hier: 1. Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, 2. Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange wie folgt
Stellung zu nehmen:
1.1 Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.05.2006
sowie vom 10.05.2006
Der Kreis Mettmann nimmt in seinen Schreiben Stellung aus
der Sicht der Unteren Wasserbehör- de,
der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Bodenschutzbehörde sowie aus
planungsrechtli- cher Sicht.
Lediglich aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde wird
eine Anregung gemacht; im Bebau- ungsplan
(und im Umweltbericht) soll der Hinweis enthalten sein, dass die Behörde in
baurechtli- chen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, wenn der Bereich der Altlast betroffen
ist.
Dieser Anregung wird nachgekommen.
1.2 Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom
03.05.2006
Das Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf wird zur
Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben der Industrie- und Handelskammer
Düsseldorf vom 07.04.2006
Die IHK Düsseeldorf macht in ihrem Schreiben zwei
Anregungen: zum einen soll die sog. „Hilde- ner
Liste“ (aus dem Einzelhandels- und Nahversorgungsgutachten der Stadt Hilden vom
März 2006) in den Bebauungsplan
aufgenommen werden.
Dieser Anregung wird nachgekommen.
Des weiteren macht die IHK den Vorschlag, im Rahmen des
Bebauungsplan-Verfahrens auch das Thema
„Lärmimmissionen“ zu behandeln, um den Entwicklungsspielraum von Unternehmen in
dieser Hinsicht zu klären.
Hierzu wird folgendes ausgeführt:
Zur Bestimmung der möglichen Lärm-Kontingente in dieser
gewachsenen Gemengelage von Wohnen und
Gewerbe lässt die Stadt Hilden eine gutachterliche Untersuchung durchführen,
deren Ergebnisse als textliche
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Damit wird der Anregung nachgekommen.
2. die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 247 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
Das Plangebiet wird begrenzt durch die Düsseldorfer Straße im
Süden, die Walter-Wiederhold-Straße im Westen, die nördliche Grenze der
Flurstücke 128, 260 und 262 im Norden sowie die östliche Grenze der Flurstücke
262 und 263 im Osten. Alle Flurstücke liegen in Flur 2 der Gemarkung Hilden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine
Konkretisierung zulässiger bzw. nicht-zulässiger Nutzungen im Plangebiet
erreicht und so die gewerbliche Entwicklung in diesem Bereich stadtverträglich
geregelt werden.
Im Detail geht es um den Ausschluss von Vergnügungsstätten,
zentren-relevantem Einzelhandel und Speditionen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom
11.07.2006 zugrunde.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 05.
12. 2001 die Aufstellung des Bebauungsplanes 247 beschlossen. Das Plangebiet
wird durch die Düsseldorfer Straße im Süden und durch die Walter Wiederhold-
Straße im Westen begrenzt.
Ziel
der Aufstellung des Bebauungsplanes 247 ist eine stadtverträgliche Regelung der
gewerblichen Entwicklung im Plangebiet.
Auf
der Grundlage des Nahversorgungs- und Einzelhandelsgutachtens der Stadt Hilden,
welches vom Rat der Stadt Hilden am 1. März 2006 als verbindliche Leitlinie bei
Standortentscheidungen beschlossen wurde, soll eine Konkretisierung zulässiger
bzw. nicht zulässiger Nutzungen erreicht werden. Im Detail geht es um den
Ausschluss von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit
vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten .
Durch
diese Festsetzungen soll eine Schädigung der Hildener Innenstadt sowie der
zentralen Versorgungsbereiche in den Stadtteilen vermieden werden.
Im
Zuge des Verfahrens führte die Verwaltung ab dem 31.03.2006 die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durch.
Am
06.04.2006 fand zudem die Bürgeranhörung für den Bebauungsplan Nr. 247 statt.
Ebenso
wurde der Bebauungsplan-Entwurf hausintern abgestimmt.
Sowohl
die eingegangenen Antwort-Schreiben der kontaktierten Stellen als auch das
Protokoll der Bürgeranhörung und deren Anwesenheitsliste sind der
Sitzungsvorlage in Kopie beigefügt.
Des
weiteren sind Schreiben beigefügt, die der betroffene Eigentümer und der dort
tätige Investor im Nachgang zur Bürgeranhörung verfasst und der Stadt Hilden
zugeschickt haben.
Trotz
der in diesen Schreiben geäußerten Bedenken bleibt die Stadtverwaltung der
Auffassung, zum Schutz der Innenstadt und der Stadtteil-Versorgungszentren an
dieser Stelle Einzelhandel (mit den o.g. Differenzierungen) auszuschließen.
Eine
noch zu erstellende gutachterliche Aussage zum Thema Lärmkontingentierung wird
bis zur Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss vergeben und bis zum
beabsichtigten Offenlage-Beschluss durch den Rat am 20.09.2006 vorgelegt.
Das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247 kann nun mit dem nächsten
Schritt, der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Offenlage) und der erneuten
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fortgesetzt werden.
Die
Verwaltung legt daher dem Stadtentwicklungsausschuss den entsprechenden
Beschlussvorschlag zur Beratung vor.
(G.
Scheib)