Betreff
Eintragung des Gebäudes Benrather Straße 45 in die Denkmalliste der Stadt Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 60/036
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschießt die Eintragung des Gebäudes Benrather Straße 45 in die Denkmalliste.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Gebäude Benrather Straße 45 liegt innerhalb der Satzung für den Denkmalbereich Benrather Straße vom 01.11.1987. In § 2 der Satzung ist das Gebäude in der Auflistung der Gebäude enthalten, die sich auf das gesamte Escheinungsbild des Denkmalbereichs besonders prägend auswirken.

 

Aufgrund seiner Lage innerhalb des Denkmalbereichs haben sich die heutigen Eigentümer im Vorfeld des Kaufes zwecks Beratung zum Denkmalschutz an die Untere Denkmalbehörde gewendet.

Daraufhin fand ein gemeinsamer Ortstermin statt, bei dem über die geplanten kleineren Renovierungsmaßnahmen gesprochen wurde.

 

Bei diesem Termin wurde festgestellt, dass das Gebäude aufgrund des sehr guten Erhaltungszustandes auch im Gebäudeinneren und der Gebäuderückseite nach Auffassung der Unteren Denkmalbehörde als Baudenkmal in Frage kommt. Die neuen Eigentümer stehen der geplanten Eintragung positiv gegenüber.

Daraufhin wurde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland die vorläufige Eintragung des Gebäudes gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) mit Schreiben vom 08.09.2022 durchgeführt. Mit der vorläufigen Eintragung unterliegt das Gebäude bereits den Schutzvorschriften des DSchG NRW.

 

Sowohl die Untere Denkmalbehörde als auch das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als beratendes Fachamt vertreten die Auffassung, dass das Gebäude die Tatbestandsvoraussetzungen zur Eintragung als Baudenkmal erfüllt.

 

Mit der Eintragung als Baudenkmal unterliegt das Gebäude dem kompletten Bestandsschutz und kann so dauerhaft erhalten bleiben.

 

 

Zur Begründung der Eintragung wird folgendes dokumentiert:

 

Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals:

Zweigeschossiges, voll unterkellertes Gebäude mit traufständigem Satteldach mit zwei Dachgauben mit flachem Satteldach. Das Gebäude ist Teil einer straßenbegleitenden Bebauung aus dem Anfang des 20.Jh.

Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes ist nahezu unverändert. Lediglich die Fenster wurden als Kunststofffenster mit innenliegenden Sprossen erneuert. Die Straßenfassade ist sehr qualitätsvoll gestaltet und hat zahlreiche Zierelemente aus Stuck.

Die Straßenfassade ist vierachsig mit hochrechteckigen Fenstern mit leicht korbbogigem Sturz. Das Erdgeschoss ist durch ein Gesimsband vom Obergeschoss getrennt. Die beiden mittleren Achsen springen durch einen flachen Risalit hervor. Die jeweils seitlichen Achsen sind im Erdgeschoss mit Putzrissquaderung gestaltet. Der Risalit hat im Erdgeschoss eine aufwändige Bossierung. Das Obergeschoss ist mit einem glatten Putz versehen. Die Fenster sind mit Putzfaschen im neoklassizistischen Stil umrahmt und übergiebelt.

Das Traufgesims ist mit einem Klotzchenfries betont.

Der Sockel ist durch ein Gesimsband abgesetzt. Der Eingang erfolgt über 3 Stufen. Die Haustür ist im Original erhalten.

Die Rückfassade ist backsteinsichtig und hat drei Fensterachsen mit hochrechteckigen Fenstern bzw. Türen, die ebenso als Kunststofffenster bzw. Türen erneuert wurden. Vor der westlichen Achse befindet sich ein weiß verputzter eingeschossiger Anbau, dessen Pultdach teilweise durch ein Flachdach mit Dachterrasse verändert wurde. Die Öffnungen des Anbaus sind nicht mehr in den originalen Abmessungen erhalten und späteren Datums.

 

Datierung

Erbaut wurde das Gebäude zu Anfang des 20.Jh.

Der älteste im Stadtarchiv Hilden vorhandene Beleg des Hauses stammt aus dem Hildener Adressbuch von 1907. Die Nutzung ist dort als Wohnen aufgeführt.

 

Lage, städtebauliche und ortsgeschichtliche Bedeutung:

Die im Norden gelegene Benrather Straße stellte die wichtigste Ost-West-Verbindungsachse Düsseldorf - Hilden - Bergisches Land dar.

Bereits ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts entstand an dieser Ausfallstraße eine geschlossene Wohnbebauung, die bis zum heutigen Tage weitgehend von Veränderungen verschont geblieben ist. Vermutlich ist insbesondere die Häuserzeile nördlich der Benrather Straße die Älteste in Hilden. Die Bebauung reiht sich entlang vorgegebener Baufluchten und schwankt zwischen 2 1/2 und 3 1/2 Geschossen. Sie weist prägnante Merkmale des ausgehenden 19. Jahrhunderts auf, die insbesondere durch Fassaden der Wilhelminischen Zeit geprägt werden. Große bis palaisartige Gebäude repräsentieren den neuen Reichtum der Wilhelminischen Ära, und die Ornamentik der vorwiegend in Putz ausgeführten Fassaden ist vorangegangenen Stilepochen - wie z.Z. des Historismus üblich - entlehnt. So sind Stilelemente der Renaissance, des Barock bis hin zum Jugendstil vertreten. Die herausragenden Gebäude dieser Straßenseite wurden bereits vor vielen Jahren als Baudenkmal eingetragen.

Die südliche Benrather Straße, zu deren Bebauung das Gebäude Nr. 45 gehört, und die einmündende Wehrstraße sind abgesehen von wenigen Ausnahmen mit Häusern um die Jahrhundertwende bebaut.

Der gesamte Bereich ist ein hervorragendes und für Hilden einmaliges Beispiel einer geschlossenen bürgerlichen Bebauung, die nicht nur von baukünstlerischer, sondern auch von stadtgeschichtlicher sowie städtebaulicher Bedeutung ist. Durch die weitgehend erhaltene Originalsubstanz werden dem Betrachter intakte Bilder von Straßenräumen übermittelt, die die Lebensform und das Umfeld der Menschen gegen Ende des 19. Jahrhunderts eindrucksvoll dokumentiert.

 

Begründung des Denkmalwertes:

Das Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und der Stadt Hilden, da es den Typus des Wohngebäudes zu seiner Entstehungszeit repräsentiert und die Wohn- und Lebensweise zu Anfang des 20. Jahrhundert dokumentiert.

Das Objekt stellt ein qualitätsvolles, nahezu unverändert erhaltenes Beispiel für einen städtisch geprägten Wohnungsbau in Hilden zu Beginn des 20.Jh.dar.

Auch aus städtebaulichen Gründen ist das Gebäude von Bedeutung.

Das Gebäude Benrather Straße 45 befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich Benrather Straße in der Stadt Hilden vom 01.11.1987.

Das Gebäude ist in § 2 der Satzung als ein das Erscheinungsbild besonders prägendes Gebäude aufgeführt und bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der historischen Bebauung Hildens.

Für die Erhaltung und Nutzung liegen wissenschaftliche, insbesondere architektur- und ortshistorische sowie städtebauliche Gründe vor.

Als denkmalwürdig wird das Haupthaus Benrather Straße 45 eingestuft (siehe Flurkarte). Der rückwärtige Anbau wird aufgrund seiner Veränderungen nicht als denkmalwert betrachtet.

 

Heutige Nutzung:

Das Gebäude Benrather Straße 45 wird als Einfamilienhaus genutzt.

 

Daher wird seitens der Stadtverwaltung vorgeschlagen, die endgültige Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Hilden vorzunehmen.

 

Gemäß § 10a der Hauptsatzung der Stadt Hilden ist der Stadtentwicklungsausschuss für die Aufgaben des Denkmalschutzgesetzes zuständig.

 

 

Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Organisatorische Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga