Betreff
Feststellung der Gültigkeit des Wahlergebnisses der Kommunalwahl 2009
Vorlage
WP 09-14 SV 10/006
Aktenzeichen
10.4-he
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz die Gültigkeit des Ergebnisses der Kommunalwahl 2009 fest.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 20.07.2009 alle eingereichten Wahlvorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters sowie für die Stadtratswahlen in Hilden die Wahlvorschläge in den Wahlbezirken und die Reservelisten nach Prüfung zugelassen. Es wurden im Zulassungsverfahren keinerlei Mängel festgestellt. Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden am 21.07.2009 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Im Vorfeld der Sitzung des Wahlausschusses vom 07.09.2009 zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses wurden seitens der Bürgeraktion Hilden Bedenken wegen der teilweise hohen Anzahl von ungültigen Stimmen vorgetragen. Diese Bedenken konnten noch im Vorfeld der Sitzung des Wahlausschusses ausgeräumt werden.

 

Das vorläufige Ergebnis der Kommunalwahl wurde dann durch den Wahlausschuss geprüft. Es wurden keine rechnerischen Fehler festgestellt. Bedenken gegen die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln wurden nicht erhoben. Das endgültige Wahlergebnis der Kommunalwahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 10.09.2009 bekannt gemacht.

 

Gemäß § 39 des Kommunalwahlgesetzes können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie
  • die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.

 

Der Rat hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Kommunalwahl für gültig zu erklären. ( § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz).

 

 

gez. Horst Thiele