1. Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung
2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen TöB Beteiligung
3. Beschluss der öffentlichenAuslegung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die
Aufstellung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30, 3.
vereinfachte Änderung gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) und § 2 Abs. 1
BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6).
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden. Es grenzt unmittelbar an
den Buchenweg an und wird im Westen durch den Hagebuttenweg und im Osten durch
den Eibenweg begrenzt. Es umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 20 die
Flurstücke 730 und 731. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 855m².
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
30, 3. vereinfachte Änderung sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen
des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung – insbesondere die
planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben
werden, sodass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung
planerischer Aspekte wird.
2. die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
wie folgt abzuhandeln:
2.1 Schreiben des Kreises Mettmann mit Datum
vom 28.09.2022
Untere Wasserbehörde:
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Die Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden.
Dabei wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet.
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A
Hilden-Karnap.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Umweltbericht unter Schutzgut Wasser wird im Basisszenario ergänzt, dass das
anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Es bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Bodenschutzbehörde:
Es werden keine Hinweise oder Anregungen
vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kreisgesundheitsamt:
Es bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das
Plangebiet nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet. Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat,
ULAN-Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Eingriffsregelungen / Umweltprüfung
Es wird erklärt, dass die Aufhebung des
Bebauungsplanes voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft
bedingt.
Artenschutz
Nach hiesiger Einschätzung kommt es durch
die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß
§44 BNatSchG.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus
planungsrechtlicher Sicht:
Es bestehen keine planungsrechtlichen
Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2.2 Schreiben des BUND mit Datum vom
07.10.2022
Es wird die Planungsänderung sowie die
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als kommunale Planungshoheit, sondern als
eine aus einem Gerichtsverfahren getriebene Notlösung angesehen. Gleichwohl
werden Anmerkungen zu den Begründungen abgegeben, in der Hoffnung, dass sich
daraus Lerneffekte für zukünftige Verfahren besonders unter dem Gesichtspunkt
der zu erwartenden Klimafolgen ableiten lassen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
angestrebte Aufhebung des Bebauungsplanes wird nach den Vorgaben des
Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Gemäß §2 Abs. 1 Satz 1 BauGB heißt es:
„Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.“
Das vorliegende Verfahren unterliegt somit der Planungshoheit der Stadt Hilden.
2.2.1 Anmerkung 1:
Es wird erfragt, weshalb eine solche
Änderung für ein größeres Gebiet des Hildener-Südens und im Außenbereich
angrenzend an Langenfeld nicht im Rahmen der umfassenden Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes - wie von Bürgern und gleichzeitig Mitglieder*innen des
BUND Hilden in einem Bürgerantrag gefordert - behandelt wurde.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall geht es um
den Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung sowie dessen Aufhebung. Das
Plangebiet befindet sich nicht im Außenbereich. Es umfasst 855m². Auf Ebene des
wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden ist das Plangebiet als
Wohnbaufläche dargestellt. Die Bauleitplanung berücksichtigt somit gemäß § 1
Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung. Eine Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.
2.2.2 Anmerkung 2:
Es wird aus der Begründung zum Aufhebungsverfahren von Seite 5 zitiert:
„Der Grünordnungsplan der Stadt Hilden (Umweltbüro Essen, 2001) stellt in Karte
1 eine öffentliche Freifläche dar, und zwar im Bereich des bereits erwähnten
Spielplatzes.“ Es wird auf die Planung hingewiesen, wozu der Einwendende keine
Aussage hinsichtlich der nunmehr geplanten Änderung und eines möglichen
Ausgleichs gefunden habe.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
vorhandene Grünfläche (Spielplatz) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 30 und soll durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht verändert werden.
Es gilt dort weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C, welcher die
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz
festsetzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Spielplatz nördlich des
Schlehenweges vorhanden und ein Abbau nicht geplant ist.
2.2.3 Anmerkung 3:
Es wird erläutert, dass es so wirke, als
würde es in der Stadtverwaltung Hilden als eine Besonderheit empfunden, dass
zusätzliche Bebauung und Versiegelung nur planvoll und in vertretbarem Maße und
aus einer Gesamtsicht auch hinsichtlich der Klimafolgen zu betrachten sei. Auf
das seit dem Juli 2021 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz NRW wird
hingewiesen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bedenken werden nicht geteilt. Die
Entwicklung der Stadt wird in Hilden ganzheitlich betrachtet. Der wirksame
Flächennutzungsplan bildet dabei auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
den Rahmen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können dann
Bebauungspläne als Satzungen beschlossen werden und kleinräumiger dezidierte
Festsetzungen getroffen werden. Der maßvolle Umgang mit Grund und Boden spielt
dabei eine bedeutende Rolle. So gilt auch in Hilden Innenentwicklung vor
Außenentwicklung als Leitbild der Stadtentwicklung. Der Klimawandel und die
damit verbundenen Folgen finden in der Stadtplanung umfangreich
Berücksichtigung. Das Klimaanpassungsgesetz NRW wird in den städtebaulichen
Planungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist das Plangebiet jedoch
bereits heute vollständig bebaut. Neubebauungen sind derzeit nicht geplant und
nach § 34 BauGB auch nicht möglich.
2.2.4 Anmerkung 4:
Die fehlende oder mangelnde Berücksichtigung
des in der früheren Flächennutzungsplanung vorgegebenen
„Kleinsiedlungsgebietes“ in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten habe die
aktuelle, nicht klimafreundliche Situation herbeigeführt. Dies sei keine
planmäßige, natürliche Entwicklung, sondern eine überbordende Bautätigkeit, die
von vielen Hildener*innen schon mal in einer Demo als „Bauwut"
gebrandmarkt worden sei.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Flächennutzungsplan wird der Bereich des Plangebietes überwiegend als
Wohnbaufläche dargestellt. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes
erfolgte erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 30
bzw. 30, 3. Vereinfachte Änderung).
2.2.5 Anmerkung 5:
Es wird ausgeführt, dass ein so wichtiges
Gebiet, das als Grabeland und Kleinsiedlungsgebiet früher tatsächlich ebenfalls
eine Vernetzung zu dem Biotopverbund (Teil der regionalen Biotopverbundachse
zwischen Rheinaue und Heideterrasse) ermöglicht hat, über Jahrzehnte der
übermäßigen Bebauung und Versiegelung geopfert wurde, kein Grund sein könne,
nun die letzten Schranken einzureißen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bautätigkeit der Vergangenheit ist nicht
Gegenstand dieses Aufhebungsverfahrens.
2.2.6 Anmerkung 6:
Den bereits oben beschriebenen, gegen die bisherige
Ausweisung in dem Plangebiet des Bebauungsplanes 30 „zugelassenen"
Änderungen soll jetzt für ein Teilgebiet – „südlich
des Buchenweges“ - statt der Festsetzungen des B-Planes 30 C eine § 34 er Regelung
hinzugefügt werden.
Es wird erklärt, dass selbst wenn eine
Verwaltungsrichterin eine Empfehlung zu einer solchen Regelung ausspricht,
solle eine selbstbewusste Stadt- und Bauverwaltung sich doch nicht zu einer
Sonderreglung zwingen lassen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Zunächst
einmal ist klarzustellen, dass nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30
weiterhin der Bebauungsplan Nr. 30C rechtskräftig ist. Im vorliegenden
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung gilt anschließend
der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier
vorhandenen Grundstücke sind bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste
sich gemäß §34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Die Anwendung des
§34 BauGB stellt keine Sonderregelung dar, sondern ist explizit vom Gesetzgeber
vorgesehen. Die Bedenken werden daher nicht geteilt.
2.2.7 Anmerkung 7:
Gegenüber dem ursprünglichen und dem nunmehr
zur Aufhebung anstehenden Bebauungsplan 30 sei sehr wohl eine „Verschlechterung
für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu erkennen. Schon
durch die 3. vereinfachte Änderung B-Plan Nr.30 seien Baugrenzen, GRZ (0,2) und
GFZ (0,4) an die gewünschte geänderte Nutzung „angepasst“ worden. Dadurch und
die Aufgabe des im Kleinsiedlungsgebiet üblichen Versorgungsgartennutzung
(teilweise auch mit Tierhaltung) wurde der noch bestehende „Verbund“ mit der
nahen Heideterrasse bereits reduziert. Dieser soll nunmehr komplett
„aufgegeben“ werden um der „moderne Wohnnutzung“ mit teilweise versiegelten
Vorgärten bisherige Grünstrukturen zu opfern.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Bedenken werden nicht geteilt. Das Plangebiet ist bereits heute bebaut und für
den deutlich überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 30C
auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30. Lediglich südlich
der Straße Buchenweg gilt anschließend der § 34 BauGB als Grundlage für die
Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier vorhandenen Grundstücke sind bereits
im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste sich gemäß §34 BauGB in das
städtebauliche Umfeld einfügen. Große zusätzliche Flächenversiegelungen sind
vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.
2.2.8
Es wird erklärt,
dass die Entwässerung des Plangebietes im sogenannten „Trennsystem“ als
problematisch gesehen wird. Früher übliche grüne Vorgartennutzung müssten
teilweise und seit einiger Zeit vermehrt einer „Versteinerung“ und Versiegelung
weichen. Daher seien Gegenmaßnahmen erforderlich. Auch wenn das Gebiet nicht
als „hochwassergefährdet“ im Sinne der „amtlichen“ Überflutungsgebiete
eingestuft werde, haben sich die Gewässer bei dem letzten Starkregen 2021 nicht
darangehalten und einige Grundstücke erheblich geflutet.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
zunehmende „Versteinerung“ von Vorgärten ist leider an zahlreichen Stellen im
Stadtgebiet anzutreffen. Sie steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem
in Hilden vorhandenen Trennsystem für die Entwässerung. Gleichzeitig ist dies
kein Hilden spezifisches Problem. In Hilden werden daher im Rahmen neuer
Bebauungspläne jeweils bezogen auf das konkrete Plangebiet textliche
Festsetzungen formuliert, welche eine „Versteinerung“ der Vorgärten verhindern
sollen.
Auch bei einer künftigen Beurteilung auf
Grundlage des §34 BauGB wird die Versiegelung weiterhin begrenzt bleiben.
Zudem wird in der Begründung bereits darauf
hingewiesen, dass bei intensivem Starkregen sich Niederschlagswasser in den
Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt auf den privaten
Grundstücken sammeln kann. Diese Situation wird bei außergewöhnlichem
Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei nicht Durchführung
der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde sich dieser
zuvor beschriebene Zustand nicht ändern.
2.2.9 Anmerkung 8:
Der Hinweis auf die nicht gewährte Garantie
auf Kampfmittelfreiheit sei wichtig und notwendig, da sich dieses „Problem“
nicht nur auf das B-Plan-Gebiet, sondern auch auf die in der Nähe verlaufende
Trasse der CO-Pipeline beziehe. Auch für diesen Bereich konnte bisher keine
„Kampfmittelfreiheit garantiert“ werden, wie in einem „Brandbrief“ während der
Verlegung der Pipeline von der Bürgerinitiative bekannt gemacht wurde. Das
Problem konnte selbst durch die Entschuldigung der Baufirma, die eingestehen
musste, das Landesparlament und die Landesregierung „belogen“ zu haben, nicht
aus der Welt geschafft werden. Insofern bleibt es auch hinsichtlich der
Kampfmittel bei einem Risiko.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Umweltbericht wird unter dem Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen
Gesundheit darauf hingewiesen, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht
gewährt werden kann. Daher sind die Bauarbeiten im Plangebiet sofort
einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Die angesprochene CO-Pipeline verläuft nicht
innerhalb des Plangebietes, daher sind die hierzu vorgebrachten Hinweise auch
nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl soll der Anregung
dahingehend gefolgt werden, dass im Umweltbericht nun auf die außerhalb des
Plangebietes verlaufende CO Pipeline hingewiesen wird.
2.2.10 Anmerkung 9:
Es wird ausgeführt, dass die CO-Pipeline
nicht wie ein Störfallbetrieb gesehen und bewertet wird, macht diese Pipeline
wegen der Gefährlichkeit von CO als tödliches Atemgift für die Menschen
innerhalb des B-Plan-Bereiches zu einem ähnlichen Risiko. Dies ist aus einer
von dem (früheren) Betreiber Bayer offengelegten und wissenschaftlich
begleiteten Grafik und Untersuchung belegt. Daraus ist bei einem größeren Leck
Todesgefahr für 140 Menschen und schwerwiegende Gesundheitsgefahren für 790
Menschen abzuleiten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung wird dahingehend gefolgt, dass im Umweltbericht unter dem Schutzgut
Mensch ein Hinweis auf die außerhalb des Plangebietes verlaufende CO Pipeline
aufgenommen wird. Die CO Pipeline befindet sich bislang nicht in Betrieb.
2.3 Schreiben der Westnetz GmbH vom 13.09.2022
Es bestehen keine Einwände.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3. die öffentliche
Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden. Es grenzt unmittelbar an
den Buchenweg an und wird im Westen durch den Hagebuttenweg und im Osten durch
den Eibenweg begrenzt. Es umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 20 die
Flurstücke 730 und 731. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 855m².
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
30, 3. vereinfachte Änderung sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen
des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung – insbesondere die
planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben
werden, sodass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung
planerischer Aspekte wird.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
mit Stand vom Februar 2023 zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Auslöser für die Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung ist ein Rechtsstreit zu einem
südlich des Plangebietes gelegenen Grundstück am Wendehammer des Ligusterwegs.
Hierzu fand ein Ortstermin des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf am 5. Mai 2017
statt. Die anwesende Richterin hatte dabei darauf verwiesen, dass der dort
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 31 aus dem Jahre 1965 funktionslos geworden
ist, und eine grundsätzliche Aufhebung empfohlen. Der Bebauungsplan Nr. 31,
welcher südlich an das Plangebiet anschloss, wurde daraufhin bereits im Jahr
2021 aufgehoben.
Analog zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
31 sollen daher nun auch der Bebauungsplan Nr. 30 sowie seine 3. vereinfachte
Änderung aufgehoben werden. Für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde
bereits am 31.01.2018 der Aufstellungsbeschluss gefasst (siehe Sitzungsvorlage
WP 14-20 SV 61/173). Zwar umfasst dieser Aufstellungsbeschluss formal auch den
Auftrag, den Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung aufzuheben. Aber um
das Verfahren eindeutig und für jedermann klar zu gestalten, wird empfohlen,
auch einen Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30,
3. vereinfachte Änderung zu beschließen.
Der Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte
Änderung umfasst lediglich zwei einzelne Flurstücke. Die betroffenen Flurstücke
730 und 731 befinden sich in der Gemarkung Hilden, Flur 20. Er wurde im April
1988 rechtswirksam und ermöglichte eine dann auch umgesetzte zusätzliche
Bebauungsmöglichkeit, ohne die funktionslos gewordene Ausweisung „WS“
(Kleinsiedlungsgebiet) zu ändern.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
30, 3. vereinfachte Änderung sollen die nicht mehr zeitgemäßen Ausweisungen des
Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung – insbesondere die
planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben
werden, sodass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung
planerischer Aspekte wird.
Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes
ist nicht erforderlich, da die Flächen des Plangebietes durch die bereits
erfolgte Bebauung heute derart baulich vorgeprägt sind, dass der § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann.
Für ein Aufhebungsverfahren eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 8 BauGB das gleiche
Verfahren anzuwenden wie bei der erstmaligen Aufstellung oder einer Änderung.
Es müssen also die Träger öffentlicher Belange gehört, die Öffentlichkeit
beteiligt, eine Offenlage durchgeführt werden etc. Auch ein Aufhebungsverfahren
beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss und endet mit einem Satzungsbeschluss und
der anschließenden Bekanntmachung dieses Beschlusses.
Aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, welche vom 05.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022
stattfand, gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden
Überarbeitung und/oder Änderung des Aufhebungszieles führten. Die abgegebenen
Stellungnahmen werden im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 09.01.2023 bis einschließlich
20.01.2023 im Rahmen einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im
Rathaus. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB nutzten 3 Bürger aus dem Plangebiet bzw. dem unmittelbaren Umfeld
die Gelegenheit sich die Planung (Aufhebungsverfahren) im Rathaus erläutern zu
lassen. Insgesamt wurden keine Aspekte vorgebracht, welche zu einer
grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Aufhebungszieles führten.
Als nächster
Verfahrensschritt steht nun die Offenlage des Aufhebungsplanes gem. § 3 Abs. 2
BauGB an. Diese würde nach dem Ratsbeschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt
durchgeführt.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister