Betreff
Alter Markt, hier: Vorläufige Unterschutzstellung gem. § 4 Denkmalschutzgesetz NRW
Vorlage
WP 04-09 SV 60/047
Aktenzeichen
1665-05-her
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der vorläufigen Unterschutzstellung gem. § 4 Denkmalschutzgesetz NRW des von den geplanten Umgestaltungsmaßnahmen betroffenen Bereiches des „Alten Marktes“ in Hilden und beschließt die vorläufige Eintragung als Bodendenkmal in die Denkmalliste.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Im Rahmen der Beteilung der Denkmalbehörden an der Umgestaltung „Alter Markt“ in Hilden wurde das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (RAfB) über die geplanten Arbeiten informiert.

 

Da der Marktplatz zusammen mit der Reformationskirche den historischen Siedlungskern Hildens bildet, ist im Untergrund des Platzes nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege mit archäologischen Funden zu rechnen, die die vorläufige Unterschutzstellung der von den Umgestaltungsmaßnahmen betroffenen Flächen notwendig macht.

 

Dies bedeutet, dass während sämtlicher Erdeingriffe eine archäologische Begleitung notwendig ist, die vom Bauherrn beauftragt werden muss.

 

Die finanziellen Mittel für die archäologische Begleitung und die behutsamere Vorgehensweise bei den Ausschachtungsarbeiten sind in den Kosten der Gesamtmaßnahme Umgestaltung Marktplatz kalkuliert.

Zusatzkosten, die bei auftretenden Funden entstehen würden, sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen und daher auch nicht in den kalkulierten Kosten enthalten.

 

Auf der Grundlage der vorläufigen Unterschutzstellung ist für die geplanten Maßnahmen ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW mit Benehmensherstellung mit dem RAfB erforderlich.

 

Der begleitende Archäologe erhält vor Beginn der Arbeiten auf der Grundlage seines Grabungskonzeptes eine Grabungserlaubnis von der Oberen Denkmalbehörde. Die Grabungserlaubnis ermöglicht ein sofortiges Eingreifen der Bodendenkmalpflege und reduziert dadurch eventuelle Bauverzögerungen auf ein Mindestmaß.

 

Werden im Rahmen der Bauarbeiten keine archäologischen Funde gemacht, erfolgt keine endgültige Eintragung des „Alten Marktes“ in die Denkmalliste. In diesem Falle läuft die vorläufige Unterschutzstellung nach Ablauf von 6 Monaten aus.

 

Die Begründung zur vorläufigen Unterschutzstellung ist dem beigehefteten Entwurf zum Eintragungsbescheid zu entnehmen.

 

 

 

(G. Scheib)

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja