Betreff
Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung - Aufhebung - für den Bereich zwischen Hagebuttenweg und Eibenweg:
1. Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung
2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen TöB Beteiligung
3. Beschluss der öffentlichenAuslegung
Vorlage
WP 20-25 SV 61/111
Aktenzeichen
BP30_3Aend-TF
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         die Aufstellung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6).

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden. Es grenzt unmittelbar an den Buchenweg an und wird im Westen durch den Hagebuttenweg und im Osten durch den Eibenweg begrenzt. Es umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 20 die Flurstücke 730 und 731. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 855m².

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung – insbesondere die planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben werden, sodass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.

 

2.         die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

2.1       Schreiben des Kreises Mettmann mit Datum vom 28.09.2022

Untere Wasserbehörde:

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden. Dabei wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet. Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht unter Schutzgut Wasser wird im Basisszenario ergänzt, dass das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Es bestehen keine Bedenken.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Es werden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Kreisgesundheitsamt:

Es bestehen keine Bedenken.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde:

Landschaftsplan

Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

 

Eingriffsregelungen / Umweltprüfung

Es wird erklärt, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft bedingt.

 

Artenschutz

Nach hiesiger Einschätzung kommt es durch die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Aus planungsrechtlicher Sicht:

Es bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

2.2       Schreiben des BUND mit Datum vom 07.10.2022

Es wird die Planungsänderung sowie die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als kommunale Planungshoheit, sondern als eine aus einem Gerichtsverfahren getriebene Notlösung angesehen. Gleichwohl werden Anmerkungen zu den Begründungen abgegeben, in der Hoffnung, dass sich daraus Lerneffekte für zukünftige Verfahren besonders unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Klimafolgen ableiten lassen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angestrebte Aufhebung des Bebauungsplanes wird nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Gemäß §2 Abs. 1 Satz 1 BauGB heißt es: „Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.“ Das vorliegende Verfahren unterliegt somit der Planungshoheit der Stadt Hilden.

 

2.2.1    Anmerkung 1:

Es wird erfragt, weshalb eine solche Änderung für ein größeres Gebiet des Hildener-Südens und im Außenbereich angrenzend an Langenfeld nicht im Rahmen der umfassenden Überarbeitung des Flächennutzungsplanes - wie von Bürgern und gleichzeitig Mitglieder*innen des BUND Hilden in einem Bürgerantrag gefordert - behandelt wurde.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall geht es um den Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung sowie dessen Aufhebung. Das Plangebiet befindet sich nicht im Außenbereich. Es umfasst 855m². Auf Ebene des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Bauleitplanung berücksichtigt somit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung. Eine Überarbeitung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.

 

2.2.2    Anmerkung 2:

Es wird aus der Begründung zum Aufhebungsverfahren von Seite 5 zitiert: „Der Grünordnungsplan der Stadt Hilden (Umweltbüro Essen, 2001) stellt in Karte 1 eine öffentliche Freifläche dar, und zwar im Bereich des bereits erwähnten Spielplatzes.“ Es wird auf die Planung hingewiesen, wozu der Einwendende keine Aussage hinsichtlich der nunmehr geplanten Änderung und eines möglichen Ausgleichs gefunden habe.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorhandene Grünfläche (Spielplatz) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 und soll durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht verändert werden. Es gilt dort weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C, welcher die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz festsetzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Spielplatz nördlich des Schlehenweges vorhanden und ein Abbau nicht geplant ist.

 

2.2.3    Anmerkung 3:

Es wird erläutert, dass es so wirke, als würde es in der Stadtverwaltung Hilden als eine Besonderheit empfunden, dass zusätzliche Bebauung und Versiegelung nur planvoll und in vertretbarem Maße und aus einer Gesamtsicht auch hinsichtlich der Klimafolgen zu betrachten sei. Auf das seit dem Juli 2021 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz NRW wird hingewiesen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Bedenken werden nicht geteilt. Die Entwicklung der Stadt wird in Hilden ganzheitlich betrachtet. Der wirksame Flächennutzungsplan bildet dabei auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung den Rahmen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können dann Bebauungspläne als Satzungen beschlossen werden und kleinräumiger dezidierte Festsetzungen getroffen werden. Der maßvolle Umgang mit Grund und Boden spielt dabei eine bedeutende Rolle. So gilt auch in Hilden Innenentwicklung vor Außenentwicklung als Leitbild der Stadtentwicklung. Der Klimawandel und die damit verbundenen Folgen finden in der Stadtplanung umfangreich Berücksichtigung. Das Klimaanpassungsgesetz NRW wird in den städtebaulichen Planungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist das Plangebiet jedoch bereits heute vollständig bebaut. Neubebauungen sind derzeit nicht geplant und nach § 34 BauGB auch nicht möglich.

 

2.2.4    Anmerkung 4:

Die fehlende oder mangelnde Berücksichtigung des in der früheren Flächennutzungsplanung vorgegebenen „Kleinsiedlungsgebietes“ in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten habe die aktuelle, nicht klimafreundliche Situation herbeigeführt. Dies sei keine planmäßige, natürliche Entwicklung, sondern eine überbordende Bautätigkeit, die von vielen Hildener*innen schon mal in einer Demo als „Bauwut" gebrandmarkt worden sei.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Flächennutzungsplan wird der Bereich des Plangebietes überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes erfolgte erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 30 bzw. 30, 3. Vereinfachte Änderung).

 

2.2.5    Anmerkung 5:

Es wird ausgeführt, dass ein so wichtiges Gebiet, das als Grabeland und Kleinsiedlungsgebiet früher tatsächlich ebenfalls eine Vernetzung zu dem Biotopverbund (Teil der regionalen Biotopverbundachse zwischen Rheinaue und Heideterrasse) ermöglicht hat, über Jahrzehnte der übermäßigen Bebauung und Versiegelung geopfert wurde, kein Grund sein könne, nun die letzten Schranken einzureißen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Bautätigkeit der Vergangenheit ist nicht Gegenstand dieses Aufhebungsverfahrens.

 

2.2.6    Anmerkung 6:

Den bereits oben beschriebenen, gegen die bisherige Ausweisung in dem Plangebiet des Bebauungsplanes 30 „zugelassenen" Änderungen soll jetzt für ein Teilgebiet – „südlich des Buchenweges“ -  statt der Festsetzungen des B-Planes 30 C eine § 34 er Regelung hinzugefügt werden.

Es wird erklärt, dass selbst wenn eine Verwaltungsrichterin eine Empfehlung zu einer solchen Regelung ausspricht, solle eine selbstbewusste Stadt- und Bauverwaltung sich doch nicht zu einer Sonderreglung zwingen lassen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Zunächst einmal ist klarzustellen, dass nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 weiterhin der Bebauungsplan Nr. 30C rechtskräftig ist. Im vorliegenden Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung gilt anschließend der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier vorhandenen Grundstücke sind bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste sich gemäß §34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Die Anwendung des §34 BauGB stellt keine Sonderregelung dar, sondern ist explizit vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Bedenken werden daher nicht geteilt.

 

2.2.7    Anmerkung 7:

Gegenüber dem ursprünglichen und dem nunmehr zur Aufhebung anstehenden Bebauungsplan 30 sei sehr wohl eine „Verschlechterung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu erkennen. Schon durch die 3. vereinfachte Änderung B-Plan Nr.30 seien Baugrenzen, GRZ (0,2) und GFZ (0,4) an die gewünschte geänderte Nutzung „angepasst“ worden. Dadurch und die Aufgabe des im Kleinsiedlungsgebiet üblichen Versorgungsgartennutzung (teilweise auch mit Tierhaltung) wurde der noch bestehende „Verbund“ mit der nahen Heideterrasse bereits reduziert. Dieser soll nunmehr komplett „aufgegeben“ werden um der „moderne Wohnnutzung“ mit teilweise versiegelten Vorgärten bisherige Grünstrukturen zu opfern.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Das Plangebiet ist bereits heute bebaut und für den deutlich überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 30C auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier vorhandenen Grundstücke sind bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste sich gemäß §34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Große zusätzliche Flächenversiegelungen sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.

 

2.2.8   

Es wird erklärt, dass die Entwässerung des Plangebietes im sogenannten „Trennsystem“ als problematisch gesehen wird. Früher übliche grüne Vorgartennutzung müssten teilweise und seit einiger Zeit vermehrt einer „Versteinerung“ und Versiegelung weichen. Daher seien Gegenmaßnahmen erforderlich. Auch wenn das Gebiet nicht als „hochwassergefährdet“ im Sinne der „amtlichen“ Überflutungsgebiete eingestuft werde, haben sich die Gewässer bei dem letzten Starkregen 2021 nicht darangehalten und einige Grundstücke erheblich geflutet.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zunehmende „Versteinerung“ von Vorgärten ist leider an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet anzutreffen. Sie steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem in Hilden vorhandenen Trennsystem für die Entwässerung. Gleichzeitig ist dies kein Hilden spezifisches Problem. In Hilden werden daher im Rahmen neuer Bebauungspläne jeweils bezogen auf das konkrete Plangebiet textliche Festsetzungen formuliert, welche eine „Versteinerung“ der Vorgärten verhindern sollen.

 

Auch bei einer künftigen Beurteilung auf Grundlage des §34 BauGB wird die Versiegelung weiterhin begrenzt bleiben.

 

Zudem wird in der Begründung bereits darauf hingewiesen, dass bei intensivem Starkregen sich Niederschlagswasser in den Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt auf den privaten Grundstücken sammeln kann. Diese Situation wird bei außergewöhnlichem Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei nicht Durchführung der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde sich dieser zuvor beschriebene Zustand nicht ändern. 

 

2.2.9    Anmerkung 8:

Der Hinweis auf die nicht gewährte Garantie auf Kampfmittelfreiheit sei wichtig und notwendig, da sich dieses „Problem“ nicht nur auf das B-Plan-Gebiet, sondern auch auf die in der Nähe verlaufende Trasse der CO-Pipeline beziehe. Auch für diesen Bereich konnte bisher keine „Kampfmittelfreiheit garantiert“ werden, wie in einem „Brandbrief“ während der Verlegung der Pipeline von der Bürgerinitiative bekannt gemacht wurde. Das Problem konnte selbst durch die Entschuldigung der Baufirma, die eingestehen musste, das Landesparlament und die Landesregierung „belogen“ zu haben, nicht aus der Welt geschafft werden. Insofern bleibt es auch hinsichtlich der Kampfmittel bei einem Risiko.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht wird unter dem Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit darauf hingewiesen, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt werden kann. Daher sind die Bauarbeiten im Plangebiet sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

Die angesprochene CO-Pipeline verläuft nicht innerhalb des Plangebietes, daher sind die hierzu vorgebrachten Hinweise auch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl soll der Anregung dahingehend gefolgt werden, dass im Umweltbericht nun auf die außerhalb des Plangebietes verlaufende CO Pipeline hingewiesen wird.

 

2.2.10  Anmerkung 9:

Es wird ausgeführt, dass die CO-Pipeline nicht wie ein Störfallbetrieb gesehen und bewertet wird, macht diese Pipeline wegen der Gefährlichkeit von CO als tödliches Atemgift für die Menschen innerhalb des B-Plan-Bereiches zu einem ähnlichen Risiko. Dies ist aus einer von dem (früheren) Betreiber Bayer offengelegten und wissenschaftlich begleiteten Grafik und Untersuchung belegt. Daraus ist bei einem größeren Leck Todesgefahr für 140 Menschen und schwerwiegende Gesundheitsgefahren für 790 Menschen abzuleiten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass im Umweltbericht unter dem Schutzgut Mensch ein Hinweis auf die außerhalb des Plangebietes verlaufende CO Pipeline aufgenommen wird. Die CO Pipeline befindet sich bislang nicht in Betrieb.

 

2.3       Schreiben der Westnetz GmbH vom 13.09.2022

Es bestehen keine Einwände.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

3.         die öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden. Es grenzt unmittelbar an den Buchenweg an und wird im Westen durch den Hagebuttenweg und im Osten durch den Eibenweg begrenzt. Es umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 20 die Flurstücke 730 und 731. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 855m².

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung – insbesondere die planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben werden, sodass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung mit Stand vom Februar 2023 zu Grunde.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Auslöser für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung ist ein Rechtsstreit zu einem südlich des Plangebietes gelegenen Grundstück am Wendehammer des Ligusterwegs. Hierzu fand ein Ortstermin des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf am 5. Mai 2017 statt. Die anwesende Richterin hatte dabei darauf verwiesen, dass der dort rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 31 aus dem Jahre 1965 funktionslos geworden ist, und eine grundsätzliche Aufhebung empfohlen. Der Bebauungsplan Nr. 31, welcher südlich an das Plangebiet anschloss, wurde daraufhin bereits im Jahr 2021 aufgehoben.

 

Analog zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 sollen daher nun auch der Bebauungsplan Nr. 30 sowie seine 3. vereinfachte Änderung aufgehoben werden. Für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde bereits am 31.01.2018 der Aufstellungsbeschluss gefasst (siehe Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/173). Zwar umfasst dieser Aufstellungsbeschluss formal auch den Auftrag, den Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung aufzuheben. Aber um das Verfahren eindeutig und für jedermann klar zu gestalten, wird empfohlen, auch einen Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung zu beschließen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung umfasst lediglich zwei einzelne Flurstücke. Die betroffenen Flurstücke 730 und 731 befinden sich in der Gemarkung Hilden, Flur 20. Er wurde im April 1988 rechtswirksam und ermöglichte eine dann auch umgesetzte zusätzliche Bebauungsmöglichkeit, ohne die funktionslos gewordene Ausweisung „WS“ (Kleinsiedlungsgebiet) zu ändern.

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung sollen die nicht mehr zeitgemäßen Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung – insbesondere die planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben werden, sodass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.

 

Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, da die Flächen des Plangebietes durch die bereits erfolgte Bebauung heute derart baulich vorgeprägt sind, dass der § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann.

 

Für ein Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 8 BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der erstmaligen Aufstellung oder einer Änderung. Es müssen also die Träger öffentlicher Belange gehört, die Öffentlichkeit beteiligt, eine Offenlage durchgeführt werden etc. Auch ein Aufhebungsverfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss und endet mit einem Satzungsbeschluss und der anschließenden Bekanntmachung dieses Beschlusses.

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, welche vom 05.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022 stattfand, gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Aufhebungszieles führten. Die abgegebenen Stellungnahmen werden im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 09.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 im Rahmen einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Rathaus. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nutzten 3 Bürger aus dem Plangebiet bzw. dem unmittelbaren Umfeld die Gelegenheit sich die Planung (Aufhebungsverfahren) im Rathaus erläutern zu lassen. Insgesamt wurden keine Aspekte vorgebracht, welche zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Aufhebungszieles führten.

 

Als nächster Verfahrensschritt steht nun die Offenlage des Aufhebungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. Diese würde nach dem Ratsbeschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchgeführt.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister