Betreff
Erlass einer Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 50/028
Aktenzeichen
III/50 - fw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales und im Haupt- und Finanzausschuss:

  1. Die in vollem Wortlaut als Anlage beigefügte Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden wird hiermit beschlossen.
  2. Der Mehrbetrag von 1.221,77 € als jährlicher Sachkostenzuschuss für den Behindertenbeirat wird bei Haushaltsstelle 4700.7187 überplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung erfolgt durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage.

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Am 1. Januar 2004 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) in Kraft getreten. Mit diesem Landesgesetz und mit den dazu gehörigen und zum 1.7.2004 in Kraftgetretenen Verordnungen setzt das Land NRW die Gleichstellung auf Landesebene um. Das BGG NRW unterstreicht dabei das Leitmotiv des Bundesgesetzes, diskriminierendes Verhalten, behindertenfeindliche Bedingungen und bauliche und kommunikative Barrieren weitestgehend zu vermeiden.

Ziel des Gesetzes: Menschen mit Behinderung sollen gleichberechtigt am Leben der Gesellschaft teilhaben.

Die Broschüre des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW:  Leben ohne Barrieren – Neue Rechte für Menschen mit Behinderungen mit den Texten der Gesetze und Verordnungen ist als Anlage 2 beigefügt.

 

In § 13 BGG NRW heißt es:

 

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

 

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in Hilden ist seit Jahren selbstverständliche Aufgabe von Rat und Verwaltung, was durch Umsetzung in baulicher, verkehrlicher und gesellschaftlicher Hinsicht nachzuweisen ist. Nicht zuletzt durch Schaffung und Unterstützung eines Behindertenbeirates, der in diesem Jahr auf sein 30-jähriges Bestehen zurückblicken kann. Ein Behindertenbeirat, der sich in den vergangenen Jahren in viele Belange im positiven Sinn „eingemischt“ und mit dazu beigetragen hat, Hilden zu einer behindertenfreundlichen und in vielen Bereichen behindertengerechten Stadt gemacht hat. Der Behindertenbeirat, als Dachorganisation der in Hilden vorhandenen Behindertenverbände, -vereine und Selbsthilfegruppen, genießt in der Öffentlichkeit einen sehr hohen Stellenwert.

 

Für die Stadt Hilden soll nunmehr gemäß der gesetzlichen Vorgabe eine Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung erlassen werden.

Die vorgesehene Satzung ist als Anlage 1 in vollem Wortlaut beigefügt.

Eine „amtliche“ Mustersatzung ist nicht vorhanden. Auch der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat davon abgesehen eine Mustersatzung  zu erstellen, da die örtlichen Gegebenheiten, nach denen die Belange behinderter Menschen auf kommunaler Ebene  in NRW  Berücksichtigung finden, zu unterschiedlich ausgeprägt sind. Eine Mustersatzung würde auch nicht nur annähernd die kommunale Vielfalt widerspiegeln können, zumal nur wenige Städte in NRW sich bisher mit den Belangen behinderter Menschen beschäftigt haben. Auch gibt es nur vereinzelt Behindertenbeiräte in anderen Städten.

Es gibt jedoch eine „Mustersatzung“, die von der Behindertenkoordinatorin der Stadt Münster geleiteten Arbeitskreis der BehindertenkoordinatorInnen NRW erstellt wurde. Der vorliegende Satzungsentwurf ist an diese Mustersatzung mit Abweichungen angelehnt.

 

Für die Stadt Hilden wurde aus Sicht der Verwaltung auf die Einführung eines kommunalen Behindertenbeauftragten verzichtet. Entsprechend der langjährigen bewährten Praxis sollen die entsprechenden Aufgaben dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden übertragen werden (vgl. §§ 2 + 3 der Satzung). Der Beirat hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er mit seinen in Behinderungsfällen fachkundigen Mitgliedern den Aufgaben, Rat und Verwaltung zu beraten, zu informieren und zu unterstützen, gerecht wird.

Der Behindertenbeirat hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2006 einer Übertragung der Aufgaben und dem Satzungsentwurf zugestimmt. Der vorliegende Entwurf ist durch das Rechtsamt der Stadt und den Städte- und Gemeindebund NRW geprüft worden.

 

 

 

 

 

Da nach der Übertragung der Aufgaben der Behindertenbeirat einen höheren Verwaltungsaufwand hat, empfiehlt der Behindertenbeirat, den bisherigen Sachkostenzuschuss zur Bestreitung der Geschäftsausgaben von bisher 1.278,23 € auf 2.500 € zu erhöhen. Die Erhöhung wird notwendig, weil die zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben auch bisher nicht anfallenden Sachaufwand erfordern (Fortbildungskosten, Fahrtkosten, erhöhte Sachkosten durch Berichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit etc.). Aus Sicht der Verwaltung erscheint dies auch sachgerecht. Die zweckentsprechende Verwendung wird durch die Verwaltung geprüft.

Mit dem Beschluss über die Satzung wäre auch der Mehrbetrag des Sachkostenzuschusses für 2006 in Höhe von 1.221,77 € überplanmäßig bei Haushaltsstelle 4700.7187 –Zuschüsse Beiratsarbeit- zur Verfügung zu stellen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Satzung in der vorgelegten Form zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

4700.7187                             

Bezeichnung:

Zuschüsse Beiratsarbeit

                                              

Mehrkosten: 1.221,77 €

                                              

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

2006

 

Siehe Erläuterungen

 

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer