Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 20/076
Aktenzeichen
II/20-22.31.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 (Änderungen zu Artikel 1) bzw. rückwirkend zum 01.01.2006 (Änderungen zu Artikel 2).

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen."

 

 

 

 

 

(G. Scheib)

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

In seiner Sitzung am 14.12.2005 hat der Rat der Stadt Hilden die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen (SV 20/047).

 

Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.

 

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich grundsätzlich nach dem Einspielergebnis. In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden ist an mehreren Stellen das Einspielergebnis folgendermaßen definiert: „Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne“.

Diese Definition wurde der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen entnommen.

 

Gegen die Städte Wuppertal und Duisburg lagen mehrere Klagen vor. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem der (noch nicht rechtskräftigen) Urteile kürzlich darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Einspielergebnisses in der Vergnügungssteuersatzung unzutreffend, zumindest aber unbestimmt sei. Die entsprechende Formulierung entspricht der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden.

Auch gegen die Stadt Hilden liegt zwischenzeitlich eine Klage vor, die sich unter anderem auf die Definition des Einspielergebnisses in der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung stützt.

 

Nachdem nunmehr die Begründungen der Urteile gegen die beiden o. g. Städte vorliegen, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund den Gemeinden, ihre Vergnügungssteuersatzung anzupassen.

In seiner Mustersatzung will er zukünftig folgende Formulierung vorsehen:

„Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes wird das Einspielergebnis auf dem Auslesestreifen von Geldautomaten i. d. R durch den Saldo 2 angegeben.

 

Bei der Berechnung der Einspielergebnisse für die Hildener Steuerpflichtigen wurde im laufenden Jahr bereits dieser Saldo 2 jeweils zugrunde gelegt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedoch die vorliegende 2. Nachtragssatzung beschlossen werden.

 

Da nach wie vor – wie bereits berichtet – Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide aus dem Jahr 2005 vorliegen, ist sowohl eine Änderung von Artikel 1 rückwirkend zum 01.01.2005 als auch eine Änderung von Artikel 2 rückwirkend zum 01.01.2006 erforderlich.

 

 

 

 

 

(G. Scheib)