Betreff
Sondernutzungsgebühren für E-Mobilität (hier: E-Scooter oder vergleichbar)
Vorlage
WP 20-25 SV 32/021
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die gewerbliche Bereitstellung von Leih-E-Scootern und vergleichbar im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet Hilden im Wege der nachfolgend angeführten 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009:

      4. Nachtragssatzung vom 20. April 2023 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom 26.11.2009

      Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19. April 2023 folgende 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:

§ 1

Dem Gebührentarif zu § 12 als Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden wird die neue Tarif-Nr. 11 (Mobilität) zugefügt. Die zuvor aufgeführte Tarif-Nr. 11 (Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen) wird zur neuen Tarif-Nr. 12:

     Anlage:     Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung

Tarif Nr

Art d. Sondernutzung

Gebühr

in €

Mindest­gebühr

1

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Monta­gewagen, Absperrungen o. ä.

je angefangener qm beanspruchter Fläche und je angefange­ner Monat

24 Stunden

gebührenfrei

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

5,00

50,00

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

7,00

--

2

Container

ohne Ortsbesichtigung 24 Stunden frei

Aufstelldauer über 24 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche

32,00

--

3

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.) aufgestellt werden, je ange­fangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat

4,30

43,00

4

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä.

a)    bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Bean­spruchung

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

1,10

--

b)    bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruch­ter Fläche je angefangener Monat

11,00

--

c)    Weihnachtsbaumverkauf

       je angefangenem qm beanspruchter Fläche

       

        1,10 

53,50

d)    Mobile Verkaufswagen (z.B. Eisverkäufer)

      - bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung

        je angefangenem qm und Tag 

-  bei Dauerbeanspruchung je angefangenem qm und

  angefangenem Monat

0,80

8,00

--

--

5

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung

je Schild je angefangener Monat

21,50

--

6

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

21,50

--

7

a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag

für gewerbliche Veranstaltungen

1,00

35,00

b) Aufhängen von Bannern für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag

3,50

--

für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen

gebührenfrei

8

Schützen- und Volksfeste, sowie vergleich­bare Veranstaltungen

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

85,00

--

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

70,00

--

9

Gewerbliche Veranstaltungen

je angefangener qm täglich

3,75

75,00

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

300,00

--

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches

pauschal/Tag

200,00

--

10

Befahren der Fußgängerbereiche

a)    Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

gebührenfrei

b)    Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahr­zeug

300,00

11

Mobilität (NEU)

Bereitstellung von E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung)

50,00

--

12

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11)

abhängig vom Verwaltungsaufwand

pauschal je angefangener qm/Monat

1,00

 - 25,00

50,00

§ 2

     Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

1. Einleitung

E-Scooter sind seit Juni 2019 in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen und inzwischen vor allem in größeren Städten als Leihfahrzeuge verschiedener Anbieter anzutreffen. Im Laufe des Jahres 2021 erstmalig auch mit E-Scooter-Angeboten im Stadtgebiet Hildens. 

Die damit verbundene Hoffnung, dass hierdurch ein spürbarer Beitrag zur Verkehrswende eintreten würde, hat sich nach Mitteilung des Bundesumweltamtes aus dem Jahr 2021 offenbar (noch) nicht bestätigt. Erste Datenerhebungen zeigen nach Aussage des Bundesumweltamtes vielmehr, dass E-Scooter weniger die Autofahrten, sondern oft den umweltfreundlichen Fuß- und Radverkehr ersetzen. Die weitere Entwicklung gilt es aber abzuwarten.

Im Laufe des Jahres 2021 zeigten vier gewerbliche Anbieter dieser Art von Leihfahrzeugen Interesse daran, E-Scooter im Stadtgebiet Hilden bereitzustellen. Das Amt für Wirtschaftsförderung hat dann in Abstimmung mit diesen Anbietern im Wege einer schriftlichen „Freiwilligen Selbstverpflichtung“ Regelungen für das Anbieten der E-Scooter vereinbart.

In der Präambel wurde dabei u.a. als ein wesentlicher Grundsatz festgelegt:

„Durch die Regelungen sollen insbesondere die Verkehrssicherheit, ein geordnetes Stadtbild sowie ein gutes öffentliches Ansehen des Anbieters gewährleistet werden.“

Weiterer wesentlicher Bestandteil ist dabei, dass je Anbieter maximal 50 Fahrzeuge im Stadtgebiet bereitgestellt werden dürfen. Zudem wurde festgelegt, dass insgesamt nur maximal 200 Leihfahrzeuge im Stadtgebiet gleichzeitig zugelassen werden.

Diese Obergrenze bewertet die Verwaltung auch heute noch in Anbetracht der Größe des Hildener Stadtgebietes für auskömmlich, um einerseits eine Wettbewerbsvielfalt zu ermöglichen und zugleich das Stadtbild nicht mit zu vielen E-Scootern zu überfrachten. Daher sollte es auch weiterhin bei der Größenordnung von bis zu 200 Fahrzeugen bleiben.

Die Tatsache, dass von den vier Anbietern zwischenzeitlich „nur“ noch drei in Hilden tätig sind (Lime, Bolt und Tier) zeigt offenbar, dass die Nachfrage an der Nutzung von E-Scootern in Hilden gedeckt ist.

Zudem hat sich der „neue“ Markt eingespielt und die Rahmenbedingungen der Finanzmärkte haben sich spürbar verändert und wirken sich somit auch auf die Investitionsfähigkeit der anbietenden Unternehmen negativ aus. So hat sich beispielsweise der Roller-Verleiher Felyx im Januar aus der Landeshauptstadt Düsseldorf zurückgezogen und dies mit den sich rapide geänderten Marktbedingungen begründet.

Insofern bleibt abzuwarten, wie sich diese Sharing-Modelle überhaupt in der näheren Zukunft in den Städten Nordrhein-Westfalens entwickeln.

In Hilden erfolgt die Bereitstellung der Leih-E-Scooter aktuell ausschließlich im sog. „Free-Floating“, d.h., das jeweilige Fahrzeug steht im öffentlichen Verkehrsraum, wo der oder die letzte Kunde oder Kundin es abgestellt hat. Ergänzend könnte das Sharing auch in Teilen eines Stadtgebietes - wie z.B. in den Innenstädten von Düsseldorf und Köln - stationsbasiert angeboten werden. Hier wird das Fahrzeug an einer „festen“ Station im Stadtgebiet angeboten und kann muss aber nicht durch die Nutzer*innen oder die jeweiligen Anbieter zurückgebracht werden. Stationen dieser Art werden dabei oftmals in der Nähe von Bahnhöfen vorgehalten. Beide Angebote können kombiniert werden, was auch der Praxis insbesondere in größeren Städten in NRW entspricht.

Das in Hilden bisher praktizierte „Free-Floating“ bedeutet aber nicht, dass die zuvor genutzten E-Scooter wahllos im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden dürfen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), auch müssen beispielsweise Restgehwegbreiten beachtet werden. Dies war insbesondere in der Anfangszeit in Hilden ein wiederkehrendes Problem, so auch das nicht zulässige Befahren der Fußgängerzone. Aus ordnungsbehördlicher Sicht sind Probleme dieser Art jedoch zwischenzeitlich spürbar weniger geworden. Die gegenüber den Anbietern für den Fall der zustimmenden Beschlussfassung zu dieser Sitzungsvorlage zu erteilenden Sondernutzungsgenehmigungen würden Auflagen enthalten, die die Verhaltenspflichten im öffentlichen Verkehrsraum eindeutig definieren. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzer*innen sich in Einzelfällen nicht entsprechend verhalten. Hier gilt es dann weiterhin im Wege des Beschwerdemanagements den zeitnahen Austausch zu den anbietenden Unternehmen herzustellen. 

2. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren

Das OVG Münster hat in seinem Grundsatzbeschluss vom 20.11.2020 entschieden, dass die gewerbliche Bereitstellung von E-Scootern, E-Rollern aber auch z.B. Leihfahrrädern, im öffentlichen Verkehrsraum eine über den Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen hinausgehende Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW darstellt, somit dürfen die Kommunen hierfür auch Gebühren erheben.

Dies ist in Hilden bislang nicht erfolgt, da die Entwicklung dieser Sharing-Angebote zunächst abgewartet und somit den Anbietern auch Gelegenheit geboten wurde, ihre Angebote in Ausweitung des Angebotes auf mittlere kreisangehörige Gemeinden wie in Hilden zu etablieren.

Diese „Erprobungsphase“ ist jetzt aber aus Sicht der Verwaltung als beendet zu bewerten, die Erhebung von Sondernutzungsgebühren somit folgerichtig vorzuschlagen.

In den großen Städten Düsseldorf und insbesondere in Köln werden Sondernutzungsgebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben. Während in Düsseldorf noch bis zu 50 Euro im Free-Floating je Fahrzeug und Jahr erhoben wird (Erhöhung ist angedacht), erhebt die Stadt Köln hierfür bereits 130 Euro. Die Angemessenheit dieser Gebührenhöhe ist durch das Kölner Verwaltungsgericht in einem anhängigen Verfahren am 11.01.2023 bestätigt worden.

Im Kreis Mettmann erhebt bislang nur die Stadt Langenfeld Sondernutzungsgebühren und hat diese gerade erst von 16,05 Euro auf 50 Euro je Fahrzeug und Jahr erhöht. In der Stadt Haan wird aktuell die Erhebung einer Gebühr von 100 Euro diskutiert.

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe ist nicht nur der im Genehmigungsverfahren entstehende Verwaltungsaufwand, sondern auch der wirtschaftliche Vorteil der Anbieter angemessen zu berücksichtigen.

3. Stationsbasierte Angebote in Hilden

 

Die Einrichtung gesonderter stationsbasierter Abstellflächen empfiehlt die Verwaltung nach Abwägung der Vor- und Nachteile nicht.

Wesentlich hierfür ist, dass an den Stationen zwar die Fahrzeuge ausgeliehen werden können, aber die Rückgabe nach Nutzung nicht stationsbasiert erfolgen muss. Das in Einzelfällen bestehende Problem des störenden oder behindernden Abstellens der Fahrzeuge durch die Nutzerinnen und Nutzer würde hierdurch nicht behoben werden.

Zudem ist das Stadtgebiet Hildens nicht sonderlich groß und zeichnet sich durch relative Kompaktheit und kurze Wege aus. Bei bis zu maximal 200 E-Scootern im Stadtgebiet ist somit die Verfügbarkeit ohne große Suche von potentiellen Nutzenden wahrscheinlich. Auch sind geeignete Flächen hierfür kaum vorhanden oder würden ggf. zu einer Einschränkung anderer Mobilitätsmöglichkeiten wie z.B. Abstellflächen für Fahrräder führen. Zudem müssten diese Flächen entsprechend baulich eingerichtet und zukünftig auch durch die Stadt Hilden gepflegt werden.

Auch sollte vor der mit Kosten verbundenen Herrichtung der Flächen für Stationen der Anbieter (aktuell drei) die weitere Entwicklung dieser Sharing-Angebote in Hilden zunächst abgewartet werden. Aus Sicht der Verwaltung ist jedenfalls aktuell nicht vorhersehbar, ob diese Sharing-Angebote aufgrund der aktuellen Zinsen im Kapitalmarkt überhaupt eine erfolgversprechende Zukunft haben und/oder möglicherweise dauerhaft „nur“ in größeren Städten für die Anbieter wirtschaftlich interessant und darstellbar sind.

4. Die anbietenden Unternehmen in Hilden

Die in Hilden aktuell vertretenen Anbieter wurden im Vorfeld zu dieser Sitzungsvorlage durch die Verwaltung angeschrieben und dabei darüber informiert, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die gewerbliche Bereitstellung von E-Scootern dem Rat der Stadt Hilden vorgeschlagen werden soll.

Die Anbieter haben dabei keine grundsätzlichen Probleme mit der Erhebung von Sondernutzungsgebühren. „Lime“ verweist darauf, dass sich im Bundesdurchschnitt eine Jahresgebühr zwischen 30 Euro bis 50 Euro etabliert habe. Für das Angebot in Hilden erachtet „Lime“ „…eine Jahresgebühr von bis 30 Euro als tragbar, um den Weiterbetrieb der Flotte gewährleisten zu können.“ 

Die Verwaltung hält aber eine Gebühr in Höhe der Stadt Langenfeld für angemessen und die Anbieter tragbar, auch um einen Bieter- und möglicherweise auch Verdrängungswettbewerb in Konkurrenz zur Nachbarstadt Langenfeld zu vermeiden.

„Lime“ schlägt im Übrigen auch vor, dass die erhobenen Sondernutzungsgebühren, so sie denn beschlossen werden, „…zweckgebunden eingesetzt werden, z.B. für eine bessere Infrastrukturplanung oder eine gerechtere Verteilung des öffentlichen Raums.“

5. Abschließende Empfehlung der Verwaltung

 

Der Rat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009 zur Erweiterung des Gebührentarifs zu § 12 der Satzung.

Auf Basis der bisherigen Erläuterungen empfiehlt die Verwaltung eine Sondernutzungsgebühr im Free-Floating-System in Anlehnung an die neu beschlossene Gebühr in Langenfeld in Höhe von 50 Euro je Fahrzeug und Jahr.

Bei bis zu maximal 200 Fahrzeugen im Stadtgebiet würde dies zur Mehrerträgen von 10.000 Euro im Jahr für den städtischen Haushalt führen. Aktuell werden aber nur ca. 150 Fahrzeuge im Stadtgebiet angeboten, so dass hier zunächst nur ca. 7.500 Euro/Jahr in die Haushaltsplanung einfließen sollten.   

Beabsichtigt ist ausschließlich die Erteilung von Jahresgenehmigungen und keine beispielsweise monatsweise Beantragung und Bewilligung bei sich ändernder Flottengröße von Monat zu Monat. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre nicht gerechtfertigt. Dennoch wird das Ordnungsamt als genehmigende Stelle für den Fall einer erheblichen und dabei dauerhaften Reduzierung der Anzahl oder gar Aufgabe des Angebotes durch einzelne Anbieter in Hilden innerhalb des Genehmigungszeitraumes im Wege der satzungsmäßig implementierten Einzelfallregelung (Härtefall) zu viel erhobene Gebühren reduzieren bzw. erstatten. Insofern wird dem Grundsatz der Gebührenechtheit und -gerechtigkeit ausreichend Rechnung getragen.

Die Gebühren werden erst ab dem 01. Juli 2023 erhoben, um die anbietenden Unternehmen über die Beschlusslage zu informieren und ihnen ausreichend Zeit für die erforderliche Antragstellung beim Ordnungsamt einzuräumen.

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister                     


Finanzielle Auswirkungen  

Produktnummer / -bezeichnung

020101

Ordnungsbeh. Angelegenh.

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

(hier ankreuzen)

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile Erg. Plan

Bezeichnung

Betrag €

2023 ff.

020101

04

Öffentl. rechtl. Leistungsentgelte

174.050

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile Erg. Plan

Bezeichnung

Betrag €

2023

020101

04

Öffentl. rechtl. Leistungsentgelte

177.800

2024 ff.

020101

04

Öffentl. rechtl. Leistungsentgelte

181.550

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

(hier ankreuzen)

nein

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

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