtlich haltbare Begründung für eine solche Anordnung.

 

 

Grundlagen (Unfall-)Auswertung - Stellungnahme der Kreispolizeibehörde Mettmann:

 

Aufgrund des nur sehr begrenzt zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeitraumes dieses Antrages, konnte eine Stellungnahme, bzw. eine aktuelle Unfallauswertung, der Kreispolizeibehörde Mettmann nicht abgerufen werden.

Dennoch geht die Untere Straßenverkehrsbehörde davon aus, dass, da zurzeit keine Meldungen der Kreispolizeibehörde Mettmann an die Stadtverwaltung Hilden vorliegen, die aktuelle Lage als (unfall-)unauffällig bezeichnet werden kann.

 

 

Bewertung der Unteren Straßenverkehrsbehörde:

 

Aufgrund dieser Unfalllage kann hier nicht von einer „Qualifizierten Gefahrenlage“ gesprochen werden, die eine weitere Beschränkung oder ein Verbot des fließenden Verkehrs rechtfertigen würde.

 

Fazit:

 

Zwar wird inzwischen von verschiedenen Institutionen die Forderung unterstützt, dass Kommunen eigenverantwortlich entscheiden können, in welchen Bereichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werden darf, dennoch gelten zurzeit leider weiterhin die restriktiven Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Von daher ist, aufgrund der aktuellen Rechtslage, auf der „Beethovenstraße“ weder die Anordnung einer vollumfänglichen Streckenbegrenzung auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h noch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone möglich.

 

Die Untere Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hilden wird natürlich das aktuelle Rechtsgeschehen diesbezüglich weiter beobachten.

 

Ebenfalls sei an dieser Stelle auch noch einmal der Hinweis gegeben, dass zurzeit für die Stadt Hilden ein Mobilitätskonzept entwickelt wird, welches sich natürlich auch intensiv mit dem Themenbereich „Radverkehr“ beschäftigt, und diesbezüglich auch Anregungen / Beschwerden aus der Bürgerschaft in die umfassende Planung mit einfließen lässt.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf Stadtstraßen und eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen würde - laut Verlautbarungen diverser Sachverständiger - nachhaltig und relevant den Ausstoß von Treibhausgasen reduzieren.

Eine singuläre Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus auf der Beethovenstraße besitzt diese Auswirkungen jedoch nicht.