Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW:
Verlagerung der Bushaltestelle Dorothea-Erxleben-Straße
Vorlage
WP 20-25 SV 66/078/1
Aktenzeichen
IV / 66.1 / ÖPNV 1960001 GO § 24/ Sm.
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Referenzvorlage

Begründung:

 

Die Bushaltestelle in der Dorothea-Erxleben-Straße (D-E-Str.) soll behindertengerecht ausgebaut werden, dazu soll sie verlegt werden. Der Ausbau wird aus Steuergeldern bezahlt, egal ob aus Landes- oder kommunalen Mitteln, es sind von uns bezahlte Steuern. Die Baukosten für die

Verlegung werden auf der Grundlage einer Kostensehätzung von 2020 ca. 73.300,00 Euro betragen, so der Bürgermeister vom 25.07.2022. Nach Meinung des Beigeordneten Stuhlträger ist das keine wesentliche Investition. Rm Schneider/CDU meint, dass der Stadtentwicklungsausschuss nicht über jede kleine Baumaßnahme beschließen könne. Die Fördermittel betragen zwar bis zu 90%, aber maximal 15.000.00 für eine einzelne Maßnahme. Im Haushaltsplan 2023 ist der barrierefreie Umbau Bushaltestelle D-E-Str. nicht zu erkennen, aber 200.000,00 Euro für „Ausbau Bushaltestellen" sind bis 2026 eingeplant. Den Sitzungsunterlagen entnehmen wir, dass die Vorgaben des Kreises und des VRR an der vorhandenen Bushaltestelle erfüllt werden können. „Die Stadtverwaltung ist jedoch davon überzeugt. dass eine Lösung, die mehr Türen andient, den Komfort für die mobilitätseingeschränkten Nutzer der Busse steigert - und das sollte, wenn es möglich ist, auch das Ziel sein, welches umzusetzen ist.", so der Bürgermeister. Und genau aus diesem Ziel der Stadtverwaltung, das über die Vorgaben des VRR und des Kreises hinausgeht, leitet sich die Notwendigkeit der Verlegung der Bushaltstelle ab!

 

Und der Rat der Stadt Hilden hat dem zugestimmt!

 

Da gefällt uns einiges nicht:

 

1.  Baumaßnahmen dürfen im Haushaltsplan nur veranschlagt werden, wenn eine Kostenberechnung vorliegt. Weil die fehlt, dürfen im Jahr 2023 keine Ausgaben für die Verlegung getätigt werden.

2.  Für alle Baumaßnahmen müssen wirtschaftliche Lösungen geprüft werden. Dazu gehört, dass in einer notwendigen Kostenberechnung der Vergleich „Barrierefreier Ausbau der vorhandenen Bushaltestelle" mit „Rückbau der vorhandenen Bushaltestelle und Verlegung" verglichen wird.

3.  Bei der Bedarfsermittlung sind die Vorgaben des VRR und des Kreises maßgebend. Die Stadtverwaltung muss begründen, warum sie einen größeren Komfort als Ziel vorgibt und wieviel das mehr kostet. Und der Rat der Stadt Hilden muss darüber entscheiden.

4.  Im Haushaltsplan 2023 ist die Baumaßnahme „Verlegung Bushaltestelle D-E-Straße“ nicht zu erkennen. Dann darf sie auch nicht durchgeführt werden!

5.  73.300,00 Euro als keine wesentliche Investition zu bezeichnen, beeinträchtigt unser Vertrauen in den sorgsamen Umgang der Stadtverwaltung mit unseren Steuergeldern.

6.  Der Rat der Stadt Hilden macht auch mit dieser Maßnahme auf uns nicht den Eindruck, sich für die Einwohner von Hilden genügend einzusetzen.

 

Abschließend halten wir es deshalb mit dem Rechnungsprüfungsausschuss/BPA vom 14.01.2022:
„Denn Fehler, die gar nicht erst geschehen, richten überhaupt keinen Schaden an.“

 

In diesem Sinne sind wir zuversichtlich, dass der Rat der Stadt Hilden mit der Stadtverwaltung eine gute Lösung für alle Hildener findet und durchsetzt!


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Die Bürgeranträge werden zur fachlichen Bewertung und Entscheidung an den Stadtentwicklungsausschuss überwiesen.

Eine Empfehlung hierzu spricht der Hauptausschuss nicht aus.

 

 

Antragstext für den Stadtentwicklungsausschuss:

(in Form einer durch die Verwaltung erfolgten zusammenfassenden Interpretation des Ansinnens des Antrags)

 

Die Lage der Bushaltestelle Dorothea-Erxleben-Straße an der Gerresheimer Straße in Fahrtrichtung Hilden-Innenstadt soll nicht im Zuge des Ausbauprogramms zur Herstellung barrierearmer Bushaltestellen verlegt werden.


Hinweis zum Verfahrensablauf:

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle jedoch nicht gebunden ist.

 

Gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung ist der Stadtentwicklungsausschuss in dieser Angelegenheit („Bauentwürfe für Straßen…“) entscheidungsbefugt.

 

 

 

Ergänzung der Stellungnahme der Verwaltung:              Stand: 30.03.2023 bzw. 27.04.2023

 

Die Antragsteller haben zu der von der Stadtverwaltung zu Ihrem Antrag erstellten Sitzungsvorlage mündlich im Hauptausschuss am 22.03.2023 Stellung genommen und anschließend ihr Redemanuskript zur Verfügung gestellt.

 

Dieses ist der Sitzungsvorlage als Anlage 6 beigefügt.

 

Ebenfalls beigefügt ist auch das in der ersten Stellungnahme bereits erwähnte weitere Schreiben, das die gleiche Zielrichtung besitzt (Anlage 2).

 

 

Weiterhin ist als Anlage 7 ein Schreiben beigefügt, das am 20.04.2023 bei der Stadtverwaltung eingegangen ist und dem eine Unterschriftenliste beigefügt wurde. Die Unterschriftenliste wurde mit Schreiben vom 25.04.2023 ergänzt; insgesamt wurde die Liste von 88 MitbürgerInnen aus dem gesamten Stadtgebiet unterzeichnet. In dem Schreiben werden die Argumente, die gegen eine Verlegung des Bussteigs sprechen, noch einmal zusammengestellt und der Bürgermeister aufgefordert, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird in der Sitzungsvorlage und den beigefügten Anlagen zu diesen bekannten Argumenten bereits umfangreich Stellung genommen und die durchgeführte Abwägung der unterschiedlichen Belange dargestellt. Deshalb wird an dieser Stelle darauf verzichtet, die Erläuterungen zu wiederholen.

 

gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:                                                     Stand: 13.03.2023

 

Aufgrund eines Antrages der Fraktion Bürgeraktion zur Tagesordnung wurde die „Verlegung der Bushaltestelle Dorothea-Erxleben-Straße" in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 10.08.2022 beraten. Mit der Mitteilungsvorlage WP 20-25 SV 66/046 (siehe Anlage 3) wurden seitens der Verwaltung ausführlich die Beweg- und Entscheidungsgründe der Verwaltung für die geplante Verlegung der Haltestelle dargestellt.

Die Niederschrift (siehe Anlage 4) des Stadtentwicklungsausschusses gibt wieder, dass es hierzu rege Wortbeteiligungen der Fraktionen und auch des Behindertenbeirates gab, es sich bei einem derartigen Vorgang letztendlich aber um ein laufendes Geschäft der Verwaltung handelt, so dass der Stadtentwicklungsausschuss die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis nahm und diesbezüglich keine weiteren Anträge gestellt wurden.

 

 

In Bezug auf die geplante Verlegung der Bushaltestelle „Dorothea-Erxleben-Straße“ ist nun die als Anlage 1 beigefügte Anregung bzw. Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW eingereicht worden, welche im Grundsatz anstrebt, dass der Steig 1 der Bushaltestelle nicht verlegt wird. Parallel zu diesem Schreiben ist auch ein weiteres Schreiben eingegangen, das die gleiche Zielrichtung besitzt.

 

 

Ergänzend zu der bereits erwähnten Mitteilungsvorlage erlaubt sich die Verwaltung auf die Stellungnahme der Kreisverwaltung Mettmann (Planungsamt, Stabstelle Mobilität) hinzuweisen (siehe Anlage 5). Aus Anlass eines Schreibens einer Anwaltskanzlei aus Düsseldorf hat sich der Kreis Mettmann in der Zwischenzeit ebenfalls mit der Thematik zur geplanten Verlegung der Bushaltestelle auseinandergesetzt. In seiner Antwort, die die Stadtverwaltung in Kopie erhielt, stellt der Kreis fest, dass er keinerlei Bedenken hinsichtlich der geplanten Verlegung der Haltestelle „Dorothea-Erxleben-Straße“ habe.

 

 

Im Schreiben von Frau und Herrn Rekel werden Punkte aufgeführt, die den Beschwerdeführern nicht „gefallen“ und zu denen die Stadtverwaltung sich erlaubt, hierzu im Rahmen dieser Sitzungsvorlage kurz Stellung zu nehmen.

 

1.  Baumaßnahmen dürfen im Haushaltsplan nur veranschlagt werden, wenn eine Kostenberechnung vorliegt. Weil die fehlt, dürfen im Jahr 2023 keine Ausgaben für die Verlegung getätigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß § 13 Abs. 1 KomHVO müssen bei Investitionen, die voraussichtlich oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenze liegen werden - in Hilden beträgt diese Wertgrenze bei investiven Baumaßnahmen je Maßnahme 200.000 Euro - vor Veranschlagung im Haushalt ein Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungsosten sowie der Folgekosten erfolgen.

Bei investiven Einzelmaßnahmen, die unter dieser Wertgrenze liegen, muss gemäß § 13 Abs. 3 KomHVO erst vor Beginn der Maßnahme eine Kostenberechnung vorliegen.

 

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Ausbauprogramm zur Ertüchtigung der Bushaltehaltestellen im Wesentlichen nicht um investive Maßnahmen, sondern um konsumtive Unterhaltungsmaßnahmen handelt, um die Anlage Straße mit ihren Bestandteilen auf den technisch und gesetzlich geforderten Stand zu bringen.

 

 

2.  Für alle Baumaßnahmen müssen wirtschaftliche Lösungen geprüft werden. Dazu gehört, dass in einer notwendigen Kostenberechnung der Vergleich „Barrierefreier Ausbau der vorhandenen Bushaltestelle“ mit „Rückbau der vorhandenen Bushaltestelle und Verlegung“ verglichen wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Kostenschätzungen für die verschiedenen Ausbauvarianten wurden durchgeführt.

Für die Variante „Barrierefreier Ausbau der vorhandenen Bushaltestelle“ haben sich ca. 40.000,- Euro ergeben und für die Variante „Rückbau der vorhandenen Bushaltestelle und Verlegung“ haben sich ca. 70.000,- Euro ergeben (Basisjahr 2020).

Unabhängig von der Tatsache, dass diese Umbaumaßnahme der Stadt Hilden gemäß § 13 ÖPNVG NRW (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse) gefördert wird, und es somit keine „Deckelung“ bei einer Höhe von 15.000,- Euro gibt (hier liegt eine Verwechslung der Antragsteller vor: Einen derartigen Maximalwert gibt es bei der Förderung nach § 12 ÖPNVG NRW - Pauschalierte Investitionsförderung), muss eine Stadtverwaltung bei derartigen Projekten nicht nur das Augenmerk auf die finanziellen Auswirkungen richten, sondern alle planungsrelevanten Aspekte berücksichtigen.

Dieser Abwägungsprozess ist in der Mitteilungsvorlage WP 20-25 SV 66/046 (siehe Anlage 3) dargestellt. Als derzeitiges Ergebnis lässt sich festhalten, dass der neue Standort vor den Gebäuden Gerresheimer Straße Nrn. 21 und 23 aus Sicht des öffentlichen Interesses insbesondere hinsichtlich Beschleunigung des ÖPNV, der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs - im Hinblick auf die Einmündung in die Berliner Straße, aber auch im Hinblick auf die anderen Verkehrsbeziehungen und den Ansprüchen von Radfahrenden - sowie im Hinblick auf die Belastung potentieller Anlieger den besten Kompromiss darstellt.

 

 

3.  Bei der Bedarfsermittlung sind die Vorgaben des VRR und des Kreises maßgebend. Die Stadtverwaltung muss begründen, warum sie einen größeren Komfort als Ziel vorgibt und wieviel das mehr kostet. Und der Rat der Stadt Hilden muss darüber entscheiden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die konkreten Anforderungen, die laut VRR oder laut des Nahverkehrsplans des Kreises Mettmanns barrierarme Bushaltestellen erfüllen sollten, sind Empfehlungen an die Städte und in der Regel auch nur als Mindestanforderungen zu verstehen.

Ergeben sich bei den durchzuführenden Einzelfallbetrachtungen weitere Möglichkeiten, um noch attraktivere Randbedingungen für die ÖPNV-Nutzer/innen zu schaffen (gerade auch für mobilitätseingeschränkte Personen), so sind diese natürlich auch durch die Stadtverwaltungen auszuschöpfen.

Speziell für die kritisierte Verlegung der Haltestelle sei auch auf die durch die Verlegung der Haltestelle angestrebte „ÖPNV-Beschleunigung“ hingewiesen.

 

 

4.  Im Haushaltsplan 2023 ist die Baumaßnahme „Verlegung Bushaltestelle D-E-Straße“ nicht zu erkennen. Dann darf sie auch nicht durchgeführt werden!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Diese Aussage ist leider falsch.
Auch wenn die Ausbaumaßnahme eine Investition darstellen würde, liegen die voraussichtlichen Baukosten weit unterhalb der vom Rat beschlossenen Wesentlichkeitsgrenze bei Baumaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zur 1. These der Beschwerdeführer verwiesen.

 

 

5.  73.300,00 Euro als keine wesentliche Investition zu bezeichnen, beeinträchtigt unser Vertrauen in den sorgsamen Umgang der Stadtverwaltung mit unseren Steuergeldern.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 30.10.2019 auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 20/122 die Wertgrenzen nach § 13 Abs. 1 und Abs. 3 KomHVO beschlossen. Dadurch hat er für sich und die Verwaltung abschließend festgelegt, welche Maßnahmen wesentlich sind. Bei Baumaßnahmen liegt diese Wertgrenze bei 200.000 Euro je Einzelmaßnahme.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der barrierefreie Umbau der Bushaltestelle Dorothea-Erxleben-Straße (Steig 1) stellt planerische Herausforderungen dar, die auch entsprechende Interessenabwägungen mit sich bringen.

Von daher sind in die Planung viele Überlegungen eingeflossen, und - wie in der Anlage 3 dargestellt - im Kontext mit verschiedenen Varianten betrachtet worden.

Auch die Kreisverwaltung Mettmann erkennt keinen weiteren Handlungsbedarf.

 

Deshalb empfiehlt die Stadtverwaltung, die Anträge nicht zu befürworten.

 

 

Hinweis:

Weil der für das Ausbauprogramm federführende Sachbearbeiter in Kürze die Stadt Hilden verlassen und zu einer anderen Stadtverwaltung wechseln wird, muss die Umsetzung des Ausbauprogramms nachgesteuert werden. Aus heutiger Sicht strebt die Verwaltung deshalb an, die Bushaltestelle nicht mehr in 2023, sondern frühestens in 2024 zu verlegen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Verlegung der Bushaltestelle besitzt aus Sicht der Verwaltung keine nachhaltigen und relevanten Auswirkungen auf das Klima.