Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung
Kenntnis von der erneut vorgelegten Gebührenkalkulation für die
Grundstücksentwässerung für das Jahr 2023 und beschließt folgende
7. Nachtragssatzung zur
„Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet
Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7,
8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496),
in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in der jeweils geltenden
Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 21.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt
Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG
NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des §
6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die
Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen,
der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die
Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die
Abwassergebühren abgewälzt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt
sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser)
und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1
dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder
befestigte Grundstücksfläche 0,85 €.
§ 2
Diese 7.
Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt rückwirkend zum
01.01.2023 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Gründe für die erneute Vorlage
Die
Gebührenkalkulation für die Entsorgung der Niederschlags- und der Schmutzwässer
für das Jahr 2023 wurde bereits mit Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 60/032 in der
Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 13.12.2022 zur Kenntnis genommen und die
5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 beschlossen.
Es handelte sich
dabei um einen Vorbehalts-/Doppelbeschluss, da zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung die von der Landesregierung initiierte Änderung des § 6 KAG,
welcher alle Eckpunkte der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung
erstmals in allen Einzelheiten im Gesetz regelt, vollzogen war. Das
Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG erfolgte jedoch erst am 15.12.2022.
Wie in der
Mitteilungsvorlage WP 20-25 SV 66/079 bereits erläutert, wirkt sich diese neue
gesetzliche Regelung nicht nur auf die Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023
und die folgenden Jahre aus. Es wurde auch eine Neukalkulation der
Schmutzwassergebühren für das Jahr 2022, sowie eine Nachtragssatzung mit satzungsgemäßem
Entstehungszeitpunkt am 15.12.2022 erforderlich.
Diese
Neukalkulation für das Jahr 2022 wurde mit Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 60/037
in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 19.04.2023 zur Kenntnis genommen
und die 6. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 beschlossen. Die
Nachtragssatzung trat rückwirkend zum 15.12.2022 in Kraft. Somit wurde die
Verwaltung in die Lage versetzt, für die noch nicht bestandskräftigen Bescheide
des Jahres 2022 nach Veröffentlichung der Satzungsänderung neue Bescheide zu
erlassen.
Nebeneffekt dieser
Satzungsänderung ist jedoch, dass bereits am 20.12.2022 durch die 5.
Nachtragssatzung die ab dem 01.01.2023 geltende Gebührenhöhe und erst am
25.04.2023, mit Wirkung zum 15.12.2022, die Gebührenhöhe für das Jahr für 2022
durch die 6. Nachtragssatzung definiert wurde.
Um die
Nachtragssatzungen mit ihrem satzungsmäßigen Entstehungszeitpunkt wieder in die
richtige Reihenfolge zu bringen und unter Berücksichtigung, dass im Gegensatz
zum Beratungszeitpunkt der 5. Nachtragssatzung die Novellierung des § 6 KAG
mittlerweile bekannt gemacht ist und demzufolge über die Gebührenhöhe für das
Jahr 2023 auch kein rechtlich eventuell angreifbarer
Doppelbeschluss/Vorbehaltsbeschluss mehr erforderlich ist, schlägt die
Stadtverwaltung vor, die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 erneut zur
Kenntnis zu nehmen und eine entsprechende 7. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 zu beschließen.
Inhaltliche
Änderungen in der Gebührenkalkulation zu der am 13.12.2022 im Rat der Stadt
Hilden mit SV WP 20-25 SV 60/032 beschlossenen Variante 2 sind nicht
vorhanden.
2. Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für die
Stadtentwässerung für das Jahr 2023
2.1 Kostenträgerstruktur
Für die zu berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 2.2 bis 2.4
genannten Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt
zuzuordnende Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher
Umlageschlüssel verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine
differenzierte Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer*innen für die
Abwasserreinigung Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband
(BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt wurde in der Vergangenheit bereits durch die
separat ausgewiesenen Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und
„Abwasserableitungsgebühr“ dargestellt. Als weiterer Kostenträger der
Stadtentwässerung fungiert die Niederschlagswasserentsorgung.
2.2 Schmutzwasserentsorgung
inkl. Reinigung
In diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen
Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den
Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.939.102 €. Als
Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt
auf 1,99 €
(+ 16,37 %). Die Gebührenerhöhung
liegt vor allem darin begründet, dass sich der an den BRW zu entrichtende
Beitrag von 2.854.501 € auf 3.692.000 € erhöht.
2.3 Schmutzwasserentsorgung
ohne Reinigung
In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der
Schmutzwasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt.
Die Gesamtkosten belaufen sich auf 245.367 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000
m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,79 € (- 3,66 %). Der Rückgang der
Gebühren ergibt sich aus der Tatsache, dass in dieser Variante das
Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ mit einer geringeren Verzinsung als in
den Vorjahren berücksichtigt wird.
2.4 Niederschlagswasser
In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren
berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 4.451.690 €. Als Fläche sind
5.252.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,85 € (+ 2,41 %). Der
Anstieg der Gebühren liegt unter anderem darin begründet, dass auch in diesem
Bereich der an den BRW zu entrichtende Betrag von 758.189 € auf 916.000 €
ansteigt. Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die
Straßenentwässerung beträgt 1.237.522 €.
3. Entwicklung
der Gebühren seit 2014
Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit
2014:
4. Gebührenvergleich
Der Bund der
Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend
die Gebühren 2022 im Kreis Mettmann
Kommune |
Schmutzwasser € |
Regenwasser € |
Summe Musterhaushalt € * |
Stadt Erkrath |
2,12 |
1,04 |
559,20 |
Stadt Haan |
2,11 |
0,62 |
502,60 |
Stadt Heiligenhaus |
2,87 |
1,31 |
744,30 |
Stadt Hilden |
1,71 |
0,83 |
449,90 |
Stadt Langenfeld
(Rheinland) |
2,09 |
0,70 |
509,00 |
Stadt Mettmann |
3,06 |
1,25 |
774,50 |
Stadt Monheim am
Rhein |
2,88 |
1,91 |
824,30 |
Ratingen |
1,85 |
1,06 |
507,80 |
Velbert |
2,79 |
1,69 |
777,70 |
Wülfrath |
2,46 |
1,11 |
636,30 |
*Musterhaushalt
(Definition nach Bund, der Steuerzahler):
200 Kubikmeter
Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche
Durch die neuen
Tarife in Hilden ergibt sich für 2023 die drittgünstigste Summe für den
Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten
unverändert bleiben:
Stadt Hilden 2023 1,99 € 0,85 € 508,50 €
5. Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW
Die Ermittlung der
Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW.
6. Umsatzsteuerrecht
Bestimmte Leistungen der Stadtverwaltung
Hilden werden zukünftig als steuerbare Leistungen eingestuft und unterliegen
damit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. In die Satzung wird daher eine
Generalklausel aufgenommen. Diese regelt, dass wenn Leistungen, die den in den
Satzungen festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen,
diese Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzukommt. Damit kann die Verwaltung auf
umsatzsteuerliche Änderungen bei den Leistungen schnell und ohne eine zu
beschließende Änderungssatzung reagieren.
7. Änderung der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur „Satzung über die
Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 enthalten.
Die Verwaltung empfiehlt, die 7.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
In Vertretung
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordneter