Betreff
Antrag der FDP vom 15.02.2023:
Compliance-Regelung für Aufsichtsratsvorsitze von städtischen Gesellschaften und Zweckverbänden
Vorlage
WP 20-25 SV 20/121
Aktenzeichen
II/20 Beteiligungsmanagement
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die vorgeschlagene Compliance-Regelung soll Ämterhäufung und daraus resultierende mögliche Konflikt-Potenziale in Bezug auf Befangenheit und Interessensüberschneidungen vermeiden.

 

Der Antragssteller möchte im Hinblick auf das Antikorruptionsgesetz, welches für alle Ratsmitglieder gilt, die zuvor aufgeführten Konflikt-Potenziale präventiv ausschließen. Ebenso sollen durch diese Regelung die Aufsichtsratsvorsitze einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich sieht der Antragssteller diese Regelung als eine selbstverpflichtende für alle Politiker*innen an.


Antragstext:

 

Der Rat wird gebeten folgendes zu beschließen:

Im Zuge eines nachhaltigen Compliance-Management sind Aufsichtsratsvorsitze inklusive deren Stellvertreter*innen von städtischen Gesellschaften, deren Tochtergesellschaften und Zweckverbänden durch kommunalpolitische Vertreter*innen nur noch einmal zu besetzen.

Doppel- oder Mehrfachmandate in Aufsichtsratsvorsitzen sind damit nicht mehr möglich.

Die Regelung greift nach Beschluss des Rates mit sofortiger Wirkung.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bei den städtischen Beteiligungsgesellschaften sind über die Gesellschaftsverträge Aufsichtsräte gebildet worden, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Diese fakultativen Aufsichtsräte unterliegen grundsätzlich den Normen für Aufsichtsräte, soweit nicht Regelungen der Gemeindeordnung diese übersteuern.

 

Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen ist in den Gesellschaftsverträgen die Besetzung der Aufsichtsräte geregelt. Grundsätzlich muss eines der Mitglieder entweder der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Dritter sein. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Hilden benannt.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrer Mitte die Aufsichtsratsvorsitzende / den Aufsichtsratsvorsitzenden. Eine gesetzliche Vorgabe oder Empfehlungen, welche die Möglichkeit von Doppel- oder Mehrfachmandaten ausschließt, ist der Verwaltung nicht bekannt.

 

 

Grundsätzlich ist jeder Vertreter der Gemeinde in den Aufsichtsräten verpflichtet, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Zudem ist durch die Regelungen in der Gemeindeordnung in § 108 Abs. 5 Ziffer 2 sichergestellt, dass der Rat den von der Gemeinde bestellten Mitgliedern des fakultativen Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann.

Eine Weisung entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis zwischen der entsendenden Gemeinde und ihrem entsandten Vertreter Bindungswirkungen. Im Außenverhältnis zur Gesellschaft sind derartige Weisungen - im Gegensatz zu Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung - gesellschaftsrechtlich unverbindlich. Dies hat zwar zur Folge, dass im Falle der Nichtbeachtung der Weisung, die abweichende Stimmabgabe nach außen gültig bleibt. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass eine Weisung mehrheitlich missachtet wird, wird als äußerst gering eingeschätzt.

 

Der Aufsichtsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialorgan. Dafür werden die Aufgaben auf Ausschüsse und einzelne Aufsichtsratsmitglieder entsprechend der jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten verteilt, wobei jedes Mitglied dafür Sorge zu tragen hat, dass alle Angelegenheiten sachgerecht erledigt werden.

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist kein besonderes Organ der Gesellschaft. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats, mit lediglich besonderen Aufgaben. Er koordiniert und leitet die Aufsichtsratstätigkeit, er repräsentiert den Aufsichtsrat, insbesondere gegenüber Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung, und er vertritt die Gesellschaft bei der Abgabe bestimmter Handelsregistererklärungen. Mangels Organstellung ist ihm ein eigenständiges Handeln nach außen nicht möglich. Auch zur Vollziehung von Aufsichtsratsentscheidungen ist der Vorsitzende nicht kraft Amtes befugt. Er hat nur im Innenverhältnis zum Aufsichtsrat und seinen Mitgliedern Entscheidungsbefugnis.

 

Unabhängig von der Frage, ob das Weisungsrecht des Rates die Wahl der/des Aufsichtsratsvorsitzenden im Einzelfall erfassen kann, sieht die Verwaltung eine Mehrfachbesetzung der Aufsichtsratsvorsitze im Hinblick auf das von der Antragstellerin angeführte Antikorruptionsgesetz als unbedenklich an.

 

 

Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Entscheidung über die Besetzung des Vorsitz eines fakultativen Aufsichtsrates einer städtischen Beteiligungsgesellschaft hat aus Sicht der Stadtverwaltung keine Auswirkungen auf das Klima.