Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung die Erhebung von
Sondernutzungsgebühren für die gewerbliche Bereitstellung von Leih-E-Scootern
und vergleichbar im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet Hilden im Wege der
nachfolgend angeführten 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt
Hilden vom 26.11.2009:
4. Nachtragssatzung vom 20. April 2023 zur
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom
26.11.2009
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19. April 2023 folgende 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:
§ 1
Dem Gebührentarif zu § 12 als Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden wird die neue Tarif-Nr. 11 (Mobilität) zugefügt. Die zuvor aufgeführte Tarif-Nr. 11 (Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen) wird zur neuen Tarif-Nr. 12:
Anlage: Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung
Tarif Nr |
Art d. Sondernutzung |
Gebühr in € |
Mindestgebühr |
1 |
Gerüste, Baubuden, Bau-
und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen,
Bauumzäunungen, Montagewagen, Absperrungen o. ä. je angefangener qm
beanspruchter Fläche und je angefangener Monat |
|
|
24 Stunden |
gebührenfrei |
||
1. bis 6. Monat der
Baumaßnahme |
5,00 |
50,00 |
|
7. Monat bis Ende
Baumaßnahme |
7,00 |
-- |
|
2 |
Container ohne Ortsbesichtigung 24
Stunden frei Aufstelldauer über 24
Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche |
32,00 |
-- |
3 |
Tische und
Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.)
aufgestellt werden, je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener
Monat |
4,30 |
43,00 |
4 |
Verkaufseinrichtungen,
Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä. |
|
|
a) bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich |
1,10 |
-- |
|
b) bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche
je angefangener Monat |
11,00 |
-- |
|
c) Weihnachtsbaumverkauf je angefangenem qm beanspruchter
Fläche
|
1,10
|
53,50 |
|
d) Mobile Verkaufswagen (z.B.
Eisverkäufer) - bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangenem qm und
Tag -
bei Dauerbeanspruchung je
angefangenem qm und angefangenem Monat |
0,80
8,00 |
--
-- |
|
5 |
Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung je Schild je angefangener
Monat |
21,50 |
-- |
6 |
Nachbarschafts- und
Straßenfeste pauschal je Tag |
21,50 |
-- |
7 |
a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag |
|
|
für gewerbliche Veranstaltungen |
1,00 |
35,00 |
|
b) Aufhängen von Bannern
für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag |
3,50 |
-- |
|
für Veranstaltungen, die
politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken
dienen |
gebührenfrei |
||
8 |
Schützen- und Volksfeste,
sowie vergleichbare Veranstaltungen |
|
|
Im Innenstadtbereich
pauschal/Tag |
85,00 |
-- |
|
Außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
70,00 |
-- |
|
9 |
Gewerbliche Veranstaltungen je angefangener qm
täglich |
3,75 |
75,00 |
Großveranstaltungen,
pauschal/Tag |
300,00 |
-- |
|
Großveranstaltungen außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
200,00 |
-- |
|
|
Befahren der
Fußgängerbereiche |
|
|
a) Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage |
gebührenfrei |
||
b) Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug |
300,00 |
|
|
11
|
Mobilität (NEU)
Bereitstellung von
E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im
öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung) |
50,00 |
-- |
12 |
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen,
welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11) abhängig vom Verwaltungsaufwand pauschal je angefangener
qm/Monat |
1,00 - 25,00 |
50,00 |
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 01. Juli 2023 in
Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Einleitung
E-Scooter
sind seit Juni 2019 in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen und
inzwischen vor allem in größeren Städten als Leihfahrzeuge verschiedener
Anbieter anzutreffen. Im Laufe des Jahres 2021 erstmalig auch mit
E-Scooter-Angeboten im Stadtgebiet Hildens.
Die
damit verbundene Hoffnung, dass hierdurch ein spürbarer Beitrag zur
Verkehrswende eintreten würde, hat sich nach Mitteilung des Bundesumweltamtes
aus dem Jahr 2021 offenbar (noch) nicht bestätigt. Erste Datenerhebungen zeigen
nach Aussage des Bundesumweltamtes vielmehr, dass E-Scooter weniger die
Autofahrten, sondern oft den umweltfreundlichen Fuß- und Radverkehr ersetzen.
Die weitere Entwicklung gilt es aber abzuwarten.
Im
Laufe des Jahres 2021 zeigten vier gewerbliche Anbieter dieser Art von
Leihfahrzeugen Interesse daran, E-Scooter im Stadtgebiet Hilden
bereitzustellen. Das Amt für Wirtschaftsförderung hat dann in Abstimmung mit
diesen Anbietern im Wege einer schriftlichen „Freiwilligen Selbstverpflichtung“
Regelungen für das Anbieten der E-Scooter vereinbart.
In
der Präambel wurde dabei u.a. als ein wesentlicher Grundsatz festgelegt:
„Durch die Regelungen sollen
insbesondere die Verkehrssicherheit, ein geordnetes Stadtbild sowie ein gutes
öffentliches Ansehen des Anbieters gewährleistet werden.“
Weiterer
wesentlicher Bestandteil ist dabei, dass je Anbieter maximal 50 Fahrzeuge im
Stadtgebiet bereitgestellt werden dürfen. Zudem wurde festgelegt, dass
insgesamt nur maximal 200 Leihfahrzeuge im Stadtgebiet gleichzeitig zugelassen
werden.
Diese
Obergrenze bewertet die Verwaltung auch heute noch in Anbetracht der Größe des
Hildener Stadtgebietes für auskömmlich, um einerseits eine Wettbewerbsvielfalt
zu ermöglichen und zugleich das Stadtbild nicht mit zu vielen E-Scootern zu
überfrachten. Daher sollte es auch weiterhin bei der Größenordnung von bis zu
200 Fahrzeugen bleiben.
Die
Tatsache, dass von den vier Anbietern zwischenzeitlich „nur“ noch drei in
Hilden tätig sind (Lime, Bolt und Tier) zeigt offenbar, dass die Nachfrage an
der Nutzung von E-Scootern in Hilden gedeckt ist.
Zudem
hat sich der „neue“ Markt eingespielt und die Rahmenbedingungen der
Finanzmärkte haben sich spürbar verändert und wirken sich somit auch auf die
Investitionsfähigkeit der anbietenden Unternehmen negativ aus. So hat sich
beispielsweise der Roller-Verleiher Felyx im Januar aus der Landeshauptstadt
Düsseldorf zurückgezogen und dies mit den sich rapide geänderten
Marktbedingungen begründet.
Insofern
bleibt abzuwarten, wie sich diese Sharing-Modelle überhaupt in der näheren
Zukunft in den Städten Nordrhein-Westfalens entwickeln.
In
Hilden erfolgt die Bereitstellung der Leih-E-Scooter aktuell ausschließlich im
sog. „Free-Floating“, d.h., das jeweilige Fahrzeug steht im öffentlichen
Verkehrsraum, wo der oder die letzte Kunde oder Kundin es abgestellt hat.
Ergänzend könnte das Sharing auch in Teilen eines Stadtgebietes - wie z.B. in
den Innenstädten von Düsseldorf und Köln - stationsbasiert angeboten werden.
Hier wird das Fahrzeug an einer „festen“ Station im Stadtgebiet angeboten und
kann muss aber nicht durch die Nutzer*innen oder die jeweiligen Anbieter
zurückgebracht werden. Stationen dieser Art werden dabei oftmals in der Nähe
von Bahnhöfen vorgehalten. Beide Angebote können kombiniert werden, was auch
der Praxis insbesondere in größeren Städten in NRW entspricht.
Das
in Hilden bisher praktizierte „Free-Floating“ bedeutet aber nicht, dass die
zuvor genutzten E-Scooter wahllos im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt
werden dürfen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO),
auch müssen beispielsweise Restgehwegbreiten beachtet werden. Dies war
insbesondere in der Anfangszeit in Hilden ein wiederkehrendes Problem, so auch
das nicht zulässige Befahren der Fußgängerzone. Aus ordnungsbehördlicher Sicht
sind Probleme dieser Art jedoch zwischenzeitlich spürbar weniger geworden. Die
gegenüber den Anbietern für den Fall der zustimmenden Beschlussfassung zu
dieser Sitzungsvorlage zu erteilenden Sondernutzungsgenehmigungen würden Auflagen
enthalten, die die Verhaltenspflichten im öffentlichen Verkehrsraum eindeutig
definieren. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die
Nutzer*innen sich in Einzelfällen nicht entsprechend verhalten. Hier gilt es
dann weiterhin im Wege des Beschwerdemanagements den zeitnahen Austausch zu den
anbietenden Unternehmen herzustellen.
2. Die Erhebung von
Sondernutzungsgebühren
Das
OVG Münster hat in seinem Grundsatzbeschluss vom 20.11.2020 entschieden, dass
die gewerbliche Bereitstellung von E-Scootern, E-Rollern aber auch z.B.
Leihfahrrädern, im öffentlichen Verkehrsraum eine über den Gemeingebrauch der
öffentlichen Straßen hinausgehende Sondernutzung nach dem Straßen- und
Wegegesetz NRW darstellt, somit dürfen die Kommunen hierfür auch Gebühren
erheben.
Dies
ist in Hilden bislang nicht erfolgt, da die Entwicklung dieser Sharing-Angebote
zunächst abgewartet und somit den Anbietern auch Gelegenheit geboten wurde,
ihre Angebote in Ausweitung des Angebotes auf mittlere kreisangehörige
Gemeinden wie in Hilden zu etablieren.
Diese
„Erprobungsphase“ ist jetzt aber aus Sicht der Verwaltung als beendet zu
bewerten, die Erhebung von Sondernutzungsgebühren somit folgerichtig
vorzuschlagen.
In
den großen Städten Düsseldorf und insbesondere in Köln werden
Sondernutzungsgebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben. Während in Düsseldorf
noch bis zu 50 Euro im Free-Floating je Fahrzeug und Jahr erhoben wird
(Erhöhung ist angedacht), erhebt die Stadt Köln hierfür bereits 130 Euro. Die
Angemessenheit dieser Gebührenhöhe ist durch das Kölner Verwaltungsgericht in
einem anhängigen Verfahren am 11.01.2023 bestätigt worden.
Im
Kreis Mettmann erhebt bislang nur die Stadt Langenfeld Sondernutzungsgebühren
und hat diese gerade erst von 16,05 Euro auf 50 Euro je Fahrzeug und Jahr
erhöht. In der Stadt Haan wird aktuell die Erhebung einer Gebühr von 100 Euro
diskutiert.
Bei
der Bemessung der Gebührenhöhe ist nicht nur der im Genehmigungsverfahren
entstehende Verwaltungsaufwand, sondern auch der wirtschaftliche Vorteil der
Anbieter angemessen zu berücksichtigen.
3. Stationsbasierte Angebote in
Hilden
Die
Einrichtung gesonderter stationsbasierter Abstellflächen empfiehlt die
Verwaltung nach Abwägung der Vor- und Nachteile nicht.
Wesentlich
hierfür ist, dass an den Stationen zwar die Fahrzeuge ausgeliehen werden
können, aber die Rückgabe nach Nutzung nicht stationsbasiert erfolgen muss. Das
in Einzelfällen bestehende Problem des störenden oder behindernden Abstellens
der Fahrzeuge durch die Nutzerinnen und Nutzer würde hierdurch nicht behoben
werden.
Zudem
ist das Stadtgebiet Hildens nicht sonderlich groß und zeichnet sich durch
relative Kompaktheit und kurze Wege aus. Bei bis zu maximal 200 E-Scootern im
Stadtgebiet ist somit die Verfügbarkeit ohne große Suche von potentiellen
Nutzenden wahrscheinlich. Auch sind geeignete Flächen hierfür kaum vorhanden
oder würden ggf. zu einer Einschränkung anderer Mobilitätsmöglichkeiten wie
z.B. Abstellflächen für Fahrräder führen. Zudem müssten diese Flächen
entsprechend baulich eingerichtet und zukünftig auch durch die Stadt Hilden gepflegt
werden.
Auch
sollte vor der mit Kosten verbundenen Herrichtung der Flächen für Stationen der
Anbieter (aktuell drei) die weitere Entwicklung dieser Sharing-Angebote in
Hilden zunächst abgewartet werden. Aus Sicht der Verwaltung ist jedenfalls
aktuell nicht vorhersehbar, ob diese Sharing-Angebote aufgrund der aktuellen
Zinsen im Kapitalmarkt überhaupt eine erfolgversprechende Zukunft haben
und/oder möglicherweise dauerhaft „nur“ in größeren Städten für die Anbieter
wirtschaftlich interessant und darstellbar sind.
4. Die anbietenden Unternehmen in
Hilden
Die
in Hilden aktuell vertretenen Anbieter wurden im Vorfeld zu dieser
Sitzungsvorlage durch die Verwaltung angeschrieben und dabei darüber
informiert, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die gewerbliche
Bereitstellung von E-Scootern dem Rat der Stadt Hilden vorgeschlagen werden
soll.
Die
Anbieter haben dabei keine grundsätzlichen Probleme mit der Erhebung von
Sondernutzungsgebühren. „Lime“ verweist darauf, dass sich im Bundesdurchschnitt
eine Jahresgebühr zwischen 30 Euro bis 50 Euro etabliert habe. Für das Angebot
in Hilden erachtet „Lime“ „…eine
Jahresgebühr von bis 30 Euro als tragbar, um den Weiterbetrieb der Flotte gewährleisten
zu können.“
Die
Verwaltung hält aber eine Gebühr in Höhe der Stadt Langenfeld für angemessen
und die Anbieter tragbar, auch um einen Bieter- und möglicherweise auch
Verdrängungswettbewerb in Konkurrenz zur Nachbarstadt Langenfeld zu vermeiden.
„Lime“
schlägt im Übrigen auch vor, dass die erhobenen Sondernutzungsgebühren, so sie
denn beschlossen werden, „…zweckgebunden
eingesetzt werden, z.B. für eine bessere Infrastrukturplanung oder eine
gerechtere Verteilung des öffentlichen Raums.“
5. Abschließende Empfehlung der
Verwaltung
Der
Rat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die
4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009
zur Erweiterung des Gebührentarifs zu § 12 der Satzung.
Auf
Basis der bisherigen Erläuterungen empfiehlt die Verwaltung eine
Sondernutzungsgebühr im Free-Floating-System in Anlehnung an die neu
beschlossene Gebühr in Langenfeld in Höhe von 50 Euro je Fahrzeug und Jahr.
Bei
bis zu maximal 200 Fahrzeugen im Stadtgebiet würde dies zur Mehrerträgen von
10.000 Euro im Jahr für den städtischen Haushalt führen. Aktuell werden aber
nur ca. 150 Fahrzeuge im Stadtgebiet angeboten, so dass hier zunächst nur ca.
7.500 Euro/Jahr in die Haushaltsplanung einfließen sollten.
Beabsichtigt
ist ausschließlich die Erteilung von Jahresgenehmigungen und keine
beispielsweise monatsweise Beantragung und Bewilligung bei sich ändernder
Flottengröße von Monat zu Monat. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre
nicht gerechtfertigt. Dennoch wird das Ordnungsamt als genehmigende Stelle für
den Fall einer erheblichen und dabei dauerhaften Reduzierung der Anzahl oder
gar Aufgabe des Angebotes durch einzelne Anbieter in Hilden innerhalb des
Genehmigungszeitraumes im Wege der satzungsmäßig implementierten
Einzelfallregelung (Härtefall) zu viel erhobene Gebühren reduzieren bzw.
erstatten. Insofern wird dem Grundsatz der Gebührenechtheit und -gerechtigkeit
ausreichend Rechnung getragen.
Die
Gebühren werden erst ab dem 01. Juli 2023 erhoben, um die anbietenden
Unternehmen über die Beschlusslage zu informieren und ihnen ausreichend Zeit
für die erforderliche Antragstellung beim Ordnungsamt einzuräumen.
gez.
Dr.
Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020101 |
Ordnungsbeh. Angelegenh. |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile Erg. Plan |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 ff. |
020101 |
04 |
Öffentl. rechtl. Leistungsentgelte |
174.050 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile Erg. Plan |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 |
020101 |
04 |
Öffentl. rechtl. Leistungsentgelte |
177.800 |
||
2024 ff. |
020101 |
04 |
Öffentl. rechtl. Leistungsentgelte |
181.550 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja
(hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja
(hier ankreuzen) |
nein
(hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer
Gesehen
|
||||||