Betreff
Bericht Sozialhilfe, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss für die Jahre 2020, 2021 und 2022
Vorlage
WP 20-25 SV 50/062
Aktenzeichen
III/50 Nio
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeld (WoGG) und dem Unterhaltsvorschuss (UVG) zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Mit dieser Sitzungsvorlage erhalten Sie einen Überblick über die Entwicklungssituation der Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann. Die Leistungsdaten für den Bereich Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales und Wohnen ermittelt worden.

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1.    Sozialhilfe nach dem SGB XII

1.1      Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

1.2      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

1.3      Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen. – 7. Kapitel SGB XII –

2.    Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WOGG)

2.1      Berichtsjahr 2020

2.2      Berichtsjahr 2021

2.3      Berichtsjahr 2022

2.4      Ausblick auf das Berichtsjahr 2023

2.4.1   Einführung einer Heizkostenkomponente

2.4.2   Änderung der Wohngeldformel

2.4.3   Einführung einer Klimakomponente

3.    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

1.         Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

1.1       Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2020 bis 2022 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

 

 

2020

2021

2022

Leistungsberechtigte (LB)

121

106

91

Summe Zahlleistungen/Jahr

1.071.297 €

1.087.351 €

950.607 €

 

In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch weiter ein Rückgang zu verzeichnen.

Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes wechselt der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII. Hinzu kommt, dass ein Wechsel der Kunden zwischen dem 3. und 4. Kapitel aufgrund von Alter bzw. Status der Erwerbsunfähigkeit stattfindet.

 

 

1.2       Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des 4. Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel, bei

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2020 bis 2022 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

 

 

2020

2021

2022

LB unter der Altersgrenze

324

328

310

LB über der Altersgrenze

428

441

443

Summe Zahlleistungen/Jahr

4.832.832 €

5.482.194 €

5.911.512 €

 

Aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 war zum 28.03.2020 das Sozialschutz-Paket in Kraft getreten. Es galt der Grundsatz des erleichterten Zugangs zu existenzsichernden Leistungen. Das Sozialschutz-Paket sah eine Übergangsvorschrift vor. Es blieb u.a. das Vermögen unberücksichtigt, sofern kein erhebliches Vermögen vorhanden war. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung galten ohne weitere Prüfung als angemessen. Die Einkommensprüfung blieb davon jedoch unberührt. Diese Übergangsregelungen wurden bis 31.12.2022 verlängert.

 

Seit dem 1. Juni 2022 haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Bis dahin  konnten sie finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Voraussetzung für den Leistungsbezug war die biometrische Registrierung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels.

 

Die Leistungen nach dem SGB XII sehen u.a. die Übernahme entstehender Unterkunftskosten, die Bewilligung eines Regelsatzes sowie die Übernahme von Krankenhilfeaufwendungen vor.

 

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft und hat die Leistungen nach dem SGB II abgelöst. Das Bürgergeld-Gesetz enthält auch Neuregelungen für die Empfänger von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu. Diese werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst.  Ab 1. Januar 2023 erhält etwa zum Beispiel ein alleinstehender Erwachsener 502 €, d.h. monatlich 53 € mehr, als bisher.

 

Das Bürgergeld-Gesetz sieht eine Anhebung des Vermögensschonbetrages vor. Bisher durften für jede volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 € unberücksichtigt bleiben. Ab 01.01.2023 gilt:

Jede leistungsberechtigte o.g. Person darf 10.000 € Vermögen behalten, auch der erwachsene Lebenspartner/Ehepartner. Ebenso darf sich eine minderjährige alleinstehende Person auf 10.000 € berufen, wenn sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängt. Personen, die von einer der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten werden, haben wie bisher nur einen Schonbetrag in Höhe von 500 €.

 

Neuerdings bleibt außerdem ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert in Höhe von 7.500 € von der Anrechnung verschont.

 

Eine Änderung ergibt sich auch bei den Kosten der Unterkunft: Lagen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft über der jeweiligen Angemessenheitsgrenze liegen, wurden diese bislang für sechs Monate übernommen (Ausnahme: Sozialschutz-Paket). In Zukunft sollen diese Karenzzeit auf ein Jahr ausgedehnt werden.

 

Die Regelungen zur Karenzzeit gelten jedoch nicht für Heizkosten. Eine Prüfung angemessener Heizkosten ist weiterhin durchzuführen. Dabei sind die Richtwerte des Bundesheizkostenspiegels heranzuziehen. Aufgrund der aktuellen besonderen Situation sind Angemessenheitsprüfungen anhand von Verbrauchswerten durchzuführen, und stellt nicht auf die Kosten des Verbrauchs ab. Dadurch wird der Zielsetzung des angemessenen Verbrauchsverhaltens entsprochen und der aktuellen Preissteigerung im Bereich der Energiekosten Rechnung getragen.

 

 

1.3       Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen. – 7. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ergänzt die im SGB XI geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem SGB XI stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist. Sie haben damit nur entlastenden Charakter. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine orientiert an ein menschenwürdiges Leben, Einzelfallbezogene Sicherung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.

Die Hilfe zur Pflege unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.

 

Damit sind die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII damit trotz des Vorhandenseins einer zur gesetzlichen Pflegeversicherung (im Nachrang dazu) notwendig.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2020 bis 2022 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

2020

2021

2022

Leistungsberechtigte LB

19

20

21

Summe Zahlleistungen/Jahr

277.806 €

249.807 €

361.826 €

 

2.         Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WOGG)

Neben den staatlichen Mindestsicherungsleistungen unterstützt auch das Wohngeld einkommensschwache Haushalte dabei, ihre Wohnkosten zu tragen. Ob und in welcher Höhe ein Haushalt Wohngeld erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
  • dem Einkommen und
  • der Höhe der monatlichen Miete bzw. Belastung.

Jede Kommune wird in eine Mietstufe eingeordnet, die die Abweichung der örtlichen Miethöhe vom Bundesdurchschnitt widergibt und Berechnungsbasis für die Wohngeldhöhe ist (Hilden = Mietenstufe 5).

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes 2020 bis 2022:

 

Jahr

Anzahl der Berechnungen

Wohngeld-fälle

Mietzuschüsse

Lastenzuschüsse

Zahlleistungen gesamt

2020

1.699

439

424

15

  1.135.290 €

2021

1.792

457

444

13

1.316.306 €

2022

1.933

505

489

16

1.661.101 €

 

Die Zahl der Wohngeldanträge ist weiter stark gestiegen. Neben einer Wohngeldreform im Jahr 2020 ist der Anstieg auch auf die Corona-Krise zurückzuführen. Letztendlich trug auch die Corona-Krise dazu bei, dass viele Menschen Einkommenseinbußen erlitten. Die veränderten Bedingungen führten nicht in allen Fällen zu einem Wohngeldanspruch, jedoch zu einem erhöhten Beratungsbedarf und mehr Antragstellungen.

 

2.1       Berichtsjahr 2020

 

Eine wichtige Neuerung aus dem Jahr 2020 ist die Dynamisierung des Wohngeldes. Das Wohngeld wird automatisch alle zwei Jahre an die aktuelle Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die erste Dynamisierung ist am 01. Januar 2022 erfolgt.

 

2.2       Berichtsjahr 2021

 

Seit dem 01. Januar 2021 erhalten die Wohngeldhaushalte eine sogenannte CO2-Entlastungskomponente als Ausgleich für die im Jahr 2021 gestartete CO2-Bepreisung des Wärmesektors. Die Entlastung ist gestaffelt nach Haushaltsgröße und beläuft sich auf monatlich 30 Cent/qm Richtwohnfläche.

 

2.3       Berichtsjahr 2022

 

Als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten sind für Wohngeldbeziehende die beiden pauschalen Heizkostenzuschüsse I und II zur Auszahlung gekommen.

 

Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den Heizkostenzuschuss I) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den Heizkostenzuschuss II) Wohngeld bekommen haben, erhielten automatisch die Heizkostenzuschüsse.

 

Heizkostenzuschuss I

Berechtigte Haushalte                                               521

Leistungshöhe                                                           198.100 €

Auszahlung                                                                01.08.2022

 

Heizkostenzuschuss II

Berechtigte Haushalte                                               535

Leistungshöhe                                                           302.975 €

Auszahlung                                                                01.01.2023

 

2.4       Ausblick auf das Berichtsjahr 2023

 

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz) in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Bürger*innen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Mit der Reform sollen vorhandene Bestandteile des Wohngeldes gestärkt sowie neue Bestandteile eingeführt werden:

 

2.4.1    Einführung einer Heizkostenkomponente

 

Eine Heizkostenkomponente in Höhe von 2 €/qm pauschal für alle Wohngeldhaushalte wurde in die Wohngeldberechnung aufgenommen. Die Einführung der Heizkostenkomponente gleicht den bisher bestehenden Systemnachteil des Wohngeldes gegenüber der Grundsicherung aus, welche die Heizkosten mitberücksichtigt. Haushalte, die „nur“ wegen ihrer Wohn- und Heizkosten auf aufstockende Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, werden in das Wohngeldsystem integriert.

 

2.4.2    Änderung der Wohngeldformel

 

Den Zusammenhang zwischen Wohngeldanspruch, Wohnkosten und Einkommen beschreibt die Wohngeldformel Die Parameter dieser Formel werden angepasst, sodass sich die Leistungen erhöhen. Für reine Wohngeldhaushalte, die bereits vor der Reform wohngeldberechtigt waren, wird sich das Wohngeld im Jahr 2023 ungefähr verdoppeln.

Gleichzeitig wird der Empfängerkreis ansteigen. Erwartet wird durch die Reform ein Anstieg der Wohngeldhaushalte um 1,4 Mio. auf 2 Mio. Haushalte.

 

2.4.3    Einführung einer Klimakomponente

 

Der dritte Reformbaustein betrifft die Höchstbeträge, die durch eine so genannte Klimakomponente angehoben werden. Die Höchstbeträge werden in allen Mietenstufen um 40 Cent/qm Richtwohnfläche erhöht. Der Gesetzgeber verfolgt damit die Absicht, Mietsteigerungen infolge von Gebäudesanierungen aufgrund energetischer Maßnahmen auszugleichen, denn hierzu wurden Vermieter nicht zuletzt mit dem Gebäudeenergiegesetz gesetzlich stärker verpflichtet.

 

 

Die tatsächliche Entwicklung und die Auswirkungen / Wechselwirkungen Wohngeld - Grundsicherung bleiben abzuwarten.

3.         Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen.

 

Seit Inkrafttreten der Reform des UVG zum 01.07.2017 werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, unabhängig davon, ob er nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen nicht zahlt.

 

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährleistet das Gesetz eine durchgängige Bezugsberechtigung. Für Kinder ab Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung eingeführt.


In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der positiv beschiedenen Anträge, die gezahlten Leistungen sowie die vereinnahmten Gelder aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen der Jahre 2020 bis 2022 dargestellt:

 

 

2020

2021

2022

Anspruchsberechtigte

Jahresdurchschnitt

509

559

557

Anspruchsberechtigte

Stand 31.12.

555

518

532

Aufwand

1.367.253 €

1.531.040 €

1.597.841 €

Erträge (übergeleiteten Unterhaltsansprüchen)

188.404 €

144.399 €

164.649 €

 

Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss werden anteilig von Bund und Ländern getragen.

Das Land NRW beteiligt die Kommunen mit folgendem Verteilungsschlüssel:

 

·      Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %

·      Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %

 

Die Zuständigkeit für die gesamte Fallbearbeitung (Zahlbarmachung der Leistung sowie Refinanzierung/Rückgriff) nach dem UVG lag bis 30.06.2019 ausnahmslos bei den Kreisen, kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt. Seit dem 01. Juli 2019 gilt eine differenzierte Regelung.

 

Das Landesamt für Finanzen NRW ist in den nachfolgenden Fällen zuständig für den Rückgriff:

 

  • Die Unterhaltsvorschussleistung wurde ab dem 1. Juli 2019 erstmals beantragt.
  • Das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem UVG erhalten.
  • Die Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert, weil sie entweder anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder weil sie auf Grund der ehelichen Geburt des Kindes vermutet wird.
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben.

 

In den Fällen, in denen der Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen. In allen anderen Fällen verbleiben die vereinnahmten Mittel in vollem Umfang beim Land.

 

Zum Stichtag 31.12.2022 sind 773 Fälle Refinanzierung in der hiesigen Sachbearbeitung. Im gesamten Jahr 2022 wurden an das Land 176 Fälle Refinanzierung abgegeben.

 

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen   NEIN

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 


Organisatorische Auswirkungen NEIN

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga