Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
A. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Haupterschließungsstraße eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung
Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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1 |
Erikaweg |
20; |
621, 634; |
B. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Anliegerstraße eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung
Hilden |
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Flur |
Flurstück |
||
2 |
Buchenweg |
20; |
534, 549, 573, 586, 587; |
Die vorgenannten Flurstücke der lfd. Nr. 1 und 2, werden nicht mehr als
öffentliche Verkehrsfläche verwendet.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Einziehung der
öffentlichen Verkehrsflächen durchzuführen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die heute gemäß Beschlussvorschlag einzuziehenden Bereiche des Erikawegs
und des Buchenwegs stehen ausschließlich den anliegenden Garagenhöfen als
Zufahrtsflächen zur Verfügung. Ein allgemeiner öffentlicher Verkehr findet auf
diesen Flächen nicht statt. Aus diesem Grund soll die rechtskräftige Widmung
von diesen Flächen aus dem Jahr 1999 wieder eingezogen werden.
Gemäß StrWG NW ist die Absicht der Einziehung drei Monate vor dem
eigentlichen Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den
Anliegern und eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben,
Änderungswünsche und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht
werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als
Straßenbaubehörde, da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten
über die Einziehung / Teileinzeihung vermieden werden können. Falls keine
Anregungen vorgebracht werden, kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen
Einziehung / Teileinziehung inkl. einer Rechtsbehelflehrung (Einspruchsfrist: 1
Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei
Monaten ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.