Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
nimmt Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01 bis 30.06.2006 erteilten Genehmigungen
zur Leistung von unerheblichen über-/außerplanmäßigen Ausgaben (siehe beigefügte
Anlage 1).
Sollübertragungen
oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen im Berichtszeitraum nicht vor.
Deshalb ist hier keine Aufstellung vorhanden (üblicherweise Anlage 2).“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
1. Gemäß
§ 10 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01. 10. 1999, zuletzt
geändert mit Datum vom 07.06.2005, gilt für die Zustimmung von
über-/außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW folgende
Regelung:
Ausgaben bei einer Haushaltsstelle über
25.000 EUR (im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) sind als erheblich im Sinne
des § 82 Abs.1 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates.
Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die einen
Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, gelten als geringfügig im Sinne des §
82 Abs. 1 Satz 5 GO NW. Sie sind gemäß § 82 Abs. 1 GO NW daher nicht in der
Aufstellung (Anlage 1) enthalten.
In unbeschränkter Höhe als unerheblich
anzusehen sind:
a) Zusätzliche
Zuführungen zum Vermögenshaushalt aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben
im Verwaltungshaushalt und
b) zusätzliche
Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage aufgrund von Mehreinnahmen oder
Minderausgaben im Vermögenshaushalt sowie
c) Ausgaben
der Inneren Verrechnung (Gruppierungsziffer 679), der Umsatzsteuer
(Gruppierungsziffer 64), Ausgaben der Gruppen 81 und 83, Ausgaben für gesetzliche
Leistungen der Sozialhilfe in den Abschnitten 41, 42 und 49 des Verwaltungshaushaltes
sowie Ausgaben für Umschuldungen/Sondertilgungen (Gruppierungsziffer 977).
Gemäß Ratsbeschluss vom 10. Juli 2002 sind
auch alle Leistungen nach dem jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz in
unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen.
Verpflichtungsermächtigungen nach § 84 Abs. 1
GO NW sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen, wenn sie
25.000 EUR übersteigen.
Im beigefügten Verzeichnis -Anlage 1- sind
die in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 bewilligten unerheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben aufgeführt.
2. Nach
dem Ratsbeschluss vom 27.09.1995 ist der Rat quartalsweise über die Inanspruchnahme
der Soll-Übertragungen zu unterrichten. Es
werden die Beträge aufgeführt, die die Geringfügigkeitsgrenze von 5.000 EUR
übersteigen.
In dem Berichtszeitraum vom 01.01. bis 30.06.
2006 lagen keine Sollübertragungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vor.
Deshalb ist hier ein Verzeichnis (üblicherweise Anlage 2) entbehrlich.
3. Mit
Beschluss der Haushaltssatzung 2005 am 27.04.2005 (SV-Nr.: 20/021) hat der Rat
für die Zuschussbudgets u.a. geregelt, dass zukünftig über finanzielle
Veränderungen im Budget regelmäßig im Fachausschuss berichtet wird. Dafür
entfällt die quartalsweise Berichterstattung nach § 10 Zuständigkeitsordnung i.
V. mit § 82 GO NW bei unerheblichen über-/außerplanmäßigen Ausgaben und bei
Sollübertragungen innerhalb der Zuschussbudgets. In den beigefügten
Verzeichnissen (Anlagen 1 und 2) sind die Haushaltsstellen der Zuschussbudgets
deshalb nicht mit aufgeführt.
Günter Scheib