Betreff
"Entwidmung" von öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Hilden: Teilflächen des Erikawegs und Teilfläche des Buchenwegs
Vorlage
WP 04-09 SV 61/248
Aktenzeichen
31.2 61 23-12 134
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

A.  Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Haupterschließungsstraße eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Erikaweg

20;

621, 634;

 

 

B. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Anliegerstraße eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

2

Buchenweg

20;

534, 549, 573, 586, 587;

 

 

Die vorgenannten Flurstücke der lfd. Nr. 1 und 2, werden nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche verwendet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsflächen durchzuführen.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Die heute gemäß Beschlussvorschlag einzuziehenden Bereiche des Erikawegs und des Buchenwegs stehen ausschließlich den anliegenden Garagenhöfen als Zufahrtsflächen zur Verfügung. Ein allgemeiner öffentlicher Verkehr findet auf diesen Flächen nicht statt. Aus diesem Grund soll die rechtskräftige Widmung von diesen Flächen aus dem Jahr 1999 wieder eingezogen werden.

 

Gemäß StrWG NW ist die Absicht der Einziehung drei Monate vor dem eigentlichen Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den Anliegern und eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Änderungswünsche und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als Straßenbaubehörde, da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten über die Einziehung / Teileinzeihung vermieden werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht werden, kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen Einziehung / Teileinziehung inkl. einer Rechtsbehelflehrung (Einspruchsfrist: 1 Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.