Beschlussvorschlag:
Der
Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Sozialhilfe nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeld (WoGG) und dem
Unterhaltsvorschuss (UVG) zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dieser Sitzungsvorlage erhalten Sie
einen Überblick über die Entwicklungssituation der Bereiche Sozialhilfe,
Wohngeld und Unterhaltsvorschuss in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Die Daten
für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises
Mettmann. Die Leistungsdaten für den Bereich Wohngeld werden durch IT.NRW zur
Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich Unterhaltsvorschuss sind durch
das Amt für Soziales und Wohnen ermittelt worden.
Inhaltsverzeichnis:
1. Sozialhilfe
nach dem SGB XII
1.1 Hilfe
zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
1.2 Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
1.3 Hilfe
zur Pflege außerhalb von Einrichtungen. – 7. Kapitel SGB XII –
2. Leistungen
nach dem Wohngeldgesetz (WOGG)
2.4 Ausblick
auf das Berichtsjahr 2023
2.4.1 Einführung
einer Heizkostenkomponente
2.4.2 Änderung
der Wohngeldformel
2.4.3 Einführung
einer Klimakomponente
3. Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
1. Sozialhilfe nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung,
auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem
Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
1.1 Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel
SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt
vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen
Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen
Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen,
die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten.
Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II
durch das Jobcenter.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten
und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2020 bis 2022 kann
aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
|
2020 |
2021 |
2022 |
Leistungsberechtigte
(LB) |
121 |
106 |
91 |
Summe
Zahlleistungen/Jahr |
1.071.297 € |
1.087.351 € |
950.607 € |
In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch
weiter ein Rückgang zu verzeichnen.
Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit
mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen
vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger
Klärung des Sachverhaltes wechselt der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII. Hinzu
kommt, dass ein Wechsel der Kunden zwischen dem 3. und 4. Kapitel aufgrund von
Alter bzw. Status der Erwerbsunfähigkeit stattfindet.
1.2 Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des 4. Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel, bei
- Personen, die
die Altersgrenze erreicht haben oder
- Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten
und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2020 bis 2022 kann
aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
|
2020 |
2021 |
2022 |
LB unter der
Altersgrenze |
324 |
328 |
310 |
LB über der
Altersgrenze |
428 |
441 |
443 |
Summe
Zahlleistungen/Jahr |
4.832.832 € |
5.482.194 € |
5.911.512 € |
Aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 war zum
28.03.2020 das Sozialschutz-Paket in
Kraft getreten. Es galt der Grundsatz des erleichterten Zugangs zu
existenzsichernden Leistungen. Das Sozialschutz-Paket sah eine Übergangsvorschrift
vor. Es blieb u.a. das Vermögen unberücksichtigt, sofern kein erhebliches
Vermögen vorhanden war. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung galten ohne
weitere Prüfung als angemessen. Die Einkommensprüfung blieb davon jedoch
unberührt. Diese Übergangsregelungen wurden bis 31.12.2022 verlängert.
Seit
dem 1. Juni 2022 haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine ebenfalls Anspruch
auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Bis dahin konnten sie finanzielle Hilfen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Voraussetzung für den Leistungsbezug war
die biometrische Registrierung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Die Leistungen
nach dem SGB XII sehen u.a. die Übernahme entstehender Unterkunftskosten, die
Bewilligung eines Regelsatzes sowie die Übernahme von Krankenhilfeaufwendungen
vor.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft und hat die
Leistungen nach dem SGB II abgelöst. Das Bürgergeld-Gesetz enthält auch
Neuregelungen für die Empfänger von Grundsicherung und Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die Reform gestaltet die Berechnung der
Regelbedarfe neu. Diese werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern
vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst.
Ab 1. Januar 2023 erhält etwa zum Beispiel ein alleinstehender
Erwachsener 502 €, d.h. monatlich 53 € mehr, als bisher.
Das Bürgergeld-Gesetz sieht eine Anhebung
des Vermögensschonbetrages vor. Bisher durften für jede volljährige Person
sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 € unberücksichtigt
bleiben. Ab 01.01.2023 gilt:
Jede leistungsberechtigte o.g. Person darf
10.000 € Vermögen behalten, auch der erwachsene Lebenspartner/Ehepartner.
Ebenso darf sich eine minderjährige alleinstehende Person auf 10.000 € berufen,
wenn sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängt.
Personen, die von einer der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten
werden, haben wie bisher nur einen Schonbetrag in Höhe von 500 €.
Neuerdings bleibt außerdem ein angemessenes
Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert in Höhe von 7.500 € von der Anrechnung
verschont.
Eine Änderung ergibt sich auch bei den
Kosten der Unterkunft: Lagen
die tatsächlichen Kosten der Unterkunft über der jeweiligen
Angemessenheitsgrenze liegen, wurden diese bislang für sechs Monate übernommen
(Ausnahme: Sozialschutz-Paket). In Zukunft sollen diese Karenzzeit auf ein Jahr
ausgedehnt werden.
Die
Regelungen zur Karenzzeit gelten jedoch nicht für Heizkosten. Eine Prüfung
angemessener Heizkosten ist weiterhin durchzuführen. Dabei sind die Richtwerte
des Bundesheizkostenspiegels heranzuziehen. Aufgrund der aktuellen besonderen
Situation sind Angemessenheitsprüfungen anhand von Verbrauchswerten
durchzuführen, und stellt nicht auf die Kosten des Verbrauchs ab. Dadurch wird
der Zielsetzung des angemessenen Verbrauchsverhaltens entsprochen und der
aktuellen Preissteigerung im Bereich der Energiekosten Rechnung getragen.
1.3 Hilfe zur Pflege außerhalb von
Einrichtungen. – 7. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
ergänzt die im SGB XI geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach
dem SGB XI stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist. Sie haben damit nur entlastenden
Charakter. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine
orientiert an ein menschenwürdiges Leben, Einzelfallbezogene Sicherung des gesamten Bedarfs der
leistungsberechtigten Person. Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung
nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von
einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und
Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.
Die Hilfe zur
Pflege unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege
verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Der individuelle
Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.
Damit sind die Hilfeleistungen im Rahmen der
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII damit trotz des Vorhandenseins einer zur
gesetzlichen Pflegeversicherung (im Nachrang dazu) notwendig.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten
und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2020 bis 2022 kann
aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2020 |
2021 |
2022 |
Leistungsberechtigte
LB |
19 |
20 |
21 |
Summe
Zahlleistungen/Jahr |
277.806 € |
249.807 € |
361.826 € |
2. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
(WOGG)
Neben den staatlichen Mindestsicherungsleistungen
unterstützt auch das Wohngeld einkommensschwache Haushalte dabei, ihre
Wohnkosten zu tragen. Ob und in welcher Höhe ein Haushalt Wohngeld erhält,
hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- dem Einkommen und
- der Höhe der monatlichen Miete bzw. Belastung.
Jede Kommune wird in eine Mietstufe
eingeordnet, die die Abweichung der örtlichen Miethöhe vom Bundesdurchschnitt
widergibt und Berechnungsbasis für die Wohngeldhöhe ist (Hilden = Mietenstufe
5).
Die nachfolgende
Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes 2020 bis
2022:
Jahr |
Anzahl der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen gesamt |
2020 |
1.699 |
439 |
424 |
15 |
1.135.290 € |
2021 |
1.792 |
457 |
444 |
13 |
1.316.306 € |
2022 |
1.933 |
505 |
489 |
16 |
1.661.101 € |
Die Zahl der
Wohngeldanträge ist weiter stark gestiegen. Neben einer Wohngeldreform im Jahr
2020 ist der Anstieg auch auf die Corona-Krise zurückzuführen. Letztendlich
trug auch die Corona-Krise dazu bei, dass viele Menschen Einkommenseinbußen
erlitten. Die veränderten Bedingungen führten nicht in allen Fällen zu einem
Wohngeldanspruch, jedoch zu einem erhöhten Beratungsbedarf und mehr
Antragstellungen.
Eine wichtige
Neuerung aus dem Jahr 2020 ist die Dynamisierung des Wohngeldes. Das Wohngeld
wird automatisch alle zwei Jahre an die aktuelle Mieten- und
Einkommensentwicklung angepasst. Die erste Dynamisierung ist am 01. Januar 2022
erfolgt.
Seit dem 01.
Januar 2021 erhalten die Wohngeldhaushalte eine sogenannte
CO2-Entlastungskomponente als Ausgleich für die im Jahr 2021 gestartete
CO2-Bepreisung des Wärmesektors. Die Entlastung ist gestaffelt nach Haushaltsgröße
und beläuft sich auf monatlich 30 Cent/qm Richtwohnfläche.
Als Ausgleich für
den starken Anstieg der Energiekosten sind für Wohngeldbeziehende die beiden
pauschalen Heizkostenzuschüsse I und II zur Auszahlung gekommen.
Personen, die
mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den
Heizkostenzuschuss I) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den
Heizkostenzuschuss II) Wohngeld bekommen haben, erhielten automatisch die
Heizkostenzuschüsse.
Heizkostenzuschuss
I
Berechtigte
Haushalte 521
Leistungshöhe 198.100
€
Auszahlung 01.08.2022
Heizkostenzuschuss
II
Berechtigte
Haushalte 535
Leistungshöhe 302.975
€
Auszahlung 01.01.2023
2.4 Ausblick auf das Berichtsjahr 2023
Zum 1. Januar 2023
ist die Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz) in Kraft getreten, durch die
wesentlich mehr Bürger*innen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Mit der Reform
sollen vorhandene Bestandteile des Wohngeldes gestärkt sowie neue Bestandteile eingeführt werden:
2.4.1 Einführung einer Heizkostenkomponente
Eine
Heizkostenkomponente in Höhe von 2 €/qm pauschal für alle Wohngeldhaushalte
wurde in die Wohngeldberechnung aufgenommen. Die
Einführung der Heizkostenkomponente gleicht den bisher bestehenden
Systemnachteil des Wohngeldes gegenüber der Grundsicherung aus, welche die
Heizkosten mitberücksichtigt. Haushalte, die „nur“ wegen ihrer Wohn- und
Heizkosten auf aufstockende Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, werden
in das Wohngeldsystem integriert.
2.4.2 Änderung der Wohngeldformel
Den Zusammenhang
zwischen Wohngeldanspruch, Wohnkosten und Einkommen beschreibt die Wohngeldformel Die Parameter dieser
Formel werden angepasst, sodass sich die Leistungen erhöhen. Für reine
Wohngeldhaushalte, die bereits vor der Reform wohngeldberechtigt waren, wird
sich das Wohngeld im Jahr 2023 ungefähr verdoppeln.
Gleichzeitig wird der
Empfängerkreis ansteigen. Erwartet wird durch die Reform ein Anstieg der
Wohngeldhaushalte um 1,4 Mio. auf 2 Mio. Haushalte.
2.4.3 Einführung einer Klimakomponente
Der dritte
Reformbaustein betrifft die Höchstbeträge, die durch eine so genannte Klimakomponente angehoben werden. Die
Höchstbeträge werden in allen Mietenstufen um 40 Cent/qm Richtwohnfläche
erhöht. Der Gesetzgeber verfolgt damit die Absicht, Mietsteigerungen infolge
von Gebäudesanierungen aufgrund energetischer Maßnahmen auszugleichen, denn hierzu wurden Vermieter nicht zuletzt mit
dem Gebäudeenergiegesetz gesetzlich stärker verpflichtet.
Die tatsächliche
Entwicklung und die Auswirkungen / Wechselwirkungen Wohngeld - Grundsicherung
bleiben abzuwarten.
3. Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden.
Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn
Unterhaltszahlungen ausfallen.
Seit Inkrafttreten der Reform des UVG zum 01.07.2017 werden alle Kinder,
die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis zur Volljährigkeit durch die
Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt,
unabhängig davon, ob er nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen nicht zahlt.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährleistet das Gesetz eine
durchgängige Bezugsberechtigung. Für Kinder ab Vollendung des 12. bis zur
Vollendung des 17. Lebensjahres hat der Gesetzgeber eine differenzierte
Regelung eingeführt.
In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der positiv
beschiedenen Anträge, die gezahlten Leistungen sowie die vereinnahmten Gelder
aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen der Jahre 2020 bis 2022 dargestellt:
|
2020 |
2021 |
2022 |
Anspruchsberechtigte Jahresdurchschnitt |
509 |
559 |
557 |
Anspruchsberechtigte Stand 31.12. |
555 |
518 |
532 |
Aufwand |
1.367.253 € |
1.531.040 € |
1.597.841 € |
Erträge (übergeleiteten
Unterhaltsansprüchen) |
188.404 € |
144.399 € |
164.649 € |
Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss werden anteilig von Bund und
Ländern getragen.
Das Land NRW beteiligt die Kommunen mit folgendem Verteilungsschlüssel:
·
Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %
·
Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %
Die Zuständigkeit für die gesamte Fallbearbeitung (Zahlbarmachung der
Leistung sowie Refinanzierung/Rückgriff) nach dem UVG lag bis 30.06.2019
ausnahmslos bei den Kreisen, kreisfreien Städten und den kreisangehörigen
Gemeinden mit eigenem Jugendamt. Seit dem 01. Juli 2019 gilt eine
differenzierte Regelung.
Das Landesamt für Finanzen NRW ist in den nachfolgenden Fällen zuständig
für den Rückgriff:
- Die
Unterhaltsvorschussleistung wurde ab dem 1. Juli 2019 erstmals beantragt.
- Das Kind hat
bisher keine Leistungen nach dem UVG erhalten.
- Die
Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert, weil sie entweder
anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder weil sie auf Grund der
ehelichen Geburt des Kindes vermutet wird.
- Der
barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben.
In den Fällen, in denen der
Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es
bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen. In allen anderen Fällen verbleiben die
vereinnahmten Mittel in vollem Umfang beim Land.
Zum Stichtag 31.12.2022 sind 773 Fälle
Refinanzierung in der hiesigen Sachbearbeitung. Im gesamten Jahr 2022 wurden an
das Land 176 Fälle Refinanzierung abgegeben.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen NEIN
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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|
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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|
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|
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|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||
Organisatorische Auswirkungen NEIN
Im Stellenplan
enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): |
|||
Vermerk Orga |