Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die Aufhebung
der Satzung zur Veränderungssperre Nr. 44 vom 27.04.2005.
Von der Veränderungssperre Nr. 44 ist
folgender Planbereich betroffen:
Das Plangebiet wird begrenzt im Osten durch
die Ohligser Straße und die Grenzstraße, im Süden durch die Walder Straße, im
Westen durch die Max-Volmer-Straße sowie die Westgrenze der Flurstücke 2415,
2540 und West- und Nordgrenze des
Flurstückes 2548 (alle in Flur 65) und im Norden durch den Weg Kalstert.
Aufgrund der
Änderung des grundlegenden Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des bebauungsplanes
Nr. 231und auf Grund der Einleitung neuer Bauleitplan-Verfahren in dem Bereich
ist die Veränderungssperre Nr. 44 aufzuheben.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat in seiner Sitzung vom 27.04.2005 die Satzung zur Veränderungssperre
Nr. 44 der Stadt Hilden beschlossen.
Mit dieser
Veränderungssperre wiederum war beabsichtigt, die Planung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 231 zu sichern.
Diese 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 231, die Aufstellung wurde am 28.04.2004 vom Rat der
Stadt Hilden beschlossen, hat als Planungsziel den langfristig gesicherten
Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten im gesamten
Bebauungsplanbereich.
Das Plangebiet der
Veränderungssperre Nr. 44 war damit identisch mit dem damaligen Plangebiet der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231. Es befindet sich im äußersten Hildener
Osten und wird begrenzt im Osten durch die Ohligser Straße und die Grenzstraße,
im Süden durch die Walder Straße, im Westen durch die Max-Volmer-Straße sowie
die Westgrenze der Flurstücke 2415, 2540
und West- und Nordgrenze des Flurstückes 2548 (alle in Flur 65) und im
Norden durch den Weg Kalstert.
In der Zwischenzeit
haben sich die planerischen Rahmenbedingungen deutlich geändert, so dass diese
Veränderungssperre (Nr. 44) aufzuheben ist und im vorliegenden Fall eine neue
nicht mehr erforderlich erscheint.
Zunächst muss auf
das städtische Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept hingewiesen werden. Dieses wurde vom Rat im Frühjahr
2006 als Leitlinie für das weitere bauleitplanerische Handeln in diesem Themenbereich
beschlossen.
Im Konzept wird auch
zu dem hier betroffenen Bereich Max-Volmer-Str./ Walder Str. eine Aussage
gemacht. Demnach sollen an diesem Standort Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie größere Einzelhandelsbetriebe,
die vorrangig nahversorgungsrelevante Sortimente anbieten, ausgeschlossen
werden. Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung er Mitarbeiter der Firmen im
Gewerbegebiet dienen, sollen zulässig sein.
In dem Sinne wurde
für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 durch den Stadtentwicklungsausschuss
am 07.06.2006 der Aufstellungsbeschluss geändert. Dieser Aufstellungsbeschluss
umfasst neben einem neuen (verkleinerten) Plangebiet auch die o.g. neuen
Planinhalte. Die Bekanntmachung erfolgte am 23.06.2006.
Des weiteren gibt es
in diesem Grenzbereich zu Solingen inzwischen zwei weitere
Bauleitplan-Verfahren, und zwar die 2. Änderung für den Bereich der Fa.
Wielpütz an der Max-Volmer-Str. sowie die 3. Änderung für den Bereich der Fa.
Qiagen zwischen Max-Volmer-Str., Grenzstraße, Qiagenstr. und Kalstert.
In diesen separaten
Verfahren werden, neben den ursächlichen Planinhalten, auch die Themenbereiche
Vergnügungsstätten und Einzelhandel mit geregelt (d.h. die Nutzungen werden
vollständig ausgeschlossen).
Damit ist die
Veränderungssperre Nr. 44 obsolet geworden, da die Grundlagen für ihre
Aufstellung nicht mehr bestehen.
Dementsprechend kann
die Satzung zur Veränderungssperre Nr. 44 nun aufgehoben werden, ohne dass
stadtentwicklungsplanerische Ziele der Stadt Hilden beeinträchtigt werden
könnten.
(G. Scheib)