Betreff
7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 60/040
Aktenzeichen
IV/60.1-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der erneut vorgelegten Gebührenkalkulation für die Grundstücksentwässerung für das Jahr 2023 und beschließt folgende

 

7. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 21.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.

 

 

2.         § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

3.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,85 €.

 

 

 

 

§ 2

 

Diese 7. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gründe für die erneute Vorlage

 

Die Gebührenkalkulation für die Entsorgung der Niederschlags- und der Schmutzwässer für das Jahr 2023 wurde bereits mit Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 60/032 in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 13.12.2022 zur Kenntnis genommen und die 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 beschlossen.

 

Es handelte sich dabei um einen Vorbehalts-/Doppelbeschluss, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die von der Landesregierung initiierte Änderung des § 6 KAG, welcher alle Eckpunkte der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung erstmals in allen Einzelheiten im Gesetz regelt, vollzogen war. Das Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG erfolgte jedoch erst am 15.12.2022.

 

Wie in der Mitteilungsvorlage WP 20-25 SV 66/079 bereits erläutert, wirkt sich diese neue gesetzliche Regelung nicht nur auf die Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 und die folgenden Jahre aus. Es wurde auch eine Neukalkulation der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2022, sowie eine Nachtragssatzung mit satzungsgemäßem Entstehungszeitpunkt am 15.12.2022 erforderlich.

 

Diese Neukalkulation für das Jahr 2022 wurde mit Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 60/037 in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 19.04.2023 zur Kenntnis genommen und die 6. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 beschlossen. Die Nachtragssatzung trat rückwirkend zum 15.12.2022 in Kraft. Somit wurde die Verwaltung in die Lage versetzt, für die noch nicht bestandskräftigen Bescheide des Jahres 2022 nach Veröffentlichung der Satzungsänderung neue Bescheide zu erlassen.

 

Nebeneffekt dieser Satzungsänderung ist jedoch, dass bereits am 20.12.2022 durch die 5. Nachtragssatzung die ab dem 01.01.2023 geltende Gebührenhöhe und erst am 25.04.2023, mit Wirkung zum 15.12.2022, die Gebührenhöhe für das Jahr für 2022 durch die 6. Nachtragssatzung definiert wurde.

 

Um die Nachtragssatzungen mit ihrem satzungsmäßigen Entstehungszeitpunkt wieder in die richtige Reihenfolge zu bringen und unter Berücksichtigung, dass im Gegensatz zum Beratungszeitpunkt der 5. Nachtragssatzung die Novellierung des § 6 KAG mittlerweile bekannt gemacht ist und demzufolge über die Gebührenhöhe für das Jahr 2023 auch kein rechtlich eventuell angreifbarer Doppelbeschluss/Vorbehaltsbeschluss mehr erforderlich ist, schlägt die Stadtverwaltung vor, die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 erneut zur Kenntnis zu nehmen und eine entsprechende 7. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 zu beschließen.

 

Inhaltliche Änderungen in der Gebührenkalkulation zu der am 13.12.2022 im Rat der Stadt Hilden mit SV WP 20-25 SV 60/032 beschlossenen Variante 2 sind nicht vorhanden. 

 

 

2.  Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für die Stadtentwässerung für das Jahr 2023

 

2.1       Kostenträgerstruktur

 

Für die zu berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 2.2 bis 2.4 genannten Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer*innen für die Abwasserreinigung Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt wurde in der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“ dargestellt. Als weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die Niederschlagswasserentsorgung.

 

 

2.2       Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung

 

In diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.939.102 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 1,99 €

(+ 16,37 %). Die Gebührenerhöhung liegt vor allem darin begründet, dass sich der an den BRW zu entrichtende Beitrag von 2.854.501 € auf 3.692.000 € erhöht.

 

 

2.3       Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 245.367 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,79 € (- 3,66 %). Der Rückgang der Gebühren ergibt sich aus der Tatsache, dass in dieser Variante das Anlagevermögen „Entwässerungsanlagen“ mit einer geringeren Verzinsung als in den Vorjahren berücksichtigt wird.

 

 

2.4       Niederschlagswasser

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 4.451.690 €. Als Fläche sind 5.252.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,85 € (+ 2,41 %). Der Anstieg der Gebühren liegt unter anderem darin begründet, dass auch in diesem Bereich der an den BRW zu entrichtende Betrag von 758.189 € auf 916.000 € ansteigt. Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt 1.237.522 €.

 

 

3.         Entwicklung der Gebühren seit 2014

 

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2014:

 

 

 

4.         Gebührenvergleich

 

Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend die Gebühren 2022 im Kreis Mettmann

 

Kommune

Schmutzwasser €

Regenwasser €

Summe Musterhaushalt € *

Stadt Erkrath

2,12

1,04

559,20

Stadt Haan

2,11

0,62

502,60

Stadt Heiligenhaus

2,87

1,31

744,30

Stadt Hilden

1,71

0,83

449,90

Stadt Langenfeld (Rheinland)

2,09

0,70

509,00

Stadt Mettmann

3,06

1,25

774,50

Stadt Monheim am Rhein

2,88

1,91

824,30

Ratingen

1,85

1,06

507,80

Velbert

2,79

1,69

777,70

Wülfrath

2,46

1,11

636,30

 

*Musterhaushalt (Definition nach Bund, der Steuerzahler):            

200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche              

Durch die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2023 die drittgünstigste Summe für den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten unverändert bleiben:                         

Stadt Hilden 2023                     1,99 €                     0,85 €                                508,50 €

 

 

5.         Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW

 

Die Ermittlung der Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW.

 

 

6.         Umsatzsteuerrecht

 

Bestimmte Leistungen der Stadtverwaltung Hilden werden zukünftig als steuerbare Leistungen eingestuft und unterliegen damit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. In die Satzung wird daher eine Generalklausel aufgenommen. Diese regelt, dass wenn Leistungen, die den in den Satzungen festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, diese Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzukommt. Damit kann die Verwaltung auf umsatzsteuerliche Änderungen bei den Leistungen schnell und ohne eine zu beschließende Änderungssatzung reagieren.

           

 

7.         Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 enthalten.

       Die Verwaltung empfiehlt, die 7. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

In Vertretung

gez.

Sönke Eichner

1. Beigeordneter