Betreff
HzE Jahresbericht 2022
Vorlage
WP 20-25 SV 51/220
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Datengrundlage für den vorliegenden Bericht sind die Angaben im Rahmen der Berichtserstattung aller erzieherischen Hilfen an das Land NRW.

Diese Daten bilden die Grundlage für den von IT.NRW jährlich vorgelegten HzE-Bericht.

Die für Hilden spezifischen Daten werden mit Hilfe der Jugendamtssoftware Prosoz 14plus sowie dem aktuellen Budget Bericht der wirtschaftlichen Jugendhilfe und den Excel Auswertungen des Fach- und Finanzcontrollings erstellt.

Zu den erzieherischen Hilfen zählen alle Leistungen nach § 27 bis 35 SGB VIII. Der § 35a SGB VIII zählt zu den Eingliederungshilfen und der § 42 SGB VIII zu den Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Die beiden letztgenannten Paragraphen sind für eine umfassende Berichtserstattung von Bedeutung. Ebenso der § 8a SGB VIII, der eine gesicherte Rechtsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Als eine stationäre Leistung und besondere Form der Förderung familiärer Erziehungsleistung, wird die Unterbringung in Mutter/Vater-Kind-Einrichtung gem. § 19 SGB VIII in den Bericht aufgenommen.

 

 

1.    Entwicklung der Gesamtfallzahlen der Hilfen zur Erziehung

 gem. § 27 ff. SGB VIII von 2018 bis Ende 2022

 

 

 

 

 

Die dargestellten Fallzahlen beinhalten die Fälle der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sowie die Fälle, welche die Stadt Hilden im Rahmen einer Kostenerstattung von anderen Jugendämtern in ihre Zuständigkeit übernehmen musste. Dies sind zum Beispiel Pflegeverhältnisse, die von einem anderen Jugendamt initiiert worden sind und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei andauernden Pflegeverhältnissen in die Zuständigkeit des Jugendamtes übergehen, in der das Pflegekind seinen Lebensmittelpunkt hat.  

Die Erhöhung um 56 Fälle zum Vergleich des Vorjahres ergeben sich aus der Steigerung in den Bereichen:

§ 27 „Hilfe zur Erziehung“                              um 4 Fälle

§ 29 „Soziale Gruppenarbeit“                        um 5 Fälle

§ 30 „Erziehungsbeistandschaft“                   um 6 Fälle

§ 31 „Sozialpäd. Familienhilfe“                      um 1 Fall

§ 32 „Tagesgruppe“                                       um 2 Fälle

§ 34 „Heimerziehung“                        um 4 Fälle

§ 35 „intensive sozialp. Einzelbetreuung“     um 1 Fall

§ 35a „Eingliederungshilfe“                            um 4 Fälle

§ 41 „Hilfe für junge Volljährige“                    um 15 Fälle

14 Fälle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

 

 

 

 

Im Jahr 2022 wurden 170 neue Fälle einer Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27ff. SGB VIII begonnen (2021:140 neue Fälle).

Das durchschnittliche Alter eines Kindes, das eine familienbegleitende oder familienersetzende Hilfe zur Erziehung erhält, ist in Hilden 10 Jahre alt (2021: 9 Jahre alt). Das Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen hat sich im Vergleich zum Jahr 2021 etwas verschoben. Lag in 2021 der prozentuale Anteil der männlichen Hilfeempfänger bei 51,40 % und die der weiblichen Hilfeempfängerinnen bei 48,60 %, so liegt die Verteilung im Jahr 2022 bei 49,41 % bei den männlichen und 50,57 % bei den weiblichen Hilfeempfängerinnen. 1 Hilfeempfänger*in ist divers.

Mit dem Fokus auf diese beiden Eckdaten liegt die Stadt Hilden gänzlich im bundesdeutschen Trend. (vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021)

Mit Beschluss des Rates vom 06.10.2022 (WP 20-25 SV 51/163) wurde dem Produkt 060301 „Bereitstellung von Hilfen innerhalb und außerhalb von Familien“ eine Deckung des Mehraufwandes in Höhe von 1.000.000€ gewährt.

Die zu Grunde gelegte Begründung zur o.g. Beschlussvorlage werden auch im kommenden Jahr ihre Gültigkeit haben. Die stationären Maßnahmen mussten unerwartet begonnen werden und die Notwendigkeit zur weiteren Unterbringung der Kinder bleibt weiterbestehen.   

 

2.    § 27 SGB VIII - ambulante Hilfen zur Erziehung

 

Innerhalb des Jahres 2022 wurden 54 neue Fälle einer ambulanten Hilfe zur Erziehung begonnen (2021:43). In 66,67% bezogen die Hilfeempfänger:innen eine Transferleistung (2021:60,50%).

In 44,44 % sind die Elternteile alleinerziehend (2021:45%), in 33,33 % leben die Elternteile zusammen (2021:35%), in 5,56% lebt ein Elternteil mit einem neuen Lebenspartner im Haushalt zusammen (2021:10%); (Die verbleibenden Hilfen konnten unter diesem Gesichtspunkt statistisch nicht zugeordnet werden).

Die überwiegenden Gründe zur Einleitung einer Hilfe gem. § 27 SGB VIII lagen daran, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die Mitarbeiter:innen der Sozialen Dienste festgellt wurde (9 Fälle), die Kinder oder Jugendlichen Konflikte mit ihren Eltern hatten (8 Fälle), die Eltern eine eingeschränkte Erziehungskompetenz aufwiesen (9 Fälle) oder die jungen Menschen materiell - emotional unversorgt waren (8 Fälle).   

Darüber hinaus lässt sich die Steigerung der Fallzahlen dahingehend erklären, dass zur Feststellung des Vorliegens einer möglichen Kindeswohlgefährdung, Kinder in den ärztlichen Kinderschutzambulanzen in Düsseldorf oder Remscheid fachärztlich ambulant oder stationär diagnostiziert werden mussten.

In sieben dieser Fälle mussten ein Kind mit einem oder mehreren Geschwistern gleichzeitig untersucht werden.

Die Kosten für eine Diagnostik in einer der beiden ärztlichen Kinderschutzambulanzen belaufen sich zwischen 1.700 € und 3.800 € für ein Kind.

 

 

Um das Kindeswohl im Haushalt der Eltern durch ambulante pädagogische Unterstützung sicherzustellen, müssen zunehmend „Kinderschutzvereinbarungen sowie Kontrollaufträge“ installiert werden. Das bedeutet konkret, dass die ambulante Familienhilfe mehrfach wöchentlich (auch unangekündigt) persönlichen Kontakt zu den Familien pflegen muss und daher das in Hilden geltende, standardisierte Stundenkontingent von 80 Fachleistungsstunden für 6 Monate überschritten wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit

 

Die Soziale Gruppenarbeit ist ein Angebot für ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Ziel ist die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Mithilfe gruppenpädagogischer Methoden soll Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen frühzeitig entgegengewirkt werden. Als Angebot zum sozialen Lernen will Soziale Gruppenarbeit positive Erfahrungen, Erlebnisse und Einsichten vermitteln, denn diese verhelfen zur Achtung des bzw. der Anderen, zu steigendem Selbstbewusstsein und zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten oder Verhaltensproblemen.

Fachkräfte unterstützen die Jugendlichen indes bei individuellen persönlichen, familiären oder schulischen Fragen.

Die durch die Installation der Sozialen Gruppen angestrebten Ziele werden individuell für alle Gruppenteilnehmer: innen im Rahmen der individuellen Hilfeplanung mit dem Kind/Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten sowie den Pädagogen der Gruppe und der fallführenden Fachkraft des Jugendamtes erarbeitet und dokumentiert. Die Ziele der einzelnen Teilnehmer:innen können sich daher voneinander unterscheiden. Davon unabhängig werden zuweilen auch interne Gruppenziele formuliert. Zur Zielerreichung werden Gruppenprozesse initiiert und Methoden der Gruppendynamik genutzt.

 

 

Das durchschnittliche Alter der teilnehmenden jungen Menschen liegt bei 12,27 Jahren und in allen Fällen sind sie männlich.

Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt bei 41,62 Monate.

Die in 2022 beendeten Fälle sind in der Mehrzahl erfolgreich mit der Zielerreichung eingestellt worden.

Im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung wird in allen Fällen in dieser Hilfeart das Angebot der Bergischen Diakonie Aprath in Anspruch genommen. Von dem Träger ist eine soziale Gruppenarbeit in das Förderzentrum Mitte in Hilden konzeptionell integriert worden. Daher liegen bei den Kindern ursächlich Defizite in den sozialen Kompetenzen vor, sich in inner- oder außerschulischen Kontexten innerhalb einer Gruppe zurecht zu finden. Es wird auch gleichzeitig die Erziehungsfähigkeit der Eltern gestärkt. Dies sind Indikationen zur Einleitung dieser Unterstützungsmaßnahme. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 30 SGB VIII - Erziehungsbeistandschaften

 

 

Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie in seiner Verselbständigung fördern.

Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche überwiegend zwischen 9 – 16 Jahren sowie deren Eltern, Stiefeltern und/oder Personensorgeberechtigte die durch Entwicklungs- und Erziehungsprobleme in ihrem Zusammenleben besonders beeinträchtigt sind.

Häufig sind die jungen Menschen in eine krisenhafte Lebenssituation geraten, haben Konflikte im Schulbereich, leiden unter familiären Spannungen oder zeigen Auffälligkeiten im Sozialverhalten.

Ziel der Hilfe nach § 30 SGB VIII ist es, die entwicklungsbedingte Einschränkung des jungen Menschen, durch individuelle und zielgerichtete Unterstützung auszugleichen.

Individuell formulierte Ziele können sein:

  • Den jungen Menschen innerhalb der Familie zu unterstützen, zu beraten und zu begleiten
  • Die Förderung der Beziehungssysteme - die Familie, die Schule, das soziale Umfeld, der Freizeitbereich.
  • Der junge Mensch soll in seinen Fähigkeiten gefördert und die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden. Die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und Beziehungsfähigkeit aller Beteiligten soll reflektiert und entsprechend bearbeitet werden.
  • Mobilisierung vorhandener eigener Fähigkeiten und Möglichkeiten.
  • Entwicklung von Wahrnehmungs- und Ausdrucksmöglichkeiten.
  • Der Aufbau stabiler Kontakte innerhalb und außerhalb der Familie, die den jungen Menschen in positiver Weise beeinflussen.
  • Die sukzessive Ablösung von der Familie soll begleitet und ein Verselbständigungsprozess gefördert werden.
  • Unterstützung bei Schulproblemen, z.B. Gespräche mit Lehrer:innen begleiten
  • Das Interesse der Eltern an der schulischen Situation des Kindes aufbauen
  • Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern
  • Rahmenbedingungen für schulisches Lernen verbessern.
  • Begleitung in Ausbildungsfragen
  • Begleitung bei Behördengängen,
  • Erlebnispädagogischen Angebote

 

Das durchschnittliche Alter liegt bei 13,15 Jahren, die einen Erziehungsbeistand bekommen. 

In neun Fällen richtet sich die Unterstützung an weibliche Jugendliche, in fünf Fällen an männliche.

Hauptgründe waren in fünf Fällen Belastungen, die bei den jungen Menschen festgestellt wurden, in sieben Fällen fand keine ausreichende Förderung durch das Elternhaus statt, in zwei Fällen lag eine eingeschränkte Erziehungskompetenz vor.

Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt bei 34,79 Monate.

 

  1. § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe

 

 

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen.

Die Aufgabenstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe ist orientiert am Wohl des Kindes und an der Sicherung und Wiederherstellung der Erziehungsfunktion der Familie.

 

Der, dieser Maßnahme ursprünglich zugrundeliegende Kontrakt mit der SPFH der Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann GmbH wurde zum 31.12.2022 beendet. Es fanden Entgeltverhandlungen mit dem Träger und der Stadt Hilden statt, sodass ab dem kommenden Jahr, die in Anspruch genommenen Fachleistungsstunden mit einem Stundensatz vergütet werden. 

Das durchschnittliche Alter der begleiteten Kinder liegt bei 6,10 Jahren. 

In fünf Fällen richtet sich die Unterstützung an weibliche Jugendliche, in acht Fällen an männliche. In den übrigen Fällen wurden keine Angaben gemacht.

Hauptgründe für in 2022 neu begonnene Hilfen waren in fünf Fällen eine eingeschränkte Erziehungskompetenz bei den Eltern, in zwei Fällen eine Kindeswohlgefährdung und in drei Fällen lag eine unzureichende Förderung der Kinder vor.   

Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt bei 53,68 Monate.

In fünf Fällen wurden die in 2022 beendeten Fälle erfolgreich mit der Zielerreichung in der Hilfeplanung abgeschlossen. In einem Fall wurde die Hilfe durch das Jugendamt der Stadt Hilden beendet und ein anderer Träger mit der Durchführung der ambulanten Unterstützung beauftragt.

Zwei Fälle mündeten in andere Formen einer Hilfe zur Erziehung.  

 

  1. § 32 SGB VIII - Tagesgruppe

 

 

Die Erziehung in einer Tagesgruppe (TG - fundiert in § 32 SGB VIII) ist ein teilstationäres Angebot der Jugendhilfe und unterstützt die Entwicklung von Mädchen und Jungen insbesondere durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Arbeit mit der Familie. Nach Möglichkeit soll hierdurch der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie gesichert werden.

Die TG der Sozialpädagogischen Einrichtung Mühle e.V. ist konzeptionell ausgerichtet für Kindern im Grundschulalter. Da der Bedarf einer teilstationären Maßnahme auch bei älteren Kindern/Jugendlichen existent ist, müssen in diesem Kontext Drittanbieter wie zum Beispiel die TG für Jugendliche der Graf-Recke-Stiftung belegt werden. In dieser Altersspanne ist die Maßnahme einer Tagesgruppe oft ein Baustein des Rückführungskonzeptes nach einer stationären, außerhäuslichen Unterbringung. Um Jugendlichen die Rückführung in den elterlichen Haushalt nach einem Aufenthalt in einer Wohngruppe nach §34 SGB VIII positiv gelingen zu lassen, stellt die TG nicht selten einen wichtigen Zwischenschritt in das selbständige Leben des Jugendlichen dar

Die Zusammenarbeit mit der TG der Sozialpädagogische Einrichtung Mühle e.V. basierte bis zum 31.12.2022 auf einem Kontrakt.

Ab dem 01.01.2023 wird die Hilfe durch einen zwischen dem Träger und der Stadt Hilden vereinbarten Tagessatz vergütet.

In dieser Jugendhilfemaßnahme finden sich überwiegend männliche junge Menschen wieder.

Die Altersgruppe der 9-14jährigen ist mit 43,57% vertreten und spiegelt damit den erhobenen Durchschnitt in Deutschland wieder. (vgl. HzE Bericht 2021, LVR Landesjugendamt, April 2021).

Das durchschnittliche Alter der begleiteten Kinder liegt bei 9,73 Jahren. 

In vier Fällen richtet sich die Unterstützung an weibliche Jugendliche, in 12 an männliche. In einem Fall an einen diversen Kind bzw. Jugendlichen.

Hauptgründe für in 2022 neu begonnene Hilfen waren in fünf Fällen eine unzureichende Förderung der Kinder, in drei Fällen lagen Entwicklungsauffälligkeiten beim Kind vor, in drei Fällen gab es schulische Probleme, jeweils in zwei Fällen lag eine Kindeswohlgefährdung, eine eingeschränkte Erziehungskompetenz bei den Eltern oder Auffälligkeiten im Sozialverhalten vor. 

Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt bei 52,95 Monate.

In den in 2022 beendeten Fällen wurden zweimal eine außerhäusliche Unterbringung vorgenommen. In dem anderen Fall verblieb das Kind im elterlichen Haushalt. 

 

  1. § 33 SGB VIII - Vollzeitpflege

 

Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ist eine Form der Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder beziehungsweise Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer außerhalb ihres elterlichen Zuhause untergebracht werden. Anders als in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII kommen die Kindern und Jugendlichen in Vollzeitpflege nicht in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung unter, in der sie von Fachkräften betreut werden, sondern in einem privaten Wohn- und Lebensumfeld bei einer Pflegeperson, bei Pflegeeltern oder in einer Pflegefamilie.

Die Integration der Erziehung in das Zusammenleben als Familie eröffnen die Chance auf ein entwicklungsförderndes Lebens- und Lernfeld. So bietet die Vollzeitpflege eine besondere Option, ungünstigen biografischen Verläufen nachhaltig entgegenzuwirken.

Diese Zunahme seit 2020 begründet sich im Wesentlichen durch die „Inobhutnahme“ von Kindern, bei denen aufgrund von akuten und beständigen Gefährdungsmomenten im elterlichen Haushalt keine Rückführungsoption besteht und deren vorwiegend noch junges Alter eine Maßnahme nach §33 als geeignete Maßnahme erscheinen lassen.

Das durchschnittliche Alter eines Kindes in dieser Hilfeform liegt bei 3,65 Jahren.

 

Im Berichtszeitraum wurden 10 Fälle beendet. Drei Fälle wurden in eine Hilfe gem. § 34 SGB III übergeleitet. In diesen Fällen mussten Säuglinge oder Kleinkinder nach einer Inobhutnahme in eine Bereitschaftspflegestelle untergebracht werden, bis eine Perspektivklärung stattgefunden hat.

Zwei Fälle wurden in eine sogenannte Verwandtenpflegestelle übergeleitet, wechselten in den eigenen Hausstand oder gingen zurück in den Haushalt ihrer Eltern.

 

  1. § 34 SGB VIII - Heimerziehung

 

Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und bei Bedarf therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

  • eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
  • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
  • eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Das durchschnittliche Alter eines Kindes bzw. Jugendlichen in einer Heimeinrichtung liegt zum Stichtag 31.12.2022 in Hilden bei 12,45 Jahren (2020: 13,5 Jahre; 2021: 12,5 Jahre). Das durchschnittliche Alter eines Kindes zu Beginn der Unterbringung in einer Wohngruppe beträgt 9,09 Jahre (2020: 9 Jahre, 2021: 9,8 Jahre).

In 2022 musste in 12 Fällen (2020: 11 Fälle, 2021: 17 Fälle) das Sorgerecht auf Anregung des hiesigen Amtes den Personensorgeberechtigten entzogen und auf einem Vormund oder einen Ergänzungspfleger übertragen werden. In diesen Fällen konnte zum Schutz des Kindes keine einvernehmliche Lösung mit den Eltern erarbeitet werden, so dass der Entzug der elterlichen Sorge und die Unterbringung des Kindes in einer außerhäuslichen Wohnform nicht abgewendet werden konnte.

 

Die Entwicklung der Kosten im Bereich der Heimerziehung liegt im Berichtszeitraum über dem Niveau des Vorjahres.

Nach wie vor ist wahrzunehmen, dass die Kinder und Jugendliche hoch belastete Biografien aufweisen und komplexe Belastungsfaktoren aufweisen, welche mit komplex gelagerten Auffälligkeiten einhergehen.

Fälle, die nicht in einer „klassischen“ stationären Jugendhilfeeinrichtung betreut werden können, sondern zusätzliche pädagogische und therapeutische Hilfen benötigen, sind nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Diese notwendigen, kompensatorischen Zusatzleistungen reichen von zusätzlichem Fachpersonal für eine partielle 1:1 Betreuung bis hin zu notwendigen Interventionsnotwendigkeiten in Form eines „24/7“ Wachdienstes zum Schutze des Kindes/des Jugendlichen vor sich selbst und zum Schutz seines Umfelds.

Die kostenintensivste Maßnahme eines jungen Menschen in einer hoch intensiven Wohneinrichtung schlägt gegenwärtig mit einem Tagessatz von € 1.000 zu Buche.

 

Das prozentuale Verhältnis der ambulanten Hilfen zur Erziehung zur Anzahl die stationären Fälle der Hilfen zu Erziehung beträgt 43,73 % zu 56,27% (2021: 61 % zu 39 %). Damit folgt die Stadt Hilden den Empfehlungen des Gemeindeprüfungsamtes NRW nicht mehr wie im Jahr 2021. 

 

  1. § 35 SGB VIII - intensivpädagogische Einzelfallhilfe

 

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (InspE) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen."

In der gesetzlichen Ausgestaltung kommt zum Ausdruck, dass die Betreuung notwendigerweise einzelfallzentriert ist, weil den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen aufgrund ihrer akut gefährdenden und stark problembelasteten Situation anderweitig nicht geholfen werden kann und sie dieses intensive und individuelle Betreuungsangebot zur Unterstützung bei der Lebensbewältigung benötigen.

Die InspE basiert auf Freiwilligkeit und Kontinuität und muss sich jeweils individuell an den besonderen Lebensumständen des jungen Menschen orientieren und flexibel auf Veränderungen reagieren. Kennzeichnend für die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist dabei ein pädagogisch stark individualisierter und zeitintensiver Betreuungsansatz.

Eine InspE Maßnahme ist stets auf längere Zeit angelegt. Das zugrundeliegende Betreuungskonzept wird im Hilfeplanverfahren entwickelt, fortgeschrieben, dokumentiert und durch zugrunde gelegte Qualitätsstandards fachlich abgesichert.

 

Im Berichtszeitraum haben zwei Jugendliche die besondere Unterstützungsmaßnahme in Anspruch genommen.

In einem Fall sind alle vorher installierten Maßnahmen der Jugendhilfe aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten und eingetretenen Situationen der Fremd- und Eigengefährdung gescheitert. Auch stationäre Unterbringungen in Kinder- und Jugendpsychiatrien haben keinen Erfolg gebracht.

Es wurde daher eine auf die Bedarfe des Jugendlichen angepasste individual pädagogische Maßnahme installiert.

Die Maßnahme verursacht Aufwendungen von über 1.700€ am Tag. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung  

 

 

Die Kostensteigerung bei im Berichtszeitraum lässt sich durch die Entgelterhöhung einiger Träger, Erhöhung der durchschnittlichen FLS sowie durch die Fallsteigerungen im Bereich der Integrationshelfer begründen.

Mit Beginn der Umsetzung der SGB VIII Reform und den damit einhergehenden gesetzlichen Vorgaben, die Teilhabe Möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen am sozialen Leben zu stärken, ist mit einer weiteren Steigerung der Fallzahlen und den Aufwendungen in den nächsten Jahren zu rechnen. 

 

 

  1. § 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige

 

Unter Hilfen für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr verstanden. Sie werden nach dem SGB VIII auf eigenen Antrag des jungen Volljährigen hin in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll die Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht darum, Erziehungsdefizite in der Herkunftsfamilie auszugleichen.

 

Die Hilfe ist darauf ausgerichtet, die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zu stärken und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Dabei ist stets die individuelle Situation des jungen Menschen zu beachten. Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf können beispielsweise das Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden sowie eine nicht ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen Menschen sein.

 

Die Sozialen Dienste (der Allgemeine Soziale Dienst und der Pflegekinderdienst) stellen den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist insbesondere nach der SGB VIII Reform eine "Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

 

Die Steigerungen der Fallzahlen in diesem Bereich sind zu einem in einem Wechsel der Hilfeform aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit während einer bereits laufenden stationären Unterbringung, zum anderen sind es junge Volljährige, die sich im hiesigen Jugendamt gemeldet und eine entsprechende Antragstellung vorgenommen haben. 

 

 

 

  1. Fallzahlen bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

 

Aktuell hat die Stadt Hilden eine Aufnahmequote von 23,6 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge von der Landesstelle NRW zugeteilt bekommen.

Die aktuelle Fallzahl liegt derzeit bei 23.

Neben den im Mai 2022 aus der Ukraine angekommenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, sind die Zugänge durch sogenannte Selbstmelder zu erklären.

Das bedeutet, dass die Jugendlichen sich in den Sozialen Dienste selber gemeldet und um Inobhutnahme gebeten haben. Eine Zuweisung durch die Landesstelle des LVR´s ist daher nicht erfolgt.

 

  1. § 18.3 SGB VIII - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrecht

 

Der begleitete Umgang nach § 18.3 bezeichnet den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

Die Gesetzgebung sieht ohne gerichtliche Entscheidung die Verantwortung zur Einigung über die Umgangsregelung bei den Eltern. Das Jugendamt unterstützt die Eltern bei der Findung von regelmäßigen Terminen und beauftragt in der Regel einen Träger, der den Umgang begleiten soll, wenn Kommunikationsstörungen auf der Elternebene dies nicht anders zulassen.

Die begleiteten Umgangskontakte sollen die Loyalitätskonflikte des Kindes abmildern, das Konfliktpotential bei den Eltern mindern und der Entfremdung des Elternteils entgegenwirken.

Bis 2021 bestand ein Kontrakt mit der Diakonie des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann. Durch den Träger wurde die gesetzliche Vorschrift im Auftrag des Jugendamtes wahrgenommen.

Seitdem werden die Fälle direkt von den Sozialarbeiter:innen der Sozialen Dienste betreut. Damit können auch die gestiegenen Fallzahlen erklärt werden.

 

 

 

  1. § 19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnform für

         Mütter/Väter mit Kindern

 

 

Die Zielgruppe einer Hilfe nach § 19 sind minderjährige junge Eltern ab 15 Jahren und volljährige Eltern oder Elternteile mit ihren Kindern. Eine schwangere Frau kann auch schon vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden, wenn dies aus pädagogischer Sicht notwendig erscheint.

Die Leistungsangebote gemeinsamer Wohnformen für Eltern und Kinder richten sich gleichermaßen an die Schwangere/Mutter/Vater und das Kind. Die Beziehungsdyade von Mutter/Vater und Kind steht dabei besonders im Fokus. Darüber hinaus werden wichtige Bezugspersonen wie z.B. die Herkunftsfamilien oder Lebenspartner:innen in die Ausgestaltung er Hilfe einbezogen.

Aufnahmegründe in einer Wohnform nach § 19 sind in der Regel die Verknüpfung von Persönlichkeitsproblemen der Mütter/Väter mit Problemen bei der Pflege und Versorgung eines Kindes und bei der Alltagsbewältigung.

Die Angebotspalette umfasst neben tagesstrukturierenden Maßnahmen und Hilfen im lebenspraktischen Bereich, sozialpädagogischer Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter/Väter, Anleitung und Förderung der Mutter/Vater-Kind-Beziehung und der Erziehungskompetenz der Mütter/Väter sowie der Gesundheitsvorsorge auch Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung finanzieller Ansprüche und Sozialleistungen sowie bei rechtlichen Unsicherheiten oder Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven.

Da die Eltern/ein Elternteil mehrheitlich diverse Risikofaktoren aufweisen (jugendliche Schwangerschaft, fehlende Schulabschlüsse, Alleinverantwortung für das Kind - die Partner und Herkunftsfamilien bedeuten oft eher zusätzliche Belastung als Entlastung -, psychische Instabilität oder Erkrankung, eingeschränkte intellektuelle Kompetenzen, Suchtprobleme, Gewalterfahrungen, finanzielle Nöte u.a.) erhalten sie umfassende Hilfen zur Überwindung persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Probleme bis hin zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven.

Die Entwicklung von drei auf sieben eingeleitete Hilfen in einer Gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter mit Kindern (eine Steigerung von 130%) basiert auf zwei minderjährigen Selbstmelderinnen sowie einer gerichtlichen Auflage zur Unterbringung in einer §19 Maßnahme.

 

§ 20 SGB VIII - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen ist ein gesetzliches Instrument, wenn der betreuende Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es soll verhindert werden, dass ein erwerbstätiger oder in Ausbildung stehender Elternteil aufgrund des Ausfalls des überwiegend betreuenden Elternteils seine Berufstätigkeit bzw. seine Ausbildung aufgibt. Zudem soll das Kind in seiner ihm vertrauten Umgebung verbleiben und versorgt werden. Eine kostenintensive und pädagogisch nicht angezeigte Fremdunterbringung soll vermieden werden.  

Hilfe nach § 20 SGB VIII ist stets dann pädagogisch angezeigt, wenn

 • das Wohl des Kindes den Erhalt der häuslichen familiären Gemeinschaft, einen Verbleib im Sozialraum, in nachbarschaftlichen und anderen Bezügen wie zum Beispiel der Tagesbetreuung, Schulbesuch erfordert,

• der familiäre Alltag durch die Fortführung des Betreuungsverhältnisses der bisherigen Hauptbetreuungsperson im familiären Haushalt stabilisiert werden kann und

• dadurch das räumliche und das soziale Umfeld des Kindes erhalten bleiben

 

 

  1. Anzahl der Kinderschutzmeldungen gem. § 8a SGB VIII und Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII

 

 

 

Zum Vergleich des Vorjahres ist ein Rückgang der anonymen Meldungen von 17 auf in 2022 fünf, der Eingang durch die Sozialen Dienste von 18 auf in 2022 fünf Meldungen und durch Beratungsstellen von 16 auf in 2022 sieben Meldungen zu verzeichnen.

Steigerungen der Anzahl der Meldungen einer möglichen Kindeswohlgefährdung können auf Meldungen durch Elternteile, sogenannte Selbstmelder und Schulen verzeichnet werden.

In 54 Fällen konnte im Rahmen des standardisierten Kinderschutzverfahrens keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. (2021:46 Fälle)

In 36 Fällen konnte keine Kindeswohlgefährdung, sehr wohl aber ein Hilfebedarf in den Familien festgestellt werden. In den verbleibenden fünf Fällen war mindestens eine latente Kindeswohlgefährdung angezeigt. (2021:64 Fälle) 

In 29 Fällen wurde eine akute und nicht abwendbare Kindeswohlgefährdung festgestellt, so dass die Kinder in entsprechenden pädagogischen Facheinrichtungen untergebracht werden mussten.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Kinderschutzfalles betrug in 2022 29,07 Tage (2020:23,73 Tage, 2021: 24,97 Tage).

Die Elternteile waren in 24 Fällen alleinerziehend, in 27 Fällen leben die Kindern mit beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammen.

In 15 Fällen lebte ein Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammen mit dem Stiefkind in einem Haushalt zusammen.

58 Fälle konnten statistisch nicht eindeutig zugeordnet werden.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer