Beschlussvorschlag:
"Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 (Änderungen zu
Artikel 1) bzw. rückwirkend zum 01.01.2006 (Änderungen zu Artikel 2).
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen."
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung am
14.12.2005 hat der Rat der Stadt Hilden die Änderung der Vergnügungssteuersatzung
beschlossen (SV 20/047).
Diese Änderung war
notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht
tauglich erklärt hatte.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich grundsätzlich nach dem Einspielergebnis. In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden ist an mehreren Stellen das Einspielergebnis folgendermaßen definiert: „Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne“.
Diese Definition wurde der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen entnommen.
Gegen die Städte Wuppertal und Duisburg lagen mehrere Klagen vor. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem der (noch nicht rechtskräftigen) Urteile kürzlich darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Einspielergebnisses in der Vergnügungssteuersatzung unzutreffend, zumindest aber unbestimmt sei. Die entsprechende Formulierung entspricht der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden.
Auch gegen die Stadt Hilden liegt zwischenzeitlich eine Klage vor, die sich unter anderem auf die Definition des Einspielergebnisses in der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung stützt.
Nachdem nunmehr die
Begründungen der Urteile gegen die beiden o. g. Städte vorliegen, empfiehlt der
Städte- und Gemeindebund den Gemeinden, ihre Vergnügungssteuersatzung anzupassen.
In seiner
Mustersatzung will er zukünftig folgende Formulierung vorsehen:
„Einspielergebnis
ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“
Nach Mitteilung des
Städte- und Gemeindebundes wird das Einspielergebnis auf dem Auslesestreifen
von Geldautomaten i. d. R durch den Saldo 2 angegeben.
Bei der Berechnung
der Einspielergebnisse für die Hildener Steuerpflichtigen wurde im laufenden
Jahr bereits dieser Saldo 2 jeweils zugrunde gelegt.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte jedoch die vorliegende 2. Nachtragssatzung beschlossen
werden.
Da nach wie vor –
wie bereits berichtet – Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide aus dem
Jahr 2005 vorliegen, ist sowohl eine Änderung von Artikel 1 rückwirkend zum
01.01.2005 als auch eine Änderung von Artikel 2 rückwirkend zum 01.01.2006
erforderlich.
(G. Scheib)