Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der vorläufigen
Unterschutzstellung gem. § 4 Denkmalschutzgesetz NRW des von den geplanten
Umgestaltungsmaßnahmen betroffenen Bereiches des „Alten Marktes“ in Hilden und
beschließt die vorläufige Eintragung als Bodendenkmal in die Denkmalliste.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen der Beteilung der Denkmalbehörden
an der Umgestaltung „Alter Markt“ in Hilden wurde das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege (RAfB) über die geplanten Arbeiten informiert.
Da der Marktplatz zusammen mit der
Reformationskirche den historischen Siedlungskern Hildens bildet, ist im
Untergrund des Platzes nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
mit archäologischen Funden zu rechnen, die die vorläufige Unterschutzstellung
der von den Umgestaltungsmaßnahmen betroffenen Flächen notwendig macht.
Dies bedeutet, dass während sämtlicher
Erdeingriffe eine archäologische Begleitung notwendig ist, die vom Bauherrn
beauftragt werden muss.
Die finanziellen Mittel für die
archäologische Begleitung und die behutsamere Vorgehensweise bei den
Ausschachtungsarbeiten sind in den Kosten der Gesamtmaßnahme Umgestaltung
Marktplatz kalkuliert.
Zusatzkosten, die bei auftretenden Funden
entstehen würden, sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen und daher
auch nicht in den kalkulierten Kosten enthalten.
Auf der Grundlage der vorläufigen
Unterschutzstellung ist für die geplanten Maßnahmen ein denkmalrechtliches
Erlaubnisverfahren gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW mit Benehmensherstellung
mit dem RAfB erforderlich.
Der begleitende Archäologe erhält vor Beginn
der Arbeiten auf der Grundlage seines Grabungskonzeptes eine Grabungserlaubnis
von der Oberen Denkmalbehörde. Die Grabungserlaubnis ermöglicht ein sofortiges
Eingreifen der Bodendenkmalpflege und reduziert dadurch eventuelle Bauverzögerungen
auf ein Mindestmaß.
Werden im Rahmen der Bauarbeiten keine
archäologischen Funde gemacht, erfolgt keine endgültige Eintragung des „Alten
Marktes“ in die Denkmalliste. In diesem Falle läuft die vorläufige Unterschutzstellung
nach Ablauf von 6 Monaten aus.
Die Begründung zur vorläufigen
Unterschutzstellung ist dem beigehefteten Entwurf zum Eintragungsbescheid zu entnehmen.
(G. Scheib)
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |