Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den
Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Datengrundlage für den vorliegenden Bericht sind
die Angaben im Rahmen der Berichtserstattung aller erzieherischen Hilfen an das
Land NRW.
Diese Daten bilden die Grundlage für den von IT.NRW
jährlich vorgelegten HzE-Bericht.
Die für Hilden spezifischen Daten werden mit Hilfe
der Jugendamtssoftware Prosoz 14plus sowie dem aktuellen Budget Bericht der
wirtschaftlichen Jugendhilfe und den Excel Auswertungen des Fach- und
Finanzcontrollings erstellt.
Zu den erzieherischen Hilfen zählen alle Leistungen
nach § 27 bis 35 SGB VIII. Der § 35a SGB VIII zählt zu den Eingliederungshilfen
und der § 42 SGB VIII zu den Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Die beiden letztgenannten Paragraphen sind für eine
umfassende Berichtserstattung von Bedeutung. Ebenso der § 8a SGB VIII, der eine
gesicherte Rechtsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte bei Hinweisen auf
eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Als eine stationäre Leistung und besondere Form der
Förderung familiärer Erziehungsleistung, wird die Unterbringung in
Mutter/Vater-Kind-Einrichtung gem. § 19 SGB VIII in den Bericht aufgenommen.
1.
Entwicklung der Gesamtfallzahlen der Hilfen zur
Erziehung
gem. §
27 ff. SGB VIII von 2018 bis Ende 2022
Die dargestellten
Fallzahlen beinhalten die Fälle der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge
sowie die Fälle, welche die Stadt Hilden im Rahmen einer Kostenerstattung von
anderen Jugendämtern in ihre Zuständigkeit übernehmen musste. Dies sind zum
Beispiel Pflegeverhältnisse, die von einem anderen Jugendamt initiiert worden
sind und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei andauernden Pflegeverhältnissen
in die Zuständigkeit des Jugendamtes übergehen, in der das Pflegekind seinen
Lebensmittelpunkt hat.
Die Erhöhung um 56 Fälle zum Vergleich des
Vorjahres ergeben sich aus der Steigerung in den Bereichen:
§ 27 „Hilfe zur Erziehung“ um 4 Fälle
§ 29 „Soziale Gruppenarbeit“ um 5 Fälle
§ 30 „Erziehungsbeistandschaft“ um 6 Fälle
§ 31 „Sozialpäd. Familienhilfe“ um 1 Fall
§ 32 „Tagesgruppe“ um
2 Fälle
§ 34 „Heimerziehung“ um 4 Fälle
§ 35 „intensive sozialp. Einzelbetreuung“ um 1 Fall
§ 35a „Eingliederungshilfe“ um 4 Fälle
§ 41 „Hilfe für junge Volljährige“ um 15 Fälle
14 Fälle von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen
Im Jahr 2022 wurden 170 neue Fälle einer Hilfe zur
Erziehung gem. §§ 27ff. SGB VIII begonnen (2021:140 neue Fälle).
Das durchschnittliche Alter eines Kindes, das eine
familienbegleitende oder familienersetzende Hilfe zur Erziehung erhält, ist in
Hilden 10 Jahre alt (2021: 9 Jahre alt). Das Verhältnis zwischen Jungen und
Mädchen hat sich im Vergleich zum Jahr 2021 etwas verschoben. Lag in 2021 der prozentuale
Anteil der männlichen Hilfeempfänger bei 51,40 % und die der weiblichen
Hilfeempfängerinnen bei 48,60 %, so liegt die Verteilung im Jahr 2022 bei 49,41
% bei den männlichen und 50,57 % bei den weiblichen Hilfeempfängerinnen. 1
Hilfeempfänger*in ist divers.
Mit dem Fokus auf diese beiden Eckdaten liegt die
Stadt Hilden gänzlich im bundesdeutschen Trend. (vgl. HzE Bericht 2021, LVR
Landesjugendamt, April 2021)
Mit Beschluss des Rates vom 06.10.2022 (WP 20-25 SV
51/163) wurde dem Produkt 060301 „Bereitstellung von Hilfen innerhalb und
außerhalb von Familien“ eine Deckung des Mehraufwandes in Höhe von 1.000.000€
gewährt.
Die zu Grunde gelegte Begründung zur o.g.
Beschlussvorlage werden auch im kommenden Jahr ihre Gültigkeit haben. Die
stationären Maßnahmen mussten unerwartet begonnen werden und die Notwendigkeit
zur weiteren Unterbringung der Kinder bleibt weiterbestehen.
2.
§ 27 SGB VIII - ambulante Hilfen zur Erziehung
Innerhalb
des Jahres 2022 wurden 54 neue Fälle einer ambulanten Hilfe zur Erziehung
begonnen (2021:43). In 66,67% bezogen die Hilfeempfänger:innen eine
Transferleistung (2021:60,50%).
In
44,44 % sind die Elternteile alleinerziehend (2021:45%), in 33,33 % leben die
Elternteile zusammen (2021:35%), in 5,56% lebt ein Elternteil mit einem neuen
Lebenspartner im Haushalt zusammen (2021:10%); (Die verbleibenden Hilfen
konnten unter diesem Gesichtspunkt statistisch nicht zugeordnet werden).
Die überwiegenden Gründe zur Einleitung einer Hilfe
gem. § 27 SGB VIII lagen daran, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die
Mitarbeiter:innen der Sozialen Dienste festgellt wurde (9 Fälle), die Kinder
oder Jugendlichen Konflikte mit ihren Eltern hatten (8 Fälle), die Eltern eine
eingeschränkte Erziehungskompetenz aufwiesen (9 Fälle) oder die jungen Menschen
materiell - emotional unversorgt waren (8 Fälle).
Darüber hinaus lässt sich die Steigerung der
Fallzahlen dahingehend erklären, dass zur Feststellung des Vorliegens einer
möglichen Kindeswohlgefährdung, Kinder in den ärztlichen Kinderschutzambulanzen
in Düsseldorf oder Remscheid fachärztlich ambulant oder stationär
diagnostiziert werden mussten.
In sieben dieser Fälle mussten ein Kind mit einem
oder mehreren Geschwistern gleichzeitig untersucht werden.
Die Kosten für eine Diagnostik in einer der beiden
ärztlichen Kinderschutzambulanzen belaufen sich zwischen 1.700 € und 3.800 €
für ein Kind.
Um das Kindeswohl im Haushalt der Eltern durch
ambulante pädagogische Unterstützung sicherzustellen, müssen zunehmend „Kinderschutzvereinbarungen
sowie Kontrollaufträge“ installiert werden. Das bedeutet konkret, dass die
ambulante Familienhilfe mehrfach wöchentlich (auch unangekündigt) persönlichen
Kontakt zu den Familien pflegen muss und daher das in Hilden geltende, standardisierte
Stundenkontingent von 80 Fachleistungsstunden für 6 Monate überschritten wird.
- § 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit
Die
Soziale Gruppenarbeit ist ein Angebot für ältere Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige. Ziel ist die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Mithilfe
gruppenpädagogischer Methoden soll Entwicklungsschwierigkeiten und
Verhaltensproblemen frühzeitig entgegengewirkt werden. Als Angebot zum sozialen
Lernen will Soziale Gruppenarbeit positive Erfahrungen, Erlebnisse und
Einsichten vermitteln, denn diese verhelfen zur Achtung des bzw. der Anderen,
zu steigendem Selbstbewusstsein und zur Überwindung von
Entwicklungsschwierigkeiten oder Verhaltensproblemen.
Fachkräfte
unterstützen die Jugendlichen indes bei individuellen persönlichen, familiären
oder schulischen Fragen.
Die durch
die Installation der Sozialen Gruppen angestrebten Ziele werden individuell für
alle Gruppenteilnehmer: innen im Rahmen der individuellen Hilfeplanung mit dem
Kind/Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten sowie den Pädagogen der Gruppe
und der fallführenden Fachkraft des Jugendamtes erarbeitet und dokumentiert.
Die Ziele der einzelnen Teilnehmer:innen können sich daher voneinander
unterscheiden. Davon unabhängig werden zuweilen auch interne Gruppenziele
formuliert. Zur Zielerreichung werden Gruppenprozesse initiiert und Methoden
der Gruppendynamik genutzt.
Das durchschnittliche Alter der teilnehmenden
jungen Menschen liegt bei 12,27 Jahren und in allen Fällen sind sie männlich.
Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt
bei 41,62 Monate.
Die in 2022 beendeten Fälle sind in der Mehrzahl
erfolgreich mit der Zielerreichung eingestellt worden.
Im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung wird in allen
Fällen in dieser Hilfeart das Angebot der Bergischen Diakonie Aprath in
Anspruch genommen. Von dem Träger ist eine soziale Gruppenarbeit in das
Förderzentrum Mitte in Hilden konzeptionell integriert worden. Daher liegen bei
den Kindern ursächlich Defizite in den sozialen Kompetenzen vor, sich in inner-
oder außerschulischen Kontexten innerhalb einer Gruppe zurecht zu finden. Es
wird auch gleichzeitig die Erziehungsfähigkeit der Eltern gestärkt. Dies sind
Indikationen zur Einleitung dieser Unterstützungsmaßnahme.
- § 30 SGB VIII -
Erziehungsbeistandschaften
Der
Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von
Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen
und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie in seiner Verselbständigung
fördern.
Zielgruppe
sind Kinder und Jugendliche überwiegend zwischen 9 – 16 Jahren sowie deren
Eltern, Stiefeltern und/oder Personensorgeberechtigte die durch Entwicklungs- und
Erziehungsprobleme in ihrem Zusammenleben besonders beeinträchtigt sind.
Häufig
sind die jungen Menschen in eine krisenhafte Lebenssituation geraten, haben
Konflikte im Schulbereich, leiden unter familiären Spannungen oder zeigen
Auffälligkeiten im Sozialverhalten.
Ziel
der Hilfe nach § 30 SGB VIII ist es, die entwicklungsbedingte Einschränkung des
jungen Menschen, durch individuelle und zielgerichtete Unterstützung
auszugleichen.
Individuell
formulierte Ziele können sein:
- Den
jungen Menschen innerhalb der Familie zu unterstützen, zu beraten und zu
begleiten
- Die
Förderung der Beziehungssysteme - die Familie, die Schule, das soziale
Umfeld, der Freizeitbereich.
- Der
junge Mensch soll in seinen Fähigkeiten gefördert und die Eltern in ihrer
Erziehungskompetenz gestärkt werden. Die Bereitschaft zur Übernahme von
Verantwortung und Beziehungsfähigkeit aller Beteiligten soll reflektiert
und entsprechend bearbeitet werden.
- Mobilisierung
vorhandener eigener Fähigkeiten und Möglichkeiten.
- Entwicklung
von Wahrnehmungs- und Ausdrucksmöglichkeiten.
- Der
Aufbau stabiler Kontakte innerhalb und außerhalb der Familie, die den
jungen Menschen in positiver Weise beeinflussen.
- Die
sukzessive Ablösung von der Familie soll begleitet und ein
Verselbständigungsprozess gefördert werden.
- Unterstützung
bei Schulproblemen, z.B. Gespräche mit Lehrer:innen begleiten
- Das
Interesse der Eltern an der schulischen Situation des Kindes aufbauen
- Die
Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern
- Rahmenbedingungen
für schulisches Lernen verbessern.
- Begleitung
in Ausbildungsfragen
- Begleitung
bei Behördengängen,
- Erlebnispädagogischen
Angebote
Das durchschnittliche Alter liegt bei 13,15 Jahren,
die einen Erziehungsbeistand bekommen.
In neun Fällen richtet sich die Unterstützung an
weibliche Jugendliche, in fünf Fällen an männliche.
Hauptgründe waren in fünf Fällen Belastungen, die
bei den jungen Menschen festgestellt wurden, in sieben Fällen fand keine
ausreichende Förderung durch das Elternhaus statt, in zwei Fällen lag eine
eingeschränkte Erziehungskompetenz vor.
Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt
bei 34,79 Monate.
- § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische
Familienhilfe
Die
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) soll durch intensive Betreuung und
Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von
Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit
Ämtern und Institutionen unterstützen.
Die
Aufgabenstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe ist orientiert am Wohl
des Kindes und an der Sicherung und Wiederherstellung der Erziehungsfunktion
der Familie.
Der,
dieser Maßnahme ursprünglich zugrundeliegende Kontrakt mit der SPFH der
Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann GmbH wurde zum 31.12.2022 beendet.
Es fanden Entgeltverhandlungen mit dem Träger und der Stadt Hilden statt,
sodass ab dem kommenden Jahr, die in Anspruch genommenen Fachleistungsstunden
mit einem Stundensatz vergütet werden.
Das durchschnittliche Alter der begleiteten Kinder
liegt bei 6,10 Jahren.
In fünf Fällen richtet sich die Unterstützung an
weibliche Jugendliche, in acht Fällen an männliche. In den übrigen Fällen
wurden keine Angaben gemacht.
Hauptgründe für in 2022 neu begonnene Hilfen waren
in fünf Fällen eine eingeschränkte Erziehungskompetenz bei den Eltern, in zwei
Fällen eine Kindeswohlgefährdung und in drei Fällen lag eine unzureichende
Förderung der Kinder vor.
Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt
bei 53,68 Monate.
In fünf Fällen wurden die in 2022 beendeten Fälle
erfolgreich mit der Zielerreichung in der Hilfeplanung abgeschlossen. In einem
Fall wurde die Hilfe durch das Jugendamt der Stadt Hilden beendet und ein
anderer Träger mit der Durchführung der ambulanten Unterstützung beauftragt.
Zwei Fälle mündeten in andere Formen einer Hilfe
zur Erziehung.
- § 32 SGB VIII - Tagesgruppe
Die
Erziehung in einer Tagesgruppe (TG - fundiert in § 32 SGB VIII) ist ein
teilstationäres Angebot der Jugendhilfe und unterstützt die Entwicklung von
Mädchen und Jungen insbesondere durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung
der schulischen Förderung und Arbeit mit der Familie. Nach Möglichkeit soll
hierdurch der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie gesichert
werden.
Die TG
der Sozialpädagogischen Einrichtung Mühle e.V. ist konzeptionell ausgerichtet
für Kindern im Grundschulalter. Da der Bedarf einer teilstationären Maßnahme
auch bei älteren Kindern/Jugendlichen existent ist, müssen in diesem Kontext
Drittanbieter wie zum Beispiel die TG für Jugendliche der Graf-Recke-Stiftung
belegt werden. In dieser Altersspanne ist die Maßnahme einer Tagesgruppe oft
ein Baustein des Rückführungskonzeptes nach einer stationären, außerhäuslichen
Unterbringung. Um Jugendlichen die Rückführung in den elterlichen Haushalt nach
einem Aufenthalt in einer Wohngruppe nach §34 SGB VIII positiv gelingen zu
lassen, stellt die TG nicht selten einen wichtigen Zwischenschritt in das
selbständige Leben des Jugendlichen dar
Die
Zusammenarbeit mit der TG der Sozialpädagogische Einrichtung Mühle e.V.
basierte bis zum 31.12.2022 auf einem Kontrakt.
Ab dem
01.01.2023 wird die Hilfe durch einen zwischen dem Träger und der Stadt Hilden
vereinbarten Tagessatz vergütet.
In
dieser Jugendhilfemaßnahme finden sich überwiegend männliche junge Menschen
wieder.
Die
Altersgruppe der 9-14jährigen ist mit 43,57% vertreten und spiegelt damit den
erhobenen Durchschnitt in Deutschland wieder. (vgl. HzE Bericht 2021, LVR
Landesjugendamt, April 2021).
Das durchschnittliche Alter der begleiteten Kinder
liegt bei 9,73 Jahren.
In vier Fällen richtet sich die Unterstützung an
weibliche Jugendliche, in 12 an männliche. In einem Fall an einen diversen Kind
bzw. Jugendlichen.
Hauptgründe für in 2022 neu begonnene Hilfen waren
in fünf Fällen eine unzureichende Förderung der Kinder, in drei Fällen lagen
Entwicklungsauffälligkeiten beim Kind vor, in drei Fällen gab es schulische
Probleme, jeweils in zwei Fällen lag eine Kindeswohlgefährdung, eine
eingeschränkte Erziehungskompetenz bei den Eltern oder Auffälligkeiten im
Sozialverhalten vor.
Die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahme liegt
bei 52,95 Monate.
In den in 2022 beendeten Fällen wurden zweimal eine
außerhäusliche Unterbringung vorgenommen. In dem anderen Fall verblieb das Kind
im elterlichen Haushalt.
- § 33 SGB VIII - Vollzeitpflege
Vollzeitpflege
gemäß § 33 SGB VIII ist eine Form der Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder
beziehungsweise Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer außerhalb ihres
elterlichen Zuhause untergebracht werden. Anders als in Heimerziehung und
sonstigen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII kommen die Kindern und
Jugendlichen in Vollzeitpflege nicht in einer stationären
Jugendhilfeeinrichtung unter, in der sie von Fachkräften betreut werden,
sondern in einem privaten Wohn- und Lebensumfeld bei einer Pflegeperson, bei
Pflegeeltern oder in einer Pflegefamilie.
Die
Integration der Erziehung in das Zusammenleben als Familie eröffnen die Chance
auf ein entwicklungsförderndes Lebens- und Lernfeld. So bietet die
Vollzeitpflege eine besondere Option, ungünstigen biografischen Verläufen
nachhaltig entgegenzuwirken.
Diese
Zunahme seit 2020 begründet sich im Wesentlichen durch die „Inobhutnahme“ von
Kindern, bei denen aufgrund von akuten und beständigen Gefährdungsmomenten im
elterlichen Haushalt keine Rückführungsoption besteht und deren vorwiegend noch
junges Alter eine Maßnahme nach §33 als geeignete Maßnahme erscheinen lassen.
Das
durchschnittliche Alter eines Kindes in dieser Hilfeform liegt bei 3,65 Jahren.
Im
Berichtszeitraum wurden 10 Fälle beendet. Drei Fälle wurden in eine Hilfe gem.
§ 34 SGB III übergeleitet. In diesen Fällen mussten Säuglinge oder Kleinkinder
nach einer Inobhutnahme in eine Bereitschaftspflegestelle untergebracht werden,
bis eine Perspektivklärung stattgefunden hat.
Zwei
Fälle wurden in eine sogenannte Verwandtenpflegestelle übergeleitet, wechselten
in den eigenen Hausstand oder gingen zurück in den Haushalt ihrer Eltern.
- § 34 SGB VIII - Heimerziehung
Die
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung)
oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch
eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und bei Bedarf
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie
- eine
Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die
Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- eine
auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges
Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und
Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt
werden.
Das
durchschnittliche Alter eines Kindes bzw. Jugendlichen in einer Heimeinrichtung
liegt zum Stichtag 31.12.2022 in Hilden bei 12,45 Jahren (2020: 13,5 Jahre;
2021: 12,5 Jahre). Das durchschnittliche Alter eines Kindes zu Beginn der
Unterbringung in einer Wohngruppe beträgt 9,09 Jahre (2020: 9 Jahre, 2021: 9,8
Jahre).
In 2022
musste in 12 Fällen (2020: 11 Fälle, 2021: 17 Fälle) das Sorgerecht auf
Anregung des hiesigen Amtes den Personensorgeberechtigten entzogen und auf
einem Vormund oder einen Ergänzungspfleger übertragen werden. In diesen Fällen
konnte zum Schutz des Kindes keine einvernehmliche Lösung mit den Eltern
erarbeitet werden, so dass der Entzug der elterlichen Sorge und die
Unterbringung des Kindes in einer außerhäuslichen Wohnform nicht abgewendet
werden konnte.
Die Entwicklung der Kosten im Bereich der
Heimerziehung liegt im Berichtszeitraum über dem Niveau des Vorjahres.
Nach wie vor ist wahrzunehmen, dass die Kinder und
Jugendliche hoch belastete Biografien aufweisen und komplexe Belastungsfaktoren
aufweisen, welche mit komplex gelagerten Auffälligkeiten einhergehen.
Fälle,
die nicht in einer „klassischen“ stationären Jugendhilfeeinrichtung betreut
werden können, sondern zusätzliche pädagogische und therapeutische Hilfen
benötigen, sind nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Diese notwendigen,
kompensatorischen Zusatzleistungen reichen von zusätzlichem Fachpersonal für
eine partielle 1:1 Betreuung bis hin zu notwendigen
Interventionsnotwendigkeiten in Form eines „24/7“ Wachdienstes zum Schutze des
Kindes/des Jugendlichen vor sich selbst und zum Schutz seines Umfelds.
Die kostenintensivste Maßnahme eines jungen
Menschen in einer hoch intensiven Wohneinrichtung schlägt gegenwärtig mit einem
Tagessatz von € 1.000 zu Buche.
Das prozentuale Verhältnis der ambulanten Hilfen zur
Erziehung zur Anzahl die stationären Fälle der Hilfen zu Erziehung beträgt
43,73 % zu 56,27% (2021: 61 % zu 39 %). Damit folgt die Stadt Hilden den
Empfehlungen des Gemeindeprüfungsamtes NRW nicht mehr wie im Jahr 2021.
- § 35 SGB VIII - intensivpädagogische
Einzelfallhilfe
Die Intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung (InspE) soll Jugendlichen gewährt werden,
die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf
längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen
Rechnung tragen."
In der
gesetzlichen Ausgestaltung kommt zum Ausdruck, dass die Betreuung
notwendigerweise einzelfallzentriert ist, weil den Jugendlichen oder den jungen
Volljährigen aufgrund ihrer akut gefährdenden und stark problembelasteten
Situation anderweitig nicht geholfen werden kann und sie dieses intensive und
individuelle Betreuungsangebot zur Unterstützung bei der Lebensbewältigung
benötigen.
Die InspE basiert
auf Freiwilligkeit und Kontinuität und muss sich jeweils individuell an den
besonderen Lebensumständen des jungen Menschen orientieren und flexibel auf
Veränderungen reagieren. Kennzeichnend für die Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung ist dabei ein pädagogisch stark individualisierter und
zeitintensiver Betreuungsansatz.
Eine InspE
Maßnahme ist stets auf längere Zeit angelegt. Das zugrundeliegende
Betreuungskonzept wird im Hilfeplanverfahren entwickelt, fortgeschrieben,
dokumentiert und durch zugrunde gelegte Qualitätsstandards fachlich
abgesichert.
Im Berichtszeitraum haben zwei Jugendliche die besondere
Unterstützungsmaßnahme in Anspruch genommen.
In einem Fall sind alle vorher installierten Maßnahmen der Jugendhilfe
aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten und eingetretenen Situationen
der Fremd- und Eigengefährdung gescheitert. Auch stationäre Unterbringungen in
Kinder- und Jugendpsychiatrien haben keinen Erfolg gebracht.
Es wurde daher eine auf die Bedarfe des Jugendlichen angepasste
individual pädagogische Maßnahme installiert.
Die Maßnahme verursacht Aufwendungen von über 1.700€ am Tag.
- §
35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit
seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
Die Kostensteigerung bei im Berichtszeitraum lässt
sich durch die Entgelterhöhung einiger Träger, Erhöhung der durchschnittlichen
FLS sowie durch die Fallsteigerungen im Bereich der Integrationshelfer
begründen.
Mit Beginn der Umsetzung der SGB VIII Reform und
den damit einhergehenden gesetzlichen Vorgaben, die Teilhabe Möglichkeiten von
Kindern und Jugendlichen am sozialen Leben zu stärken, ist mit einer weiteren
Steigerung der Fallzahlen und den Aufwendungen in den nächsten Jahren zu
rechnen.
- § 41 SGB VIII - Hilfe für junge
Volljährige
Unter
Hilfen für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene ab
dem 18. Lebensjahr verstanden. Sie werden nach dem SGB VIII auf eigenen Antrag
des jungen Volljährigen hin in der Regel nur bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll die Unterstützung für
einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Anders als bei
Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht darum,
Erziehungsdefizite in der Herkunftsfamilie auszugleichen.
Die Hilfe ist
darauf ausgerichtet, die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zu
stärken und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen.
Dabei ist stets die individuelle Situation des jungen Menschen zu beachten.
Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf können beispielsweise das Auftreten von
einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden sowie
eine nicht ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des
jungen Menschen sein.
Die Sozialen
Dienste (der Allgemeine Soziale Dienst und der Pflegekinderdienst) stellen den
Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist insbesondere nach der SGB VIII Reform eine
"Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgelehnt werden.
Die Steigerungen der Fallzahlen in diesem Bereich
sind zu einem in einem Wechsel der Hilfeform aufgrund der eingetretenen
Volljährigkeit während einer bereits laufenden stationären Unterbringung, zum
anderen sind es junge Volljährige, die sich im hiesigen Jugendamt gemeldet und
eine entsprechende Antragstellung vorgenommen haben.
- Fallzahlen
bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Aktuell hat die Stadt Hilden eine Aufnahmequote von
23,6 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge von der Landesstelle NRW
zugeteilt bekommen.
Die aktuelle Fallzahl liegt derzeit bei 23.
Neben den im Mai 2022 aus der Ukraine angekommenen
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, sind die Zugänge durch sogenannte
Selbstmelder zu erklären.
Das bedeutet, dass die Jugendlichen sich in den
Sozialen Dienste selber gemeldet und um Inobhutnahme gebeten haben. Eine
Zuweisung durch die Landesstelle des LVR´s ist daher nicht erfolgt.
- §
18.3 SGB VIII - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der
Personensorge und des Umgangsrecht
Der begleitete Umgang nach § 18.3 bezeichnet den
Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind
nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.
Die Gesetzgebung sieht ohne gerichtliche
Entscheidung die Verantwortung zur Einigung über die Umgangsregelung bei den
Eltern. Das Jugendamt unterstützt die Eltern bei der Findung von regelmäßigen
Terminen und beauftragt in der Regel einen Träger, der den Umgang begleiten
soll, wenn Kommunikationsstörungen auf der Elternebene dies nicht anders
zulassen.
Die begleiteten Umgangskontakte sollen die Loyalitätskonflikte
des Kindes abmildern, das Konfliktpotential bei den Eltern mindern und der
Entfremdung des Elternteils entgegenwirken.
Bis 2021 bestand ein Kontrakt mit der Diakonie des
Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann. Durch den Träger wurde die gesetzliche
Vorschrift im Auftrag des Jugendamtes wahrgenommen.
Seitdem werden die Fälle direkt von den
Sozialarbeiter:innen der Sozialen Dienste betreut. Damit können auch die
gestiegenen Fallzahlen erklärt werden.
- §
19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnform für
Mütter/Väter mit Kindern
Die
Zielgruppe einer Hilfe nach § 19 sind minderjährige junge Eltern ab 15 Jahren
und volljährige Eltern oder Elternteile mit ihren Kindern. Eine schwangere Frau
kann auch schon vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden, wenn
dies aus pädagogischer Sicht notwendig erscheint.
Die
Leistungsangebote gemeinsamer Wohnformen für Eltern und Kinder richten sich
gleichermaßen an die Schwangere/Mutter/Vater und das Kind. Die Beziehungsdyade
von Mutter/Vater und Kind steht dabei besonders im Fokus. Darüber hinaus werden
wichtige Bezugspersonen wie z.B. die Herkunftsfamilien oder Lebenspartner:innen
in die Ausgestaltung er Hilfe einbezogen.
Aufnahmegründe
in einer Wohnform nach § 19 sind in der Regel die Verknüpfung von
Persönlichkeitsproblemen der Mütter/Väter mit Problemen bei der Pflege und
Versorgung eines Kindes und bei der Alltagsbewältigung.
Die
Angebotspalette umfasst neben tagesstrukturierenden Maßnahmen und Hilfen im
lebenspraktischen Bereich, sozialpädagogischer Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung
der Mütter/Väter, Anleitung und Förderung der Mutter/Vater-Kind-Beziehung und
der Erziehungskompetenz der Mütter/Väter sowie der Gesundheitsvorsorge auch
Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung finanzieller Ansprüche und Sozialleistungen
sowie bei rechtlichen Unsicherheiten oder Unterstützung bei der Entwicklung
beruflicher Zukunftsperspektiven.
Da die
Eltern/ein Elternteil mehrheitlich diverse Risikofaktoren aufweisen
(jugendliche Schwangerschaft, fehlende Schulabschlüsse, Alleinverantwortung für
das Kind - die Partner und Herkunftsfamilien bedeuten oft eher zusätzliche
Belastung als Entlastung -, psychische Instabilität oder Erkrankung,
eingeschränkte intellektuelle Kompetenzen, Suchtprobleme, Gewalterfahrungen,
finanzielle Nöte u.a.) erhalten sie umfassende Hilfen zur Überwindung
persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Probleme bis hin zur Entwicklung
von Zukunftsperspektiven.
Die Entwicklung von drei auf sieben eingeleitete
Hilfen in einer Gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter mit Kindern (eine
Steigerung von 130%) basiert auf zwei minderjährigen Selbstmelderinnen sowie
einer gerichtlichen Auflage zur Unterbringung in einer §19 Maßnahme.
§ 20 SGB VIII - Betreuung und Versorgung des Kindes
in Notsituationen
Die Betreuung und Versorgung von Kindern in
Notsituationen ist ein gesetzliches Instrument, wenn der betreuende Elternteil
aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es soll
verhindert werden, dass ein erwerbstätiger oder in Ausbildung stehender
Elternteil aufgrund des Ausfalls des überwiegend betreuenden Elternteils seine
Berufstätigkeit bzw. seine Ausbildung aufgibt. Zudem soll das Kind in seiner
ihm vertrauten Umgebung verbleiben und versorgt werden. Eine kostenintensive
und pädagogisch nicht angezeigte Fremdunterbringung soll vermieden werden.
Hilfe nach § 20 SGB VIII ist stets dann pädagogisch
angezeigt, wenn
• das Wohl
des Kindes den Erhalt der häuslichen familiären Gemeinschaft, einen Verbleib im
Sozialraum, in nachbarschaftlichen und anderen Bezügen wie zum Beispiel der
Tagesbetreuung, Schulbesuch erfordert,
• der familiäre Alltag durch die Fortführung des
Betreuungsverhältnisses der bisherigen Hauptbetreuungsperson im familiären
Haushalt stabilisiert werden kann und
• dadurch das räumliche und das soziale Umfeld des
Kindes erhalten bleiben
- Anzahl
der Kinderschutzmeldungen gem. § 8a SGB VIII und Inobhutnahmen gem. § 42
SGB VIII
Zum Vergleich des Vorjahres ist ein Rückgang der
anonymen Meldungen von 17 auf in 2022 fünf, der Eingang durch die Sozialen
Dienste von 18 auf in 2022 fünf Meldungen und durch Beratungsstellen von 16 auf
in 2022 sieben Meldungen zu verzeichnen.
Steigerungen der Anzahl der Meldungen einer
möglichen Kindeswohlgefährdung können auf Meldungen durch Elternteile,
sogenannte Selbstmelder und Schulen verzeichnet werden.
In 54 Fällen konnte im Rahmen des standardisierten
Kinderschutzverfahrens keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. (2021:46
Fälle)
In 36 Fällen konnte keine Kindeswohlgefährdung,
sehr wohl aber ein Hilfebedarf in den Familien festgestellt werden. In den
verbleibenden fünf Fällen war mindestens eine latente Kindeswohlgefährdung
angezeigt. (2021:64 Fälle)
In 29 Fällen wurde eine akute und nicht abwendbare
Kindeswohlgefährdung festgestellt, so dass die Kinder in entsprechenden
pädagogischen Facheinrichtungen untergebracht werden mussten.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines
Kinderschutzfalles betrug in 2022 29,07 Tage (2020:23,73 Tage, 2021: 24,97 Tage).
Die Elternteile waren in 24 Fällen alleinerziehend,
in 27 Fällen leben die Kindern mit beiden Elternteilen in einem Haushalt
zusammen.
In 15 Fällen lebte ein Elternteil mit einem neuen
Lebenspartner zusammen mit dem Stiefkind in einem Haushalt zusammen.
58 Fälle konnten statistisch nicht eindeutig
zugeordnet werden.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
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||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
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||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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