Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner derzeit gültigen Fassung
ordnet die Stadt Hilden für den Bereich des räumlichen Geltungsbereichs des
aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 240 die Umlegung an.
Die Anordnung der Umlegung umfasst folgende
Flurstücke in Flur 51 der Gemarkung Hilden:
369 |
Ellerstr. |
370 |
Ellerstr. 1a |
197 |
Benrather Str. 24 |
196 |
Benrather Str. 26 |
195 |
Benrather Str. 28 |
343 |
zu Benrather Str. 28 |
345 |
zu Benrather Str. 28 |
344 |
Benrather Str. 30 |
361 |
Benrather Str. 32 |
362 |
Benrather Str. 32a |
363 |
zu Benrather Str. 30/32 |
190 |
Benrather Str. 34 |
307 |
Poststr. 2 |
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 25.08.1999 den
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 240 für den Bereich Ellerstraße
/ Benrather Straße / Poststraße gefasst. In der Sitzung am 12.11.2008 hat der
Stadtentwicklungsausschuss auf Grundlage der Sitzungsvorlage Nr. 61/243
einstimmig den städtebaulichen Entwurf beschlossen. Der Kulturausschuss wird
die Sitzungsvorlage voraussichtlich in seiner Sitzung am 15.12.2008 beraten.
Mit diesem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden, das Wilhelm-Fabry-Museum mit einem Neubau an der Ellerstraße
zu erweitern. Eine Entscheidung, ob das Museum tatsächlich erweitert werden
soll, soll später zu gegebener Zeit gefällt werden.
Wie in der Sitzungsvorlage Nr. 61/243 bereits ausgeführt, ist zur
Realisierung des Projekts aus Sicht der Verwaltung die Durchführung eines
Umlegungsverfahrens notwendig, um in direkten Gesprächen und Verhandlungen mit
den Eigentümern der benachbarten Grundstücke und mit den Nutzungsberechtigten auch
die liegenschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, d.h. Grundstücke
oder Teilflächen von Grundstücken in das Eigentum der Stadt Hilden zu übertragen.
Zur Durchführung dieses Umlegungsverfahrens sind sicherlich künftig
finanzielle Mittel für den „Erwerb“ der benötigten Grundstücksflächen bereit zu
stellen, wobei die tatsächliche Höhe erst nach Durchführung der Verhandlungen
mit den Betroffenen festgelegt werden kann.
Im Zuge des anstehenden Abrisses der aufstehenden Gebäude ist – neben
den eigentlichen noch nicht geschätzten Abrisskosten – noch ihr Buchwert als
Sonderabschreibung sowie eine Auflösung des Sonderpostens „Zuschuss
Investitionspauschale“ in der Anlagenbuchhaltung zu verbuchen.
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer: |
0905010010 |
Bezeichnung: |
Grundstücksneuordnung und |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
I076100001 |
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Zur Durchführung des neuen Umlegungsverfahrens
sind sicherlich finanzielle Mittel bereit zu stellen. Die folgenden Angaben
sind erste Schätzungen, die auf den Ergebnissen der ersten unverbindlichen
Sondierungsgespräche basieren. |
||||
Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
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2009 |
~
40.000,- |
|
ja |
für den
Erwerb von unbebauten Teilflächen von Grundstücken |
2009 |
~
260.000,- |
|
ja |
für den
Erwerb eines bebauten Grundstücks |
2010 |
~
170.000,- |
|
nein |
Aufwand
für eine Sonderabschreibung |
2010 |
|
~
70.000,- |
ja |
Zuschussauflösung
der zugeordneten Investitionspauschale für das Gebäude Ellerstr. 1a |
2010 |
??? |
|
ja |
Abriss
der Gebäude Ellerstraße 1a und Benrather Str. 24 |
2011 |
~
80.000,- |
|
nein |
Aufwand
zum Umbau der Zu- und Abfahrt eines Garagenhofs |
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Sichtvermerk
Kämmerer |