Betreff
Schülerzahlen und Klassenbildung an den Hildener Schulen
Vorlage
WP 20-25 SV 40/006
Aktenzeichen
III/40
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den aktuellen Schülerzahlen und den Klassenfrequenzen an den städtischen Schulen zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

1.    Im Bereich der Grundschulen steigen die Schülerzahlen weiterhin an.

 

Schuljahr 2021/2022 von 1.848 auf 2022/2023 1.954

 

Im kommenden Schuljahr 2023/2024 bilden die Grundschule Schulstraße und der Grundschulverbund Beethovenstraße jeweils eine Eingangsklasse mehr als im vergangenen Schuljahr.

 

2.    Die Schülerzahlen der Marie-Colinet-Sekundarschule sind relativ konstant.

 

Schuljahr 2021/2022 485, Schuljahr 2022/2023 488.

 

Die Schule startet im neuen Schuljahr 2023/2024 wieder mit drei Eingangsklassen.

 

3.    Am Helmholtz-Gymnasium steigen die Schülerzahlen.

 

Schuljahr 2021/2022 784, Schuljahr 2022/2023 819.

 

Das Helmholtz-Gymnasium bildet im kommenden Schuljahr 5 Eingangsklassen.

 

4.    Theresienschule, kath. Mädchenrealschule

 

Die Anzahl der Hildener Schüler*innen ist mit gerundet insgesamt 280 konstant.

 

5.    Wilhelmine-Fliedner-Gesamtschule, evangelisch

 

Von 510 Hildener Schüler*innen im Schuljahr 2021/2022 ist die Anzahl auf 561 im Schuljahr 2022/2023 gestiegen.

 

6.    Bonhoeffer-Gymnasium, evangelisch

 

Die Anzahl der Hildener Schüler*innen im Schuljahr 2022/2023 ist von 663 auf 646 gesunken. Die Absenkung von 4 Eingangsklassen auf 3 Eingangsklassen spiegelt sich in diesen Zahlen wider.

 

7.    Bettine-von-Arnim-Gesamtschule, Zweckverband Langenfeld-Hilden

 

Die Anzahl der Hildener Schüler*innen ist relativ konstant.

Schuljahr 2021/2022 535, Schuljahr 2022/2023 532.

 

Die steigenden Schülerzahlen im Grundschulbereich führen zeitversetzt natürlich auch zu höheren Schülerzahlen im Bereich der weiterführenden Schulen. Aktueller Trend sind

steigende Schülerzahlen an der evangelischen Wilhelmine-Fliedner-Gesamtschule und dem städt. Helmholtz-Gymnasium.

 

Neben den reinen Schülerzahlen einer Schule ist die Klassengröße seit Jahrzehnten ein immer wieder diskutiertes Thema. Lehrkräfte, Eltern und Schüler*innen bemängeln zu große Klassen und damit einhergehend den Verlust einer individuelleren Förderung von Schüler*innen durch die Lehrkräfte.

 

Auf Wunsch der Ausschussvorsitzenden Rm Schlottmann stellt die Verwaltung die Situation an den städtischen Schulen ausführlich dar.

 

§ 93 Abs 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften regeln die Klassenbildungswerte an Schulen (AVO-Richtlinien 2022/2023 -AVO-RL)

 

Zitat des § 6 und § 6 a der obigen Verwaltungsvorschrift.

 


§ 6 (Fn 
6)
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 6 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

(4) In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

c) In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde.

d) (weggefallen)

e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.

b) (weggefallen).

(6) In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Die Obergrenze der Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

(7) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Klassen des Gemeinsamen Lernens sind hiervon ausgenommen. Können an Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(8) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe diesen Wert nicht unterschreitet.

(9) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

Klassenfrequenz-

richtwert

höchstwert

1.

Berufskolleg

a)

Allgemein

(Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule)
Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

22


16

31


22

b)

bei fachpraktischer Unterweisung

Berufsschule
(Ausbildungsvorbereitung)

Theorieunterricht
Fachpraktische
Unterweisung

26

13

29

15

Berufsfachschule

Theorieunterricht
Fachpraktische
Unterweisung

28

14

31

16

2.

Förderschulen

Förderschwerpunkt Lernen

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

14

10

10

19

13

13

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

10

10

13

13

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

Förderschwerpunkt Sprache

13

11

11

13

17

14

14

17

3.

Klinikschule

10

13

4.

Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30.

 

§ 6a (Fn 14)
Klassenbildung an Grundschulen

 

 (1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

1. bis zu 29 eine Klasse;

2. 30 bis 56 zwei Klassen;

3. 57 bis 81 drei Klassen;

4. 82 bis 104 vier Klassen;

5. 105 bis 125 fünf Klassen;

6. 126 bis 150 sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.

(2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

 

3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.

Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.

(3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann, können den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangsübergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept für die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden können. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.

Anhand der aktuellen amtlichen Schülerstatistik vom 15.10.2022 und den aktuellen Anmeldezahlen für die Grundschulen und die weiterführenden Schulen für das im August beginnende Schuljahr 2023/2024 wird dargestellt, wie sich die Klassenbildungssituation an den Schulen in städt. Trägerschaft gestaltet.

Nur im Bereich der Grundschulen hat der Schulträger Stadt Hilden in einem begrenzten Umfang eine Steuerungsmöglichkeit. Hier gibt es sieben Grundschulen mit insgesamt neun Standorten.

§ 6a, Klassenbildung an Grundschulen

(2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden….

Somit will der Gesetzgeber verhindern, dass beispielsweise nur oder überwiegend Eingangsklassen von unter 23 Schülern*innen gebildet werden, sofern das Raumangebot der Schulen so etwas überhaupt zulässt.

Allerdings bedeutet diese Regelung nicht, dass Schüler*innen so vom Schulträger zu verteilen sind, dass an allen Schulen derselben Schulform Klassengrößen von 23 Schülern*innen gebildet werden. Vielmehr ist dies ein mathematischer Wert um zu ermitteln, was die höchstmögliche Anzahl der Eingangsklassen bei der Einschulung an Grundschulen ist.

Beispiel: 500 Schulanmeldungen: 23 Schüler*innen = 22 Eingangskassen an städt. Grundschulen

Innerhalb dieser 22 Eingangsklassen gelten allerdings wieder folgende Regelungen:

1. bis zu 29 eine Klasse;

2. 30 bis 56 zwei Klassen;

3. 57 bis 81 drei Klassen;

4. 82 bis 104 vier Klassen;

5. 105 bis 125 fünf Klassen;

6. 126 bis 150 sechs Klassen.

Der Schulträger entscheidet dann, an welchen Schulen wie viele Eingangsklassen gebildet werden. Hierbei zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass es einen Rechtsanspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Gemeinschaftsgrundschule gibt und sofern es Konfessionsschulen gibt, bemisst sich deren Bildung von Eingangsklassen mindestens an der Nachfrage nach Schulplätzen von Kindern des entsprechenden Bekenntnisses.

Beispiel: Der Schulträger Stadt Hilden hat entschieden, dass es an der GGS Schulstraße zwei Eingangsklassen geben kann. Liegen dann 56 Anmeldungen vor, kann der Schulträger hier nicht mehr steuern, um eine Klassenfrequenz von 23 Kindern zu erreichen. Dann sind zwei Eingangsklassen mit jeweils 28 Kindern zu bilden. Sofern es sich bei diesen Kindern um Kinder handelt, für die diese Schule nicht die wohnortnächste Schule ist, ist zu prüfen, ob ggf. wohnortnähere Kinder zu versorgen sind, die evt. an ihrer Wunschschule keinen Platz erhalten. All dies geschieht in der sogenannten Koordinierungsrunde zwischen Schulträger und Schule. Auf die Darstellung weiterer Detailfragen wird an dieser Stelle verzichtet, das Aufnahmeverfahren ist mitunter komplex. Gegen eine Aufnahmeablehnung steht den Eltern aber in jedem Fall ein Widerspruchsrecht zu und sollte dem Widerspruch nicht stattgegebenen werden, besteht ein Klagerecht. Somit ist Aufnahme oder Ablehnung in eine Schule stets justiziabel.

Die zitierten Vorschriften beziehen sich auf die Bildung von Eingangsklassen. In höheren Klassen gilt die gesetzliche Bandbreite von 15 bis 29 Schülern. Hierzu gibt es Ausnahmen, auf Benennung all dieser wird an dieser Stelle verzichtet.

Das Helmholtz-Gymnasium und die Marie-Colinet-Sekundarschule sind die alleinige Schulform in städt. Trägerschaft, von daher gelten für diese beiden Schulen die gesetzlichen Klassenbildungswerte, der Schulträger kann aber nicht zwischen zwei unterschiedlichen Schulformen eine Klassenbildung koordinieren.

Wilhelm-Hüls-Schule und Astrid-Lindgren-Schule weisen über mehrere Schuljahre verteilt die höchsten Klassenfrequenzen auf.

Allerdings kann die Klassenfrequenz auch innerhalb einer Schule über wenige Schuljahre verteilt stark schwanken.

Beispiel GGS Schulstraße: Je nach Jahrgang beläuft sich die Klassenfrequenz mal auf 26 Schüler*innen, mal auf 21 Schüler*innen.

Im neuen Schuljahr gibt es 21-22 Kinder pro Eingangsklasse, allerdings werden auch drei Eingangsklassen statt ansonsten zwei Eingangsklassen gebildet. Damit steigt der Raumbedarf an diesem Schulstandort an.

 

Im neuen Schuljahr hat keine Eingangsklasse an einer Grundschule mehr als 26 Schüler*innen, die Mehrheit der Schulen weist unter 25 Schüler*innen pro Eingangsklasse aus.

Für die Schulneulinge eine sicherlich gute Ausgangsposition für den Start ins Schulleben.

 

Im Bereich der weiterführenden Schulen weist der Jahrgang 9 an der Marie-Colinet-Schule

als einziger Jahrgang 30 Schüler*innen pro Klasse auf. Ansonsten liegt die Klassenfrequenz in einem akzeptablen Bereich.

 

Das Helmholtz-Gymnasium erreicht oft Klassenfrequenzen von mehr als 27 Schüler*innen. Im neunen Schuljahr bildet die Schule 5. Eingangsklassen mit insgesamt 148 Schülern*innen.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Steuerungsmöglichkeit des Schulträgers bei der Klassenbildung eher begrenzt ist. Von Jahr zu Jahr kann es immer wieder zu erheblichen Schwankungen in der Schülerzahl pro Klasse kommen. Dies liegt mal an der Größe eines Geburtenjahrgangs, mal am schwankenden Elternwahlverhalten, mal auch an Faktoren wie die Eröffnung einer Flüchtlingsunterkunft in der Nähe einer Schule.

Eine Zusammenfassung der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2022/2023 inklusiv einiger Ergänzungen finden Sie in der Anlage 1.

 

gez.

In Vertretung

 

Sönke Eichner

1. Beigeordneter