Betreff
6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden - Neukalkulation der Gebühren für das Jahr 2022
Vorlage
WP 20-25 SV 60/037
Aktenzeichen
IV/60.1-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Neukalkulation der Gebühren

für die Grundstücksentwässerung für das Jahr 2022 und beschließt folgende

 

6. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt bis zum 31.12.2022 je m³ Schmutzwasser 1,71 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (0,89 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,82 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

2.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt bis zum 31.12.2022 je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,83 €.

 

 

§ 2

 

Diese 6. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt rückwirkend zum 15.12.2022 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Wie bereits mit Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 66/079 in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen vom 29.03.2023 mitgeteilt, ist mit Inkrafttreten der Änderung des § 6 KAG NRW am 15.12.2022 auch die Neukalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2022 mit satzungsgemäßem Entstehungszeitpunkt im Jahr 2022 sowie eine nachträgliche Satzungsänderung erforderlich.

 

Wie in dieser Sitzungsvorlage ebenfalls ausgeführt, darf eine nach dem 31.12.2022 durchgeführte Neukalkulation der Gebühren für das Jahr 2022 nur noch auf Basis der tatsächlich der Stadt im Jahr 2022 entstandenen Kosten erfolgen. Die hierfür erforderlichen abschließenden Jahresabschlussbuchungen konnten zwischenzeitlich durchgeführt und eine den Anforderungen des geänderten § 6 KAG NRW entsprechende Gebührenkalkulation erstellt werden, welche mit dieser Sitzungsvorlage dem Rat der Stadt Hilden zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Im Gegensatz zur ursprünglichen Kalkulation beträgt der Zins für das Kalkulationsjahr 2022 nicht mehr 5,24 %, sondern 3,54 %. Die Höhe der zu berücksichtigenden kalkulatorischen Zinsen sinkt dadurch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung um 142.256,27 € auf 319.173,73 € und im Bereich der Niederschlagswasserentsorgung um 567.370,27 € auf 926.877,73 €.

 

Eine weitere gebührenrelevante Änderung ergab sich im Bereich der kalkulatorischen Abschreibungen. Wurde bei der ursprünglichen Planung als Grundlage für die Kalkulation von einem Wert von 2.868.158,00 € ausgegangen, betrug der Jahresabschluss für das Jahr 2022 3.182.371,51 €. Diese Steigerung um über 300.000 € resultiert aus der Tatsache, dass sich die Höhe der Abschreibungen an den jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerten orientiert. Die Fortschreibung der Wiederbeschaffungszeitwerte erfolgt über die Baupreisindexreihen des Statistischen Bundesamtes. Dieser Index erfuhr in der jüngsten Vergangenheit überdurchschnittliche Steigerungen, die so bei der ursprünglichen Kalkulation für das Jahr 2022 nicht vorhersehbar waren.

 

Darüber hinaus ergab der Jahresabschluss, dass sich entgegen der ursprünglichen Kalkulation der an den Bergisch-Rheinischen-Wasserverband für die Klärung des Schmutz- und Niederschlagwassers zu entrichtende Beitrag um 134.800,66 € auf jetzt 4.076.199,34 € reduzierte.

 

Weiterhin ist auszuführen, dass sich aus der Jahresabschlussrechnung keine weiteren erheblichen gebührenrelevanten Auswirkungen ergaben.

 

Aus der Neukalkulation auf Basis des Jahresabschlusses 2022 errechnet sich eine Gebühr je m³ Schmutzwasser in Höhe von 1,71 € und je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche in Höhe von 0,83 €. Dies bedeutet eine Verringerung der Gebührenhöhe im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation im Bereich der Schmutzwasserentsorgung um 0,17 € und im Bereich des Niederschlagswassers um 0,12 €.

 

Wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 29.03.2023 erläutert, werden bestandskräftige Bescheide für das Jahr 2022 und früher nicht geändert. Hier folgt die Stadt nach Beratung durch die Kommunalagentur der entsprechenden Empfehlung, dass bestandskräftige Bescheide auch bestandskräftig bleiben, da dies auch der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Sind Gebührenbescheide bestandskräftig, müssen sie nicht mehr aufgehoben werden (so: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2022 – 9 E 117/20) und dem Prinzip der Bestandkraft eines Verwaltungsaktes der Vorrang vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gegeben werden kann (so: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2022 – 9 E 117/20 – zu Gebührenbescheiden; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2020 – 15 A 734/19).

 

Da die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung zum 01.01. eines Bezugsjahres festgesetzt werden, betrifft diese Festlegung vor allem die Bescheide zur Niederschlagswasserbeseitigung. Nur die Bescheide zu denen Widersprüche erhoben wurden, müssen auf der neuen Rechtsgrundlage des Urteils des OVG beurteilt werden.

 

Die nicht bestandskräftigen Bescheide zur Schmutzwasserentsorgung für das Jahr 2022 - das sind in der Regel die Bescheide die ab dem 11.07.2022 unter Vorbehalt erlassen wurden sowie die Bescheide, zu denen Widerspruch erhoben wurden - werden auf Grundlage der zum Beschluss gestellten 6. Nachtragssatzung bearbeitet.

 

Da eine auf die Novellierung des § 6 KAG NRW gestützte Gebührenermittlung auch erst nach dem in Kraft treten der Gesetzesänderung (hier: 15.12.2022) erfolgen darf, wird als Datum für das in Kraft treten der Nachtragssatzung ebenfalls der 15.12.2022 erklärt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die 6. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister